Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte schwere Körperverletzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190244-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 28. September 2020

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 (DG180062)

Erwägungen

1.

Am 7. Februar 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Januar 2019 Berufung an (Urk. 25). Mit Eingabe vom 17. September 2020, eingegangen am 18. September 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 43), weshalb auch die von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juni 2019 angemeldete Anschlussberufung dahinfällt (Urk. 37).

2.

Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'698.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 45). Das geforderte Honorar ist ausgewiesen und angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss aus der Gerichtskasse unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu entschädigen ist.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Januar 2019 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'698.70 amtliche Verteidigung.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − RAin lic. iur. X._____ betr. SB190249 zur Kenntnisnahme − RAin lic. iur. Y._____ betr. SB190250 zur Kenntnisnahme

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 28. September 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.