Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Schwere Körperverletzung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190457-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 3. November 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

sowie

2. ... 3. ... Privatkläger und Anschlussberufungskläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Mai 2019

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (ehemals Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich vom 15. November 2018 (Urk. 34) sowie die Ergänzungsanklage vom 10. Oktober 2020 (Urk. 138) sind diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 68 ff.)

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Einer weiteren strafbaren Handlung ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 369 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vermerk genommen, dass der Beschuldigte den möglichst raschen Antritt der stationären therapeutischen Massnahme wünscht.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich

− 1 Trägershirt, grau/schwarz kariert (A011 '459'522), − 1 kurze Hose, Marke "edc", blau (A011'459'533},

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Lagerort: forensisches Institut Zürich, Geschäfts-Nr. 72679813) vernichtet.

7. Die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich

− 1 Lederjacke, Marke Zeus, braun (A011 '460'290), − 1 T-Shirt Camouflage grün/weiss, zerschnitten (A011'465'637), − 1 Jeans, blau, zerschnitten (A011 '465'648), − 1 Gürtelschnalle braun (A011'465'659), − 1 Paar Turnschuhe, Marke Vty, Grösse 44 (A011 '465'660 und A011 '465'671 ),

werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Forensisches Institut Zürich, Geschäfts-Nr. 72679813) vernichtet.

8. Die weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2018 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich

− 1 Mobiltelefon, Marke iPhone 6+, inkl. SIM Karte (A011 '462'387), − 1 Mobiltelefon, Marke Blü, Typ Tank II, inkl. SIM Karte (A011 '462'401), werden sofort zuhanden der Effekten des Beschuldigten freigegeben (Lagerort: Gefängnis Zürich, … [Adresse], Effekten des Beschuldigten).

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 im Umfang von Fr. 34'989.- zzgl. 5 % Zins seit 15. April 2017 anerkannt hat. Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten.

10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 4'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.-. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 26'496.35 inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers· 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'889.55 (inkl. Barauslagen und 7. 7 % MwSt.) entschädigt.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 145 S. 1 f.)

1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1, Absatz 3, 4 und 5. 2. Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen vorsätzlich vollendeter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1). 3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.–. 4. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme. 5. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse. Eventualiter: 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv-Ziffer 1. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Vollzug der Freiheitsstrafe. 4. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme. 5. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse.

b) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 146 S. 1 f.)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 2. im Sinne der Anschlussberufung oder eventualiter im Sinne der Stellungnahme sei der Beschuldigte zu verpflichten, in Abweichung von Ziff. 10 des Vorurteils, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 9'000 zuzüglich 5% Zins seit 5.5.2018 zu bezahlen; 3. die Anschlussberufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen; 4. Kosten zulasten Beschuldigter.

c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 148 S. 2)

1. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte folgender strafbaren Handlungen nicht schuldig und freizusprechen:

  • der vorsätzlichen vollendeten schweren Körperverletzung (Anklageziffer 1.1),

  • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1),

  • der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1.1). 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit maximal 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von maximal CHF 300.–. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien mindestens zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens, der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 stellte das Bezirksgericht Dietikon das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs ein (Urk. 110 S. 68). Mit Urteil vom gleichen Datum sprach es den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (unter Anrechnung von 369 Tagen Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz zum Zweck einer zusätzlich angeordneten stationären Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) auf. Im Übrigen entschied sie über die Beschlagnahmungen sowie die Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 110 S. 68 ff.).

2.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon meldete die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2019 Berufung an (Urk. 90) und reichte am 18. September 2019 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 109/1 und Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2019 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten sowie den Privatklägern 1 und 3 zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 114).

3.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erklärte der Rechtsvertreter des Privatklägers 1, dass ihm von der Vorinstanz bis anhin keine begründete Fassung des Urteils vom 9. Mai 2019 zugestellt worden sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, einen Entscheid über die Erhebung einer Anschlussberufung zu treffen. Er beantragte dementsprechend die Zustellung des begründeten Urteils und die erneute Ansetzung einer Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde dem Privatkläger 1 ein Doppel des begründeten Urteils der Vor- instanz zugestellt und eine neue Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 117). In der Folge erhob der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 122). Ebenso erhob der Beschuldigte am 28. Oktober 2019 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 123). Die Anschlussberufungserklärungen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 6. November 2019 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin 3 zugestellt (Urk. 127). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 130). Die Privatklägerin 3 liess sich nicht vernehmen (Urk. 128/1).

4.

Am 28. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. November 2020 vorgeladen (Urk. 134). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 Gelegenheit zur Ergänzung der Anklage gegeben wurde (Urk. 136), reichte diese in der Folge eine Ergänzungsanklage vom 10. Oktober 2020 ein, hierorts eingegangen am 13. Oktober 2020 (Urk. 138), welche dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 am 14. bzw. 15. Oktober 2020 zugestellt wurde (Urk. 139/1-2).

5.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 reichte die amtliche Verteidigung ein vom Privatkläger 1 unterzeichnetes Schreiben ein, in welchem Letzterer sein Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten kundtat und den Rückzug seiner gegen den Beschuldigten gestellten Strafanträge, seiner "Berufung" und seiner "Zivilklage" erklärte (Urk. 142A).

6.

Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Kaegi für die Anklagebehörde und der Privatklägervertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag des Privatklägers 1 (Prot. II S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales

1.

Wie bereits erwähnt, erklärte der Privatkläger 1 in einem von ihm am 24. Oktober 2020 unterzeichneten Schreiben den Rückzug seiner gegen den Be- schuldigten gestellten Strafanträge, seiner "Berufung" und seiner "Zivilklage". In besagtem Schreiben bestätigte der Privatkläger 1 zudem ausdrücklich, dass seine Erklärung aus freiem Willen erfolge und er diesbezüglich von niemandem beeinflusst worden sei (Urk. 142A).

1.1

Der Vertreter des Privatklägers 1 machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2020 zusammengefasst geltend, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten bedrängt worden sei und sich im alkoholisierten Zustand dazu habe hinreissen lassen, die fragliche Erklärung zu unterzeichnen. Es sei offensichtlich, dass der Privatkläger 1 eine solche Erklärung niemals unterzeichnet hätte, wenn er sich der möglichen Konsequenzen bewusst gewesen wäre. Der Privatkläger 1 habe das Schreiben sodann nicht gelesen, sondern einfach unterschrieben, weil er dem Beschuldigten blind vertraut habe (Urk. 146 S. 2 f.; Prot. II S. 36 f.).

