Vergewaltigung etc. und Widerruf
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190220-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 15. Juni 2020
in Sachen Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Weber Dobruna, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2019 (DG180214)
Anklage
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. September 2018 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 37 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen
− der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
− der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
− der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
− der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
− der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB
− der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
− der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
freigesprochen.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wird nicht widerrufen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2018 beschlagnahmte Kamerabrille "Camera Eyewear" (Sachkaution Nr. 32195) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin werden abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 3'035.90 zugesprochen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in Höhe von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5% ab 26. August 2016 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird sein Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y_____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 14'500.– (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 104 S. 1):
1. Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft resp. der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 103 S. 1 f.):
1. Der Beschuldigte B._____ sei
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 1'500.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen.
5. Es sei über die Rückgabe des einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstandes zu befinden.
6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
7. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
c) Der Privatklägerin (Urk. 101 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2019 (GG180214-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei entsprechend den vorinstanzlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen.
2. Die Zivil- und Strafklage der Privatklägerin sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen
I. Einleitung
1.
Ausgangslage
1.1
Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo und die Privatklägerin aus Spanien. Beide kamen als Kinder in die Schweiz, wo sie sich 1996 als ca. Siebzehnjährige kennenlernten und eine Beziehung begannen, welche mit zum Teil längeren Unterbrüchen bis 2016 – dem Beginn des vorliegenden Strafverfahrens – andauerte (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/5 S. 2). 2001 schloss der Beschuldigte die Ehe mit einer Landsfrau, welche nach wie vor besteht und aus welcher zwei Kinder hervorgingen. Die Privatklägerin heiratete 2004 ebenfalls. Ihre Ehe blieb kinderlos und wurde 2016 geschieden.
1.2
Anfang Juni 2016 scheint sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin verschlechtert zu haben (Urk. 6/2 S. 4). Am 25. August 2016 verständigten Anwohner am Wohnort der Privatklägerin die Polizei (Urk. 1 S. 2), und in der Folge bezichtigte die Privatklägerin den Beschuldigten, gewalttätig gegen sie gewesen zu sein, sie kontrolliert, genötigt sowie bedroht zu haben. Sie stellte einen Strafantrag gegen den Beschuldigten, worauf eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Nach der Durchführung von Befragungen der Privatklägerin, in welchen sie weitere Vorwürfe erhob, sowie von Einvernahmen des Beschuldigten, von Auskunftspersonen und Zeugen, und nach weiteren Beweiserhebungen in Form ärztlicher Unterlagen betreffend den Zustand der Privatklägerin sowie eines Leumundsberichts über den Beschuldigten etc., erhob die Anklagebehörde am 4. September 2018 Anklage gegen diesen wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Urk. 29). Am 20. September 2018 ersetzte die Anklagebehörde ihre Anklageschrift durch eine neue Version, in welcher im Ge- gensatz zur ersten auf die Beantragung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Urk. 30).
1.3
Während der gegen ihn geführten Untersuchung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2018 seinerseits eine Strafanzeige gegen die Privatklägerin und ihren geschiedenen Ehemann, C._____, wegen Erpressung – dies mittels heimlich aufgenommener Sexvideos – erheben (Urk. 1 in GG180201). Diese Angelegenheit wurde separat untersucht und am 14. September 2018 zur Anklage gebracht (Urk. 41 in GG180201). Sämtliche Akten dieses Verfahrens bis und mit Anklage sind als Beizugsakten vorhanden.
2.
Weiterer Verfahrensverlauf
2.1
Was den Verlauf des vorliegenden Verfahrens vor erster Instanz anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 S. 5 f.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 23. Januar 2019 (Prot. I S. 9 ff.) beriet die erste Instanz das angefochtene Urteil am 28. Januar 2019 (Prot. I S. 53 f.) und eröffnete es gleichentags schriftlich (Urk. 61). Am 6. Februar 2019 meldete die Privatklägerin Berufung dagegen an (Urk. 64). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 14. März 2018 in teilweiser Gutheissung eines entsprechenden Antrages eine Akontozahlung von Fr. 14'000.– für seinen bisherigen Aufwand geleistet (Urk. 63 und Urk. 65). Die begründete Version des angefochtenen Urteils samt begründetem Minderheitsantrag eines Mitglieds der Gerichtsbesetzung (Prot. I S. 56) nahmen die Parteien am 10. April 2019 in Empfang (Urk. 72).
2.2
Hierauf erstattete die Privatklägerin am 30. April 2019 ihre Berufungserklärung und stellte insofern Beweisanträge, als sie die Befragung ihrer damaligen Nachbarn, D._____ und E._____, sowie ihres Exmannes, C._____, als Zeugen wie auch den Beizug der Akten des gegen sie geführten Strafverfahrens beantragen liess (Urk. 75). Während die Anklagebehörde innert präsidialiter angesetzter Frist am 22. Mai 2019 Anschlussberufung erhob und zu den Beweisanträgen Stellung nahm (Urk. 80), liess sich der Beschuldigte nicht verlauten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 äusserte sich die Privatklägerin innert der ihr dafür angesetzten
Frist zu den ihre Beweisanträge betreffenden Ausführungen der Anklagebehörde (Urk. 48). Die Anklagebehörde erklärte am 5. Juli 2019 ausdrücklich, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 88); der Beschuldigte liess sich wiederum nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 89). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. März 2020 ordnete der Kammerpräsident die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung an, schloss die Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung aus und erteilte den Gerichtsberichterstattern Auflagen hinsichtlich ihrer Berichterstattung (Urk. 92).
2.3
Am 27. April 2020 wurde auf den 15. Juni 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie die Privatklägerin mit ihrem Vertreter, lic. iur. X._____, und Staatsanwältin lic. iur. Mirjam Weber Dobruna erschienen (Prot. II S. 9).
3.
Umfang der Berufung
3.1
Angesichts der oben wiedergegebenen Anträge der Privatklägerin und der Anklagebehörde gelten die Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch), 2 (Verzicht auf Widerruf der bedingten Vorstrafe), 3 (definitive Beschlagnahme einer Kamerabrille), 4 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin), 5 (Kostenregelung), 6 (Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten und 7 (Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten) als angefochten.
3.2
Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind lediglich die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 betreffend Festsetzung und Regelung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und des Vertreters der Privatklägerin. Hiervon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen.
II. Formelles
1.
Anklageprinzip
1.1
Die Verteidigung des Beschuldigten rügt, die Datierung der dem Beschuldigten in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe sei ungenügend, sollen doch sämtliche Vorfälle im Zeitraum vom 1. Juni bis 25. August 2016 – und demnach immerhin über zwölf Wochen – passiert sein. Die Anklagebehörde sei aber nicht ansatzweise im Stand gewesen, die verschiedenen Vorwürfe innerhalb dieser Zeitspanne näher einzugrenzen. Die zeitliche Genauigkeit einer Anklage stelle gerade bei Vieraugendelikten einen für die Geltendmachung eines Alibis wichtigen Faktor dar. In besagten gut zwölf Wochen seien Sommerschulferien gefallen, in welchen der Beschuldigte mehrere Wochen mit seiner Familie im Ausland verbracht habe, aber auch mit der Privatklägerin zwei Wochen verreist sei. Somit gebe es bereits deswegen für mehrere Wochen dieses Zeitraums ein Alibi. Ferner sei der Beschuldigte ein Grossteil seiner Zeit bei der Arbeit oder mit seiner Familie oder anderen Personen zusammen gewesen, weshalb er mithilfe von Alibibeweisen zeigen könnte, dass die Vorwürfe nicht zutreffen können. Da auf eine mögliche zeitliche Eingrenzung verzichtet worden sei und die einzelnen Vorfälle völlig unbestimmt über besagten Zeitraum von über zwölf Wochen angesiedelt worden seien, wodurch dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen worden sei, die Vorwürfe durch Alibis zu entkräften, liege eine nicht wieder gut zu machende Verletzung des Anklageprinzips, des Fairnessgebots und des Anspruchs auf gehörige Verteidigung vor, welche zum Scheitern der Anklage führe (Urk. 59 S. 36 f.; Urk. 104 S. 2 ff.; Prot. II S. 16).
1.2
Die Vorinstanz setzte sich auf diese Kritik hin im angefochtenen Entscheid zunächst in allgemeiner Weise mit dem Wesen und der Bedeutung des Anklagegrundsatzes auseinander (Urk. 73 S. 6 f.), worauf verwiesen werden kann. Sie betonte zu Recht, dass Ungenauigkeiten in Zeitangaben nur dann eine Verletzung des Anklageprinzips darstellten, wenn die Anklage deswegen ihre Umgrenzungs- bzw. Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermöge, nicht aber, wenn für den Beschuldigten ersichtlich sei, was ihm konkret vorgeworfen werde und er sich gestützt auf diese Informationen wirksam verteidigen könne (Urk. 73 S. 7). Auch soweit sie einräumt, dass die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten abgesehen von besagtem Zeitraum tatsächlich weder zeitlich fix datiert noch in der Reihenfolge, in der sie sich abgespielt hätten, dargestellt worden seien, wodurch die Möglichkeit, ein Alibi vorzuweisen, offenkundig erschwert werde (Urk. 73 S. 8), ist der Vorinstanz beizupflichten. Ebenso ergänzend wie präzisierend ist dazu festzuhalten, dass es bei immer wiederkehrenden Gewaltvorfällen im Rahmen einer Beziehung regelmässig unmöglich ist, zurückliegende Ereignisse zeitlich präzise zu fixieren, schon gar nicht in einer Weise, die es dem jeweiligen Täter erlauben würde, mit Blick auf jeden einzelnen Vorfall ein Alibi zu beschaffen. Generell und namentlich im vorliegenden Fall liegt dies am Umstand, dass zwischen potentiellem Täter und potentiellem Opfer über Jahre eine (sexuelle) Beziehung gepflegt wurde. Der Beschuldigte gibt dies und dass er regelmässig – meist täglich – Zeit, mitunter mehrere Stunden am Stück mit der Privatklägerin verbracht hatte und sogar im Besitz eines Schlüssels zu ihrer Wohnung gewesen war, auch zu (Urk. 5/1 S. 1 f.; Urk. 5/2 S. 2 f. und S. 5; Prot. I S. 29). Damit gab es in besagtem Zeitraum von über zwölf Wochen trotz allfälliger Ferienabwesenheiten zahlreiche Gelegenheiten, bei welchen sich die von der Privatklägerin behaupteten Taten abgespielt haben könnten, wobei der Beschuldigte ebenso wenig wie die Privatklägerin in der Lage sein dürfte, genau zu sagen, an welchen Tagen und zu welchen Stunden solche Begegnungen stattfanden. Aus
dem gleichen Grund ist auszuschliessen, dass das Unvermögen des Beschuldigten, Alibis zu beschaffen, auf zeitliche Ungenauigkeiten der Anklage zurückzuführen ist. Realistisch gesehen wäre er selbst bei genauer Datierung der Vorfälle kaum im Stande, zuverlässig zu eruieren, wo und mit wem er stattdessen seine Zeit verbracht gehabt haben sollte. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Zeitrahmen, in welchen sich die Vorfälle zugetragen haben sollen, vergleichsweise übersichtlich ist (Urk. 73 S. 8). Aufgrund der zeitlichen Angaben hätte der Beschuldigte sich immerhin genau zu seinen mit seiner Familie verbrachten Sommerferien äussern und hierzu zur Beschaffung eines Alibis Beweisanträge stellen können, was er aber unterliess. Die Verteidigung begnügte sich vielmehr mit einer entsprechenden pauschalen Aussage der Privatklägerin (vgl. Urk. 59 S. 37).
1.3
Ausschlaggebend ist hier jedenfalls, dass für den Beschuldigten problemlos ersichtlich war, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden, womit der Informationsfunktion des Anklageprinzips Genüge getan ist und die Verteidigungsrechte angemessen ausgeübt werden konnten. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind denn auch solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Vielmehr wird bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie vorliegend dem Anklagegrundsatz genügend Rechnung getragen, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden und der Zeitraum auf eine bestimmte Dauer eingegrenzt wird, was hier geschehen ist. Insbesondere bei Familiendelikten – bzw. Delikten in einer langjährigen Beziehung – kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3 und 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch die Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu, Prot. II S. 26 f.).
1.4
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Fairnessgebots und des Anspruchs auf gehörige Verteidigung aufgrund ungenügender Zeitangaben in der Anklageschrift ist somit zu verneinen.
2.
Beweisanträge
2.1
Die Privatklägerin liess anlässlich der Berufungsverhandlung die Befragung S. 11). Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten die Ablehnung der Beweisanträge (Prot. II S. 11 f.).
2.2
Die gleichlautenden Beweisanträge wurden bereits mit der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 30. April 2019 in den Prozess eingeführt (Urk. 75 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurden sie in der Erwägung abgewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Befragung der angerufenen Zeugen über Angaben zu Begleitumständen hinaus etwas Sachdienliches zur Entscheidfindung beitragen könnte (Urk. 89 S. 3). Diese Erwägung hat nach wie vor Gültigkeit, weshalb die Beweisanträge – entgegen den Einwänden des Vertreters der Privatklägerin (Prot. II S. 28) – abzuweisen sind. Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen erübrigen sich damit unter diesem Titel (siehe aber Ziffer 3 nachfolgend). Gegen die Entgegenahme der zum Beweis offerierten Unterlagen, soweit diese sich nicht ohnehin bereits bei den Akten befinden, erwuchs von keiner Seite Opposition (Urk. 99 S. 7). Diese Beweisanträge sind gutzuheissen und die entsprechenden Urkunden zu den Akten zu nehmen.
3.
Verwertbarkeit der Beweismittel
3.1
Parteien haben gemäss Art. 147 StPO grundsätzlich das Recht, bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist dabei zu differenzieren: Für Beweiserhebungen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durchführt, gelten die gleichen Regeln wie für die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Beweiserhebungen. Erhebt die Polizei hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Beweise, wie Aussagen von Auskunftspersonen, haben die Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Um die Angaben der Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwerten zu können, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in der Einvernahme selbst oder nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.).
3.2
Angesichts dieser Anforderungen hielt die Vorinstanz daher zutreffend fest, dass die Aussagen von D._____ und C._____ mangels Gelegenheit des Be- schuldigten, an den Befragungen teilzunehmen, nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürfen (Urk. 73 S. 12). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die parteiöffentliche Befragung der von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ angerufenen Zeugen für den Fall beantragte, dass das Gericht deren Aussagen zu seinen Ungunsten verwerten wolle, braucht entsprechend hierauf nicht weiter eingegangen zu werden (Prot. II S. 16 und 32; siehe Ziffer 2 hiervor). Alle weiteren interessierenden Personen wurden mindestens einmal in Gegenwart des Beschuldigten und einer Verteidigung von der Staatsanwaltschaft befragt, weshalb die entsprechenden Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die mannigfachen Vorwürfe gegen den Beschuldigten gehen aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 30) im Detail hervor. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend ausführlich eingegangen werden müssen.
1.2
Ganz kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, innerhalb eines Zeitraums vom 1. Juni 2016 bis 25. August 2016 bei zahlreichen Gelegenheiten gewalttätig gegenüber der Privatklägern gewesen zu sein, sie dabei zum Teil verletzt zu haben, sie bedroht und unter Druck gesetzt zu haben, so dass sie in Angst versetzt worden und zum Teil ausserstande gewesen sei, nach ihrem freien Willen zu handeln. Weiter habe der Beschuldigte gegen den Willen der solchermassen eingeschüchterten Privatklägerin sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen bzw. in Anwesenheit einer Prostituierten den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen (Urk. 30).
2.
Vorbemerkungen
2.1
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche der in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hierfür sind die gesammelten Beweismittel zu würdigen.
2.2
Im angefochtenen Urteil wurden die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 73 S. 12 bis S. 15), des Beschuldigten (Urk. 73 S. 15 bis S. 17) sowie der Zeugen bzw. Auskunftspersonen D._____(Urk. 73 S. 17), F._____ (Urk. 73 S. 18), G._____ (Urk. 73 S. 18 f.) und C._____ (Urk. 73 S. 19 f.) zusammenfassend wiedergegeben.
2.3
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, welche Punkte und Grundsätze es bei der Prüfung des Sachverhalts und insbesondere bei der Würdigung von Aussagen zu beachten gilt (Urk. 73 S. 20 f.), worauf wiederum zu verweisen ist. Rekapitulierend einerseits und ergänzend andererseits ist festzuhalten, dass der Nachweis der Schuld eines Beschuldigten in einer Weise, welche keine vernünftigen Zweifel mehr zulässt, dem Staat obliegt. Mangels anderer Beweismittel, welche direkte Schlüsse zulassen würden, liegt vorliegend das grösste Gewicht auf den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, weshalb der Würdigung ihrer Angaben ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wurden während des Strafverfahrens mehrfach zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfällen befragt, so auch heute (Urk. 99).
2.4
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, streicht das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die im Verhältnis zur allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person herausragende Bedeutung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage heraus, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen sei, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf einem tatsächlichen Erlebnis der aussagenden Person beruhen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewertet werden könne, sei sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Dabei sei zunächst von der Annahme auszugehen, dass eine Aussage gerade nicht realitätsbegründet sei; erst wenn sich diese Annahme – die sogenannte Nullhypothese – zufolge der festgestellten Realitäts- sowie fehlenden Fantasiekriterien in der Schilderung und anhand der Entstehungs- bzw. Entwicklungsgeschichte der Aussage nicht mehr halten lasse, müsse diese Unwahrhypothese verworfen und geschlossen werden, die Aussage entspreche einem wirklichen Erleben und sei wahr (Urk. 73 S. 20 ff.; vgl. BGE 133 I 33 E. 5; BGE
129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81E. 2). Für die Realitätsnähe einer Schilderung spricht insbesondere wenn diese grundsätzlich überprüfbar ist, sich mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten in Einklang bringen lässt und in sich konsistent ist.
3.
Auffassung der Mehrheit des Spruchkörpers der Vorinstanz
3.1
Die Vorinstanz sieht aufgrund der Zivilansprüche der Privatklägerin und ihrer offenkundig gegen den Beschuldigten gehegter Rachegefühle einerseits sowie der Anzeige des Beschuldigten gegen sie und ihren Exmann anderseits mögliche Motive für die in ihrer zweiten Einvernahme erfolgten zusätzlichen, schweren Belastungen des Beschuldigten. Insofern setzt sie Fragezeichen hinter die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (Urk. 73 S. 22 f.).
3.2
Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin schickt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid voraus, dass sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zwar grundsätzlich in sich stimmig und konsistent wiedergebe. Zudem habe sie (auch) wahre Aussagen gemacht, wie Bestätigungen des Beschuldigten und anderer Personen belegen würden, insbesondere soweit sie von der langjährigen Beziehung mit dem Beschuldigten, ihrer „Flucht“ über den Balkon, von Schlägen und Beleidigungen während sexueller Kontakte mit dem Beschuldigten und von Vorfällen mit der Prostituierten H._____ berichtet habe (Urk. 73 S. 23).
3.3
Als auffällig taxierte die Vorinstanz jedoch, wie widerwillig die Privatklägerin den – so der Beschuldigte – „Richtung Sado-Masochismus“ gehenden Aspekt ihrer Beziehung offengelegt habe (Urk. 73 S. 23 f.). Sodann wurde anhand verschiedener Beispiele ein Mangel an Detailreichtum der Aussagen der Privatklägerin sowie eine Neigung zu pauschalen Schilderungen und häufigem Abweichen vom Thema festgestellt, was durch mehrmaliges Nachfragen lediglich zum Teil habe behoben werden können. Einige Vorfälle und Begebenheiten schildere die Privatklägerin trotz ihrer Bedeutung äusserst oberflächlich, farblos und detailarm sowie wenig plausibel, wenn nicht gar unlogisch. Zudem machte die Vorinstanz Fluchtsignale im Aussageverhalten der Privatklägerin, Widersprüchlichkeiten und eine Steigerungstendenz zu Lasten des Beschuldigten aus. Schliesslich habe sie keinen Grund für die abrupte Veränderung in der Beziehung zum Beschuldigten und das plötzliche Auftreten massiver Gewalttätigkeiten darzulegen vermocht (Urk. 73 S. 24 f.). Nachdem insofern Warn- und Fantasiesignale sowie gar Falschaussagen und nur eine ungenügende Anzahl Realitätskriterien, insbesondere in Kernfragen, festzustellen seien, sei es unmöglich, den Anklagesachverhalt alleine aufgrund der Aussagen der Privatklägerin zu erstellen (Urk. 73 S. 30 und S. 35). Hinzu komme, dass sämtliche weiteren Beweise – zu welchen sich der angefochtene Entscheid jeweils im Einzelnen äussert – die Aussagen der Privatklägerin entweder gar nicht, jedenfalls aber bei weitem nicht in einem Mass stützen würden, das den Mangel an Realitätsmerkmalen kompensieren würde. Daher lasse sich der angeklagte Sachverhalt insgesamt nicht erstellen und der Beschuldigte sei in vollem Umfang freizusprechen (Urk. 73 S. 30 ff. S. 35 f.).
4.
