Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190254-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 24. Mai 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

Erwägungen

Am 18. März 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2019 Berufung an (Urk. 29).

Mit Eingabe vom 10. Mai 2019, eingegangen am 14. Mai 2019, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 38). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 3). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Urk. 34), weshalb dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2019 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Ämter).

5.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 24. Mai 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.