1.2

Dem ist entgegenzuhalten, dass der juristisch nicht ganz präzise formulierte, aber inhaltlich unmissverständliche Wortlaut des vom Privatkläger 1 unterzeichneten Schreibens die Folgen einer Unterzeichnung auch für einen juristischen Laien klar erkennen lässt. Konkrete Hinweise darauf, dass der Privatkläger 1 bei der Unterzeichnung des besagten Schreibens einem Irrtum, einem Willensmangel oder einer Täuschung (Art. 386 Abs. 3 StPO) unterlag sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist er auf seiner (fristgerecht erstatteten [Art. 386 Abs. 1 lit. b StPO]) Erklärung vom 24. Oktober 2020 zu behaften und es ist vom Rückzug seiner Anschlussberufung Vormerk zu nehmen.

2.

Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO).

2.1

Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 zur Last gelegten Verhaltens sowie auf die Bemessung der Strafe (Urk. 111 S. 1 ff.).

2.2

Die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung sowie fahrlässiger schwerer

Körperverletzung, hinsichtlich welchen er einen Freispruch verlangt, die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger 1 (Urk. 123 S. 2).

2.3

Damit ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Mai 2019 bezüglich der Ziffer 1 (Einstellung des Strafverfahrens betr. Hausfriedensbruch) und das gleichentags ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon bezüglich der Dispositivziffern 1, 3.-5. Lemma (Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises und mehrfacher Übertretung des BetmG), 2 (Freispruch betr. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Fahren in fahrunfähigem Zustand), 6-8 (Beschlagnahmungen), 9 (Zivilforderung Privatklägerin 3) und 11-13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.4

Aufgrund des vom Privatkläger 1 am 24. Oktober 2020 erklärten Rückzugs seiner Strafanträge gegen den Beschuldigten (vorstehend, Erw. 1) ist das Verfahren in Bezug auf den (angefochtenen) vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzustellen (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 StPO).

3.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Bezug auf die Tathandlung gemäss Anklageziffer 1.1. (neben der nicht mehr verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig (Urk. 110 S. 68 f.). Da die Anklage in Bezug die vorgeworfene schwere Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.1. ausschliesslich die (eventual-)vorsätzliche und nicht auch eine fahrlässige Tatbegehung umschrieb (Urk. 34 S. 3), wurde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 Gelegenheit zur entsprechenden Ergänzung der Anklage gegeben (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO; Urk. 136). Die ergänzte Anklage vom 10. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 am 14. bzw. 15. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 139). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist vorliegend nicht notwendig. So führte die Anklageergänzung insbesondere zu keiner Veränderung des Beweisfundaments bzw. der Beurteilungsgrundlage in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene schwere Körperverletzung. Die Möglichkeit der Qualifikation des fraglichen anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten als fahrlässige schwere Körperverletzung ist denn auch nicht als völlig abwegig oder unvorhersehbar zu qualifizieren, zumal diese alternative rechtliche Würdigung auch von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverfahren in den Raum gestellt wurde (Prot. I S. 34). Indem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung die Gelegenheit hatten, sich zur ergänzten Anklage und den entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu äussern, wurden deren Parteirechte gewahrt. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz das fragliche Verhalten des Beschuldigten ohnehin bereits als fahrlässige schwere Körperverletzung qualifizierte, würde eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zufolge der ergänzten Anklage einem formalistischen Leerlauf gleichkommen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019, E. 2.5).

III. Sachverhalt

1.

In Ziffer 1.1. der Anklage vom 15. November 2018 sowie der Ergänzungsanklage vom 10. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten die Begehung einer (eventual-)vorsätzlichen, eventualiter einer fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 zur Last gelegt.

1.1

So sei es am 5. Mai 2018, etwa um 10.30 Uhr, zu einer Fahrt auf einer Harley Davidson gekommen, mit dem Beschuldigten als Lenker und dem Privatkläger 1 als Beifahrer auf dem Rücksitz/Sozius. Während besagter Motorradfahrt habe es dem Privatkläger 1 schliesslich dessen "Dächlikappe" vom Kopf geweht, worauf es zu einer verbalen Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gekommen sei. Im Verlaufe dieser Streitigkeit habe sich der Beschuldigte zu Fuss zur Böschung bzw. zum Steinbeet beim Trottoir an d er C._____-strasse in Dietikon (auf Höhe D._____) begeben und den Privatkläger 1 aufgefordert, ihm zu folgen. Nachdem der Privatkläger 1 der Aufforderung des Beschuldigten nachgekommen sei und die Böschung bzw. das Steinbeet betreten habe, habe der Beschuldigte plötzlich und ohne Vorwarnung begonnen, mit der Faust auf den Oberkörper des Privatklägers 1 einzuschlagen. In der Folge sei es zu einem gegenseitigen Gerangel gekommen, wobei der Beschuldigte und der Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien. Dort habe der Beschuldigte den am Boden kauernden Privatkläger 1 mit der rechten Faust etwa 3-4 Mal kräftig von hinten linksseitig auf den Rücken geschlagen. Der Privatkläger 1 habe sich so gut wie möglich mit seinen Händen zu wehren versucht. Im Rahmen seiner Abwehr habe der Privatkläger 1 auch einen Stein aus dem Steinbeet behändigt, um mit diesem auf den Beschuldigten einzuschlagen, habe dies in der Folge aber unterlassen (Urk. 34 S. 1).

1.2

Durch die Faustschläge des Beschuldigten habe der Privatkläger 1 teilweise lebensgefährliche Verletzungen erlitten, welche eine sofortige notfallärztliche Behandlung bzw. einen Eingriff im Spital erforderlich gemacht hätten. So habe er insbesondere ein Trauma des Brustkorbes, einen Bruch der 8. Rippe links körperrückseitig, einen Spannungspneumothorax linksseitig, eine Verdichtung im linken Lungenoberlappen mit Verletzung des Lungengewebes sowie diverse Blutergüsse (Oberlippe, linke Brustkorbaussenseite, linke Oberarminnenseite, Fingerkuppe des rechten Ringfingers), eine Schleimhautabtragung in der Unterlippenschleimhaut, ein Bluterguss am rechten Knie, eine Schwellung der rechten Unterschenkelstreckseite sowie diverse Hautabschürfungen erlitten (Urk. 34 S. 2 f.)