Auffassung der Minderheit des Spruchkörpers der Vorinstanz
4.1
Gemäss der Minderheitsmeinung müsse die Frage, ob die Privatklägerin aufgrund des gegen sie geführten Verfahrens ein Interesse daran habe, sich in einem möglichst günstigen Licht darzustellen, bereits deshalb verneint werden, weil die Strafanzeige und namentlich der Strafantrag gegen die Privatklägerin nach der ersten umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin, welche bereits massive und umfassende Belastungen enthalten habe, gestellt bzw. bekannt geworden seien. Zwar sei die Privatklägerin aufgrund ihrer langjährigen on/off-Beziehung zum Beschuldigten emotional belastet gewesen. Doch habe sie unter der schweren Strafandrohung von Art. 308 ff. StGB ausgesagt, ohne dass konkrete Hinweise auf fehlende oder verminderte Glaubwürdigkeit zu erkennen seien. Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei auszuführen, dass ihre Belastungen zwar zunächst schwer vorstellbar, bei näherer Betrachtung jedoch in sich absolut stimmig, konsistent und kohärent wirken würden. Sie habe die Geschichte ihrer langen Beziehung, die Veränderung des Beschuldigten sowie seine Verdächtigungen nachvollziehbar geschildert. Weiter habe sie den ersten Übergriff dargelegt und nachvollziehbar ausgeführt, wie es fast täglich zu weiteren, auch sexuellen Übergriffen gekommen sei. Dies und ihre wei- teren Vorwürfe, der Beschuldigte habe sie bewacht, isoliert und unter Druck gesetzt, füge sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen. Die Privatklägerin habe plausibel und vielschichtig über die Kontrollmassnahmen des Beschuldigten berichtet und mit Bezug auf die Vorfälle mit der Prostituierten H._____ sowie vom 25. August 2016 zahlreiche Kleinigkeiten erzählt. In dieses Bild der Erniedrigung würden auch die von der Privatklägerin behaupteten Drohungen passen. Insgesamt sei ihre Darstellung in sich geschlossen, detailliert und nachvollziehbar. In ihrer Gesamtheit seien die Schilderungen der Privatklägerin zudem unglaublich vielschichtig und mit unzähligen einzelnen Elementen versetzt, welche sich, ohne in sich widersprüchlich zu sein, ineinander fügen würden. Hervorzuheben sei auch die Konstanz ihrer Aussagen. Angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Vorfälle sowie ihrer damaligen Verfassung erstaune es nicht, dass die Privatklägerin keine zeitliche Abfolge aller angeblichen Taten habe angeben können,
wobei darauf hinzuweisen sei, dass sie dazu im Vorverfahren auch nicht eingehend befragt worden sei. Dass die Privatklägerin viele Vorwürfe erst in der zweiten, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte, entspreche nicht nur opfertypischem Aussageverhalten, sondern lasse sich auch aus der damaligen Gesamtsituation der Privatklägern einleuchtend erklären. Es sei offensichtlich, dass sie in der ersten Einvernahme aufgrund ihres Bedürfnisses nach Ruhe gar nicht alle Vorfälle habe schildern wollen. Der psychische Zustand, in welchem sich die Privatklägerin ab Juni 2016 befunden habe, erkläre sowohl ihr Aussageverhalten als auch ihren mangelnden Widerstand gegen den Beschuldigten. Ihre Aussagen würden offen und unverblümt ehrlich wirken und seien von situationsadäquaten Gefühlsausbrüchen begleitet worden. Obwohl offensichtlich gewesen sei, dass es sie viel Kraft gekostet habe, über das Vorgefallene zu sprechen, sei sie nicht in Nebensächlichkeiten ausgewichen oder habe an der Sache vorbei geredet oder sich in Widersprüche verstickt. Es wäre unmöglich, erfundene Vorwürfe in dieser Vielschichtigkeit und Komplexität zu schildern. Sodann würden ihre Aussagen durch verschiedene Indizien, wie ärztliche Unterlagen, die nur polizeilich erhobenen Aussagen ihres Nachbarn, den Wahrnehmungen der Polizeibeamten und der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach der Anzeige nochmals in die Wohnung der Privatklägerin begeben habe, direkt oder indirekt erhärtet. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen wurden mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft verworfen und er selbst als unglaubwürdig eingestuft. Ebenso wurde aufwendig herausgearbeitet, dass und aus welchen Gründen die Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____ massiv eingeschränkt sei und dass sich ihre Geschichte von angeblichen Sexvideos als derart dubios und undurchsichtig erweise sowie in Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten und der Zeugin F._____ stehe, dass daraus nichts zu Ungunsten der Privatklägerin abgleitet werden könne. Zu den im Wesentlichen gleichen Schlüssen kam die Minderheit bezüglich der Aussagen der Zeugin F._____, welche knapp sowie detailarm ausgefallen und nicht stimmig seien. Insgesamt würden keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass die von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle, wie sie in der Anklage Eingang
gefunden hätten, objektiv stattgefunden hätten. Abschliessend sei – so die Minderheit des erstinstanzlichen Spruchkörpers – zu schliessen, dass auch der innere Sachverhalt, d.h. der Eventualvorsatz beim Beschuldigten erstellt sei, zumal ihm aufgrund der Verfassung der Privatklägerin habe bewusst gewesen sein müssen, dass sie sich gegen seine Taten nicht mehr zu wehren vermocht habe (Prot. I S. 56 ff.).
5.
Beweiswürdigung
5.1
Vorbemerkungen
5.1.1
Aufschlussreich ist, wenn man sich – wie auch in der Begründung der Minderheitsmeinung aufgeworfen – zunächst vergegenwärtigt, wie sich die Aussagen der Privatklägerin entwickelten und wie es überhaupt zur Einleitung der Untersuchung gegen den Beschuldigten kam:
5.1.2
So war es nicht etwa die Privatklägerin, sondern ein Anwohner, welcher am 25. August 2016 die Polizei verständigte (Urk. 1 S. 2). Dem Polizeirapport ist sodann zu entnehmen, dass die Privatklägerin von der Polizei in Begleitung ihrer Eltern auf den Posten gebracht worden sei. Dabei habe sie extrem verängstigt gewirkt, fast ständig geweint und sich nur schwer und erst nach Rücksprache mit ihren Eltern zu einer Aussage durchringen können (Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die im angefochtenen Urteil geäusserte Bemerkung, die Privatklägerin habe nicht darzulegen vermocht, was am 25. August 2016 im Vergleich zu vorher so viel schlimmer oder anders gewesen sei, dass sie sich im Gegensatz zu vorher genau an diesem Tag entschlossen bzw. getraut habe, zur Polizei zu gehen (Urk. 73 S. 29), insofern fehl am Platz, als es eben nicht die Privatklägerin war, welche die Polizei beizog. Davon, dass sie sich aus eigenem Antrieb entschlossen bzw. getraut hatte, die Polizei zu verständigen, kann also keine Rede sein; vielmehr wurde sie erst durch den Notruf von Anwohnern und das Zureden ihrer Eltern veranlasst, bei der Polizei gegen den Beschuldigten auszusagen. Insofern liegt auf der Hand, weshalb die Privatklägerin nicht recht zu beschreiben vermochte, was an der Situation am 25. August 2016 so viel schlimmer oder anders als vorher war.
5.1.3
Zudem spricht auch der Zustand, in welchem sich die Privatklägerin anlässlich ihres ersten Kontakts mit der Polizei befand, gegen eine Inszenierung und dafür, dass sie im Vorfeld tatsächlich Gewalt erlebt hatte. Nebst den gerade erwähnten Bemerkungen im Polizeirapport geht dieser Zustand insbesondere aus folgender Frage des Polizeibeamten anlässlich der ersten Einvernahme hervor: „Jetzt sitzen Sie hier bei mir in der Einvernahme. Sie wirken völlig verängstigt und ausgelaugt, berichten fast ständig unter Tränen. Warum haben Sie so grosse Angst?“ (Urk. 6/1 S. 2).
5.1.4
Am 25. bis. 26. August 2016 hatte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten kaum begonnen. Die Privatklägerin wirkte seinerzeit zwar völlig mitgenommen, jedoch in keiner Weise berechnend. Weder war im damaligen Zeitpunkt eine Beteiligung ihrerseits am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin, noch ein Zivilanspruch, geschweige denn eine Anzeige des Beschuldigten gegen sie betreffend heimlich erstellter Videoaufnahmen zum Thema geworden. Eine Strategie, um ihre eigenen Interessen im Strafverfahren durchzusetzen oder den Beschuldigten präventiv zu diskreditieren, wie die Vorinstanz argwöhnt (Urk. 73 S. 22 f.), konnte noch keine Rolle gespielt haben. Und was die der Privatklägerin im angefochtenen Urteil unterstellten Rachegefühle anbelangt (Urk. 73 S. 23), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zum Schluss ihrer ersten Einvernahme erklärte, keine Komplikationen und keine Verhaftung des Beschuldigten zu wün- schen, ihm nichts Böses, keinen Schaden, kein Gefängnis und kein Leid zufügen zu wollen. Sie machte sich Gedanken, wie es für seine Kinder und seine kranke Mutter sein würde, wenn er von der Polizei geholt würde und bat darum, ihn nicht zu holen, sondern ihn nur zu einem Gespräch zu bitten und ihn aufzufordern, sie in Ruhe zu lassen (Urk. 6/1 S. 5). Anschaulicher kann kaum ausgedrückt werden, dass die Privatklägerin – jedenfalls in dieser ersten Einvernahme – keine Rachegefühle hegte.
5.2
Auseinandersetzung des Beschuldigten und der Privatklägerin vom 25. August 2016
5.2.1
Die Polizei wurde wie gesagt am 25. August 2016 um 22.48 Uhr von Dritten verständigt (Urk. 1 S. 2). Danach, nämlich ab 01.40 Uhr wurde die Privatklägern während rund einer Stunde einvernommen (Urk. 6/1 S. 1 ff.). In dieser sehr nahe zur Alarmierung der Polizei liegenden und ohne Vorankündigung durchgeführten Befragung sagte sie aus, der Beschuldigte sei am 25. August 2016 bei ihr zu Hause gewesen, was auch unbestritten ist. Sie schilderte, dass es wegen seiner ständigen Verdächtigungen, sie betrüge ihn, zum Streit gekommen sei. Er habe von ihr verlangt, "die Wahrheit" zu sagen, nämlich dass sie ihn betrüge und dieses Geständnis aufzuzeichnen, ansonsten ihrer Familie etwas zustossen werde. Dann habe er sie geschlagen und sei gegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit der offenen Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen, wobei sie nicht sagen könne, wie viele solche Schläge es gewesen seien. Er habe ihr auch mit der Fernbedienung des Fernsehers auf den Kopf geschlagen, wobei sie glaube, dass dies ebenfalls mehrfach passiert sei. Dann habe er mit der Faust gegen ihren linken Oberarm, den Rücken und die Schulter geschlagen; wie genau wisse sie nicht mehr, weil sie sich einfach abgedreht und versucht habe, sich zu schützen (Urk. 6/1 S. 2). Der Beschuldigte sei bei dieser Auseinandersetzung auf dem Bett gesessen und sie sei vor ihn hingekniet bzw. -gehockt, um mit ihm zu sprechen. Aus dieser Position sei sie als Folge der beschriebenen Schläge zur Seite gekippt und auf den Boden zu liegen gekommen. Irgendwann sei der Beklagte gegangen und habe ihr Handy mitgenommen. Nach den Verletzungen gefragt, erklärte die Privatklägerin, dass ihre linke Hand weh tue und die Knöchel etwas angeschwollen seien, was damit zu tun haben könnte, dass sie die mit der Fernbedienung ausgeführten Schläge mit ihrer Hand habe abwehren wollen. Ferner habe sie Kopfschmerzen, eine dicke Beule am Kopf, und der Rücken sowie der linke Oberarm würden ihr weh tun (Urk. 6/1 S. 3). Ihre Wohnung im ersten Stock habe sie nach dem Weggang des Beschuldigten nicht durch die Tür, sondern über ihren Balkon verlassen, wobei sie seitlich auf den Balkon der Nachbarn geklettert sei, dort an die Scheibe geklopft habe und eingelassen worden sei. Dies habe sie so gemacht, weil sie nicht von der vom Beschuldigten in ihrer Wohnung
zu ihrer Beobachtung installierten Kamera habe gefilmt werden wollen. Von den Nachbarn aus habe sie ihre Mutter angerufen. Als ihre Eltern dann eingetroffen seien, sei auch die Polizei gekommen, wobei sie nicht wisse, von wem diese gerufen worden sei (Urk. 6/1 S. 4). Auf die Frage, was sie sich von der Polizei erhoffe, führte die Privatklägerin aus, sich Schutz für sich und ihre Familie zu versprechen, dem Beschuldigten aber weder Komplikationen machen noch ihn leiden oder im Gefängnis sehen zu wollen. Sie wiederholte mehrfach, einfach ihre Ruhe gelassen werden und keine Angst mehr haben zu wollen. Auf weitere Frage, ob sie vom Beschuldigten schon früher geschlagen, verletzt oder bedroht worden sei, erklärte sie, dazu nichts sagen zu wollen; sie wolle nur, dass es fertig sei (Urk. 6/1 S. 5).
5.2.2
Als sie rund drei Monate später, in ihrer nächsten Einvernahme vom 2. Dezember 2016 erneut zu diesen Ereignissen vom 25. August 2016 befragt wurde, machte sie zunächst zusätzliche Angaben dazu, wie der Beginn dieses Treffens mit dem Beschuldigten wohl gelaufen sei. Dabei gab sie an, nicht zu wissen, ob es an diesem Tag das Gleiche gewesen sei, wie schon mehrmals zuvor, dass der Beschuldigte sich nämlich jeweils ausgezogen, aufs Bett gelegt, sie mit Schlampe betitelt und ihr befohlen habe, ihm eins zu blasen, da dies ihr Job sei. Sie habe dies dann machen müssen, währendem er die Fernbedienung in der Hand gehabt habe, mit welcher er ihr auf den Kopf geschlagen habe, wenn sie es nicht gemacht habe, wie es ihm passe (Urk. 6/2 S. 15). Sodann kam die Privatklägerin in Bestätigung und Konkretisierung ihrer ersten Aussagen darauf zu sprechen, dass der Beschuldigte ihr Handy kontrolliert und Verdächtigungen hinsichtlich sexueller Kontakte zu anderen Männern geäussert habe. Hierauf habe sie versucht, ihm zu erklären, dass sie nichts gemacht habe, was aber nichts genützt habe. Vielmehr habe er angefangen, sie zu schlagen. Er habe ihr eine Ohrfeige gegeben, so dass sie "weggespickt" sei (Urk. 6/2 S. 15 f.). Auf die Frage nach ihrer Position erklärte sie, dass der Beschuldigte auf der Bettkante gesessen und sie am Boden auf den Knien gewesen sei. Durch die Ohrfeige sei sie zur Seite „gespickt“ bzw. gefallen. Er habe sie daraufhin aufgefordert, wieder zu ihm zu kommen, worauf er ihr weitere Ohrfeigen versetzt, sie an den Haaren gerissen und mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe. Dann habe er aus der Küche einen Besen geholt, den Besenstiel abgeschraubt und ihr damit auf den Rücken und die Beine geschlagen. Anschliessend habe sie wieder vor ihm auf die Knie gehen müssen und er habe ihr weitere Ohrfeigen gegeben. Irgendwann habe sie vor Schmerzen nicht mehr gekonnt und sei auf der Seite liegen geblieben. Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe sie mit den Füssen getreten, in die linke Rippe, die Beine und überall. Dann sei er auf ihre Beine gestanden und habe sie auf die Arme und sie glaube auch auf den Rücken geboxt. Irgendwann habe er aufgehört. Er habe ihr gesagt, dass er von ihr eine Tonaufnahme mit ihren Geständnissen erwarte, ansonsten sie sehen werde, was mit ihrer Familie passieren werde; er werde diese umbringen und ihr so das Liebste
wegnehmen; es gebe keinen Stopp. Er habe ihr das Handy weggenommen und sich die Codes bzw. Passwörter ihres Emailkontos geben lassen (Urk. 6/2 S. 16, S. 17 f.). Auf Frage nach Verletzungen zufolge dieses Vorfalles führte die Privatklägerin aus, wegen der Schläge Beulen am Kopf erlitten sowie extreme Kopf- und Rippenschmerzen gehabt zu haben. Auf der einen Hand – wohl der rechten – habe sie einen und auf Armen und Rücken weitere blaue Flecken gehabt. Auf Frage nach einem Arztbesuch wegen dieser Verletzungen erzählte die Privatklägerin, sie und ihre Familie hätten sich nach ihrer Flucht zu den Nachbarn am 25. August 2016 zunächst aus Todesangst versteckt. Erst später sei sie zum Arzt gegangen, wobei sie keine Ahnung habe, wann. Die Ärztin, Dr. med. I._____, habe Röntgenbilder und ein CT veranlasst (Urk. 6/2 S. 17). Den Weg über den Balkon der Nachbarswohnung habe sie genommen, weil der Beschuldigte wegen der in ihrem Gang installierten Kamera sofort gesehen hätte, wenn sie aus ihrer Woh- nungstür gegangen wäre. Dann hätte sie nicht flüchten und ihre Familie nicht warnen können (Urk. 6/2 S. 33).
5.2.3
In ihrer dritten Befragung vom 19. Mai 2017 und demnach nach rund neun Monaten kamen die Vorfälle vom 25. August 2016 kaum zur Sprache, lediglich insofern, als die Privatklägerin auf einleitende Fragen erklärte, letztmals mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben, als sie geflüchtet sei und dass ihre Eltern sie bei den Nachbarn abgeholt hätten. Die Polizei sei damals auch dabei gewesen (Urk. 6/4 S. 3). Auf allfällige Arztbesuche wegen Verletzungen angesprochen, erklärte die Privatklägerin zudem, von Frau Dr. med. I._____ zum Röntgen geschickt worden zu sein, wobei unter anderem am mittleren Finger der linken Hand ein Bruch festgestellt worden sei (Urk. 6/4 S. 5 f.).
5.2.4
Die nächste Befragung der Privatklägerin fand zweieinhalb Jahre nach ihrer ersten Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019 statt (Urk. 54). Was die Vorfälle vom 25. August 2016 anbelangt, führte sie aus, der Beschuldigte sei damals wie schon öfters zuvor zu ihr nach Hause gekommen. Die exakte chronologische Abfolge wisse sie nicht mehr genau. Jedenfalls habe er auf dem Bett liegend mit der Fernbedienung in der Hand von ihr verlangt, dass sie ihm eins blase (Urk. 54 S. 9). Sie habe starke Rückenschmerzen gehabt, weshalb sie die Position habe wechseln müssen. Dabei habe er sie – wie schon oft – mit der Fernbedienung auf den Rücken und Kopf geschlagen. Dann habe er auf der Bettkante gesessen, währendem sie auf dem Boden gekniet sei. Er habe ihr Handy genommen und kontrolliert, sich darüber aufgeregt, dass sie in Facebook aktiv gewesen sei und ihr – ohne dass sie den genauen Wortlaut noch wüsste – Unterstellungen gemacht. Sie müsse die ganze Wahrheit sagen und auf Tonband aufnehmen. Falls sie dies nicht tun würde, würde er ihre Familie aufhängen bzw. ihr (so) das Liebste wegnehmen. Der Beschuldigte habe sie geschlagen. Sie habe vor ihm knien müssen und er habe nicht geduldet, dass sie sich entferne. Dabei habe er ihr Ohrfeigen gegeben, worauf sie irgendwann weggeflogen sei. Wiederum habe sie zu ihm hingehen müssen. Nach mehreren Ohrfeigen sei sie wieder weggeflogen und habe keine Kraft mehr zum Aufstehen gehabt, weshalb sie liegen geblieben sei (Urk. 54 S. 10). Danach sei er auf sie zu gekommen, sei mit den Füssen auf sie gestanden und habe in ihren Rücken und in ihre Schulter geboxt. Sie glaube, er habe sie auch mit den Füssen getreten. In der Folge sei er in die Küche gegangen, habe einen Besen geholt, die Bürste weggeschraubt und sie mit dem Besenstiel geschlagen, damit sie still sei. Sie sei schliesslich einfach auf dem Boden gelegen und habe versucht, sich mit den Händen zu schützen. Irgendwann sei der Beschuldigte dann weggegangen. Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, in der Folge über den Balkon zu den Nachbarn geflohen zu sein, weil der Beschuldigte in ihrer Wohnung beim Eingang Kameras installiert gehabt habe. Daher habe sie keine Möglichkeit gehabt, vom Beschuldigten unbemerkt über die Wohnungstür nach draussen zu gehen (Urk. 54 S. 11).
5.2.5
Die Privatklägerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020 ein weiteres Mal zu den Geschehnissen zwischen Juni und August 2016 befragt (Urk. 98 S. 1 ff.). Darauf angesprochen, was an diesem 25. August 2016 passiert sei, ersuchte die Privatklägerin um einen Verhandlungsunterbruch, welchem Ansinnen stattgegeben wurde. Im Anschluss, und nach generellen Ausführung der Privatklägerin dazu, wie schwierig es ihr falle, darüber zu sprechen, da sie jeweils wieder in diese Situation zurück versetzt werde und den Beschuldigten vor sich sehe, wie er sie schlage, schilderte sie in freier Rede und über mehrere Seiten hinweg die Vorfälle vom 25. August 2016 in Übereinstimmung mit den aktenkundigen und eben dargestellten Ausführungen (Urk. 98 S. 23 ff.). Der Beschuldigte sei ins Schlafzimmer gegangen, habe sich ausgezogen und sie aufgefordert, zu ihm zu kommen uns ihm "eins zu blasen." Da sie Rippenschmerzen gehabt habe, habe sie ständig die Position wechseln müssen, weshalb er schliesslich wütend geworden sei und sie auf den Kopf geschlagen habe. Das sei eine Weile so gegangen, woraufhin der Beschuldigte auf die Bettkante gesessen sei und ihr gesagt habe, sie solle ihm ihr Natel geben. Er habe dann vermeintlich festgestellt, dass sie Facebook habe, was nicht zutreffe, und sie deswegen so geohrfeigt, dass sie weggespickt sei. Er habe auch auf sie eingetreten, sie geboxt und sie mit einem Besen geschlagen. Schliesslich habe er ihr ein Ultimatum gestellt und von ihr verlangt, dass sie auf Tonband festhalte, mit wem sie ihn betrogen habe, ansonsten er sie und ihre Familie umbringen werde. Sie sei am Boden gelegen – zerstört – und habe nicht mehr gekonnt. Es sei genug gewesen und sie sei dann am gleichentags zu den Nachbarn geflüchtet, wobei sie sich nicht einmal getraut habe aufzustehen, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne jederzeit auftauchen. Sie habe ihre Mutter verständigt, welche schliesslich in Begleitung der Polizei gekommen sei. Sie habe an diesem Abend nur Schutz und Ruhe gewollt, aber auf der Wache Aussagen machen müssen. Sie habe aber ganz klar ausgesagt gehabt, dass sie den Beschuldigten nicht habe belasten bzw. einem Vorwurf aussetzen wolle. Sie habe nur gewollt, dass er sie in Ruhe lasse (Urk. 98 S. 23 ff.).
5.2.6
Ausgehend von diesen gesamten Aussagen und vor allem den in der ersten Einvernahme in sehr aufgewühlter Stimmung, aber völlig unbefangen gemachten Angaben der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie die Vorfälle vom 25. August 2016 in den verschiedenen Befragungen mehrheitlich übereinstimmend schilderte. Sie wiederholte jedes Mal und in verschiedenen Zusammenhängen, dass der Beschuldigte unter Androhung von Gewalt gegen ihre Familie von ihr ein Geständnis, dass sie ihn betrüge, verlangt habe, wobei sie ab der zweiten Einvernahme erklärte, sie hätte dieses Geständnis auf Tonband aufzeichnen sollen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4, S. 14, S. 33; Urk. 6/4 S. 19; Urk. 54 S. 10, S. 10; Urk. 98 S. 24). Dabei handelt es sich um ein recht eigentümliches Detail, wenn auch der Umstand, dass die Privatklägerin dieses Aufnahmegerät – auf welchem sich angesichts des Hergangs aber noch keine aktuelle Aufnahme eines solchen Geständnisses befunden haben konnte – weggeworfen bzw. kaputt gemacht haben will kein logisches Verhalten darstellen mag (Urk. 6/2 S. 34; Urk. 54 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie hierzu nachvollziehbar, dass sie nie die Absicht gehabt habe, dieses Tonbandgerät als Beweismittel zu verwerten. Sie habe es einfach in der Tasche gehabt und gewollt, dass der Beschuldigte es nicht bekomme. Sie wisse nicht mehr, wann genau sie diese Tasche wieder hervorgenommen und das Tonbandgerät gesehen habe. Es habe sie da aber so eine Wut gepackt, dass sie das Gerät in den Kübel geworfen habe (Urk. 98 S. 28 f.). Sodann führte sie jedes Mal aus, vom Beschuldigten mehrfach mit der offenen Hand bzw. mittels Ohrfeigen ins Gesicht und auch mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Die Verwendung der Fernbedienung stellt wie- derum ein aussergewöhnliches Detail dar, welches auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Auch von Schlägen mit der Faust gegen den Oberarm, den Rücken und die Schulter während dieses Vorfalles berichtete die Privatklägerin jedes Mal. Ausserdem beschrieb sie wiederholt, detailliert und originell, wie der Beschuldigte bei dieser Auseinandersetzung auf dem Bettrand gesessen und sie vor ihm gekniet sei und sie dann wegen der Schläge zur Seite gekippt oder „gespickt“ bzw. auf den Boden gefallen sei. Dass sie am 25. August 2016 (auch) mit dem
Besenstiel geschlagen worden sei, sagte die Privatklägerin erstmals in ihrer zweiten Einvernahme aus, nachdem sie zunächst allgemein gefragt worden war, wie genau sie vom Beschuldigten jeweils geschlagen worden sei (Urk. 6/2 S. 5) und sodann explizit nach einer näheren Schilderung von Schlägen mit Stöcken in der Schweiz bzw. von Schlägen mit dem Besenstiel (Urk. 6/2 S. 8 f.) bzw. schliesslich nach dem Ablauf des Vorfalles vom 25. August 2016 gefragt worden war (Urk. 6/2 S. 15 und S. 16). Sie sagte damals, es sei einmal vorgekommen, dass sie so mit dem Besenstiel geschlagen worden sei (Urk. 6/2 S. 8 f.). In der Hauptverhandlung erzählte sie in Übereinstimmung mit diesen Aussagen abermals von Schlägen mit dem Besenstiel am 25. August 2016 (Urk. 54 S. 11). Nachdem die Privatklägerin dieses Schlagen mit dem Besenstiel in zwei Einvernahmen jeweils in ihrem eigenen Bericht (wieder) aufgriff und da ihre Schilderung, wie der Beschuldigte dabei vorging, originell und genügend detailliert ausfiel, ist ihr auch in diesem Punkt Glauben zu schenken. Anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich danach gefragt, weshalb sie anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme hierzu keine Aussagen gemacht habe, erklärte sie, dass sie erschöpft und müde gewesen sei sowie Angst gehabt habe. Sie habe gar keine Anzeige machen wollen. Später nochmals in ähnlichem Kontext zu ihren Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme befragt bestätigte sie, dass sie an diesem Abend gar keine Aussagen habe machen, sondern nur Schluss machen und ihre Ruhe wollen habe. Nachvollziehbar legte sie dar, dass weitere Fragen gefolgt wären, wenn sie diese Frage beantwortet hätte. Sie habe aber nur ihre Ruhe und Schutz gewollt und damals noch nicht gewusst, dass sie später ohnehin Aussagen machen müsse (Urk. 98 S. 27). Diese Erklärung ist insbesondere mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen zur Anzeigeerstattung unter Ziffer 5.1 hiervor glaubhaft und vermag vereinzelte Unvollständigkeiten in ihren Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme schlüssig zu erklären. Das gilt auch hinsichtlich der sexuellen Vorwürfe, zu welchen, was noch eingehend dargestellt wird, die Privatklägerin anfänglich ebenfalls keine Aussagen machte, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich richtig einwendete (Prot. II S. 16;
Prot. II S. 23). Auch hier lassen sich die Unvollständigkeiten nachvollziehbar damit erklären, dass die Privatklägerin, wie sie glaubhaft darlegte, zu Beginn gar keine Aussagen machen wollte.
Die Schilderung der Ereignisse vom 25. August 2016 fiel im Übrigen anlässlich der zweiten Einvernahme auch eine Nuance drastischer aus, zumal die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte sei dann von der Bettkante aufgestanden und habe angefangen, sie mit den Füssen zu treten, in die linken Rippen, an die Beine und überall (Urk. 6/2 S. 16). In der dritten Einvernahme sagte sie auf Frage, wie es zum ärztlich dokumentierten Bluterguss von 14 cm am linken Unterschenkel gekommen sei, der Beschuldigte sei, nachdem er auf der Bettkante gesessen habe und sie wegen seiner Ohrfeigen „weggespickt“ sei, auf ihr gestanden und habe sie getreten, als sie auf dem Boden gelegen sei (Urk. 6/4 S. 9); in der zweiten Befragung erwähnte sie eine solche Verletzung am Unterschenkel noch nicht (Urk. 6/2 S. 17). An der Hauptverhandlung sagte sie, der Beschuldigte sei, nachdem sie am Boden liegen geblieben sei, auf sie zugekommen und sei mit den Füssen auf sie gestanden, wobei er in ihren Rücken und ihre Schulter geboxt habe; sie glaube, er habe sie auch mit den Füssen getreten (Urk. 54 S. 11). Trotz der zeitlich zum Teil weit auseinander liegenden Befragungen schilderte die Privatklägerin diese Sequenz wiederholt gleichartig und ihr Bericht lässt sich gut mit dem ärztlich dokumentierten grossen Bluterguss an ihrem Unterschenkel (Urk. 13/7) in Einklang bringen, weshalb ihre Aussagen auch in dieser Hinsicht als glaubhaft zu werten sind. Ebenfalls hielt sie durchwegs daran fest, dass der Beschuldigte beim Weggehen ihr Handy mitgenommen habe. Was dieses verschwundene Handy der Privatklägerin anbelangt, erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel im vorliegenden Fall gehandelt hätte und dass die Behauptung der Privatklägerin vor dem Hintergrund ihrer gesamten Aussagen wenig plausibel erscheine. Denn hätte der Beschuldigte sie tatsächlich permanent über das Handy überwacht und sie ihm stets ihre Aufenthaltsorte etc. senden müssen, hätte es nur wenig Sinn ergeben, ihr das Gerät nun abzunehmen bzw. wäre dies nur dann nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschuldigte gewusst hätte, dass die Privatklägerin hernach flüchten und die Polizei beiziehen würde, was aber ausgeschlossen sei. Insofern entbehre die Darstellung der Privatklägerin jeglicher
innerer Logik und sei als unglaubhaft zu qualifizieren (Urk. 73 S. 26 f.). Diese Bedenken der Vorinstanz können jedoch insofern nicht geteilt werden, als die Privatklägerin von Anfang an behauptete, der Beschuldigte habe mit der Wegnahme des Handys sein Verbot, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, durchsetzen wollen (Urk. 6/1 S. 3). Die Mitnahme des Mobiltelefons konnte diesen Zweck tatsächlich viel wirkungsvoller garantieren als eine Überwachung. Hinzu kommt, dass das Wegnehmen des heutzutage vermeintlich unentbehrlichen Handys eine beliebte und häufige Form der Machtdemonstration in Beziehungskonflikten darstellt. Die Schilderung der Privatklägerin erscheint umso glaubhafter, als sie ihre Mutter – und nicht etwa die Polizei – nach der Auseinandersetzung in der besagten Nacht nachweislich erst anrief, als sie über ihren und den Nachbarsbalkon in die Wohnung ihrer Nachbarn geflüchtet war. Diese Flucht wurde von der Privatklägerin anschaulich und überzeugend geschildert und wird dadurch untermauert, dass sie ihren Wohnungsschlüssel im Schloss der verschlossenen Wohnungstür steckend zurückliess. Diese Bewandtnis wird wiederum durch Aussagen des Beschuldigten gestützt, der gemäss eigenen Angaben am 26. August 2016 in Abwesenheit der Privatklägerin angeblich aus Sorge um sie nochmals in die Wohnung gegangen sei, und zwar ebenfalls über den Balkon der Nachbarn (Urk. 5/3 S. 2). Anscheinend war es ihm, der im Besitz eines Wohnungsschlüssels war, nicht gelungen, die Türe von aussen aufschliessen; bei dieser Stippvisite stellte er denn auch fest, dass der Schlüssel von innen im Schloss steckte (Prot. I S. 31). Angesichts dieses umständlichen Weges, den die Privatklägerin in ihrem angeschlagenen Zustand nahm, um ihre eigene Wohnung zu verlassen, muss als erwiesen gelten, dass sie in grosser Angst vor dem Beschuldigten war und insbesondere tatsächlich befürchtete, von ihm über eine in ihrer Korridorlampe montierte Kamera beobachtet zu werden. Aufgrund der wiederholten Angaben der Privatklägerin betreffend die Kamera und anderer Formen elektronischer Überwachung, welche schon fast als fixe Idee anmuten (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 23, S. 27, S. 31, S. 33; Urk. 6/4 S. 26; Urk. 54 S. 11, S. 23) und ihrer glaubhaft geschilderten Ängste ist als genügend erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte im Eingangsbereich ihrer
Wohnung tatsächlich eine Vorrichtung zur angeblichen Beobachtung montiert hatte. Vielsagend ist denn auch, dass der Beschuldigte sich wie gerade erwähnt noch einmal in die von innen verschlossene Wohnung begab, nachdem die Privatklägerin diese am 25. August 2016 verlassen hatte, worauf die Polizei anlässlich einer Tatortbesichtigung am 7. September 2016 durchaus Hinweise auf Manipulationen an der Deckenlampe im Eingangsbereich fand, die auf eine nachträglich vorgenommene, dann jedoch entfernte Installation schliessen lassen könnten; ebenfalls wurde der geöffnete Werkzeugkasten des Beschuldigten im Korridor stehend vorgefunden (Urk. 12). Ob diese Anlage je funktionstüchtig war bzw. tatsächlich so arbeitete, wie der Beschuldigte der Privatklägerin vorgab, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls diente sie zusammen mit den Angaben, die der Beschuldigte der Privatklägerin dazu machte, dazu, diese massiv einzuschüchtern und unter permanentem Druck zu halten. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Privatklägerin von den Nachbarn aus wie gesagt ihre Eltern und nicht etwa die Polizei anrief, abermals gegen Rachegelüste oder eine Inszenierung ihrerseits, aber umso mehr für eine aus ihrer Sicht bestehende Notlage und für echte Sorge um ihre Eltern sowie ihr Bedürfnis, durch ihre Familie unterstützt zu werden.
Was schliesslich die am 25. August 2016 von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen anbelangt, greifen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen, wonach der Nachbar der Privatklägerin, D._____, keine Verletzungen der Privatklägerin habe feststellen können, die von der Polizei am 25./26. August 2016 angefertigten Fotos der Privatklägerin keine wahrnehmbaren wesentlichen Verletzungen der Privatklägerin zeigen würden und angesichts der erst am 31. August 2016 erfolgten ärztlichen Konsultation auch der Bericht von Dr. med I._____ (Urk. 13/7) keinen verlässlichen Schluss auf die Urheberschaft der festgestellten Verletzungen zulasse (Urk. 73 S. 34), zu kurz. In der ersten Einvernahme nach ihren Verletzungen gefragt, erklärte die Privatklägerin wie bereits erwähnt klar, dass sie Schmerzen in ihrer linken Hand habe, die Knöchel dort etwas angeschwollen seien, dass sie Kopfschmerzen und eine dicke Beule am Kopf ha- be sowie auch ihr Rücken und der linke Oberarm wehtun würden (Urk. 6/1 S. 3). Diese Art der Protokollierung und die daraufhin von der Polizei erstellten Fotos (Urk. 11) lassen schliessen, dass auch der vernehmende Polizeibeamte eine Beule am Kopf und Schwellungen an der linken Hand wahrnehmen konnte. Zudem wurden leichte Verfärbungen am linken Oberarm und am Rücken der Privatklägern festgestellt und fotografiert. Mit den Schilderungen der Privatklägerin, den Feststellungen des Polizisten sowie den Fotos korrespondiert schliesslich ein Teil des Befunds der von der Privatklägerin am 31. August 2016 konsultierten Ärztin, Dr. med. I._____. Diese stellte nebst anderen Verletzungen der Privatklägern insbesondere Schmerzen und Druckdolenz über der linken Kopfseite sowie eine intraartikuläre, nicht dislozierte Fraktur des Mittelhandknochens III links fest (Urk. 13/7 S. 1). Angesichts der Übereinstimmung zwischen den bereits von der Privatklägerin in der Einvernahme geschilderten und zum Teil durch den Polizisten wahrgenommenen Beschwerden und diesem ärztlichen Befund kann die Urheberschaft des Beschuldigten – trotz der zwischen dem Vorfall und der ärztlichen Konsultation liegenden fünf Tage – nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung angestellten Spekulationen, dass die Aussagen der Privatklägerin Resultat von Wahrnehmungsverschiebungen sein könnten, welche auf ihre psychischen Probleme zurückzuführen seien, stehen die eben erwähnten Verletzungen entgegen. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägern lassen sich – wie gezeigt – in mehreren Punkten nachvollziehbar objektivieren, weshalb der entsprechende Einwand der Verteidigung nicht durchdringt (Prot. II S. 18; Prot. II S. 29; Prot. II S. 31).
5.2.7
Der Beschuldigte äusserte sich ebenfalls zum Geschehen am 25. August 2016. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 27. August 2016 bestätigte er, am 25. August 2016 mehrere Stunden bei der Privatklägerin verbracht zu haben. Dabei sei es zu einer kleinen, jedoch nicht lauten Diskussion gekommen, weil die Privatklägerin verlangt habe, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lasse. Handgreiflichkeiten hätten ebenfalls stattgefunden, jedoch nicht bei dieser Diskussion, sondern zuvor, als sie ihren wilden, bizarren Sex gehabt hätten. Insbe- sondere bestätigte er zunächst, die Privatklägerin mehrfach mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, dies wie gesagt während des Sex, zumal die Privatklägerin – wie auch er – darauf stehe. Das sei jedoch nicht im Streit oder in der Diskussion geschehen. Die Diskussion habe lediglich ein paar Minuten gedauert und dann sei er raus gegangen (Urk. 5/1 S. 2 f.). Die Frage, ob er die Privatklägerin mit der Faust gegen den linken Oberarm, den Rücken und die Schulter geschlagen habe, verneinte er. Auf die Knie sei die Privatklägerin nur während des Sex', nicht aber während des Streits gegangen. Sie stehe nämlich immer mehr auf devote Spiele. Auf Frage bestritt der Beschuldigte, Kameras in der Wohnung der Privatklägerin angebracht zu haben. Auf die Anschlussfrage, ob er die Privatklägerin kontrolliere, entgegnete er, dass dies eine Fantasie der Privatklägerin sei und diese selber beim Eingang der Wohnung eine schwarze Kamera habe, welche jedoch nicht funktioniere. Nach psychischer Gewalt gegen die Privatklägerin befragt, stellte der Beschuldigte solches in Abrede und berichtete über seit Monaten immer eintöniger werdende devote Rollenspiele. Während sie beide früher im Wald, in der Garage etc. Sex gehabt hätten, stehe die Privatklägerin jetzt nur noch auf das Devote. Selbst wenn sie zusammen telefonieren würden, hätten sie ein Codewort, nämlich "Kühlschrank". Auf einen das bisher in der Befragung Ausgeführte zusammenfassenden Vorhalt, verneinte der Beschuldigte im Gegensatz zu vorher, die Privatklägerin am 25. August 2016 beim Sex geschlagen zu haben, räumte aber ein, dass es hart zugegangen sei (Urk. 5/1 S. 3). Als Ergänzung führte er an, er und die Privatklägerin hätten auch neben ihrem bizarren Geschlechtsakt Rollenspiele und Fantasien, welche sie wenn möglich auch tagsüber durchziehen würden (Urk. 5/1 S. 4).
5.2.8
In seiner gleichentags durchgeführten zweiten Befragung, der Haftanhörung, führte der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatverdachts aus, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen und machte wieder Ausführungen zu ihrem aussergewöhnlichen Sexualleben. Sie beide würden nicht nur beim Geschlechtsakt selbst, sondern auch beim Vorspiel auf Rollenspiele und sonstige bizarre Spiele stehen. Sie hätten das Codewort "Kühlschrank", wenn es einem von beiden zu weit gehe; wenn dieses falle, höre man auf (Urk. 5/2 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er sie ins Gesicht geschlagen habe, verwies dieser wiederum auf die schon zur Gewohnheit gewordene Diskussion, die zwischen ihnen wegen der von der Privatklägerin gewünschten Scheidung von seiner Ehefrau stattgefunden habe. Diese habe jedoch lediglich ein paar Minuten gedauert. Es sei eine kleine Diskussion gewesen, und sie seien während des vorangegangenen Sex' lauter gewesen als während dieser Diskussion. Es stimme nicht, dass er sie mit der Fernbedienung geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 3). Auch, dass er der Privatklägerin das Handy weggenommen habe, könne nicht sein. Kameras habe er in ihrer Wohnung sodann nicht installiert. Es handle sich um einen alten Dummie, d.h. eine Attrappe, welche dort stehe – auf der Kommode, wenn man in die Wohnung komme. Die einzige Erklärung, die er für das Verhalten der Privatklägerin habe, sei, dass sie eine Eskalation herbeiführen wolle, damit seine bis heute ahnungslose Ehefrau alles erfahre. Früher sei es angenehmer, die ganze Fantasie und Aufgeilerei mit der Privatklägerin attraktiver gewesen, während es in letzter Zeit nur eintönig und devot sei (Urk. 5/2 S. 4). Auf weitere Fragen in Zusammenhang mit dem verängstigten Zustand der Privatklägerin beteuerte der Beschuldigte erneut, dass die Diskussion am Schluss höchstens zehn bis fünfzehn Minuten gedauert hätte und sie zuvor beim Sex lauter gewesen seien. Am 25. August 2016 habe der Sex mit der Privatklägerin von 15.00 Uhr bis maximal ca. 20.00 Uhr gedauert und auf den nächsten Tag hätten sie wieder abgemacht gehabt, um etwas zu unternehmen oder um wieder Sex zu haben. Die fotografierten Rötungen, Abdrücke und Schwellungen rechtfertigte er sinngemäss mit dem zwischen vier und fünf Stunden andauernden, ziemlich wilden, bizarren
und härteren Sex, auf welchen sie beide stehen würden. Er sei nicht tätlich geworden, das alles sei während des Sex' entstanden (Urk. 5/2 S. 5 f.). Sinngemäss stellte er es so dar, dass die Privatklägerin besessen davon sei, dass er sich scheiden lassen müsse und ihn nun aufgrund seiner kriminellen Vorgeschichte als Buhmann darstellen wolle (Urk. 5/2 S. 6). Er müsse selber anfangen, Zeugen zu finden. Immerhin hätten er und die Beschuldigte schon flotte Dreier zusammen gehabt und seien zusammen im Puff gewesen. Sie hätten extreme Fantasien, sogar am Telefon. Nun habe er Angst, dass seine Vergangenheit und diese Anschuldigungen zu einem Fehlurteil führen würden (Urk. 5/2 S. 7).
5.2.9
Am 2. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte lediglich dazu befragt, ob und zu welchem Zweck er nach dem Vorfall vom 25. August 2016 nochmals in der Wohnung der Privatklägern gewesen sei und ob er etwas über die sichergestellte Kamerabrille wisse (Urk. 5/3). Er erzählte auf Vorhalt der Aussagen des Nachbarn, wonach am 26. August 2016 ein Mann um Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin über seinen Balkon gebeten habe, er habe am folgenden Tag mit der Privatklägerin abgemacht gehabt und sich Sorgen gemacht, sie könnte sich etwas angetan haben, als sie auf sein Klingeln hin nicht gehöffnet habe. Daraufhin sei er über den Balkon in die Wohnung gelangt. Er habe sich dort vielleicht zehn Minuten aufgehalten. Was er dort gemacht habe, wisse er nicht, wohl die Fenster geschlossen und versucht, die Familie der Privatklägerin zu kontaktieren. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, nichts zu Manipulationen an einer Deckenlampe in der Wohnung der Privatklägerin sagen zu können.
5.2.10
In seiner nächsten Einvernahme vom 4. September 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu diversen Aussagen von Drittpersonen und weiteren Beweismitteln zu äussern; ausserdem wurde ihm der Schlussvorhalt gemacht. Die Vorfälle vom 25. August 2016 wurden dabei nicht konkret besprochen (Urk. 5/4).
5.2.11
In der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019 wurden dem Beschuldigten die verschiedenen Abschnitte der Anklageschrift vorgehalten. Er erklärte wiederum, er und die Privatklägerin hätten nur während ihrer sexuellen Spiele und Fantasien gegenseitig gröber Gewalt angewendet, jedoch nie derart, dass es zu Verletzungen gekommen sei oder der andere Partner das nicht gewollt habe. Aus diesem Grund habe es von beiden Seiten das Codewort „Kühlschrank“ gegeben (Prot. I S. 18 f.). Auf die Frage, woher die Privatklägerin seiner Meinung nach die in der Anklageschrift beschriebenen Verletzungen bzw. Knochenbrüche gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er habe sich das auch überlegt. Er sei jedoch kein Arzt, weshalb er sich das nicht erklären könne. Falls er grob gewesen sein sollte, sei dies während bzw. vor und nach sexuellen Handlungen passiert. Natürlich hätten sie auch Outdoor-Sex gehabt, wobei man dort nicht so freizügig sein könne und der Reiz dabei eher darin liege, dass man vielleicht gesehen werden könnte.
Ausserhalb sexueller Handlungen habe er die Privatklägerin nie geohrfeigt (Prot. I S. 19). Zu weiteren einzelnen Vorhalten erklärte der Beschuldigte, natürlich habe man Spuren (von den Schlägen während der sexuellen Handlungen) gesehen, beispielsweise Rötungen auf der Haut, und es habe auch weh getan. Er selbst habe es auch gerne gehabt, wenn sie weiter geschlagen habe, obwohl es schon weh getan habe. Dafür hätten sie eben dieses Codewort gehabt. Den Vorhalt, die Privatklägerin an den Haaren gerissen, geohrfeigt sowie mit den Fäusten geschlagen zu haben, bestritt er und sagte, er könne sich nicht erklären, wie diese auf solche Vorwürfe komme. Er habe sie beim Sex regelmässig an den Haaren gepackt, vor allem wenn es Sex von hinten gegeben habe. Zudem habe er sie mitunter an den Schultern oder am Nacken gepackt, wobei es, wie gesagt, dieses Codewort gegeben habe (Prot. I S. 20). Auf den Vorhalt, der Privatklägerin angedroht zu haben, ihre Familie umzubringen, führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht stimme. Früher sei er oft zu ihrer Familie, vor allem fast jeden Sonntag zu ihren Eltern gegangen. Dort sei sehr gut gekocht worden. Er habe sich dann immer mehr distanziert aufgrund eines Vorfalles, als die Privatklägerin seinen Sohn einen Bastard genannt habe. Auf die Frage nach dem Grund dieser Äusserung der Privatklägerin meinte er, es sei eine lange Geschichte, wobei es darum gegangen sei, dass er geheiratet und ein Kind bekommen habe. Er wisse die Situation nicht mehr genau. Jedenfalls habe er deswegen begonnen, sich von der Privatklägerin zu distanzieren und habe auch seinen Sohn nicht mehr zu ihr mitgenommen (Prot. I S. 21 und S. 23). Ebenfalls stimme nicht, dass er eine Videokamera in der Wohnung der Privatklägerin installiert habe, um diese zu kontrollieren. Auf Manipulationen an der Lampe im Eingangsbereich, wo sich die Kamera befunden haben soll, angesprochen, gab er an, die Privatklägerin seit zwanzig Jahren zu kennen und auf ihre Bitten hin viel in dieser Wohnung gemacht zu haben. So habe er im Wohnzimmer Lampen montiert, welche ihre Farbe hätten wechseln können, was auch ein Nachbar beobachtet habe. Wochen oder Monate vor der Anzeige
hätten sie im Gang die Lampe abmontiert, um eine andere Glühbirne mit Fernbedienung zu installieren und Malerarbeiten habe er ebenfalls erledigt. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin wegen der Kamera über den Balkon geflüchtet sei, antwortete er, es stimme nicht. Er habe nie etwas von einer Kamera gewusst und sie folglich auch nicht installiert (Prot. I S. 22 f.). Sodann bestätigte er zwar, in der Untersuchung ausgeführt zu haben, mit der Privatklägerin härteren, bizarren Sex gehabt zu haben; es sei jedoch nicht zu gröberen Schlägen gekommen. Wenn er sie z.B. ans Bett gefesselt habe, habe er sie schon oberflächlich geschlagen, dass es rot geworden sei, mehr jedoch nicht. Sie habe das umgekehrt gleich gemacht. Darum habe er immer darauf geachtet, dass dies am Wochenende, wenn er bei ihr geschlafen habe, geschehen sei, damit seine Ehefrau nichts bemerke (Prot. I S. 27). Zu den Verletzungen der Privatklägerin könne es nicht durch solche Handlungen von ihm in Ausübung ihrer sexuellen Fantasie gekommen sein, zumal es nie derart hart beim Sex geworden sei. Es sei lediglich oberflächlich rot geworden und habe geringe Blutergüsse gegeben, jedoch nie an den Händen oder im Gesicht, sondern an Gesäss und Oberschenkeln (Prot. I S. 29). Ferner wiederholte der Beschuldigte, der Grund, weshalb er am 26. August 2016 nochmals in der Wohnung gewesen sei, sei seine Sorge um die Privatklägerin gewesen. Sein Schlüssel habe nicht funktioniert, und er habe zwanzig Minuten bei ihr geklingelt und geklopft. Er habe Angst gehabt, dass sie sich etwas angetan gehabt haben könnte, zumal sie schon Suizidabsichten geäussert habe. Der Nachbar habe ihm nicht gesagt, dass die Polizei da gewesen sei, sondern habe seine ID abfotografiert. Als er über den Balkon in die Wohnung gegangen sei, sei die Privatklägerin nicht dagewesen, jedoch habe ihr Schlüssel in der Wohnungstür gesteckt (Prot. I S. 30 f.).