1.3

Angesichts der kräftigen Faustschläge gegen die linke Oberkörperrückseite des Privatklägers 1 habe der Beschuldigte um die Möglichkeit eines Rippenbruchs und der damit verbundenen Gefahr einer lebensgefährlichen Lungenverletzung, namentlich eines Spannungspneumothorax, gewusst und habe diese gewollt verursacht bzw. deren Eintritt in Kauf genommen. Wenigstens sei der Beschuldigte aber in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit von einem Nichteintreten lebensgefährlicher Verletzungsfolgen ausgegangen (Urk. 34 S. 3; Urk. 138 S. 3).

2.

Der Beschuldigte stellte in seinen Einvernahmen nicht in Abrede, dass es nach einer Motorradfahrt mit dem Privatkläger 1 am Vormittag des 5. Mai 2018 in Dietikon an der C._____-strasse, auf Höhe D._____, zunächst zu einer verba- len und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gekommen sei. Jedoch streitet er ab, den Privatkläger 1, wie in der Anklage umschrieben, attackiert und verletzt zu haben. Vielmehr sei er es gewesen, der sich gegen einen Angriff des Privatklägers 1 zur Wehr habe setzen müssen. Dabei habe er dem Privatkläger 1 keine lebensgefährlichen Verletzungen zufügen wollen. Er machte denn auch geltend, der Privatkläger 1 habe sich die lebensgefährlichen Verletzungen nicht im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung, sondern durch einen Sturz im Anschluss an die Auseinandersetzung selbst zugezo- Urk. D1/9/5 S. 9 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 24 ff.). Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Verfahrensakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob sich die Aussagen des Privatklägers 1, wonach er vom Beschuldigten angegriffen worden sei und ihm die lebensgefährlichen Verletzungen durch die anklagegegenständlichen Faustschläge des Beschuldigten beigebracht worden seien, als glaubhaft erweisen oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Privatkläger 1 die lebensgefährlichen Verletzungen unabhängig von der tätlichen Auseinandersetzung erlitten hat, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird.

2.1

Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 110 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2

Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. D1/9/1-5), der Zeugin E._____ (Urk. D1/12/1) und des Beschuldigten (Urk. D1/9/1-5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 24 ff.) sowie die medizinischen Akten betr. den Privatkläger 1 und den Beschuldigten (Urk. D1/15-18). Auf eine Würdigung der Aussagen der Zeuginnen F._____ (beste Freundin des Privatklägers 1) und G._____ (Mutter des Beschuldigten) kann nachfolgend verzichtet werden. So beruhen die Aussagen der Zeugin F._____ zur anklagegegenständlichen tätlichen Auseinandersetzung vom 5. Mai 2018 oder den Geschehnissen im Nachgang dazu ausschliesslich auf Hörensagen (vgl.

Urk. D1/10/1-2), weshalb sie keinen eigenen Beitrag zur Erstellung des Anklagesachverhalts zu erbringen vermögen. Dies gilt auch für die Aussagen der Zeugin G._____, welche anlässlich ihrer Einvernahmen nicht zum fraglichen Vorfall vom 5. Mai 2018 befragt wurde (Urk. D1/11/1-2).

3.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass diesen keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Insofern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Privatkläger 1 kann als direkt Geschädigter dem anklagegegenständlichen Vorgang nicht gänzlich neutral entgegenstehen. Hinzu kommt, dass er aufgrund der gegen den Beschuldigten geltend gemachten Genugtuungsforderung ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Es bestehen indes keine spezifischen Umstände, welche an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen lassen würden. Dies insbesondere auch auf Grund dessen, dass er – wenn es nicht zu einer Hospitalisation gekommen wäre – gar kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten angestrengt hätte (vgl. Urk. D1/9/4 S. 19). In Bezug auf die Zeugin E._____, welche gemäss eigenen Angaben weder zum Beschuldigten noch zum Privatkläger 1 in irgendeiner Beziehung steht (Urk. D1/12/1 S. 1 f.), bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit wecken würden.

4.1

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 18. Oktober 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 gehe aus den medizinischen Unterlagen und CT-Bildern des Universitätsspitals Zürich (USZ) betreffend dessen Behandlung im USZ ab dem 5. Mai 2018 hervor, dass der Privatkläger 1 ein Trauma des Brustkorbes mit einem Bruch der 8. Rippe links dorsal (körperrückseitig) erlitten habe, was zu einem beginnenden Spannungspneumothorax (Zusammenfallen eines Lungenflügels oder eines Teils der Lunge bei einer Verletzung des Brustkorbes mit Entstehung eines Überdrucks in der Brusthöhle mit ventilartiger Wirkung) linksseitig geführt habe.

Weiter sei im USZ eine Verdichtung im linken Lungenoberlappen festgestellt worden, bei der es sich um eine Verletzung des Lungengewebes handeln könne. Aufgrund des entstandenen Spannungspneumothorax (ohne penetrierende Verletzung der Brustwand, durch die Luft in die Brusthöhle hätte eindringen können) müsse aus medizinischer Sicht eine Verletzung des Lungengewebes als Ursache für den Austritt von Luft in die Brusthöhle angenommen werden. Schliesslich habe der Beschuldigte auch einen Knochenbruch der Nase erlitten (Urk. D1/15/7 S. 8).