5.2.12
Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte zur Sache die Aussage (Urk. 99 S. 8). Die Verteidigung verwies hierzu im Wesentlichen auf die Ausführungen vor Vorinstanz (Urk.104 S. 5). Diese habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die Anklage nicht erstellen lasse. Diese Überlegungen seien nicht zu beanstanden. Der im Minderheitsantrag vertreten Auffassung könne hingegen nicht gefolgt werden. Insbesondere werde die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen völlig falsch beurteilt und offensichtliche Widersprüche unter dem Titel opfertypisches Verhalten als nachvollziehbar gerechtfertigt, notabene ohne Angaben irgendwelcher Quellenhinweise. Es sei offensichtlich, dass die Verfasserin des Minderheitsantrages zuerst entschieden habe, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Opfer häuslicher Ge- walt handle und dann, nachdem sie dies entschieden habe, die nicht aufzulösenden Widersprüche in den Angaben und dem Verhalten der Privatklägerin so gedreht und interpretiert habe, dass es gemäss ihrer eigenen Einschätzung in das Verhalten eines Opfers häuslicher Gewalt passe. Der Minderheitsantrag sei entsprechend systematisch falsch und triefe förmlich vor Verständnis für das angebliche Opfer bzw. Ablehnung gegenüber dem angeblichen Täter (Urk. 104 S. 5 ff.). Bei den Aussagen der Privatklägerin handle es sich, wie bereits vor Vorinstanz gezeigt worden sei, um "eine recht planlose Aneinanderreihung von Vorwürfen, ohne Anfang und Ende und ohne einen konkreten Kontext." Ebenfalls bereits vor Vorinstanz sei von der Verteidigung darauf hingewiesen worden, dass dieses Verhalten der Privatklägerin allenfalls in Verbindung stehe mit ihrem (damals) schon seit einiger Zeit schlechten psychischen Zustand. Auf all diese Vorbringen sei im Minderheitsantrag nicht eingegangen worden. Die Würdigung dieser Umstände müsse aber dazu führen, dass die erhobenen Vorwürfe allesamt nicht erstellt werden könnten und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei.
5.2.13
Die Schilderungen des Beschuldigten weisen in verschiedener Hinsicht Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf. So gab er auf der einen Seite an, wie eintönig er die seit Monaten nur noch devote Haltung der Privatklägerin gefunden und wie er sich von ihr distanziert habe, nachdem sie seinen Sohn einen Bastard genannt habe. Auf der anderen Seite verbrachte er am 25. August 2016 gemäss eigenen Angaben ca. sieben Stunden bei ihr, wobei er mit dieser angeblich so langweiligen Sexpartnerin stundenlang Sex gehabt und obendrein auf den nächsten Tag, seinen freien Freitag, bereits wieder mit ihr abgemacht haben will, um Zeit mit ihr zu verbringen und gegebenenfalls erneut Sex zu haben. Dazu will auch nicht passen, dass der Beschuldigte vorgab, noch weitere Sexaffären mit anderen, offensichtlich interessanteren Frauen gehabt zu haben. Ganz und gar nicht mit dem vom Beschuldigten behaupteten, nur noch devoten Rollenspiel der Privatklägerin vereinbaren lässt sich sodann seine zuweilen vorgetragene Schilderung, dass sie ihn während ihres sexuellen Akts jeweils genauso geschlagen oder erniedrigt habe (vgl. dazu Prot. I S. 33) wie er sie. Bei derartigen Rollenspielen übt der devote Partner mit Bestimmtheit keine Gewalt gegen den dominanten Partner aus und erniedrigt diesen auch nicht, schon gar nicht, wenn es sich um eine derart betont devote Person handelt, wie es die Privatklägerin gemäss den Beschreibungen des Beschuldigten gewesen sein soll. Vielsagend ist im Weiteren, dass der Beschuldigte einmal von „bizarrem“, „wildem“ oder „harten“ Sex mit der Privatklägerin spricht, während welchem er schon handgreiflich geworden sei und sie mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, worauf diese auch stehe, um an anderer Stelle handkehrum in Abrede zu stellen, die Privatklägerin während des Geschlechtsakts geschlagen zu haben oder gegen sie tätlich geworden zu sein. Mitunter soll der bizarre und wilde Sex gemäss Beschuldigtem also bloss noch darin bestanden haben, die Privatklägerin Schlampe, Hure oder Nutte genannt und sie – dies vor allem während des Doggystyle-Sex' – an den Haaren oder auch einmal an Schultern und Nacken gepackt zu haben. An anderer Stelle sprach er dann plötzlich von Fesselungen ans Bett, aber auch wieder von bloss oberflächlichen Schlägen, so dass es rot geworden sei, mehr aber
auch nicht (Prot. I S. 27). Dann wiederum erörterte er, zwar sei es beim Sex nie so hart geworden, dass es zu Verletzungen gekommen wäre, räumte aber gleichzeitig ein, es habe schon oberflächliche Rötungen und geringe Blutergüsse gegeben, jedoch selbstredend nicht im Gesicht oder auf den Händen, sondern nur auf Gesäss und Oberschenkeln (Prot. I S. 29); einmal sprach der Beschuldigte davon, dass sie sich gegenseitig den „Arsch versohlt“ hätten (Prot. I S. 34). Die Beschreibung, die der Beschuldigte von ihrem Sexleben abgab, änderte derart sprunghaft und war auch inhaltlich in einem Mass inkohärent, dass sie keinesfalls zu überzeugen vermögen. Zu offensichtlich passte der Beschuldigte seine Angaben der jeweiligen Befragungssituation an und richtete sie auf seinen momentanen Erklärungsbedarf aus. Ging es darum, allfällige Verletzungen der Privatklägerin (präventiv) zu erklären, ihre sonderbare Beziehung zu rechtfertigen oder die Privatklägerin zu desavouieren, steigerte er den Härtegrad des von ihm beschriebenen Sex' und das Ausmass der Unterwürfigkeit der Privatklägerin, liess es aber bei Andeutungen, Platitüden und unterschwelligen Bemerkungen bewenden und vermied es, sich explizit auszudrücken. Hatte er hingegen den Eindruck, die befragende Person wolle ihn aufgrund seiner Vorliebe für Gewalt in sexuellen Belangen in die Enge treiben, verlegte er sich darauf, diesen Aspekt zu relativieren und liess zudem einfliessen, dass die sexuellen Gewalttätigkeiten von beiden Seiten ausgegangen seien.
5.2.14
Es zeigt sich ferner, dass der Beschuldigte anscheinend eine komplett andere Vorstellung von einer reinen Sexbeziehung – welche er mit der Privatklägerin seit seiner Heirat im Jahr 2001 (Urk. 5 S. 4 in GG180201) oder nicht doch 2005 (Prot. I S. 30) gepflegt haben will (Prot. I S. 29) – hat, als der Durchschnittsbürger. Gemeinhin wird unter einer Sexbeziehung nämlich gerade kein Verhältnis verstanden, während welchem man sonntags die Eltern des Partners zum Essen besucht, das eigene Kind mit zu Besuch zum Partner bringt, gemeinsam in die Ferien fährt oder Freizeitaktivitäten unternimmt. All dies hat der Beschuldigte mit seiner blossen Sexpartnerin, der Privatklägerin, gemäss eigenen Angaben jedoch gemacht. Dieser erfolglose Versuch, die Beziehung mit der Privatklägerin als blosse Sexgeschichte abzutun, offenbart das Bemühen des Beschuldigten, die Privatklägerin als frustrierte Person darzustellen, welche die ihr zugewiesene Position nicht akzeptieren wollte, deswegen Rachegefühle gegen ihn hegte und welcher in ihrem Bestreben, ihn zu vernichten, alles zugetraut werden muss. Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund zu sehen.
5.2.15
Vielsagend ist sodann, wie sehr der Beschuldigte darauf bedacht war, die „Diskussion“, die seinen Angaben gemäss am 25. August 2016 nach besagtem bizarren Sex zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden hatte, zu verniedlichen, indem er ausführte, sie habe bloss ein paar Minuten gedauert, es sei eine „kleine“ Diskussion gewesen, bzw. seien sie während des Sex lauter als während der Diskussion gewesen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Diskussion habe sich tatsächlich um die Forderung der Privatklägerin gehandelt, der Beschuldigte müsse sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und somit um ein fast schon ewig latentes Thema (vgl. Urk. 5/2 S. 3), kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass eine solche Auseinandersetzung derart manierlich, effizient und dezent ablief, wie er es darstellte. Immerhin hätte es sich nach der Schilderung des Beschuldigten um den die Beziehung zur Privatklägerin beherrschenden Konflikt und um das zentrale Anliegen der Privatklägerin gehandelt, das anscheinend immer wieder Anstoss für Auseinandersetzungen gab. Insofern ist nicht nur völlig unglaubhaft, dass der Streit nach ein paar Minuten beigelegt war, sondern ebenfalls, dass man sich nichtsdestotrotz bereits wieder auf den nächsten Tag verabredete. Ferner hätte sich die Privatklägerin bei dem vom Beschuldigten beschriebenen Hergang bestimmt nicht veranlasst gesehen, ihre Wohnung über zwei Balkone und die Wohnung von ihr nicht näher bekannten Nachbarn zu verlassen. Augenscheinlich hält der Beschuldigte die Wahrheit über die Ereignisse am 25. August 2016 zurück.
5.2.16
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die von der Privatklägerin – wie vorne dargetan – plausibel vorgetragene Darstellung der Vorfälle vom 25. August 2016 nicht zu entkräften. Soweit die Verteidigung einwendete, dass es sich bei den Aussagen der Privatklägerin um eine recht planlose Aneinanderreihung von Vorwürfen ohne Anfang und Ende bzw. ohne einen konkreten Kontext handle, kann dem mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 25. August 2016 nicht gefolgt werden. Diese Aussagen sind nebst ihrer Anschaulichkeit und Detailliertheit sowohl inhaltlich kongruent als auch zeitlich konkret bzw. können einem konkreten Ereignis zugeordnet werden. Entsprechend sind gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 25. August 2016 die folgende Anklageziffern als objektiv erstellt zu erachten:
- Ziff. 1.1.a) Schlagen mit der Fernbedienung gegen den Kopf der Privatklägerin und in der Folge Schmerzen, Druckdolenz und eine Beule am Kopf,
- Ziff. 1.1.b) Tritt gegen den linken Unterschenkel der auf dem Boden liegenden Privatklägerin mit einem Bluterguss von ca. 12 cm,
- Ziff. 1.1.d) Schläge des Beschuldigten auf die Hand der Privatklägerin mit der Folge eines nicht dislozierten Bruchs an der Basis des 3. Mittelhandknochens links und der in der Anklageschrift dargestellten Therapie und Arbeitsunfähigkeit,
- Ziff. 1.2 Mehrmalige Ohrfeigen und Faustschläge gegen die Privatklägerin ohne körperliche Schädigung, Schlagen mit dem Besenstiel auf Rücken und Beine der Privatklägerin,
- Ziff. 2.2 Anbringen einer Videokamera im Gang der Wohnung der Privatklägerin zu ihrer Kontrolle, Einschüchterung und Einschränkung ihrer Freiheit, was dazu führte, dass die Privatklägerin aus Angst davon absah nicht durch ihre Eingangstür zu flüchten, mit der Einschränkung, dass unklar ist, ob diese Installation überhaupt (noch) funktionstüchtig war,
- Ziff. 2.3. Aufforderung, die Privatklägerin müsse zugeben, ihn betrogen zu haben und dies auf Tonband aufzeichnen, ansonsten er ihr das Liebste wegnehmen, d.h. ihre Familie umbringen werde, was die Privatklägerin in Angst versetzte, der Beschuldigte könnte seine Drohung umsetzen.
5.2.17
Angesichts der Art dieser Taten liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte sie nicht anders als wissentlich und willentlich begangen haben konnte und ihm klar gewesen sein musste, dass er die Privatklägern damit beeinträchtigte, mitunter körperlich verletzte bzw. in Angst versetzte und sie mitunter in ihrem freien Willen einschränkte.
5.2.18
In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Von dieser Bestimmung erfasst werden Körperverletzungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, N 3 zu Art. 123 StGB). Als solche einfache Körperverletzung gilt eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die körperliche Integrität dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Das ist beispielsweise der
Fall bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, welche über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes erforderlich macht (ROTH/BERKEMEIER in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, N 5 zu Art. 123 StGB).
5.2.19
Mit seinen in den Anklageziffern 1.1.a, b und d) umschriebenen Handlungen verursachte der Beschuldigte schmerzhafte Verletzungen am Körper der Privatklägerin in Form einer Beule, Hämatomen sowie eines Knochenbruchs, welche eine gewisse Zeit zur Heilung benötigten, jedoch keine bleibenden Schäden verursachten. Damit hat er zweifellos den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
5.2.20
Nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist objektiv eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen gefordert, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Masses wird in erster Linie darauf abgestellt, ob die Einwirkung geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen. Sofern nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt werde, gelten Ohrfeigen und Faustschläge im Allgemeinen als Tätlichkeiten (vgl. zum Ganzen BGE 117 IV 14, Erw. 2.a.bb.). Als Tätlichkeiten sind zum Beispiel Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die (nur) Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, N 5 zu Art. 126).
5.2.21
Die in Ziffer 1.2 der Anklage erwähnten im Wesentlichen folgenlosen Ohrfeigen und Faustschläge, welche der Beschuldigte der Privatklägern anlässlich der Auseinandersetzung vom 25. August 2016 versetzte, stellen grundsätzlich
Tätlichkeiten im vorstehend beschriebenen Sinn des Gesetzes und der Rechtsprechung dar.
5.2.22
Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, denn die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1.). Was das in der Bestimmung genannte Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" anbelangt, muss eine solche Beschränkung, um tatbestandsmässig zu sein, derart ausfallen, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wird, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 216 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). Der Beschränkung muss mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung hinsichtlich Intensität bzw. Wirkung zukommen (BGE 119 IV 301 E. 2a. mit weiterem Hinweis). Folglich führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1.).
5.2.23
Der Beschuldigte verlangte am 25. August 2016 von der Privatklägerin, sie habe Geständnisse ihrer Untreue ihm gegenüber zu machen und diese aufzuzeichnen. Durch die zugefügten Gewalthandlungen, war der Privatklägerin klar, was sie erwartet, wenn sie sich nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhält. Folglich erfüllte der Beschuldigten den Tatbestand der Nötigung, wie oben beschrieben. Da die Privatklägerin an diesem Tag statt einer Aufnahme zu erstellen jedoch aus ihrer Wohnung floh und sich letztlich an die Polizei wandte, ist hinsichtlich Anklageziffer 2.3 lediglich von einer versuchten Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
5.2.24
Auch soweit Anklageziffer 2.2 erstellt werden kann, ist von einer Nötigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen. Die Videoinstallation und die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kundtat, sie damit zu überwachen sowie zu kontrollieren, wann sie jeweils die Wohnung verlasse, darf nicht isoliert, sondern muss vor dem Hintergrund des weiteren, in der Anklageschrift umschriebenen Verhaltens und vor allem der Gewalttätigkeiten vom 25. August 2016 gewürdigt werden. Insofern liegt auf der Hand, dass die Privatklägerin aufgrund der (angeblichen) Überwachung auch mit Sanktionen zu rechnen hatte und die Installation das Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und ihr weiter gefestigt hatte. Der Beschuldigte erreichte damit, dass sich die Privatklägerin nicht frei fühlte, ihre Wohnung zu verlassen, wann und wie ihr danach war und insbesondere am 25. August 2016 meinte, die Wohnungstür nicht benutzen zu können, weshalb sie ihre Wohnung über den Balkon verliess. Damit überschritt er das Mass an Beeinflussung der Privatklägerin eindeutig in einem Mass, das mit der direkten Androhung von Gewalt und Nachteilen vergleichbar ist. Da der Beschuldigte gerade darauf abzielte, dass sich die Privatklägerin in ihren Entscheidungen nicht mehr frei fühlte, handelte er vorsätzlich. Folglich ist er bezüglich Anklageziffer 2.2 der vollendeten Nötigung schuldig zu sprechen.
5.3
Weitere Gewalthandlungen des Beschuldigten von Juni bis 25. August
5.3.1
Im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung berichtete die Privatklägerin, dass es nicht nur am 25. August 2016, sondern bereits davor zu Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gekommen war. Am Ende ihrer ersten polizeilichen Befragung wollte sie auf wiederholte Fragen, ob sie vom Beschuldigten bereits früher geschlagen, verletzt oder bedroht worden sei, jedoch noch nichts sagen. Damals sagte sie abschliessend, sehr erschöpft und verängstigt zu sein, keine Kraft mehr zu haben und (mit der Befragung) gerne aufhören zu wollen (Urk. 6/1 S. 6).
5.3.2
In ihrer zweiten Einvernahme führte sie auf Frage, was sich denn genau ereignet habe, aus, dass der Beschuldigte sie von Anfang Juni 2016 bis am 25. August 2016 ausserhalb seiner Ferienabwesenheit fast täglich geschlagen habe und immer wieder Drohungen ausgesprochen habe, sie immer gezwungen habe, auf einem Tonbandgerät Aussagen aufzunehmen, dass sie ihn betrogen habe, ansonsten ihre Familie dafür bezahlen werde. Die Schläge hätten anfangs Juni 2016 damit begonnen, dass er die ganze Zeit gesagt habe, sie würde ihn be- trügen (Urk. 6/4 S. 4). Zu den Schlägen sei es meistens in ihrer Wohnung, aber auch im Auto und in ihren gemeinsamen Ferien gekommen. Nach Details über den Hergang und die Art der Schläge gefragt, erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe jeweils von ihr verlangt, die Wahrheit zu sagen und die Tonbandaufnahme zu machen und sie dann geschlagen. In der Regel sei er zu ihr nach Hause gekommen, habe die Storen heruntergelassen, die Lautstärke des Fernsehers aufgedreht und sie mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen. Er habe ihr Faustschläge in die Rippen gegeben, sie auch mit den Füssen getreten, mit dem Gürtel, mit Stöcken, mit dem Besenstiel, Schuhen, Kabeln sowie mit einem Messmeter geschlagen (Urk. 6/2 S. 5). Ferner machte die Privatklägerin bei der Beantwortung dieser Frage Angaben zu weiteren Gewalthandlungen, auf welche später einzugehen ist.
Auf Anschlussfragen, wann der Beschuldigte sie das erste Mal und mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe und wie oft das vorgekommen sei, sagte sie, sie wisse das nicht mehr; jedenfalls sei es in besagter Zeitspanne von Anfang Juni 2016 bis 25. August 2016 gewesen und es sei an mehreren Treffen passiert. Einmal habe er „mit dem“ und dann wieder „mit dem“ geschlagen (Urk. 6/2 S. 5 f.). Aufgrund dieser Schläge habe sie Verletzungen, Beulen auf dem Kopf erlitten. Als sie sich mit der Hand habe schützen wollen, habe er sie auf die Hand geschlagen; sie habe deswegen einen Finger, den mittleren links, gebrochen. Wann in besagtem Zeitraum diese passiert sei, wisse sie nicht mehr. Zum Arzt sei sie erst gegangen, nachdem sie vom Balkon geflüchtet sei (Urk. 6/2 S. 6).
5.3.3
Diese ersten Aussagen der Privatklägerin zu früheren Vorfällen erfolgten spontan auf sehr offen formulierte Fragen hin, was grundsätzlich für die Realitätsbezogenheit der Schilderungen spricht. Nicht zu verkennen ist indes, dass die Privatklägerin Mühe bekundete, diese Vorfälle zeitlich – auch lediglich grob – einzuordnen, was sich zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte (Urk. 98 S. 18 ff.). Weiter brach die Privatklägerin ihre Ausführungen an gewissen Stellen weinend ab und packte in einzelne Antworten eine unstrukturierte Fülle von Informationen, weshalb es nötig war, ihr weiterführende Fragen zu den behaupteten einzelnen Handlungen des Beschuldigten zu stellen, wodurch lediglich sukzessive weitere Einzelheiten und Begebenheiten in Erfahrung gebracht werden konnten. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Gewalthandlungen vor dem 25. August 2016 sind – wohl gerade wegen der unpräzisen zeitlichen Einordnung – wenig strukturiert. Es ist damit bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den weiteren Gewaltanwendungen vor dem 25. August 2016, soweit sie zeitlich schwer einzuordnen sind bzw. diesbezüglich gewisse Unschärfen verbleiben und sie sich nicht anderweitig z.B. durch objektive Umstände verifizieren lassen, nicht als genügendes Anklagefundament taugen, selbst wenn auch bei diesen Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Wahrheit entsprechen.