4.2

Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 6. Mai 2018, welche ebenfalls Grundlage des Gutachtens des IRMZ vom 18. Oktober 2018 bildet, hätten sich sodann Blutergüsse an der Oberlippe, an der linken Brustkorbaussenseite, an der linken Oberarminnenseite, an der Fingerkuppe der rechten Ringfingers und am rechten Knie sowie einer Schwellung an der rechten Unterschenkelstreckseite des Privatklägers 1 als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung gezeigt. Zudem hätten sich Hautabschürfungen an der Stirn links, über beiden Schulterrückseiten, an der Brustkorbrückseite links, an beiden Handrücken, an den Fingerstreckseiten, an der rechten Handinnenfläche, an beiden Knien und beiden Unterschenkelstreckseiten sowie eine Schleimhautabtragung in der Unterlippenschleimhaut gezeigt, welche Folgen tangential-schürfender Gewalt darstellen würden. Diese Verletzungen seien hinsichtlich ihres Entstehungszeitraums denn auch mit dem gegenständlichen Ereignis vereinbar (Urk. D1/15/7 S. 8 f.).

Dass der Privatkläger 1 nach dem anklagegegenständlichen Vorfall die in Anklageziffer 1.1.2. aufgeführten Verletzungen aufwies, ist damit erstellt.

4.3

Das Gutachten des IRMZ vom 18. Oktober 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 äussert sich schliesslich auch zu den möglichen Entstehungsgründen vorgenannter Verletzungen, worauf nachfolgend einzugehen sein wird.

4.3.1

So hält dieses unter anderem fest, dass der Knochenbruch der Nase, der Bluterguss an der Oberlippe und die Mundschleimhautverletzung durch Faustschläge, wie sie vom Privatkläger 1 geltend gemacht werden, entstanden sein könnten. Eine Entstehung durch einen Sturz erscheine bei fehlender Schürf- komponente eher unwahrscheinlich. Der Bluterguss am Rücken des Privatklägers 1 könne sowohl durch einen Schlag oder Tritt, als auch durch einen Sturz entstanden sein. Der Bluterguss an der linken Oberarminnenseite könne theoretisch, je nach Haltung der Arme, ebenfalls durch einen Schlag verursacht worden sein. Die Entstehung durch ein starkes Packen oder Festhalten sei aufgrund der Lokalisation jedoch wahrscheinlicher (Urk. D1/15/7 S. 9). Die kratzerartigen Hautabschürfungen über dem linken Schulterblatt, am rechten Handrücken und den Fingerstreckseiten, am linken Bein und der rechten Unterschenkelstreckseite seien gemäss gutachterlicher Einschätzung vereinbar mit einem Kontakt der am Tatort befindlichen Gebüschen (Urk. D1/15/7 S. 10). Die eher flächigen Hautabschürfungen über beiden Schultern, an der linken Brustkorbaussenseite, an beiden Handrücken und an der rechten Handinnenfläche würden sodann eher zu einem Kontakt mit einer rauen Oberfläche passen, wie z.B. einem Sturz auf den Boden (Urk. D1/15/7 S. 10). Die Verletzung am rechten Knie als Kombination aus Bluterguss und Hautabschürfung sowie die Schwellung am rechten Unterschenkel in Kombination mit der Hautabschürfung seien ebenfalls vereinbar mit einem Sturz zu Boden (Urk. D1/15/7 S. 10). An der Fingerkuppe des rechten Ringfingers habe der Privatkläger 1 schliesslich eine Kombination aus ritzerartiger Hautdurchtrennung und Bluterguss aufgewiesen, für deren Entstehung ein Sturz mit Anprall auf einem scharfkantigen Stein oder auch einer Scherbe in Betracht zu ziehen sei

4.3.1.1

In Bezug auf den beim Privatkläger 1 festgestellten Knochenbruch der Nase, den Bluterguss an der Oberlippe sowie die Verletzung der Mundschleimhaut ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 15. November 2018 und der Ergänzungsanklage vom 10. Oktober 2020 nicht vorgeworfen wird, dem Privatkläger 1 Faustschläge gegen das Gesicht bzw. den Kopf verpasst zu haben. Wie zu zeigen sein wird, machte der Privatkläger 1 gleichwohl in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2018 geltend, zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung vom Beschuldigten zunächst mehrfach gegen den Kopf geschlagen worden zu sein (nachfolgend, Erw. 5.2.2.). Der Umstand alleine, dass Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht Gegenstand der Anklage bilden, bedeutet demnach nicht, dass per se ausgeschlossen ist, dass der Knochenbruch der Nase, der Bluterguss an der Oberlippe und die Mundschleimhautverletzung als Folgen der anklagegegenständlichen tätlichen Auseinandersetzung resultierten. Dennoch fallen diese Verletzungen als Folgen der in der Anklage umschriebenen konkreten Tathandlungen des Beschuldigten ausser Betracht und sind daher im Folgenden auch nicht mehr von Relevanz.

4.3.1.2

Angesichts der Schlussfolgerungen des Gutachtens des IRMZ in Bezug auf die möglichen Entstehungsgründe für die in der Anklage aufgeführten (kratzerartigen und flächigen) Hautabschürfungen, den Bluterguss am Knie, die Schwellung am rechten Unterschenkel sowie den Bluterguss an der Fingerkuppe des rechten Ringfingers fallen sodann auch diese als unmittelbare Folgen der anklagegegenständlichen Tathandlungen des Beschuldigten ausser Betracht.

4.3.2

Was die möglichen Entstehungsgründe der Verletzungen am Rumpf des Privatklägers 1 betrifft, wird im Gutachten des IRMZ vom 18. Oktober 2018 festgestellt, dass der erlittene wirbelsäulennahe Knochenbruch der 8. Rippe links für eine lokalisierte Gewalteinwirkung spreche, zumal es sich um einen einseitigen Bruch einer einzelnen Rippe handle. Die Entstehung des Bruchs durch einen Schlag oder einen Tritt sei damit aus rechtsmedizinischer Sicht gut möglich. Die Entstehung des Bruches durch einen Sturz, bspw. auf einen Stein oder eine andere hervortretende Struktur könne zwar nicht ausgeschlossen werden, scheine aufgrund der Lokalisation des Bruches nahe der Wirbelsäule aber eher untypisch (Urk. D1/15/7 S. 9 und 10). Der Rippenbruch kommt damit als Folge der in der Anklage umschriebenen Tathandlung in Frage.