5.3.4
Während der Befragungen kam die Privatklägerin beispielsweise auf ihre Geburtstage zu sprechen, worauf sie erzählte, dass sie den Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. Juni (2016) habe überraschen wollen und ein Hotel gebucht habe. Es habe damals schon Streit gegeben, so habe der Beschuldigte sie auf der Fahrt zum Hotel im Auto die ganze Zeit geschlagen (Urk. 6/4 S. 28 f.). Sie glaube, dass damals die Schläge durch den Beschuldigten begonnen hätten (Urk. 6/4 S. 32). Auf von ihr erwähnte sonstige Vorfälle im Auto angesprochen, erläuterte die Privatklägerin, solche hätten im Auto des Beschuldigten stattgefunden. Dort habe er sie an den Haaren gezogen, ihr Ohrfeigen verabreicht, sie die ganze Zeit auf den Arm und in die Rippen bedroht (recte wohl: geschlagen) und auch einmal mit einer Axt bedroht, die er im Auto gehabt habe. Sie könne sich zwar nicht daran erinnern, wann dies passiert sei, jedoch sei es in J._____ [Ortschaft] oben bei den Parkplätzen gewesen, und zwar am Abend, als es schon dunkel gewesen sei. Die Axt habe einen schwarzen Kopf und einen grauen Griff gehabt. Er habe die Axt in die Hände genommen und ihr gesagt, dass er sie, Schlampe, jetzt umbringe. Sie habe in diesem Moment extreme Angst gehabt und ihn angefleht, es nicht zu tun und sie in Ruhe zu lassen. Im weiteren machte die Privatklägerin Angaben dazu, wie der Beschuldigte die Axt damals gehalten habe und erwähnte, es sei die gleiche Axt gewesen, mit welcher er sie in den Ferien, als sie in Albanien gewesen seien, auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 6/2 S. 27 f.). In der nächsten Einvernahme gab die Privatklägerin auf die Frage, wie die gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. I._____ diagnostizierten Verletzungen entstanden seien, an, dass der Beschuldigte sie mit der Fernbedienung und auch einer Axt auf den Kopf geschlagen habe. Letzteres sei passiert, als sie in den Ferien in Albanien gewesen seien und einmal auch beim Restaurant Waid, bei den Parkplätzen. Dabei gab sie eine nähere Beschreibung der Örtlichkeit und erklärte, dass der Beschuldigte sie dort mit der Axt auf den Kopf geschlagen habe. Damit konfrontiert, dass sie anlässlich der letzten Einvernahme erklärt habe, der Beschuldigte habe sie in J._____ lediglich mit der Axt bedroht, antwortete sie, dass er dort beides gemacht, d.h. sie mit der Axt bedroht und geschlagen habe. Er habe sie
mit dem hinteren Teil der Axt, d.h. mit deren unterem Griff auf den Kopf geschlagen; wie oft dies auf dem Parkplatz in J._____ der Fall gewesen sei, wisse sie nicht (Urk. 6/4 S. 8 f.). Es ist augenscheinlich, dass die Privatklägerin in ihren Schilderungen zwischen verschiedenen Ereignissen hin und her sprang und es ist fraglich, ob sie noch in der Lage war, die Ereignisse zeitlich und örtlich korrekt einzuordnen. So erklärte sie, wie eben gezeigt, zu den Vorfällen mit der Axt einmal in J._____ (lediglich) mit der Axt und mit Worten bedroht worden zu sein, ein anderes Mal im Gegensatz dazu aber, in J._____ sowohl mit der Axt bedroht als auch mit deren Griff geschlagen worden zu sein. Zumal die Privatklägerin sodann von einem ähnlichen Vorfall während des Ferienaufenthaltes in Albanien berichtete, als sie mit der Axt geschlagen worden sei und weil sie in ihrer zweiten Einvernahme die Drohung mit der Axt in J._____ klar vom Schlag mit der Axt in Albanien abgrenzte (Urk. 6/2 S. 28), kann eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 lit. a, soweit die Schläge mit der Axt betreffend, sowie jener gemäss Anklageziffer 2.1, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen. Der Beschuldigte ist demnach von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen.
5.3.5
Weiter erwähnte die Privatklägerin in einem frühen Zeitpunkt der zweiten Befragung vom 2. Dezember 2016 in Zusammenhang mit anderen Verletzungen beiläufig, dass sie den Finger habe operieren müssen, weil der Beschuldigte ihr die Finger auseinander gespreizt habe (Urk. 6/2 S. 6). Als der Staatsanwalt diese Bemerkung später in Form einer Frage wieder aufgriff, führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe alle ihre Finger gepackt und diese auseinandergespreizt bzw. nach hinten gebogen. Dadurch habe er ein Band, welches die Finger verbinde, kaputt gemacht (Urk. 6/2 S. 12 f.). Auf Nachfrage ihres Vertreters erzählte sie, es sei ein den Finger stabilisierendes Band gewesen, welches bis zur Schulter hochgehe, gerissen. Dies habe jetzt operiert, d.h. zusammen genäht werden müssen (Urk. 6/2 S. 33). In der nächsten Einvernahme führte die Privatklägerin auf Fragen zum Arztbericht von Dr. med. I._____ wiederum aus, sie habe den Daumen der rechten Hand operieren müssen, weil das ganze Band kaputt gewesen sei und wieder habe zusammen genäht werden müssen (Urk. 6/4 S. 4 f.). Auf weitere Fragen nach der Ursache dieser operativ behobenen Bandruptur des Daumengelenks erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe den Daumen der rechten Hand genommen und auseinandergespreizt, bis es nicht mehr gegangen sei. Als sie habe schreien wollen, habe er ihr ein Kissen auf den Kopf getan und mit dem Auseinanderspreizen der Finger weiter gemacht. Dieser Vorfall sei ebenfalls bei ihr zu Hause und auch im Zeitraum Juni bis 25. August 2016 passiert. Den genauen Zeitpunkt wisse sie jedoch nicht mehr. Die Operation habe im K._____-Spital stattgefunden. Sie habe sich zudem einer Ergotherapie unterziehen müssen und sei wegen der Probleme mit den Händen nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/4 S. 9 f.). Die beigezogenen Arztberichte bestätigen, dass die Privatklägerin am 31. August 2016 durch ihre Hausärztin und am 14. September 2016 durch Ärzte des Stadtspital K._____ untersucht wurde. Dabei wurde ein Riss des ellenseitigen Kapselbandes am rechten Daumengrundgelenk festgestellt, worauf am 19. September 2016 eine Operation mit einer Naht des ulnaren Seitenbandes des rechten Daumens durchgeführt wurde (Urk. 13/18 S. 1; Urk. 55/1). 2018 war eine weitere Operation nötig (vgl. Urk. 55/3). Dr. med. I._____ hielt in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2016 fest, dass die Privatklägerin
anlässlich der Untersuchung angegeben habe, ihr damaliger Freund habe ihren rechten Daumen massiv verdreht. Gemäss ihrer Einschätzung könne eine solche Verletzung nur von aussen und unmöglich durch Selbsteinwirkung zugefügt worden sein (Urk. 13/7 S. 1). Insgesamt macht die Entstehungsgeschichte dieser belastenden Aussage der Privatklägerin sowie die recht eigentümliche Art und Weise der von ihr umschriebenen Gewaltausübung durch den Beschuldigten ihre Darstellung überaus glaubhaft, umso mehr als eine ernsthafte Verletzung resultierte und belegt werden konnte, die mit der behaupteten Handlung problemlos in
Einklang gebracht werden kann. Diese Verletzung wurde erstmals am 31. August 2016 ärztlich dokumentiert. Die rein theoretische Möglichkeit, dass es ohne Zutun des Beschuldigten und nach dem 26. August 2016 zu einer solchen Bandruptur des Daumengelenks gekommen sein könnte, mag zwar bestehen. Sie ist jedoch bereits aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin auszuschliessen. Ferner ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin sich selbst eine solch gravierende Verletzung beibrachte, nur um ihren vielen gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen eine weitere hinzufügen zu können. Dass es im fraglichen Zeitraum rein zufällig zu einer solchen Verletzung kam, welche die Privatklägerin postwendend für eine Beschuldigung ausnutzte erscheint ebenfalls komplett unrealistisch. Im Ergebnis ist daher die Anklageziffer 1.1.c als erstellt zu betrachten.
5.3.6
Was die rechtliche Einordnung dieses Vorfalles anbelangt, ist unter Verweis auf bereits gemachte Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesem Verhalten wiederum den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Da bei derart massiven Einwirkungen auf eine Hand praktisch feststeht, dass in der Konsequenz eine Verletzung resultieren wird, ist dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln zu unterstellen.
5.3.7
Die Privatklägerin erwähnte in ihren Einvernahmen auch immer wieder eine Rippenverletzung, genauer den Bruch zweier Rippen, als Folge von Schlägen des Beschuldigten. Erstmals machte sie dazu zu Beginn der zweiten Einvernahme vom 2. Dezember 2016 Ausführungen, als sie aufzählte, vom Beschuldigten unter anderem Faustschläge in die Rippen erhalten zu haben (Urk. 6/2 S. 5). Auf eine weiterführende Frage nach Verletzungen, welche sie durch Faustschläge erlitten habe, antwortete die Privatklägerin, zwei Rippenbrüche und alles blau gehabt zu haben. Wann es zu diesen Rippenbrüchen gekommen sei, wisse sie nicht mehr genau. Der Beschuldigte habe immer wieder auf die selbe Stelle geschlagen, und sie habe wegen ihm nicht zum Arzt gehen können. Erst nach langem Überreden habe er dies zugelassen, wobei sie beim Arzt das Handy habe eingeschaltet laufen lassen müssen, damit der Beschuldigte habe mithören können, dass sie nichts Falsches sage. Sie habe bei diesem Arztbesuch bei Dr. L._____ in
M._____ [Ortschaft] dann sagen müssen, dass sie sich an den Rippen verletzt habe, als sie in den Ferien vom Wassertöff bzw. Jetski gefallen sei (Urk. 6/2 S. 6 f.). Auf eine weitere Frage nach Verletzungen durch Fusstritte des Beschuldigten sagte die Privatklägerin, sie habe Rippenbrüche gehabt, wisse aber nicht, ob diese durch Faustschläge oder Fusstritte des Beschuldigten entstanden seien (Urk. 6/2 S. 7). Ferner erwähnte die Privatklägerin ihre Rippenschmerzen auch in anderem Zusammenhang, zum Beispiel als sie ausführte, deswegen bei sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten Beschwerden gehabt zu haben, was zu weiteren Schlägen des Beschuldigten geführt habe (Urk. 6/2 S. 15). In der nächsten Einvernahme vom 19. Mai 2017 erklärte sie nach dem ersten Arztbesuch gefragt, sie wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei, jedenfalls habe sie den Beschuldigten überreden müssen, sie zum Arzt gehen zu lassen. Sie wiederholte, er sei nur unter der Bedingung, dass sie dem Arzt sagen würde, sie hätte die Rippenverletzung in den Ferien erlitten und dass sie ihn die ganze Zeit über das Handy mithören lassen würde, damit einverstanden gewesen. Sie habe Dr. L._____ dann tatsächlich erzählt, dass sie in den Ferien beim Jetskifahren ausgerutscht sei und sich an der Seite an den Rippen verletzt habe. Erst später habe sie Dr. L._____ und auch Dr. I._____ erzählt, was tatsächlich passiert sei, nämlich dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Von Frau Dr. I._____ sei sie zum Röntgen geschickt worden; man habe auf dem Bild gesehen, dass sie links zwei Rippenbrüche gehabt habe (Urk. 6/4 S. 3 f., S. 5). Wie lange sie die Rippenbrüche bereits gehabt habe, wisse sie nicht; der Beschuldigte habe sie so oft geschlagen, dass sie nicht wisse, von welchem Vorfall die Rippenbrüche stammen würden (Urk. 6/4 S. 5). Auf erneute Frage, wie genau es zu den Rippenfrakturen gekommen sei, führte die Privatklägerin aus, er habe sie bei mehreren Gelegenheiten mit seinen Fäusten, aber auch mit seinen Füssen in die Rippen geschlagen. Einmal sei dies im Auto während der Fahrt passiert, wobei er mit der rechten Faust zugeschlagen habe, während er mit der linken Hand den Wagen gelenkt habe. Er habe sie aber auch geschlagen, als sie zu Hause auf dem Sofa gesessen seien oder als sie im Zimmer auf die Knie habe gehen oder als sie sich aufs
Bett habe legen müssen. Es sei aber auch vorgekommen, dass er auf dem Boden oder beim Oralsex mit Fäusten und Füssen auf sie eingeschlagen habe. Wenn er ausgetickt sei, habe er ihr mit den blossen Füssen in die Rippen gehauen (Urk. 6/4 S. 6 f.). Sie habe sehr starke Schmerzen im Rippenbereich gehabt (Urk. 6/4 S. 8). Auch in dieser Befragung erwähnte die Privatklägerin ihre Rippenschmerzen in anderem Zusammenhang. So habe sie sich wegen dieser Beschwerden nach dem Sex mit H._____ (dazu später) zum Schlafen nicht auf das Sofa, sondern lieber auf den Boden legen wollen (Urk. 6/4 S. 15). Wiederum bestätigte Dr. med. I._____ in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2016, anlässlich ihrer Untersuchung am 31. August 2016 eine Fraktur der Rippen 8 und 9 links festgestellt zu haben, was auf eine massive Gewalteinwirkung hindeute. Die Privatklägerin habe ihr geschildert, dass der Beschuldigte mit seinen Fäusten und zum Teil mit einer Fernbedienung unter anderem auf ihren Brustkorb eingeschlagen habe (Urk. 13/7). Dr. med. L._____ bestätigte, dass die Privatklägerin ihn am 17. August 2016 aufgesucht und ihm von einer unfallbedingten Rippenkontusion berichtet habe, wobei sich eine Druckdolenz des linken Rippenbogens ohne Hämatom gezeigt habe. Später habe die Privatklägerin gegenüber seiner Praxiskollegin Dr. med I._____ gesagt, dass es dazu nicht unfallbedingt, sondern durch Gewalt ihres Exfreundes gekommen sei (Urk. 13/14). Gewalteinwirkungen des Beschuldigten gegen ihre Rippen und deswegen erlittene grosse Schmerzen und Beschwerden waren ein zentrales und zum Teil in anderen Zusammenhängen immer wiederkehrendes Thema in den Schilderungen der Privatklägerin. Mit derartigen Aussagen wäre nicht zu rechnen, wenn sich die Privatklägerin nicht auf wahre Erlebnisse hätte abstützen können. Zumal die Verletzung etwas zurücklag und die Privatklägerin anscheinend mehrmals gegen die Rippen bzw. auf die gleiche Stelle geschlagen worden war, gibt auch der Umstand, dass sie nicht in der Lage war, den Vorfall oder die Art des Schlages, der schliesslich zur Fraktur geführt hat, genau zu bestimmen, kein Anlass, der Aussage der Privatklägerin nicht zu vertrauen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung wird wiederum dadurch unterstrichen, dass die zweifache Rippenfraktur ärztlich bestätigt wurde und auch diese Art der
Verletzung mit den behaupteten Faustschlägen oder Fusstritten in Einklang gebracht werden kann. Eine Rippenverletzung war wie gesagt bereits neun Tage vor dem Beizug der Polizei Thema einer ärztlichen Konsultation. Dass dieser Arztbesuch Teil einer Strategie der am 25. August 2016 völlig verstörten Privatklägerin war, ist schlicht auszuschliessen. Die Fraktur der Rippen wurde am 31. August 2016 definitiv ärztlich diagnostiziert. Wiederum ist angesichts dieser Umstände undenkbar, dass diese Verletzung fingiert wurde oder zufällig eingetreten ist und gegen den Beschuldigten verwendet wurde. Demzufolge ist die Anklageziffer 1.1.e als erstellt zu betrachten.
5.3.8
Wiederum kann unter Verweis auf bereits Gesagtes geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich auch wegen des Zufügens der Rippenfraktur gemäss Anklageziffer 1.1.e einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Da für eine solche Verletzung gemäss ärztlichem Bericht eine massive Gewalteinwirkung vonnöten ist und aufgrund der Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte gezielt gegen ihren Brustkorb geschlagen hat, nahm der Beschuldigte eine solche Verletzung wenigstens in Kauf, womit er eventualvorsätzlich handelte.
5.3.9
Während die angeklagten einfachen Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 1 lit. a bis e überwiegend zu körperlichen Folgen bei der Privatklägerin führten, welche ärztlich dokumentiert sind, oder dem zeitlich klar eingeordneten Vorfall vom 25. August 2016 zugeordnet werden können (vgl. Urk. 13/7 und ), lassen sich die Vorwürfe nach den lit. f bis i derselben Anklageziffer nicht auf solche objektivierten Umstände abstützten. Ausser der von der Privatklägerin recht pauschal erwähnten Striemen und blauen Flecken ist nichts Näheres über die Folgen der Schläge mit dem Gürtel und den Schuhen bekannt. Wie genau und wie hart der Beschuldigte zuschlug und in welchem Mass und Dauer die Privatklägerin dadurch beeinträchtigt wurde und Schmerzen fühlte, ist nicht ersichtlich. Die Privatklägerin machte zwar grundsätzlich auch zu den Anklagevorwürfen gemäss Anklageziffer 1 lit. f bis i spontane und originelle Ausführungen, diese waren allerdings zeitlich nur schwer einzuordnen (Urk. 6/2 S. 5, S. 7 f.). Weiter sprach die Privatklägerin teilweise auch von mehrfachen gleichartigen Vorfällen (z.B. das Schlagen mit dem Gürtel betreffend), welche sich in ihrer Wohnung sowie in den Ferien im Ausland zugetragen hätten, ohne aber angegeben zu haben oder angeben zu können, wie viele Male dies in der Schweiz passiert war. Ähnliches ist betreffend die von der Privatklägerin spontan erwähnten (Urk. 6/2 S. 5) Schläge mit Schuhen zu sagen (Urk. 6/2 S. 9). Da sich die Aussagen nicht durch objektive Beweismittel verifizieren lassen, kann der entsprechende Anklagesachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden. Der Beschuldigte ist damit von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 1 lit. f bis i freizusprechen.
5.3.10
Die Privatklägerin erzählte sodann wiederholt, der Beschuldigte habe ihr Ohrfeigen verpasst (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/2 S. 16; Urk. 6/4 S. 13). Auf Nachfrage sagte sie insbesondere, Ohrfeigen habe es immer wieder gegeben, und sie habe zwei blaue Augen davon gehabt (Urk. 6/2 S. 10). Diese Aussage blieb so stehen und wurde mit der Privatklägerin nicht mehr näher besprochen. Sie blieb zu diffus und pauschal, als dass zur genügenden Erstellung der Anklageziffer 1.1.i darauf abgestellt werden könnte. Zwar ist glaubhaft, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach Ohrfeigen versetzte, doch blieb unklar, wie es dazu kommen konnte, dass solche Ohrfeigen zu „zwei blauen Augen“ führen konnten. Es dürfte auf der Hand liegen, dass die Privatklägerin mit blauen Augen Hämatome um die Augen gemeint hat. Eine einfache Ohrfeige, worunter landläufig ein Schlag mit der offenen Hand gegen die Seite des Gesichts zu verstehen ist, führt jedoch in der Regel nicht zu einem Hämatom am Auge. Wenn dies unter bestimmten Umständen doch der Fall war, etwa weil die Ohrfeige besonders heftig war, die Hand nicht auf der Seite des Gesichts, sondern im Bereich der Augen auftraf oder allenfalls ein Fingerring eine Rolle spielte, etc., hätte es möglich sein müssen, dies näher zu erläutern. Ferner steht aufgrund der diesbezüglich knappen Aussage der Privatklägerin nicht fest, ob es bei zwei Anlässen jeweils zu einem blauen Auge oder bei einem Anlass beidseitig zu zwei blauen Augen gekommen war, wie intensiv die Hämatome ausfielen, wie lange sie sichtbar waren und wie die Privatklägerin damit umging. Lediglich einmal erwähnte sie pauschal, ausser H._____ habe niemand Verletzungen auf ihrem Körper wahrgenommen. Wenn sie das Haus verlassen habe, dann nur in langen Kleidern und mit Sonnenbrille, wodurch alles zugedeckt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 25). Letztlich wären jedoch wesentlich detailliertere Angaben zu diesen Ohrfeigen und den Auswirkungen nötig, um einen solchen Anklagesachverhalt erstellen zu können. Aus diesen Gründen kann der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1.i nicht als erstellt gelten. Was die vorgeworfenen Ohrfeigen gemäss Anklageziffer 1.2 anbelangt, soweit sie nicht den 25. August 2016 betreffen, lassen sich diese nicht anhand medizinischer Unterlagen festmachen. Die Privatklägerin schilderte zuletzt auch anlässlich
der Berufungsverhandlung glaubhaft, wie der Beschuldigte sie am 25. August 2016 heftig geohrfeigt und auch geschlagen habe (Urk. 98 S. 23 ff.; vgl. auch Ziffer hiervor). Diese Übergriffe beschrieb die Privatklägerin überzeugend und zeitlich bestimmt, weshalb bereits festgestellt wurde, dass diese als erstellt gelten können. Weitere Ohrfeigen und Faustschläge lassen sich aufgrund der zeitlichen Unbestimmtheit indes nicht rechtsgenügend erstellen.
5.4
Weitere Drohungen
5.4.1
Was bereits schon in Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorfällen thematisierte Drohungen des Beschuldigten anbelangt, er werde die Privatklägerin oder ihre Familie umbringen, gab diese in der zweiten Befragung an, der Beschuldigte habe (auch sonst) immer wieder Todesdrohungen ihr gegenüber sowie betreffend ihre Familie ausgestossen, ihr angekündigt, er werde ihr das Liebste, d.h. ihre Familie wegnehmen, ihre Familie bezahlen lassen (Urk. 6/2 S. 4; vgl. auch Urk. 6/2 S. 17 f.). Auch hier fällt es allerdings schwer, einzelne Vorwürfe abzugrenzen und zeitlich einzuordnen. Vereinzelt räumte die Privatklägerin ein, dass sie sich nicht mehr an den Wortlaut erinnern könne, der Beschuldigte einfach gesagt habe, er bringe ihre Familie um, wenn sie das machen würde (Urk. 98 S. 42). Objektive Beweismittel oder auch Aussagen Dritter, welche diese Vorwürfe bestätigen könnten, bestehen nicht. Daher muss auch an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich diese Drohungen nicht rechtsgenügend erstellen lassen und der Beschuldigte entsprechend freizusprechen ist.
5.4.2
Gleiches gilt für den Vorwurf gemäss Anklageziffer 2.5, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach mit einem Messer bedroht habe (Urk. 30 S. 5). Die Privatklägerin machte hierzu zwar grösstenteils übereinstimmende Aussagen (Urk. 6/2 S. 5, S. 13 f.; Urk. 6/4 S. 11; Urk. 54 S. 13 f.; Urk. 98 S. 33). Auch hier sind die Vorwürfe allerdings zeitlich nicht weiter eingegrenzt und lassen sich nicht objektivieren, weshalb dieser Anklagesachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden kann und der Beschuldigte hiervon freizusprechen ist. Es erübrigt sich damit auch, weiter auf die letztmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorge- brachten Einwände der Verteidigung zu diesem Vorwurf einzugehen (Prot. II S. 20).