4.3.3

In Bezug auf die Entstehung des Spannungspneumothorax kommt das Gutachten des IRMZ sodann zum Schluss, dass sich dieser aufgrund einer Verletzung des Lungengewebes ausgebildet habe. Die Verletzung des Lungengewebes sei dabei am ehesten durch den Rippenbruch bedingt gewesen (Urk. D1/15/7 S. 10). Dementsprechend ist der anklagegegenständliche Bruch der Rippe des Privatklägers 1 als Ursache des Spannungspneumothorax zu sehen.

4.3.4

Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84/1 S. 12 f.; Urk. 148 S. 13 ff.) vermag an dieser Einschätzung auch die beim Privatkläger 1 festgestellte Lungenerkrankung nichts zu ändern.

4.3.4.1

Zutreffend ist, dass im Gutachten des IRMZ vom 18. Oktober 2018 darauf hingewiesen wird, dass aus den Unterlagen des USZ hervorgehe, dass beim Privatkläger 1 ein panlobuläres Lungenemphysem, d.h. eine gleichmässig über die Lunge verteilte Erweiterung der Lufträume, festgestellt worden sei. Bei Personen mit einem solchen Lungenemphysem komme es häufig zu Ausbildungen von Blasen im Lungengewebe an der Lungenoberfläche. Diese Veränderungen würden ein erhöhtes Risiko für ein Reissen des Lungengewebes und so für die Entstehung eines Spannungspneumothorax (auch ohne Rippenbruch) bewirken. Ob beim Privatkläger 1 eine solche Blase geplatzt sei, lasse sich gemäss gutachterlicher Einschätzung im Nachhinein nicht beweisen. Gleichzeitig kommt das Gutachten des IRMZ aber zum Schluss, dass Rippenbrüche auch bei Personen ohne Lungenerkrankung ohne weiteres zu einem Spannungspneumothorax führen könnten (Urk. D1/15/7 S. 11).

4.3.4.2

Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 einem erhöhten Risiko unterliegt, ohne physische Gewalteinwirkung einen Riss im Lungengewebe zu erleiden und als Folge davon einen Spannungspneumothorax auszubilden, lässt sich mithin nichts in Bezug auf die Situation ableiten, in welcher die Entstehung des Spannungspneumothorax im Zusammenhang mit einem durch physische Einwirkung verursachten Rippenbruch steht, wie dies gemäss gutachterlicher Einschätzung beim Privatkläger 1 am ehesten der Fall war. Zudem wird im Gutachten des IRMZ ausdrücklich festgehalten, dass Rippenbrüche auch bei Personen ohne Lungenemphysem ohne weiteres zu einem Spannungspneumothorax führen können. Im Übrigen ist die Ansicht der Vorinstanz (Urk.110 S. 23) zu teilen, wonach die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Tatzeitpunkt ein zur anklagegegenständlichen Tathandlung paralleles Geschehen entwickelt habe, in welchem sich ein durch das Lungenemphysem bedingter Riss des Lungengewebes aktualisiert und unabhängig des Rippenbruchs und ohne Einwirkung auf den Körper des Privatklägers 1 zu einem Spannungspneumothorax geführt habe, als äusserst gering zu bezeichnen sei. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter des IRMZ auch im Wissen um die Vorerkrankung des Privatklägers 1 die Entstehung des Spannungspneumothorax am ehesten auf den Rippenbruch zurückführen

5.

Der Privatkläger 1 selbst führte die bei ihm festgestellten Verletzungen auf die anklagegegenständliche tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vom 5. Mai 2018 zurück.

5.1

Hierzu sei es gekommen, als er und der Beschuldigte – nachdem sie in der Nacht zuvor bis in die frühen Morgenstunden gemeinsam 3 Flaschen Rotwein, etwa 1 Gramm Kokain und Marihuana konsumiert hätten (Urk. D1/8/2 S. 2, 4, 6 und 8; Urk. D1/9/4 S. 4) – eine Ausfahrt mit dem Motorrad unternommen hätten. Sie seien von ihm zuhause in Richtung Bergdietikon/Kindhausen losgefahren. Während der Motorradfahrt habe es ihm etwa auf Höhe des Minigolfplatzes in Dietikon die Kappe vom Kopf geweht, worauf er den Beschuldigten gestupft bzw. mit den Knien gedrückt und ihn zum Anhalten aufgefordert habe (Urk. D1/8/1 S. 1; Urk. D1/8/2 S. 2 f. und 7; Urk. D1/9/4 S. 3). Der Beschuldigte habe dann etwas oberhalb des Minigolfplatzes angehalten und habe ihn absteigen lassen. Anschliessend habe der Beschuldigte das Motorrad gewendet und sei an ihm vorbei die Strasse wieder runter zur Kappe und anschliessend links auf ein Parkfeld gefahren. Er selbst sei auf der Suche nach der Kappe ebenfalls die Strasse runter und in Richtung des Parkfeldes gegangen. Zwischen den Büschen beim Parkfeld habe er dann den Beschuldigten bemerkt, welcher ihm gesagt habe, dass er herkommen solle. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte die Kappe gefunden habe und sei ihm deshalb in die Büsche gefolgt (Urk. D1/8/1 S. 1; Urk. D1/8/2 S. 2 f. und 6; Urk. D1/9/4 S. 3 und 11). Als er zum Beschuldigten gekommen sei, habe dieser einfach begonnen, auf ihn einzuprügeln. Am Anfang habe er noch gedacht, dass es sich um einen Spass des Beschuldigten handle. Dieser habe aber nicht aufgehört auf ihn einzuschlagen, obwohl er ihm gesagt habe, dass er aufhören solle und es ihm wehtue. Er sei dann in die Knie gegangen, wobei der Beschuldigte immer weiter von hinten zugeschlagen habe. Der Beschuldigte habe ihn immer unter dem Schulterblatt links geschlagen. Noch als er am Boden gekauert sei, habe er gemerkt, dass es im linken Brustkorbbereich geknackt habe. Die Schmerzen hätten sofort angefangen, als der Beschuldigte ihm auf den Rücken geschlagen habe. Als er auf den Knien gekauert sei, habe er sich überlegt, einen Stein zu nehmen, um sich damit zu wehren. Er habe auch einen Stein ergreifen können und mit diesem nach hinten schlagen wollen, habe dann aber von diesem Vorhaben wieder abgelassen, und nicht einmal einen Schlagversuch unternommen, da es sonst "wirklich losgegangen" wäre, was er nicht gewollt habe