5.5
Gefährdung des Lebens
5.5.1
In der nun schon mehrfach erwähnten Auflistung dessen was ihr durch den der Beschuldigte alles widerfuhr, erwähnte die Privatklägerin in der zweiten Befragung auch, dass er ihr mit Kissen das Gesicht zugedeckt habe, so dass sie keine Luft mehr gehabt habe und dass er auch am Hals zugedrückt habe, bis sie bewusstlos gewesen sei (Urk. 6/2 S. 5). Ein Drücken des Kissens auf das Gesicht der Privatklägerin ist nicht Gegenstand der Anklageschrift, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.5.2
Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin in der zweiten Befragung ihre einleitende Aussage, wonach der Beschuldigte ihr am Hals zugedrückt habe. Auf die weitere Frage nach dem genauen Vorgehen des Beschuldigten erklärte sie, er habe ihr am Hals zugedrückt, bis sie keine Luft mehr gehabt habe und bewusstlos gewesen sei. Auf die Frage nach ihrer Position bei diesem Vorfall sagte sie, dass sie gestanden sei und er sie gegen den Schrank gestossen und zugedrückt habe, bis sie bewusstlos geworden sei. Danach gefragt, wie sie darauf komme, dass sie bewusstlos geworden sei, führte die Privatklägerin aus, sie sei ganz schwach geworden, und der Beschuldigte habe sie dann gehalten sowie ihr Ohrfeigen gegeben, bis sie wieder zu sich gekommen sei. Dann habe er es wieder gemacht. Er habe ihr gesagt, dass er wisse, wie das gehe, d.h. wo er zudrücken und was er machen müsse, dass sie bewusstlos werde. Auf die Frage, ob ihr schwarz vor Augen geworden sei, antwortete die Privatklägerin, ihr sei schwindlig geworden, und sie sei weg gewesen. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Urinabgang habe sie nicht gehabt. Der Beschuldigte habe mit der rechten Hand zugedrückt. Sie glaube, es sei zweimal vorgekommen, dass er ihren Hals zugedrückt habe, einmal beim Schrank und einmal beim Sofa. Daran, wann es genau passiert sei, könne sie sich nicht erinnern. Es sei in der Zeit von Juni bis August 2016 gewesen. Auf die Frage, was genau beim Sofa passiert sei, erzählte sie, der Beschuldigte habe ihr dort auch den Hals zugedrückt und dann sei es das Gleiche gewesen mit den Ohrfeigen, damit sie wieder aufwache. Auf die Frage nach ihrem Be- finden während des Zudrücken des Halses sagte sie, sie habe Panik und Angst gehabt, keine Luft mehr bekommen, ihr sei schwindlig geworden, sie sei schwach und plötzlich weg gewesen (Urk. 6/2 S. 11 f.). In der Hauptverhandlung erklärte sei nach Einzelheiten zu diesem Vorfall gefragt, es sei in diesen drei Monaten immer um das Gleiche gegangen, nämlich darum, dass sie ihn betrogen haben und die Wahrheit sagen solle. Sie habe sich gar nicht getraut, etwas zu sagen. Sie habe sich nicht wehren können. Wenn sie sich gewehrt hätte, wäre es noch schlimmer geworden. Der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt und so fest zugedrückt, bis sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwindlig geworden
sei. Sie wisse nur noch, dass sie wahrscheinlich bewusstlos gewesen sei. Irgendwann habe er sie dann geohrfeigt, und sie habe die Augen geöffnet und ihn vor sich gesehen. Auf Frage erklärte sie, dies habe gar nichts mit Sexspielen zu tun gehabt. Dieses Würgen sei erfolgt, als der Beschuldigte sie auch geschlagen habe. Dabei habe er einfach zugedrückt und gleichzeitig gesagt, er wisse, wie man das mache; er habe gelernt, wie man am Hals zuzudrücken habe, so dass jemand (nur) bewusstlos werde. Urinabgang verneinte die Privatklägerin wiederum; sie schilderte, dass ihr einfach schwarz vor Augen und schwindlig geworden sei, worauf sie plötzlich weg und zudem ganz schwach gewesen sei (Urk. 54 S. 12 f.).
5.5.3
Einige Aspekte dieser Aussagen sprechen wiederum dafür, dass die Privatklägerin bei ihrer Schilderung auf ein wahres Erleben zurückgreifen konnte. Zunächst macht es den Eindruck, dass der eine Kernvorgang, nämlich das gegen einen Schrank Pressen der Privatklägerin und das Zudrücken ihres Halses durch die rechte Hand des Beschuldigten, bis sie „weg gewesen“ und vom Beschuldigten mittels Ohrfeigen zurückgeholt worden sei, recht plastisch und authentisch wiedergegeben wurde. Sodann erscheinen die gemäss dem Bericht der Privatklägerin vom Beschuldigten gesprochenen Worte, zu wissen, was er da mache, gelernt zu haben, wie man am Hals eines Menschen zudrücke, damit er bewusstlos werde, einerseits derart eigentümlich, dass sie ein Anhaltspunkt für die Realitätsbezogenheit der Aussage der Privatklägerin sein könnten. Andererseits sind solche Äusserungen nicht von einem Mann zu erwarten, welcher seine Partnerin im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung würgt, sondern eher von je- manden, der von sogenannten Würgespiele spricht, bei welchen auf der Suche nach Grenzerfahrungen darauf hingearbeitet wird, durch Würgen eine Bewusstlosigkeit zu provozieren. Insoweit besteht Anlass zu einer gewissen Skepsis. Auffällig ist ferner, dass diese Vorfälle anlässlich der ersten Schilderungen der Privatklägerin in keiner Weise in ein anderes Geschehen eingebettet wurden. Es fehlte sowohl ein Vorspann als auch ein Abschluss, ganz zu schweigen von eigenen Empfindungen und Reaktionen der Privatklägerin während des Geschehens. Erst anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte die Privatklägerin sinngemäss, es sei wieder einmal um das Gleiche, d.h. die wiederkehrenden Betrugsvorwürfe des Beschuldigten und einen daraus entstandenen Streit gegangen, und der Beschuldigte habe sie zuvor schon geschlagen. Im Übrigen blieb die Darstellung aber nach wie vor eigenartig statisch, äusserte sich die Privatklägerin doch nicht ansatzweise und schon gar nicht spontan dazu, wie sie sich nach diesem Kommentar des Beschuldigten, schon zu wissen, wie man jemanden (nur) bis zur Bewusstlosigkeit würge, gegen diese Attacke wehrte, wie stark der Beschuldigte zudrückte, was ihr durch den Kopf ging, bevor sie bewusstlos wurde und als sie wieder zu sich kam, wie sich das Zudrücken des Halses für sie anfühlte oder ob nach dem Vorfall Beschwerden oder Spuren an ihrem Körper, vor allem am Hals
und im Gesicht, zurückgeblieben waren. Dass die Privatklägerin nicht in der Lage war, eine derart schwerwiegende Gewalterfahrung mit inneren und äusseren Abläufen und Geschehnissen zu verweben, lässt zahlreiche Fragen offen und zwar nicht zuletzt hinsichtlich des Kontexts der Situation. Hinzu kommt, dass die an der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Beschuldigten, nur noch zu wissen, dass sie „wahrscheinlich bewusstlos“ gewesen sei, die Folgen des angeblich im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgten Würgens in einem Mass relativiert, dass ein Bewusstseinsverlust zweifelhaft ist und so nicht als genügend erstellt betrachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Ziffer 4 der Anklageschrift strafbar gemacht hat. Entsprechend ist er vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens frei zu sprechen.
5.6
Sexualdelikte
5.6.1
Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene sexuelle Gewalt sprach die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung gar nicht und in ihrer zweiten Einvernahme in dieser Form mehrheitlich nicht von sich aus an. In der zweiten Einvernahme erwähnte sie in Zusammenhang mit der Schilderung des Vorfalles vom 25. August 2016 ein erstes Mal, dass der Beschuldigte sich bei seinen Besuchen jeweils auszuziehen und auf ihr Bett zu legen gepflegt habe, um dann meistens nach ihr zu rufen und zu sagen, „chum da here, du Schlampe. Blas mer eis. das isch din Job.“ Dann habe sie dies machen müssen, wobei er eine Fernbedienung in der Hand gehabt habe und sie damit auf den Kopf geschlagen habe, wenn sie es nicht so gemacht habe, wie es ihm gepasst habe (Urk. 6/2 S. 15). Erst die nach der Schilderung all der anderen, weiter vorne besprochenen Gewalttätigkeiten gestellte ausdrückliche Frage, ob es auch zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, bejahte die Privatklägerin unter Verweis auf ihre gerade festgehaltene Erzählung, dass sie den Beschuldigten immer oral habe befriedigen müssen (Urk. 6/2 S. 19). Sie fuhr dann damit fort, dass der Beschuldigte ihr zudem zweimal eine Prostituierte namens H._____ nach Hause gebracht habe und sie die beiden zunächst im Wohnzimmer habe bedienen, d.h. ihnen Wasser, Zigaretten, Aschenbecher etc. habe bringen müssen. Er habe anschliessend in ihrem Bett mit der Prostituierten Sex gehabt, und sie (die Privatklägerin) habe dabei zusehen müssen, bis er ihr irgendwann gesagt habe, sie – fette Schlampe – solle auf ihn hocken, sich bewegen, endlich ficken, was sie dann getan habe, während die Prostituierte H._____ ihnen dabei zugesehen habe. Sie habe den Beschuldigten auch oral befriedigen müssen, nachdem er mit H._____ geschlafen habe und nach dieser Oralbefriedigung habe er gefragt, ob sein Schwanz fein nach dem Muschisaft von H._____ schmecke. Sie habe sich vor den beiden ausziehen müssen, weil er gewollt habe, dass sie der Prostituierten ihre blauen Flecke zeigen. Er habe es dann unglaublich gefunden, dass sie fast keine blauen Flecke mehr gehabt habe und gefunden, er müsse ihr neue machen. Er habe sie die ganze Zeit vor der Prostituierten geschlagen und ausgelacht. Sie habe wie ein Hund bellen und machen müssen, was er gewollt habe. Er habe sie
als Stück Scheisse, als Scheiss Hund beschimpft. Nachher seien die beiden in ihrem Bett gelegen und hätten fern gesehen. Sie habe ihnen währenddessen mit einem Tuch Luft zufächeln müssen. Das sei ebenfalls in der Zeitspanne Juni bis August 2016 zweimal vorgekommen, ohne dass sie genau sagen könne, wann genau. Auf Fragen führte sie weiter aus, es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als die beiden in ihre Wohnung zu lassen; sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, und alles was er ihr gesagt habe, habe sie gemacht (Urk. 6/2 S. 19 f.). Auf die Frage, ob sie mit diesem vaginalen Geschlechtsverkehr in Anwesenheit der Prostituierten einverstanden gewesen sei, erklärte die Privatklägern, sie sei mit gar nichts mehr einverstanden gewesen, sie habe nicht einmal gewollt, dass die Prostituierte zu ihr nach Hause komme. Sie habe aus Angst alles gemacht, sogar wie ein Hund gebellt und sei auf den Knien herumgekrochen (Urk. 6/2 S. 20). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr etwas angekündigt habe, falls sie bei diesem Geschlechtsverkehr nicht mitmache, sagte die Privatklägerin, er habe immer gedroht, gesagt, sie sei ein Hund, eine Schlampe und müsse einfach folgen und machen, was er sage. Er habe gesagt, sie müsse H._____ immer um Erlaubnis fragen, ob sie seinen Schwanz lutschen dürfe. Wiederum verneinte sie die Frage, ob sie zum Oralsex in Anwesenheit von H._____ bereit gewesen sei, und sagte, sie habe gar nichts gewollt. Auf die Frage nach Gewaltanwendungen in Anwesenheit von H._____, erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie geschlagen. Konkret habe er begonnen, sie zu schlagen, nachdem sie von ihm runter gegangen sei sowie beim Oralsex, wenn ihm etwas nicht gepasst habe (Urk. 6/2 S. 20 f.). Auf die Frage, ob sie beim Vaginalverkehr festgehalten worden sei, sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe einfach mit dem Finger gezeigt, dass sie zu ihm kommen solle. Beim Oralverkehr habe er ihren Kopf zu seinem Schwanz gedrückt. Flüchten habe sie wegen ihrer Todesangst und der Überwachung durch den Beschuldigten nicht können (Urk. 6/2 S. 21).
5.6.2
In der gleichen Einvernahme führte die Privatklägerin sodann aus, H._____ sei zweimal bei ihr gewesen. Das zweite Mal sei genau dasselbe gelaufen; ihre folgenden Antworten fielen denn auch weitgehend gleich aus (Urk. 6/2 S. 21 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte sie beim Oralverkehr irgendwie festgehalten habe, verneinte sie; er habe ihr einfach Befehle gegeben und mit dem Finger gezeigt und ihren Kopf an seinen Schwanz gehalten. Dann habe er sie umgedreht und sich auf sie gelegt, ihr beide Hände festgehalten und sie wieder geschlagen. Nach einer Unsicherheit bei der Nachfrage, ob der Beschuldigte ihren Kopf während des Oralsex festgehalten habe, bestätigte die Privatklägerin dies. Auf die Frage nach ihren Positionen beim Oralverkehr führte sie aus, er sei ganz normal mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Bett gelegen und sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden und ihm eins blasen müssen. Dann habe er manchmal ihren Kopf festgehalten und manchmal habe er sie mit der Fernbedienung geschlagen oder mit den Füssen getreten, wenn ihm etwas nicht gepasst habe. Nach ihrer Stellung beim Geschlechtsverkehr gefragt, sagte sie aus, er sei auf ihr gelegen und habe sich dann umgedreht, worauf sie auf ihm gelegen sei (Urk. 6/2 S. 22). Schliesslich machte sie Angaben zum Arbeitsort der Prostituierten
5.6.3
In der dritten Einvernahme fielen die Schilderungen dieser Vorfälle durch die Privatklägerin in gewissen Belangen ähnlich aus, unterschieden sich jedoch in diversen anderen Punkten erheblich. Während die Privatklägerin den Beginn des Treffens mit H._____ und den Anfang der sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und dieser Frau in etwa gleich beschrieb (Urk. 6/3 S. 12), sagte sie zum Beispiel nun aus, dass H._____ (anscheinend bei der ersten Begegnung) nicht gewollt habe, dass sie (die Privatklägerin) sie (H._____) während ihrer sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten sehe, weshalb sie vor der Zimmertüre habe warten müssen (Urk. 6/3 S. 12 f.). Gleichbleibend erwähnte sie hingegen, dass sie den beiden habe Luft zufächeln müssen (Urk. 6/3 S. 13). Sie beschrieb, dass der Beschuldigte sie in Gegenwart von H._____ verhöhnt habe und sie dann aufgefordert habe, zu ihnen zu kommen, worauf er angefangen habe, sie zu schlagen, d.h. ihr Ohrfeigen ins Gesicht zu geben und mit den Fäusten in den Rücken zu schlagen. Wiederum führte sie aus, der Beschuldigte habe sie aufgefordert, auf die Knie zu gehen und wie ein Hund zu bellen (Urk. 6/3 S. 13). Sie habe aus Angst vor seinen Schlägen und Drohungen, sie weiterhin zu schlagen sowie ihre Familie und sie umzubringen, mitgemacht (Urk. 6/3 S. 13 f.). Weiter erklärte sie, sich nicht mehr genau an alles, was weiter passiert sei, erinnern zu können. Irgendwann habe H._____ gesagt, sie sei müde und wolle schlafen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, sie (die Privatklägerin) müsse mit ihm ins Wohnzimmer gehen. Dort habe er verlangt, dass sie auf die Knie gehe und ihm eins blase.
Sie sei dann auf die Knie gegangen und habe ihn oral befriedigt, während dem H._____ hinter der verschlossenen Schlafzimmertür geschlafen habe. Sie habe das nicht gewollt und nur aus Angst vor dem Beschuldigten sowie wegen ihrer Schmerzen, von denen er gewusst habe, mitgemacht (Urk. 6/3 S. 14). Nachdem der Beschuldigte nochmals nach H._____ gesehen habe, hätten er und sie sich im Wohnzimmer etwas hingelegt, bis der Beschuldigte mit H._____ weggegangen sei (Urk. 6/3 S. 15). Weitere sexuelle Handlungen anlässlich des ersten Besuchs von H._____ verneinte die Privatklägerin und erklärte auf Vorhalt ihrer letzten Aussage, wonach sie ausgeführt habe, mit dem Beschuldigten auch geschlafen (d.h. Vaginalverkehr gehabt) zu haben, während dem H._____ zugeschaut habe, das sei erst beim zweiten Mal passiert (Urk. 6/3 S. 15). Auf dieser Darstellung der Privatklägern in der dritten Befragung basiert letztlich der Vorwurf gemäss Anklageziffer 3.1.
5.6.4
Was den zweiten Vorfall mit H._____ anbelangt, schilderte die Privatklägerin in der dritten Einvernahme wiederum kurz das Vorgeplänkel im Wohnzimmer und wie der Beschuldigte und H._____ ins Schlafzimmer gegangen seien und zusammen Sex gehabt hätten, wobei sie (die Privatklägerin) dieses Mal habe zuschauen müssen, obwohl sie darum gebeten habe, aus dem Zimmer gehen zu dürfen (Urk. 6/3 S. 15 f.). Als die beiden fertig gewesen seien, habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle sich ausziehen und von der unteren Kante des Bettes hinaufkommen, um ihn oral zu befriedigen. Sodann wiederholte die Privatklägerin ihre Aussage der zweiten Einvernahme, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie soll seinen Schwanz lutschen und den feinen Saft von H._____ schmecken. Sie habe gemacht, was er ihr gesagt habe, ihm eins gelutscht. Er und H._____ hätten sich währenddessen geküsst und gestreichelt. Ebenfalls wie in der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr (der Privatklägerin) daraufhin gesagt, sie soll auf seinen Schwanz hocken und sich bewegen, anfangen zu reiten. Sie habe aus Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Familie alles getan, was er gewollt habe, ihm eins geblasen, sich danach trotz ihrer extremen Rippenschmerzen hingelegt und ihn den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen lassen. Irgendwann habe er angefangen, sie wieder zu schlagen – es seien Ohrfeigen überall ins Gesicht gewesen – und sie hinunter zu drücken.
Er habe immer gesagt, sie wisse schon, was sie erwarte, wenn sie nicht mitmache, und H._____ habe derweil daneben gelegen. Sie (die Privatklägerin) habe mit dem Beschuldigten schlafen müssen. Wiederum wie in der zweiten Befragung gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe gesagt, H._____ sei nun sein Schatz und sie müsse diese künftig fragen, ob sie ihm eins blasen oder mit ihm schlafen dürfe (Urk. 6/3 S. 16 und S. 18). Der Beschuldigte habe natürlich gewusst, dass sie mit solchen sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei, weil sie ihm immer gesagt habe, dass sie nie einen Dreier machen wolle. Zudem habe er Gewalt angewendet, indem er sie im Bett hinuntergedrückt und sie mit seinen Händen an den Schultern hinuntergestossen habe. Beim Geschlechtsverkehr sei sie am Anfang oben gewesen, nachher aber unten. Er habe sie runter gedrückt, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Manchmal habe er sie an den Händen gehalten und sie auch an den Schultern hinunter gedrückt sowie beim Geschlechtsverkehr einmal am Hals gepackt, als er sich auf sie gelegt habe. Sie habe Schmerzen an den Rippen, den Beinen und bei der Gebärmutter gehabt, weil er es einfach brutal gemacht habe. Wie lange der Vaginalverkehr gedauert habe, wisse sie nicht. H._____ sei währenddessen daneben gelegen, habe den Beschuldigten geküsst, umarmt und gestreichelt (Urk. 6/3 S. 17 f.).
5.6.5
Anlässlich der Hauptverhandlung weinte die Privatklägerin beim Vorhalt der Aussage der als Zeugin einvernommenen H._____, wonach diese beobachtet habe, wie die Privatklägerin während des Sex zu dritt gerne geschlagen worden sei und diese Schläge in ihrem Einverständnis passiert seien. Sie bestritt dies und erklärte, H._____ habe ganz genau gewusst und auch beobachten können, dass dies nicht in ihrem Einverständnis passiert sei. Es sei so gewesen, dass sie vor deren Augen verprügelt und gezwungen worden sei, alles zu machen was der Beschuldigte gewollt habe (Urk. 54 S. 14).
5.6.6
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass es zweimal zu sexuellen Kontakten gekommen sei, in welche H._____ involviert gewesen sei. Der Beschuldigte habe ganz genau gewusst, dass sie (die Privatklägerin) dies nicht gewollt habe. Er habe sie aber trotzdem gezwungen und am Ende bekommen, was er gewollt habe. Wiederum bestätigte sie, dass sie
H._____ und dem Beschuldigten Getränke und den Aschenbecher habe bringen und ihnen beim Sex habe zuschauen müssen. Im Anschluss habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihm "eins zu lutschen" und sie gefragt, ob der "Muschisaft" von H._____ gut schmecke. Schliesslich habe er sie "weggeschmissen" und H._____ und er hätten ferngesehen, während sie ihnen mit Badetüchern Luft habe zuwedeln müssen. Sie hätten auch von ihr verlangt, auf die Knie zu gehen und wie ein Hund zu bellen. Ausserdem habe sie sich ausziehen müssen, worauf sich der Beschuldigte darüber lustig gemacht habe, dass sie (die Privatklägerin) ja gar keine blauen Flecken mehr habe und er ihr neue machen müsse. Das zweite Mal habe sich ziemlich ähnlich abgespielt (Urk. 98 S. 31 ff.).
5.6.7
Wie erwähnt sind in den Aussagen der Privatklägerin über sexuelle Handlungen, welche der Beschuldigte gegen ihren Willen vollzogen haben soll, diverse besondere Details enthalten, welche sie immer wieder gleich darstellte, was auf einen realen Hintergrund schliessen lässt. Andererseits wirkte ihre Schilderung zuweilen sehr ungeordnet und es sind Abweichungen zwischen den Darstellungen der verschiedenen Einvernahmen festzustellen. Die Privatklägerin berichtete letztlich von drei Vorfällen sexueller Art, welche gegen ihren Willen erfolgt seien. Der in Ziffer 3.3. der Anklageschrift beschriebene Oralsex auf Aufforderung des Beschuldigten mit der Fernbedienung in der Hand, um gegebenenfalls damit auf sie einzuschlagen, weist einen engen Bezug zu den Ereignissen vom 25. August 2016 auf (Urk. 6/2 S. 15). Insofern war die Erinnerung an einen solchen Vorfall intakt und es daher naheliegend, darüber zu berichten. Das ist, entgegen den Einwänden der Verteidigung, nachvollziehbar (Prot. II S. 19). Aufgrund der wiederholt vorgetragenen und überzeugenden Schilderung von Schlägen des Beschuldigten, insbesondere mit der Fernbedienung, wenn ihm etwas beim Oralsex nicht gepasst habe (Urk. 6/2 S. 21, S. 22, S. 31; Urk. 6/4 S. 6, S. 21), ist davon auszugehen, dass es mindestens einen solchen Vorfall im fraglichen Zeitraum gab. Demzufolge erweist sich Anklageziffer 3.3 als erstellt.
5.6.8
Besonders einprägsam und auch demütigend muss für die Privatklägerin sodann die Tatsache, dass der Beschuldigte zweimal die Prostituierte H._____ in ihre Wohnung mitbrachte, gewesen sein. Gewisse Schwachstellen weist die
Darstellung der Privatklägerin allerdings insofern auf, als dass sie in ihrer zweiten Einvernahme ausdrücklich von zwei sozusagen identischen Begebenheiten sprach, während sie die beiden Vorfälle mit H._____ in ihrer dritten Einvernahme dann aber plötzlich auseinander dividierte, voneinander abgrenzte und schliesslich zwei voneinander klar unterscheidbare Vorfälle präsentierte. Dieses Aussageverhalten führt zu einer erheblichen Verwirrung darüber, wie der erste Vorfall mit H._____ bzw. Anklageziffer 3.1. tatsächlich ablief sowie dazu, dass diesbezüglich lediglich eine einzige Aussage der Privatklägerin vorhanden ist. Dieses Beweisfundament erweist sich als zu dürftig, als dass sich auf dieser Grundlage der in Anklageziffer 3.1 formulierte Vorwurf genügend erstellen liesse. Diese Unsicherheiten lassen sich sodann nicht ohne weiteres von den Schilderung der Privatklägerin zum Vorfall mit H._____ auftrennen. Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall zwar emotional und eindringlich, wiederum aber umständlich und wie dargestellt wenig präzise, weshalb auf ihre Ausführungen zu Anklageziffer 3.2 (sowie auch auf jene zu Anklageziffer 3.1) nicht abgestellt werden kann.
5.6.9
Der Beschuldigte äusserte sich im Vorverfahren nie explizit zu diesen Schilderungen bzw. Vorwürfen der Privatklägerin. In der Hauptverhandlung stritt er alles ab. Er führte auf Vorhalt von Ziffer 3 und 3.1 der Anklage aus, für Aussenstehende sei es schwierig, die Situation zu verstehen und für ihn, sie zu erklären. Es habe ähnliche Situationen (wie von der Beschuldigten behauptet) gegeben, z.B. wenn er gesagt habe, sie soll auf die Knie gehen und seinen Schwanz lutschen. Er streite nicht ab, solche Worte im Rahmen der Sexspiele benutzt zu haben. Das sei alles im Rahmen der sexuellen Fantasien und in gegenseitigem Einverständnis passiert. Deshalb habe es auch dieses Codewort gegeben. Es sei nicht nur so gewesen, dass er dominant gewesen sei; vielmehr sei die Partnerin, d.h. die Privatklägern, auch devot gewesen, und sie hätten das bis zu ihren Grenzen, bei welchen das Codewort benutzt worden sei, auskosten wollen. Er gebe also zu, dass es im Einverständnis der Privatklägern teilweise solche Situationen gegeben habe. Den Vorwurf, bei diesen Vorfällen die Gesamtsituation ausgenutzt zu haben, streite er ab (Prot. I S. 24). Auf Vorhalt der Anklageziffer 3.2. erklärte er, das Geschriebene stimme nicht. Er habe sogar H._____ dasselbe gesagt wie der Privatklägerin, dasselbe gemacht, die gleichen Rollenspiele gespielt und Wor- te benutzt, weshalb er sich wundere, wieso H._____ ihn nicht angezeigt habe. Den Vorwurf, die Privatklägerin habe sich aufgrund der Gesamtsituation nicht wehren können, bestreite er auch hier (Prot. I S. 24 f.). Was Ziffer 3.3 der Anklage anbelangt, sagte der Beschuldigte aus, er könne bezüglich des im ersten Absatz erwähnten Oralverkehrs sagen, dass dies stimme, jedoch seien Schläge mit der Fernbedienung nie vorgekommen; vielleicht habe er die Privatklägerin einmal auf den Arsch geschlagen. Es könne aber gut sein, dass er ihr gesagt habe, es sei ihr Job. Sie habe einfach die Fantasien „gechanged“. Beispielsweise die Fantasie, bei der sie ihm gesagt habe, er soll herkommen und sie befriedigen, da das sein Job sei. Sie habe Solches mit ihm auch gemacht. Er könne nun ja auch nicht kommen und sagen, die Dame habe ihn dazu gezwungen. Er sei damals und heute noch überzeugt, dass die Privatklägerin das gewollt habe und darauf stehe.
Denn sie habe auch selbst aktiv Sachen in ihr gemeinsames Sexleben eingebracht. Als er sie vor Jahren das erste Mal Schlampe genannt habe, habe sie das wohl noch komisch gefunden. Danach habe sie jedoch selbst gesagt, er soll doch seine Schlampe ficken. Er finde es einfach komisch, dass man jetzt alles drehen wolle. Er sei auch auf die Bedürfnisse der Privatklägerin eingegangen, es sei nicht nur um die seinigen gegangen. Sie hätten normalen Sex, aber auch bizarre sexuelle Situationen gehabt. Aus Hotels seien sie mitunter beinahe hinausgeschmissen worden, weil sie so laut gewesen seien (Prot. I S. 25). Es sei ein Prozess gewesen, bis sie diese Hemmschwellen verloren oder überschritten gehabt hätten. Bevor sie das Codewort „Kühlschrank“ gehabt hätten, habe er jeweils Mühe gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob er zu weit gehe oder nicht. Wenn das zweimal passiere, stelle es einem ab und man verliere die Lust. So hätten sie gemeinsam eine Lösung gefunden und seien auf das Codewort „Kühlschrank“ gekommen, da dieses Wort sonst im Sexleben nie vorkomme (Prot. I S. 26). Auf Frage, ob es während des Sex zu gröberen Schlägen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägern schon oberflächlich geschlagen, so dass es rot geworden sei, z.B. wenn er sie ans Bett gefesselt habe. Mehr sei jedoch nicht gewesen. Das gleiche habe sie mit ihm gemacht (Prot. S. 27). Danach gefragt, wie beispielsweise der Sex mit F._____ bzw. H._____ abgelaufen sei, führte der Beschuldigte aus, diese habe ihm gesagt, sie mache solche dominanten Spie- le nicht. Er habe H._____ von der Privatklägerin erzählt, sie ihr vorgestellt und H._____ gesagt, was ihm am Sex mit dieser gefalle. Sie hätten H._____ dann einmal mit nach Hause genommen oder vielleicht auch er alleine, das wisse er nicht mehr genau. Er habe ihr (H._____) dann erklärt, dass es dieses Codewort Kühlschrank gebe und sie (er und die Privatklägerin) nicht aufhören würden, bis dieses falle (Prot. I S. 27 f.). Nach den Rippenverletzungen der Privatklägerin gefragt, erklärte er, diese würden nicht von ihm stammen und könnten auch nicht im Rahmen ihrer sexuellen Fantasien bei der Ausübung ihres Sexlebens entstanden sein. So hart sei es nie geworden. Es sei oberflächlich rot geworden oder habe
geringe Blutergüsse gegeben, jedoch nie an den Händen oder im Gesicht, sondern am Gesäss und an den Oberschenkeln (Prot. I S. 29). Es falle ihm schwer, vor Leuten über die Erniedrigungen und Beschimpfungen während des Sex mit der Privatklägerin zu sprechen. Sie habe ihn beispielsweise „Gigolo“ genannt und ihn auch erniedrigt. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr zeigen, wie er seine eigenen Frau ficke, oder er solle sie (die Privatklägern) Hure oder Nutte nennen. Sie seien jeweils völlig in die jeweiligen Rollen ihrer Spiele geschlüpft. Das ganze Sexualleben sei eine Entwicklung gewesen. Man könne ja nicht einfach einen Dreier machen. Nach dem Gröbsten gefragt, was er zur Privatklägerin je gesagt habe, erklärte er, das sei ihm jetzt zu persönlich. Es habe Beschimpfungen im Rahmen der sexuellen Fantasien gegeben, aber nicht nur von ihm, sondern auch von ihr. Auch Drohungen in Zusammenhang mit Befehlen seien während der sexuellen Handlungen vorgekommen, zum Bespiel sie soll auf die Knie gehen, ansonsten er sie peitsche. Sie hätten sich auch gegenseitig den Arsch versohlt. Nach oben habe Sexualität keine Grenzen, wenn man sich keine solchen setze. Deshalb hätten sie dieses Codewort gehabt. Sexuelle Handlungen müssten an- und nicht abturnen (Prot. I S. 33 f.).
5.6.10
Die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich seiner eigenen dominanten Position und der angeblich devoten Haltung der Privatklägerin geht nicht auf. Mit einem solchen Rollenspiel der Privatklägerin wäre namentlich nicht vereinbar gewesen, dass sie dem Beschuldigten – wie dieser erneut vortrug – Befehle erteilt oder ihn erniedrigt, oberflächlich geschlagen und/oder gefesselt haben soll, schon gar nicht, zumal sie beide – so der Beschuldigte – jeweils völlig in ihre jeweilige
Rolle geschlüpft sein sollen. Inkonsistent wirkt seine Aussage auch insofern, als er einerseits davon sprach, man habe dieses dominant/devote Verhältnis bis zu den Grenzen auskosten wollen, die Hemmschwellen verloren oder Sexualität habe nach oben keine Grenzen, wenn man ihr keine setze, andererseits aber nicht eine zu solchen Aussagen passende konkrete grenzwertige Situation illustrierte. Vielmehr verlegte er sich bei näheren Nachfragen darauf, abzuwiegeln; so sei es im äussersten Fall zu einem ans Bett Fesseln der Privatklägerin, zu oberflächlichen Schlägen und in der Folge lediglich zu Rötungen oder aber geringen Blutergüssen an Gesäss und Oberschenkeln sowie zu Beschimpfungen gekommen sei, mehr aber auch nicht. Wofür er und die Privatklägerin das vom Beschuldigten gebetsmühleartig in seine Aussagen eingestreute Codewort "Kühlschrank" eigentlich gebraucht haben sollten, erscheint vor diesem Hintergrund unerfindlich. Nicht zuletzt fällt auf, dass der Beschuldigte häufig an der Sache vorbei redete. Insgesamt wirken seine Aussagen bagatellisierend und ausweichend.
5.6.11
Die von der Privatklägerin und vom Beschuldigten erwähnte Prostituierte F._____ alias H._____ konnte ermittelt und von der Polizei und der Staatsanwaltschaft ebenfalls als Auskunftsperson befragt werden. Grundsätzlich brauchte bei diesem Ergebnis auf ihre Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass diese gegenüber der Polizei bestätigte, im Zeitraum Juni bis August 2016 zusammen mit einem Mann und dessen Partnerin in einer Wohnung in Zürich gewesen zu sein. Dies habe jedoch nicht im Rahmen von Escortdienstleistungen des Clubs, in welchem sie arbeite, stattgefunden. Beim Mann handle es sich um ihren Ex, B._____ aus dem Kosovo (den Beschuldigten); sie hätten zusammen Sex gehabt, d.h. es habe sich um eine Sexbeziehung gehandelt, die keine Verbindung zum Club gehabt habe. Wo die Wohnung gewesen sei, wisse sie nicht mehr. B._____ habe sie damals im Club N._____ abgeholt und in die Wohnung genommen, wo die Frau gewesen sei. Sie habe die Frau gekannt, da sie schon einige Male dort in der Wohnung gewesen sei. Sie hätten dann zu dritt eine schöne Zeit in der Wohnung, d.h. zusammen Sex dort gehabt. Die Frau heisse A._____. Der Sex zwischen A._____ und B._____ sei freiwillig gewesen; die beiden hätten etwas aggressiven Sex miteinander gehabt, mit Schlagen. Aber A._____ habe das so gewollt (Urk. 7/7). In der zweiten Befragung im Mai 2018 führte die Auskunftsperson aus, sie habe den Beschuldigten bei der Arbeit im N._____ Club in O._____ [Ortschaft] vor drei bis vier Jahren kennengelernt. Sie habe ihn ausserhalb der Arbeit getroffen, sie seien zusammen gewesen, d.h. sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt; heute seien sie Kollegen (Urk. 7/8 S. 3). Der Beschuldigte habe sie zuweilen nach Hause mitgenommen. Zwei- oder dreimal sei in der Wohnung auch A._____ anwesend gewesen. Sie hätten alle drei Sex zusammen gehabt. Dies sei vor eineinhalb oder zwei Jahren gewesen. Der Sex sei so abgelaufen, dass sie zu dritt im Bett gewesen seien. Sie (H._____) habe zuerst Liebe mit dem Beschuldigten gemacht, anschliessend sei A._____ dran gewesen. Während des Sex zwischen ihr und dem Beschuldigten sei A._____ neben ihnen im Bett gewesen und habe den Beschuldigten normal, wie es eben sei, wenn man Sex zu dritt habe, berührt (Urk. 7/8 S. 4 f.). A._____ habe den aggressiven Sex sehr gemocht. Das wisse sie, weil
A._____ das damals so gesagt habe und weil sie es so gesehen habe. Sie (A._____) habe immer gesagt, dass der Beschuldigte sie mit der Hand schlagen solle. Der Beschuldigte habe gemacht, was sie gewollt habe, d.h. A._____ während des Sex zu dritt geschlagen. Auf spätere Frage sagte sie, er habe sie mit der Hand auf den Hintern geschlagen, jedoch nicht sehr oft. Das habe A._____ gefallen; sie habe es dem Beschuldigten so gesagt. Daran, ob er sie noch auf andere Körperstellen geschlagen habe, könne sie sich nicht erinnern. A._____ habe den Beschuldigten nicht geschlagen und sie (H._____) habe ebenfalls keine Schläge erteilt. Während des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und A._____ habe sie (die Auskunftsperson) zugeschaut. Der Beschuldigte habe während der sexuellen Handlungen nichts zu A._____ gesagt, auch keine Drohungen oder Beschimpfungen (Urk. 7/8 S. 5 f. und S. 6 f.). A._____ habe freiwillig bei diesem Dreier mitgemacht; sie (die Auskunftsperson) hätte gesehen, wenn sie das nicht gewollt hätte. Soweit sie gesehen habe, habe es A._____ gefallen. Diese sei nicht gezwungen worden, hätte weggehen können; sie sei nicht festgehalten worden (Urk. 7/8 S. 6). Immer auf konkrete Fragen sagte die Auskunftsperson, vielleicht habe A._____ aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten Schmerzen gehabt, aber es habe ihr gefallen, so wie sie es beobachtet habe. A._____ sei es gut gegangen. Im Weiteren bestätigte die Zeugin, dass A._____ in ihrer Anwesenheit
Oralverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, ebenfalls freiwillig (Urk. 7/8 S. 7). Als sie Oralsex gehabt hätten, sei A._____ natürlich auf den Knien gewesen, sonst jedoch nicht. Mit den Fäusten habe der Beschuldigte A._____ nicht geschlagen. Sie glaube nicht, dass A._____ nur mitgemacht habe, weil sie unter Todesangst gestanden habe. Auf weitere Frage bestätigte sie, dass A._____ blaue Flecken gehabt habe, nachdem sie mit dem Sex fertig gewesen seien, an den Beinen, sie wisse aber nicht mehr genau, wo (Urk. 7/8 S. 8). Sie wisse nicht genau, woher diese gestammt hätten, vermutlich vom Sex. Auf weitere Frage, ob der Beschuldigte bei diesen sexuellen Handlungen irgendetwas gesprochen habe, sagte sie, er habe ein Codewort, nämlich „Kühlschrank“ gehabt, wenn sie zu starke Schmerzen gehabt habe. Immer auf konkrete Fragen führte die Zeugin aus, A._____ habe dieses nur einmal verwendet, und zwar als sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, worauf der Beschuldigte damit aufgehört habe. Selber habe der Beschuldigte nichts gesagt und A._____ ausser dieses Codeworts auch nicht (Urk. 7/8 S. 9). Nach der Beziehung zum Beschuldigten, den sie gegenüber der Polizei als ihren Ex B._____ bezeichnet habe, gefragt, sagte die Auskunftsperson, sie seien während eines Jahres bis vor eineinhalb bis zwei Jahren zusammen gewesen. Die Beziehung sei einvernehmlich beendet worden, aus welchen Gründen wisse sie nicht mehr. Sie hätten sich nicht mehr verstanden. Auf weitere Frage sagte sie, sie habe während der Beziehung regelmässig, einmal pro Woche Sexualverkehr mit dem Beschuldigten gehabt. Auf Frage, wie sie ihn dabei erlebt habe, ob er ein Mann gewesen sei, der aggressiven Sex gewollt habe, sagte sie, dass dies mit ihr nicht der Fall gewesen sei. Er sei ein Mann gewesen, der auf ihre sexuellen Bedürfnisse eingegangen sei (Urk. 7/8 S. 10 f.).
5.6.12
Über die Hintergründe ihrer Beziehung zum Beschuldigten und deren Ende gab die Auskunftsperson verhalten Auskunft. Ihr mussten häufig sehr konkrete Fragen gestellt werden, welche im Wesentlichen nur bejaht oder verneint zu werden brauchten. Von sich aus machte sie kaum spontane, weiterführende Angaben. Insgesamt fielen die Aussage der Auskunftsperson einsilbig, vage und unverbindlich aus. Zumal sie im Wesentlichen den Standpunkt des Beschuldigten bestätigen, ändern sie nichts an den obigen Feststellungen, dass der Sachverhalt von Anklageziffer 3.1 und 3.2 nicht erstellt werden kann.
5.6.13
Was Anklageziffer 3.3 anbelangt wurde gezeigt, dass auf die Ausführungen der Privatklägerin im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 25. August 2016 abgestellt werden kann. An diesem Fazit vermögen die diesbezüglich verharmlosenden und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal er selbst gewisse, in Anklageziffer 3.3 umschriebene äussere Abläufe eingesteht und auch einräumte, die Privatklägerin – allerdings lediglich oberflächlich – geschlagen zu haben. Anklageziffer 3.3 ist damit rechtsgenügend erstellt. Von den weiteren in Anklageziffer 3 genannten Vorwürfen ist der Beschuldigte indes freizusprechen.
5.6.14
In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass sich gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB der sexuellen Nötigung schuldig macht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Sämtliche dieser Nötigungstatbestände setzen voraus, dass der Täter durch die Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu dulden oder vorzunehmen (BGE 127 IV 198, E. 3bb).
Die nötigende Handlung des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ in beiden Tatbeständen erfordert eine in einschränkender Weise ausgestaltete Beeinflussung der Willensfreiheit des Opfers durch den Täter. Eine solche erhebliche Einwirkung auf das Opfer liegt dann vor, wenn vom Opfer unter den gegeben Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse kein Widerstand erwartet werden kann, beziehungsweise ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Namentlich die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale wie soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen (BGE 126 IV 124 E. 3b). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllen, ist gestützt auf eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände zu entscheiden (BGE 128 IV 97
5.6.15
Wie in der Anklageschrift zutreffend festgehalten und vorne erstellt, schuf der Beschuldigte durch seine über Wochen wiederholten körperlichen Übergriffe auf die Privatklägerin und das von ihm geschaffene System von Kontrolle, Gehorsam und Erniedrigung und somit den durch dieses Vorgehen erzeugten permanenten Druck auf die Privatklägerin eine Situation, in welcher diese die Kraft, sich gegen die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Handlungen zu wehren nicht mehr aufbringen konnte. Die Privatklägerin war nicht nur psychisch, sondern durch die Gewalthandlungen auch körperlich angeschlagen und hatte Schmerzen. Beim Oralverkehr gemäss Anklageziffer 3.3 handelte es sich um einen angesichts der vom Beschuldigten aufgebauten Kulisse sowie der Fernbedienung in seiner Hand, welche er schon früher als Schlagwerkzeug gegen die Privatklägerin eingesetzt hatte, erzwungenen sexuellen Kontakt und demgemäss um eine sexuelle Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB.
5.7
Ergebnis
5.7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.3), der Nötigung sowie des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB (Anklageziffern 2.2 und 2.3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 lit. a - e) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2 soweit den Vorfall vom 25. August 2016 betreffend) schuldig gemacht hat.
5.7.2
Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2), der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3.1 und 3.2), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern 2.1, 2.4 und 2.5), der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 4) sowie der weiteren mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 lit. f - i) ist der Beschuldigte freizusprechen.
IV. Sanktion
1.
Ausgangslage
1.1
Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen wurde, war im angefochtenen Urteil nicht über eine Strafe zu befinden. Da der Schuldpunkt nun zu einem wesentlichen Teil anders ausfällt, ist es notwendig, erstmals eine Strafzumessung vorzunehmen.
1.2
Die Anklagebehörde beantragte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch schliesslich im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen (Urk. 30 S. 10; Prot. II S. 9; Urk. 103 S. 1 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten äusserte sich vor erster als auch zweiter Instanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht zum Strafmass (Urk. 59; Urk. 104 S. 1).
2.
Strafzumessung
2.1
Vorbemerkung
2.1.1
Die vom Beschuldigten begangenen Taten fanden allesamt 2016 statt, also noch bevor am 1. Januar 2018 revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft traten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war, es sei denn das neue Recht sei das mildere. Der durch die Gesetzesrevision bewirkte Hauptunterschied besteht darin, dass Geldstrafen im Gegensatz zu früher nicht mehr bis 360 Tagessätzen, sondern nur noch bis 180 Tagessätze zulässig sind, dafür aber anders als vor der Revision auch kurze Freiheitsstrafen ausgefällt werden können.
2.1.2
Hat ein Täter, wie hier der Beschuldigte, durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist er gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat zu verurteilen, welche wegen des Hinzukommens weiterer Delikte angemessen zu erhöhen ist (Asperationsprinzip). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden. Zu betonen ist jedoch, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Falle gleichartiger Strafen für verschiedene Delikte möglich ist und Freiheits- und Geldstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gleichartig gelten. Folglich müsste in einem ersten Schritt die jeweilige Einzelstrafe für die verschiedenen erfüllten Tatbestände konkret festgelegt und anschliessend geprüft werden, aus welchen dieser Einzelstrafen zufolge Gleichartigkeit Gesamtstrafen zu bilden sind. Erwiese sich dabei unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe für einzelne der Delikte nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig, wäre es zulässig, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Die Gründe für die Wahl der Sanktionsart sind jedoch offen zu legen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2.1.3
Bereits an dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass aufgrund der (eskalierenden) Ähnlichkeit der Tathandlungen des Beschuldigten, der Ähnlichkeit der betroffenen Rechtsgüter und der durch die repetitive Vorgehensweise über einen längeren Zeitraum augenfälligen gesteigerten kriminellen Energie bezüglich der gegen die sexuelle und vor allem körperliche Integrität der Privatklägerin gerichteten Delikte je einzig eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Davon ausgenommen sind selbstredend die Tätlichkeiten, für welche nur eine Busse in Frage kommt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
2.1.4
Mit Bezug auf die Strafzumessung ist sodann zu beachten, dass die Strafe innerhalb des für ein Delikt zur Verfügung stehenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 47 N 6; BGE 144 IV 217 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen). Unter dem Titel der Tatkomponente ist jeweils vorab das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu bewerten. Dabei ist zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatverschulden zu unterscheiden.
2.1.5
Der Beschuldigte hat, wie gesagt, verschiedene Tatbestände erfüllt, einen Teil davon mehrfach. Grundsätzlich wäre für die einzelnen Delikte nachfolgend grundsätzlich separat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche angemessen wäre, wenn nur das betreffende Delikt begangen worden wäre. Nachdem für die Taten des Beschuldigten allerdings eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, ist der Tatmehrheit in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 3.3) straferhöhend Rechnung zu tragen, da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände das Verlassen dieses ordentlichen Rahmens zu begründen vermögen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mithin ist nachfolgend zunächst aufgrund der Tatkomponenten der sexuellen Nötigung eine theoretische Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren zu bestimmen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der sexuellen Nötigungen sowie der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Abschliessend wird zu prüfen sein, inwiefern den Täterkomponenten Einfluss auf die Strafhöhe zukommt.
2.2
Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 3.3)
2.2.1
Objektive Tatkomponente
2.2.1.1
Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen Aspekte wie das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise des Vorgehens oder Rolle und Rang des Täters. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Thommen, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 18 ff.; BSK-StGB I-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.).