sei ihm dann irgendwie gelungen aufzustehen und davonzurennen (Urk. D1/8/2 S. 6; Urk. D1/9/4 S. 4). Dabei sei er am Motorrad des Beschuldigten vorbeigekommen und habe aus Wut dessen Helm von der Lenkstange heruntergerissen und mitgenommen (Urk. D1/8/2 S. 3; Urk. D1/9/4 S. 8). Er sei dann zum nahegelegenen Sportplatz gerannt und habe von dort aus nachhause gehen wollen. Er habe grosse Schmerzen im Rücken bzw. im Rippenbereich verspürt und bereits vermutet, dass er einen Rippenbruch habe. Aufgrund der Schmerzen, welche so schlimm gewesen seien, habe er es aber nicht mehr nachhause geschafft. Er sei um den Sportplatz herum zur H._____-strasse gelaufen. Am Ende des Sportplatzes habe er kaum noch atmen können und habe keuchen müssen. Er sei dann an der H._____-strasse auf dem Trottoir zusammengebrochen bzw. langsam zusammengesackt. Bewusstlos gewesen sei er aber nie (Urk. D1/8/2 S. 6; Urk. D1/9/4 S. 4). Auch sei er weder im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten noch während der nachfolgenden Flucht umgefallen bzw. auf den Boden gefallen (Urk. D1/9/4 S. 11-13). Als er an der H._____-strasse am Boden gelegen sei, habe ein Auto angehalten. Dessen Fahrer habe ihn gefragt, ob er helfen könne. Er habe dann "irgendetwas von Ambulanz" gejapst, worauf der Autofahrer wieder ins Auto gestiegen und weggefahren sei. Wahrscheinlich habe der Fahrer gedacht, dass er (der Privatkläger 1) ein Besoffener sei, weil er am Boden so herumgejapst habe, dass man ihn wahrscheinlich kaum habe verstehen können. Schliesslich habe ein kleines Mädchen gesehen, dass es ihm schlecht gehe und ihn angesprochen. Dieses Mädchen habe dann ein Auto gestoppt und dessen Insassen hätten dann die Ambulanz alarmiert (Urk. D1/8/1 S. 2; Urk. D1/8/2

5.2

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 1 zum anklagegegenständlichen Tatgeschehen gemäss Anklageziffer 1.1. als plausibel, zurückhaltend, differenziert und damit als glaubhaft zu werten zu seien (Urk. 110 S. 11 ff., 16). Dem ist zuzustimmen.

5.2.1

So vermochte der Privatkläger 1 in seinen Einvernahmen übereinstimmend und detailliert zu schildern, wie er während einer gemeinsamen Motorradfahrt mit dem Beschuldigten seine Kappe verloren habe und bei der anschliessenden Suche nach besagter Kappe vom Beschuldigten hinter ein Gebüsch gerufen und dort von ihm von hinten links auf den Rücken bzw. die Rippen geschlagen worden sei, was zu einem für ihn (den Privatkläger 1) spürbaren Knacken im linken Brustkorbbereich geführt habe. Daneben, dass sich die Schilderungen des Privatklägers 1 sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen, als auch hinsichtlich der Ereignisse rund um die fragliche tätliche Auseinandersetzung, als sehr anschaulich, nachvollziehbar und lebensnah erweisen, zeichnen sie sich auch durch originelle Details aus, so z.B., dass er sich überlegt habe, zu seiner Verteidigung den Beschuldigten mit einem Stein zu schlagen ("Ich habe mir dann überlegt, dort einen Stein zu nehmen und ihn [den Beschuldigten] damit zu schlagen. Einen Stein konnte ich dann ergreifen. Mein Kopf hat dann aber mir gesagt, chum …, lass das sein. […] Ich habe das mit dem Stein dann sein lassen, zum Glück.", Urk. D1/9/4 S. 6) oder dass er in seiner Wut über den Angriff des Beschuldigten diesem den Motorradhelm weggenommen habe ("Ich dachte mir "de Tubbel", dem nehme ich jetzt gerade den Helm weg.", Urk. D1/9/4 S. 8). Im Weiteren sind in den Aussagen des Privatklägers 1 weder übermässige Belastungen noch Übertreibungen oder Dramatisierungstendenzen erkennbar. Der Privatkläger 1 machte vielmehr ungeschönt wirkende Angaben dazu, wie sich der anklagegegenständliche Vorfall aus seiner Sicht zugetragen habe, wobei er sich mit seinen Aussagen teilweise auch selbst belastete, namentlich indem er angab, in der Nacht auf den anklagegegenständlichen 5. Mai 2018 gemeinsam mit dem Beschuldigten Kokain und Cannabis konsumiert zu haben (Urk. D1/8/1 S. 2; Urk. D1/8/2 S. 2 und 4; Urk. D1/9/4 S. 15 f.). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. So lassen sich weder den Verfahrensakten noch den Aussagen des Privatklägers 1 oder denjenigen des Beschuldigten

Hinweise auf ein in irgendeiner Weise gestörtes oder feindschaftlich geprägtes Verhältnis entnehmen. Im Gegenteil beschrieben sowohl der Privatkläger 1 als auch der Beschuldigte ihr persönliches Verhältnis zueinander als freundschaftlich ([Privatkläger 1:] "Ich kannte B._____ schon als kleinen Jungen. Mein Sohn und B._____ gingen gemeinsam in dieselbe Klasse. Je älter das B._____ wurde, desto mehr kam es zu einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen mir und B._____." Urk. D1/8/2 S. 2, "Ich kenne B._____ sonst eigentlich nur als friedfertigen Menschen." Urk. D1/8/2 S. 7, "Wir hatten auch noch nie Streit und haben auch nie böse Worte ausgetauscht. Ich wüsste nicht wann. Im Gegenteil hat Herr B._____ mir noch am Vorabend einen Blumenstock gebracht. Das war sehr lieb." Urk. D1/9/4 S. 10; [Beschuldigter:] F/A19: "Wie sehen Sie ihr Verhältnis zum Geschädigten heute?" – "Eigentlich auch gut.", F/A20: "Hatten Sie mit dem Geschädigten kurz vorher oder auch in der Vergangenheit irgendwelche Konflikte wie diesen hier?" – "Nein, noch nie. Das ist der Einzige." Urk. D1/9/3 S. 6, "Wir hatten ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Wir haben immer wieder lustige Sachen zusammen unternommen. Irgendwann werden wir hoffentlich diesen Vorfall abhaken können. Ich habe ihn [den Privatkläger 1] schon immer gut gemocht. Mir imponierte seine Menschlichkeit.", Urk. D1/9/4 S. 18). Der Privatkläger 1 gab zudem auch an, dass der anklagegegenständliche Vorfall für ihn grundsätzlich keinen Grund für die Beanzeigung des Beschuldigten dargestellt hätte und das Strafverfahren vielmehr aufgrund seiner Hospitalisierung ins Rollen gekommen sei ("Hätte es mir nicht die Lunge verrissen resp. wäre sie nicht kollabiert, wäre dieser ganze Vorfall gar nicht amtlich geworden. Ich hätte ihn auch gar nicht angezeigt wegen einer gebrochenen Rippe. Ich wurde aber in das Spital gebracht und es geht dann automatisch in diese Richtung.", Urk. D1/9/4 S. 19). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren.