Objektiv ist mit Blick auf die konkrete Vorgehensweise von einer eher moderaten Tatschwere auszugehen. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin in herabwürdigender und verächtlicher Art und Weise auf, ihn oral zu befriedigen, wobei er die Fernbedingung in den Händen hielt und ihr damit Schläge in Aussicht stellte, sollte sie sich seinem Ansinnen widersetzen. Dem Beschuldigten war klar, dass eine konkrete Gewaltanwendung aufgrund der bereits bestehenden Verängstigung und innerlichen Resignation der Privatklägerin gar nicht mehr notwendig war, um ihr das gewünschte Verhalten abzunötigen, was er gezielt ausnutzte. Um die Auswirkungen seines Handelns auf die Psyche der Privatklägerin kümmerte er sich nicht. Angesichts der geschilderten Umstände, ist wie gesagt von einem noch moderaten objektiven Tatverschulden auszugehen. Es scheint gerechtfertigt, die Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.2.2
Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens ist abzuwägen, in welchem Ausmass dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Mithin ist darzulegen, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, die Intensität seines deliktischen Willens, sein Motiv sowie die Frage, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit er noch verfügen konnte (OFK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit Hinweisen; Praxiskommentar StGB- Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 21 mit Hinweisen; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 115 ff.).
Subjektiv ist beim Beschuldigten von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Er wusste, dass die Privatklägerin die abgenötigten sexuellen Handlungen nicht wollte und welchen weiteren Schaden er ihrer Psyche damit zufügen würde. Gleichwohl nötigte er sie in demütigender und erniedrigender Weise zum Oralverkehr. Er handelte zweifelsohne aus egoistischen Motiven und setzte sich zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche und Machtbedürfnisse ganz gezielt und in herabsetzender Weise über die Selbstbestimmung der Privatklägerin hinweg. Umstände, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Einsatzstrafe verbleibt damit bei 12 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3
Asperation für die vollendete Nötigung (Anklageziffer 2.2)
2.3.1
Objektive Tatkomponente
Es konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte im Gang der Wohnung der Privatklägerin eine Kamera installierte, wobei nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, ob diese je funktionstüchtig war. Dies ist allerdings auch nicht entscheidend, zumal die Privatklägerin von diesem Umstand keine sichere Kenntnis hatte und deshalb davon ausgehen musste, vom Beschuldigten überwacht zu werden, was schliesslich auch dazu führte, dass sie Ende August 2016, aus Angst, vom Beschuldigten über die Kamera beobachtet zu werden, nicht über die Wohnungstüre, sondern via Balkon in die Nachbarswohnung flüchtete und von dort ihre Mutter anrief. Der Beschuldigte hat bereits mit der blossen Installation der Kamera und der Offenlegung dieser Tatsache gegenüber der Privatklägerin der bestehenden Drohkulisse weiteren Nachdruck verliehen und seine Kontrolle über die Privatklägerin ausweiten können. Die Privatklägerin hingegen musste einen weiteren, äusserst empfindlichen Einschnitt in ihre Privatsphäre hinnehmen und wähnte sich fortan der steten Kontrolle des Beschuldigten ausgesetzt. Das objektive Tatverschulden wiegt in Anbetracht der gesamten Umstände dennoch eher leicht.
2.3.2
Subjektive Tatkomponente
Der Beschuldigte bezweckte mit der Installation der Kamera seine bereits bestehende Macht über die Privatklägerin aus wiederum ausnahmslos egoistischen Motiven weiter zu bestärken. Es war ihm offensichtlich auch hier egal, welche intensive Einschnitte sein Verhalten in die Privatsphäre der Privatklägerin bedeutete. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens ist nicht angezeigt.
2.3.3
Ergebnis
In Berücksichtigung der gesamten strafrelevanten Umständen ist die Einsatzstrafe aufgrund dieser Nötigung (Anklageziffer 2.2.) um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4
Asperation für die versuchte Nötigung (Anklageziffer 2.3)
2.4.1
Objektive Tatkomponente
Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin auf Tonband festzuhalten, dass sie ihn betrogen habe. Der Privatklägerin war aufgrund der in der Vergangenheit angewandten Gewalt klar, was sie im Falle der Weigerung erwartet. Das Tatvorgehen offenbart, dass der Beschuldigte geplant und vorausschauend vorging, wollte er doch mit der Tonbandaufnahme auch für die Zukunft ein Mittel erhalten, mit welchem er gegenüber der Privatklägerin weiteren Druck ausüben konnte. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren.
2.4.2
Subjektive Tatkomponente
Der Beschuldigten bezweckte, die bestehende Drohkulisse auszuweiten und seine Kontrolle über die Privatklägerin zu verstärken bzw. ein Mittel zu erhalten, um diese auch in Zukunft aufrecht erhalten zu können. Er handelte aus vollkommen selbstsüchtigen Motiven und zur Aufrechterhaltung seiner Machtposition. Angesichts dieser Umstände ist keine Relativierung der objektiven Tatschwere angezeigt.
2.4.3
Aufgrund der vollendeten Tatbegehung rechtfertigte sich eine Strafe von 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe.
2.4.4
Versuch
Beim Versuch handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente, bei welcher das Ausmass der Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Nähe des Erfolges bzw. der tatsächlichen Folgen anzugeben ist.
Die Privatklägerin nahm die vom Beschuldigten gewünschte Sprachnachricht nicht auf, sondern flüchtete noch gleichentags aus der Wohnung. Auch wenn die Privatklägerin dem Ansinnen des Beschuldigten nicht nachkam, kann nicht die Rede davon sein, dass seine Drohkulisse keine Wirkung zeigte. Vielmehr darf spekuliert werden, dass sich die Privatklägern insgesamt derart unter Druck sah, dass sie nur noch die Flucht als Option ansah. Insofern rechtfertigt sich lediglich eine geringfügige Reduktion.
2.4.5
Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen ist die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5
Asperation für die mehrfachen Körperverletzungen (Vorfall vom 25. August 2016 [Anklageziffern 1.1.a, b und d])
2.5.1
Objektive Tatkomponente
Am 25. August 2016 schlug der Beschuldigte die Geschädigte mit der Fernbedienung gegen den Kopf, trat gegen ihren linken Unterschenkel und schlug ihr mehrmals auf die Hand, wodurch er ihr einen nicht-dislozierten Bruch an der Basis des 3. Mittelhandknochens links zufügte, der eine ergotherapeutische Behandlung nötig machte und eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Der Beschuldigte schlug und trat die Privatklägerin mit der blossen Hand, mit den Füssen und auch mit Gegenständen. Er schlug sie auf ihre Hand, auf ihren Kopf und ihre Schenkel, sozusagen wahllos und wann er gerade wollte. Die Privatklägerin musste jederzeit mit körperlichen Übergriffen rechnen, was in ihr eine immense Unsicherheit und Verängstigung zur Folge haben musste. Dies neben den ihr of- fensichtlich zugefügten physischen Schmerzen. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu qualifizieren.
2.5.2
Subjektive Tatkomponente
Die mehrfachen und nicht unerheblichen Gewalteinwirkungen waren Teil der systematischen Herabwürdigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Er manifestierte seinen Machanspruch durch die wahllosen Gewaltanwendungen auch auf physischer Ebene und untermauerte damit die bereits bestehende Drohkulisse. Angesichts der egoistischen Motive und des direkten Vorsatzes vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.
2.5.3
Fazit
Die Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen einfachen Körperverletzungen vom 25. August 2016 gemäss den Anklageziffern 1.1 a, b und d um 3 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.6
Asperation für die weitere einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.1.c
2.6.1
Objektive Tatkomponente
Gemäss erstellten Anklagesachverhalt der Ziffer 1.1.c spreizte der Beschuldigte den rechten Daumen der Privatklägerin derart, dass sie einen Riss des ellenseitigen Kapselbandes am rechten Daumengrundgelenk erlitt, welcher eine Operation sowie eine ergotherapeutische Behandlung nötig machte und eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die überbordende Gewalt an der Privatklägern verursachte ihr heftige und über eine längeren Zeitraum andauernde Schmerzen, zwang sie, sich operativ und ergotherapeutisch behandeln zu lassen sowie wiederum längerfristig erhebliche Einschränkung in ihrem gewohnte Alltag hinzunehmen bzw. die Arbeit niederzulegen. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht einzustufen.
2.6.2
Subjektive Tatkomponente
Subjektiv kann grösstenteils auf das unter Ziffer 2.5.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte bezweckte auch mit der physischen Gewaltanwendung die Herabsetzung der Privatklägerin und gleichzeitig die Bestätigung seiner beherrschenden Stellung ihr gegenüber. Er handelte aus egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren.
2.6.3
Ergebnis
Aufgrund der zeitlichen Nähe der Sachverhalte zu der unter Ziffer 2.5 hiervor beurteilen einfachen Körperverletzungen und deren Folgen, insbesondere des Bruchs des linken Mittelhandknochens, ist auch hier stark zu asperieren. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der bei der Strafzumessung bereits berücksichtigten weiteren einfachen Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 1.1.c um lediglich 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.7
Asperation für die einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.1.e
2.7.1
Objektive Tatkomponente
Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt der Ziffer 1.1.e schlug und trat der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals gegen die Rippen, so dass sie einen Rippenfraktur erlitt. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht einzustufen.
2.7.2
Subjektive Tatkomponente
Subjektiv kann wiederum grösstenteils auf das unter Ziffer 2.5.2 und 2.6.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren.
2.7.3
Ergebnis
Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren einfachen Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 1.1.e, wiederum nach Vornahme einer starken Asperation, um 3 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.8
Täterkomponente
2.8.1
Bei der Beurteilung der Täterkomponente sind das Vorleben, einschliesslich allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Täters nach der Tat sowie im Strafverfahren zu beleuchten (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. mit Hinweisen; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.).
2.8.2
Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt, ergibt sich aus den Akten und insbesondere den Befragungen des Beschuldigten, dass er in der Republik Kosovo geboren wurde und dort den Kindergarten besuchte. Sein Vater flüchtete Anfangs der 80er Jahre in die Schweiz. Er, seine beiden jüngeren Geschwister und seine Mutter folgten 1984 im Rahmen des Familiennachzuges. Die Primar- sowie die Sekundarschule absolvierte der Beschuldigte in der Schweiz. Danach begann er eine Lehre als Autolackierer, welche er allerdings abbrach. Er sei abgeschweift, habe getrunken und die Ausbildung nicht ernst ge- nommen. Schliesslich hat ihm das RAV eine Tätigkeit in der Pflege als Pflegehelfer im Altersheim ermöglicht, welche Arbeit er bis zur Eheschliessung mit seiner heutigen Ehefrau ausübte. In der Folge arbeitete er im Sicherheitsdienst und als Türsteher, bevor er die aktuelle Arbeit im Abdichtungsbau bei der P._____ AG aufnahm. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 13 und 8 Jahren. Er wohnt mit seiner Frau, seinen Kindern und seinen Eltern in einer 5.5- Zimmer Wohnung in Q._____. Das Wichtigste sei, mit seiner Familie zusammen zu bleiben. Er habe eine Verantwortung gegenüber seinen Kindern, und eine Trennung sehe er nicht (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 5/5 S. 1 ff.). Wesentliche Aktualisierungen brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht vor. Einleitend legte er denn auf entsprechende Frage auch dar, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nichts Wesentliches geändert habe. Auf die Frage, wie er sich seine Zukunft nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens vorstelle, führte er aus, dass er es leid sei, sich immer rechtfertigen zu müssen und wie der Teufel dargestellt zu werden. Privat wolle er sich nach Verfahrensabschluss im Bereich Abdichtungsbau selbständig machen (Urk. 99 S. 2 und 5 f.).
Dieser persönliche Hintergrund des Beschuldigten erweist sich als unauffällig und ist strafzumessungsneutral zu werten.
2.8.3
Straferhöhend muss sich hingegen die Vorstrafe auswirken, die der Beschuldigte in Form eines Verbrechens gegen das Waffengesetz vorzuweisen hat und zu einer Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 300.– führte (bei einer Probezeit von zwei Jahren; Urk. 74). Indes handelt es sich um keine einschlägige Verurteilung, wurde er doch dafür bestraft, dass er einen Teleskopschlagstock mit sich führte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Tatzeitpunkten doch rund zwei Jahre liegen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Strafe um lediglich 2 Monate auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.8.4
Dem Beschuldigten kann zwar keine mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden, doch stritt er während des ganzen Verfahrens ab, sich strafbar gemacht zu haben. Von Reue und Einsicht oder ansatzweisem Mitgefühl war nichts spürbar. Insofern kann dem Beschuldigten kein zu einer Strafminderung führendes positives Nachtatverhalten zu Gute gehalten werden. Anlass für eine nennenswerte Strafminderung besteht nicht.
2.9
Ergebnis der Strafzumessung für die Verbrechen und Vergehen
Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.
2.10
Festsetzung der Busse für die Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2, soweit den Vorfall vom 25. August 2016 betreffend)
2.10.1
Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mehrmals mit einem Besenstil und auch den Fäusten, ohne dass es abgesehen von Hämatomen zu einer körperlichen Schädigung kam. Nebst den dabei erlittenen Schmerzen waren die Übergriffe auch Ausdruck der Geringschätzung des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber und hatten bei ihr die Herabsetzung des Selbstwertgefühls zur Folge.
2.10.2
Subjektiv handelte der Beschuldigte, wie bereits mehrfach erwähnt, zur Untermauerung seiner Machtposition und zur Aufrechterhaltung der erschaffenen Drohkulisse, aus vollständig egoistischen Motiven und zweifelsohne direktvorsätzlich.
2.10.3
Zu den finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2018, dass er als Bauisolateur arbeite und monatlich Fr. 5'000.– netto verdiene. Seine Ehefrau sei als Putzkraft tätig. Ihr Einkommen kenne er allerdings nicht. Vermögen habe er keines, Schulden hingegen im Umfang von rund Fr. 35'000.–. Es handelt sich teils um einen Kredit und teils um ein Privatdarlehen (Urk. 5/1 S. 5). Dies bestätigte er im Wesentlichen anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei er angab, dass er monatlich Fr. 5'500.– erhalte (Urk. 99 S. 3 f.).
2.10.4
In Berücksichtigung der obigen Erwägungen rechtfertigt sich die Festsetzung einer Busse von Fr. 1'000.–.
2.11
Fazit
Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe 27 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.
IV. Widerruf
Angesichts der erwähnten bedingt ausgefällten Vorstrafe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 74) ist festzuhalten, dass diese gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen werden kann, wenn der Verurteilte während der entsprechenden Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Strafen verüben wird. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf allerdings nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Da dies der Fall ist, ist auf den Antrag um Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– nicht einzutreten.
V. Vollzug
1.
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchsten drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Bereich von Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 14; OFK/StGB-Heimgartner, N 2 zu Art. 43).
In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 128 IV 193 E. 3a; BGE 118 IV 97 E. 2b). Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft 1998, S. 2049). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Botschaft 1998, S. 2049; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 38 S. 139).
2.
2.1
Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Diese alleine vermag die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen. Auch weitere Umstände, welche eine solche Annahme begründen würden, sind nicht vorhanden. Der Strafvollzug ist damit teilweise aufzuschieben.
2.2
Das Verhältnis der Strafteile bei teilbedingtem Vollzug der Freiheitsstrafe ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 43 N 17). Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Das Verschulden des Täters ist gem. Art. 43 Abs. 1 für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs massgebend (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 43 N 18). Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt. Denkbar ist auch eine "Kompensation" von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschulden und schlechter Prognose. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 43 N 19)
2.3
Vorliegend besteht eine durch den strafrechtlichen Leumund wenig belastete Prognose bei grundsätzlich moderatem Verschulden. Es rechtfertigt sich damit, den zu vollziehenden Teil auf 7 Monate festzusetzen. Ein Strafvollzug von solcher Dauer ist ohne Weiteres geeignet, den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken. Ebenso soll allerdings ein relevanter Bewährungsdruck aufrecht erhalten werden, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe im restlichen Umfang von 20 Monaten aufzuschieben ist.
2.4
Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB setzt das Gericht sodann eine Probezeit zwischen einem und fünf Jahren für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe an. Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 44 N 4). Angesichts der Vorstrafe des Beschuldigten ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
3.
Der Anrechnung der bis heute im vorliegenden Verfahren erstandenen 2 Tage Haft an den unbedingten Strafteil steht nichts entgegen.
V. Beschlagnahmung
Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurde die Kamerabrille "Camera Eyewear" (Sachkaution Nr. 32195) beschlagnahmt, zumal die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden konnten, gab doch die Privatklägerin an, dass diese dem Beschuldigten gehöre, was dieser indessen bestritt (act. 15/5). Die Anordnung der Vorinstanz, die Brille der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen, ist entsprechend zu bestätigen.
VI. Zivilansprüche
1.
Grundlagen
1.1
Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – die Bezahlung eines Schadenersatzes von Fr. 1'996.60 sowie die Feststellung, dass der Beschuldigte für den weiteren Schaden dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Ferner beantragt sie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– inkl. Zins ab 25. August 2016 (Urk. 101 S. 27 ff.).
1.2
Die Vorinstanz verwies die Zivilklage angesichts des Freispruches und fehlender Spruchreife auf den Zivilweg (Urk. 73 S. 38).
1.3
Der Beschuldigte lässt einen vollumfänglichen Freispruch und damit auch die Abweisung der Zivilansprüche beantragen (Urk. 104 S. 1).
2.
Rechtliches
2.1
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirkende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend.
2.2
Die Privatklägerin wurde durch die vorliegend zu beurteilende Straftat offensichtlich in ihrer physischen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und gilt somit als Opfer.
2.3
Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder bei Freispruch der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so hat auch bei Freispruch des Beschuldigten die Verweisung auf den Zivilweg zu erfolgen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2.4
Schadenersatzanspruch
2.4.1
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.
2.4.2
Der bereits bezifferte Schaden setzt sich gemäss Vorbringen der Privatklägerin zusammen aus Fr. 887.40 für die R._____ AG, welcher Betrag angefallen sei, weil der Beschuldigte das Natel der Privatklägerin weggenommen und sie den Abzahlungsvertrag habe begleichen müssen, Fr. 632.– für die S._____ Zürich, da die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden ihre Mietwohnung habe aufgeben und den vom Beschuldigten mit dem Messer im Türblatt verursachten Schaden habe ersetzen müssen sowie Fr. 317.90 für die Firma Schlüssel T._____ und Fr. 159.30 für die U._____ AG, welcher Betrag angefallen sei, weil der Beschuldigte den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin nicht retourniert habe und diese deshalb bei Mietende nicht alle Schlüssel habe zurückgeben konnte (Urk. 57 S. 10 f.; Urk. 101 S. 27 f.).
2.4.3
Die geltend gemachten Beträge decken sich mit den zu den Akten gereichten Rechnungen (Urk. 55/9-11). Ihre Höhe ist entsprechend ausgewiesen. Über Hergang und Kausalität ist damit allerdings nichts gesagt. Zumal diesbezüglich auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen wäre, welche indes nicht in allen und insbesondere in den vorliegend relevanten Punkten als überzeugend beurteilt wurden, kann der Sachverhalt nicht als spruchreif gelten. Konkret ist nämlich kei- ner der geltend gemachten Sachschäden unmittelbare Folge eines vorne erstellten Sachverhaltes. Die gleichen Überlegungen gelten im Wesentlichen für den Schaden, welcher der Privatklägerin aufgrund der Übergriffe des Beschuldigten in physischer und psychischer Hinsicht zukünftig allenfalls noch anfallen wird und zum gegebenem Zeitpunkt nicht beziffert werden kann (Urk. 57 S. 10 f.; Urk. 101 S. 28). Eine abschliessende Beurteilung, inwieweit der von der Privatklägerin erlittene gesamte Schaden auf tatsächlich erstellte Übergriffe zurückzuführen sind, ist nicht möglich.
2.4.4
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2.5
Genugtuungsanspruch
2.5.1
Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer eine Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (Brehm, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abt., Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Entscheid des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1).
2.5.2
Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117
E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).
2.5.3
Im Hinblick auf die Demütigungen und Schädigungen, welche die Privatklägerin erlitt, kann vorab auf die Erwägungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden. Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg psychische, physische und auch sexuelle Gewalt angetan und sie mit diesen Mitteln kontrolliert, ihrer Entscheidungsfreiheit beraubt und als menschliches Wesen herabgewürdigt. Er setzte sich nicht nur über die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin hinweg, sondern beschimpfte und demütigte sie, teilte Schläge, Tritte und Ohrfeigen aus. Im Vordergrund stand ganz offensichtlich das Bestreben des Beschuldigten, mit den genannten Mitteln die Kontrolle über die Privatklägerin auszuüben. Die Privatklägerin hatte nahezu ständig mit körperlichen Übergriffen zu rechnen und musste regelmässig Gewalttätigkeiten des Beschuldigten erdulden, wobei mehrere Übergriffe sogar operative und ergotherapeutische Behandlung erforderten und zu längerer Arbeitsunfähigkeit führten. Sie sah sich indes nicht nur durchgehend körperlichen Schmerzen, sondern auch einer massiven psychischen Drucksituation ausgesetzt. Es rechtfertigt sich eine Genugtuung von Fr. 5'000.–. Der Zins von 5 % ab 25. August 2016 ist antragsgemäss zuzusprechen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
1.1
Die Vorinstanz hat zufolge Freispruchs des Beschuldigten die Entscheidgebühr ausser Ansatz fallen lassen und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 73 S. 38).
1.2
Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren ungefähr zur Hälfte unterliegt rechtfertigt sich eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Angesichts der erfolgten Schuld- und Freisprüche sowie auch des Nichteintretens auf den Widerruf, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Hälfte der Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und den Rest auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind im gleichen Verhältnis zu verlegen und entsprechend zu einer Hälfte einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO sowie zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als günstig zu bezeichnen sind und die Privatklägerin keine Anträge zum Strafpunkt und damit zur Frage des Widerrufs stellen durfte, hat der Beschuldigte die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin in beiden Instanzen in gleichem Verhältnis zu tragen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
1.3
Die Gerichtsgebühr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
2.
2.1
Angesichts des Verfahrensausganges sind die Dispositivziffern 6 (Leistung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten) und 7 (Leistung einer Genugtuung wegen Haft an den Beschuldigten) des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.
2.2
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA lic. iur. Y._____, ist für seine Aufwände im zweitinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.3
Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. X._____ ist für seine Aufwände im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 15'500.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1.-7. (…)
8.
Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft mit pauschal Fr. 14'500.– (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. (Mitteilung)
11. (Rechtsmittel)"
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
− der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.3)
− der Nötigung sowie des Versuchs hierzu im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB (Anklageziffern 2.2 und 2.3)
− der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 lit. a - e)
− der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2 soweit den Vorfall vom 25. August 2016 betreffend)
2.
Vom Vorwurf
− der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2)
− der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3.1 und 3.2)
− der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffern 2.1, 2.4 und 2.5)
− der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 4) sowie
− der weiteren mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 lit. f - i)
wird der Beschuldigte freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6.
Auf den Antrag um Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– wird nicht eingetreten.
7.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2018 beschlagnahmte Kamerabrille "Camera Eyewear" (Sachkaution Nr. 32195) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10.
Die Gebühr für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen im Vorverfahren Fr. 60.– Auslagen im Vorverfahren (Gutachten) Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (zweitinstanzlich) Fr. 15'500.– unentgeltliche Verbeiständung (zweitinstanzlich)
11.
Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Untersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte bleibt vorbehalten.
12.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 74 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
13.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Juni 2020
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Naef lic. iur. H. Kistler
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.