5.2.2

An dieser Einschätzung vermag denn auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Privatkläger 1 in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2018 noch weitere Angriffshandlungen des Beschuldigten beschrieb, als nur die Schläge gegen seinen Rücken. So machte er in besagter polizeilicher Einvernahme geltend, vom Beschuldigten mit Schlägen gegen Kopf und Körper sowie mit Tritten traktiert worden zu sein ("Als ich dann zu ihm kam, ging er plötzlich auf mich los. Er prügelte völlig grundlos auf mich ein. Er schlug mir ins Gesicht und gegen meinen Körper. Er trat mich auch. Die ersten paar Schläge gingen gegen meinen Kopf. Dann habe ich ihm auch einmal die Faust ins Gesicht. Nachher machte ich aber nichts mehr, B._____ jedoch prügelte auf mich ein." Urk. D1/8/1 S. 1 F/A 5; "Als er wie gesagt mich ein paar Mal gegen den Kopf schlug, schlug ich einmal zurück. Mit der Faust in sein Gesicht.", Urk. D1/8/1 S. 2). In den nachfolgenden beiden Einvernahmen gab er dagegen nur noch an, vom Beschuldigten gegen den Rücken geschlagen worden zu sein und sich an Schläge gegen seinen Kopf und Tritte nicht mehr erinnern zu können ("Treten weiss ich nicht mehr. Er hat mir auf den Rücken geschlagen." Urk. D1/8/2 S. 3; Auf Vorhalt von Urk. D1/8/1 S. 1, F/A 5: "Also jetzt kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Es kann schon sein, dass es so begonnen hat. An den von mir ausgeführten Schlag kann ich mich nicht mehr erinnern." Urk. D1/8/2 S. 3; "Es waren unzählige Schläge in den Rücken. Ich denke, dass es gegen 20 Schläge waren. Ob er mich getreten hat, weiss ich nicht mehr." Urk. D1/8/2 S. 5; F/A: "Hat Herr B._____ Sie jemals mit den Füssen getreten?"– "Nein. Das wüsste ich nicht.", Urk. D1/9/4 S.10). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84/1 S. 7 ff.; Urk. 148 S. 4 ff.) können die vorgenannten unterschiedlichen Schilderungen in den Aussagen des Privatklägers 1 nicht als Ausdruck eines widersprüchlichen und unzuverlässigen Aussageverhaltens gewertet werden. Die anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen des Privatklägers 1 wurden von diesem in der Folge weder erweitert noch aggraviert. Vielmehr relativierte er diese mangels besseren Erinnerungsvermögens, was sich nicht zuletzt auch zugunsten des Beschuldigten

auswirkt. Dem Privatkläger 1 wäre es denn auch möglich gewesen, trotz fehlender konkreter Erinnerung bei seinen ursprünglichen Belastungen zu bleiben, zumal diese auch durch die Erkenntnisse im rechtsmedizinischen Gutachten vom 18. Oktober 2018 eine Stütze erfahren hätten. So wäre gemäss gutachterlicher Einschätzung die Beibringung des vom Privatkläger 1 erlittenen Rippenbruchs grundsätzlich sowohl durch einen Schlag, als auch durch einen Tritt möglich. Der beim Privatkläger 1 diagnostizierte – indessen nicht in die Anklageschrift aufgenommene – Knochenbruch der Nase wäre gemäss dem Gutachten zudem mit den vom Privatkläger 1 in der ersten Einvernahme noch geltend gemachten

Faustschlägen gegen seinen Kopf vereinbar (Urk. D1/15/7 S. 9). Zusammenfassend vermögen die vorerwähnten Relativierungen des Privatklägers 1 in Bezug auf die vom Beschuldigten angewendete Gewalt die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung jedenfalls nicht zu trüben, im Gegenteil weisen sie auf einen hohen Wahrheitsgehalt der Aussagen hin.

5.2.3

Gleiches gilt auch in Bezug auf den vom Privatkläger 1 einzig anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme geschilderten Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten (Urk. D1/8/1 S. 2). Zwar machte der Privatkläger 1 in seinen nachfolgenden Einvernahmen geltend, sich nicht mehr an einen von ihm gegen das Gesicht des Beschuldigten geführten Faustschlag erinnern zu können (Urk. D1/8/2 S. 3; Urk. D1/9/4 S. 8 f.), schloss aber auch nicht aus, dem Beschuldigten einen solchen im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zugefügt zu haben ("Ich weiss halt auch nicht, vielleicht hat er sich diese Verletzung ja beim Gerangel am Boden sich selber oder auch durch mich zugefügt. Keine Ahnung.", Urk. D1/9/4 S. 8 f.). Ein widersprüchliches Aussageverhalten, wie es von der Verteidigung in diesem Zusammenhang noch vor Vorinstanz geltend gemacht wurde (Urk. 84/1 S. 5 ff.), ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

5.2.4

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht schliesslich auch der Umstand, dass sie in den Depositionen der Zeugin E._____ eine Entsprechung finden.

5.2.4.1

Deren Angaben zum eigentlichen Tathergang stimmen mit den Schilderungen des Privatklägers 1 überein, was grundsätzlich aber zu erwarten ist, zumal sie den Hergang des anklagegegenständlichen Vorfalls nicht selbst beobachtet hat, ihre Informationen hierzu vielmehr vom Privatkläger 1 stammen ("Er sagte auch, dass er auf einer Harley gewesen sei. Er hätte ein Käppli angehabt und dieses sei weggeflogen. Ich fragte ihn dann, wer ihm diese Verletzungen zugefügt habe. Er sagte es sei ein B._____ gewesen: Er kenne diesen B._____ schon seit dieser ein kleiner Knabe sei. Er selber habe anhalten wollen, um das Käppli zurückzuholen. Das habe B._____ nicht gewollt. Dieser B._____ sei dann anscheinend auf ihn losgegangen." Urk. D1/12/1 S. 4; "Er sagte, dass B._____ ihn auf die Rippen geschlagen habe. B._____ sei auf ihn losgegangen."

5.2.4.2

Entscheidender ist vielmehr, dass die Angaben des Privatklägers 1 in Bezug auf die Vorgänge an der H._____-strasse bis zur Alarmierung der Ambulanz – wonach ein Autofahrer, welchen er um Hilfe gebeten habe, einfach wieder mit dem Auto davongefahren sei, worauf er von einem Mädchen angesprochen worden sei, welches ein Auto gestoppt und dessen Insassen schliesslich die Ambulanz alarmiert hätten (Urk. D1/8/1 S. 2; Urk. D1/8/2 S. 3, 5 und 6; Urk. D1/9/4 S. 4 und 8) – sich in den detaillierten und lebensnahen, mithin glaubhaften Schilderungen der Zeugin E._____ in ähnlicher Form wiederfinden lassen. So gab die Zeugin E._____ an, dass sie nach dem Einkaufen zu ihrer Wohnung zurückgekehrt sei und dort den auf dem Trottoir liegenden Privatkläger 1 bemerkt habe. Neben diesem sei eine junge Person gestanden, von welcher sie angenommen habe, dass sie dem Privatkläger 1 habe helfen wollen. Diese Person sei dann aber mit ihrem Auto wieder weggefahren. Sie habe dann noch zwei weitere Herren der Reinigungsfirma I._____ bemerkt. Nachdem sie ihr Auto parkiert und ihre Einkäufe in die Wohnung gebracht habe, sei sie wieder zurückgekehrt und habe gesehen, wie die beiden Herren der Reinigungsfirma die Ambulanz verständigt hätten. Da die Herren nicht so gut Deutsch gesprochen hätten, habe sie dann an Stelle derselben mit dem Rettungsdienst gesprochen. Anschliessend habe sie mit dem Privatkläger 1 gesprochen und diesen gefragt, was passiert sei (Urk. D1/12/1 S. 3).

5.2.4.3

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der von der Zeugin E._____ umschriebene Gemütszustand, in welchem sie den Privatkläger 1 vorgefunden habe, darauf hinweist, dass der Privatkläger 1 sich nach dem anklagegegenständlichen Vorfall wie jemand verhalten hat, der Opfer eines unvermittelten und für ihn nicht nachvollziehbaren Angriffs wurde. So habe der Privatkläger 1 gemäss den Angaben der Zeugin E._____ die ganze Zeit wiederholt, dass er den Beschuldigten ja schon seit einer Ewigkeit kenne (Urk. D1/12/1 S. 3). Den Privatkläger 1 schien im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall demzufolge nicht primär der Umstand beschäftigt zu haben, dass ihm Gewalt angetan wurde, sondern dass diese Gewalt von der Person des Beschuldigten ausging. Hätte der Privatkläger 1 aus seiner Sicht den Anlass für die tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten geliefert – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird (nachfolgend, Erw. 5.3.) – hätte es für ihn auch keinen Grund gegeben, mit der Äusserung, den Beschuldigten schon seit einer Ewigkeit zu kennen, sinngemäss sein Unverständnis über die ihm vom Beschuldigten zugefügte Gewalt auszudrücken. Dass der Privatkläger 1 in diesem Moment aus reinem Kalkül handelte, den Beschuldigten mithin bewusst vor der Zeugin E._____ falsch belasten wollte, kann angesichts der vom Privatkläger 1 und Beschuldigten übereinstimmend geltend gemachten langjährigen ungetrübten Freundschaft ausgeschlossen werden (vorstehend, Erw. 5.2.1.). Dies gilt umso mehr, als dass der Privatkläger 1 die Falschbelastungen gegenüber der Zeugin E._____ in einem Zeitpunkt getätigt hätte, in welchem er nachweislich mit einer lebensgefährlichen Verletzung zu kämpfen hatte. Ihm blieb im Übrigen auch keine Zeit, um sich eine falsche Darstellung auszudenken.

5.2.5

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 spricht schliesslich auch, dass sich die von ihm erlittenen Verletzungen auch aus rechtsmedizinischer Sicht mit einer Verursachung durch die von ihm geltend gemachten Faustschlägen des Beschuldigten vereinbaren lassen (vorstehend, Erw. 4.1. ff.).

5.3

Den als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen stehen die Depositionen des Beschuldigten gegenüber.

5.3.1

Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2018 zunächst noch abstritt, mit dem Privatkläger 1 am 5. Mai 2018 überhaupt zusammen Motorrad gefahren zu sein und den Privatkläger 1 in der Folge im Rahmen einer Streitigkeit verletzt zu haben (Urk. D1/9/1 S. 1), gab er später in derselben Einvernahme an, dass es zu einer Schlägerei zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei ("Ich weiss nur noch, dass A._____ plötzlich mit Steinen und sehr bösem Blick auf mich losging." Urk. D1/9/1 S. 6; "Er hatte in beiden Händen Steine. Er hat mir einen Stein an den linken Mundwinkel geschlagen. Danach hat es eine Rangelei gegeben und dann hat er mir noch mehrere Faustschläge an den Bauch, Hinterkopf und in das Gesicht ge- geben. Eventuell wurde ich am linken Unterarm auch gebissen.", Urk.D1/9/1 S. 7; F/A: "Was haben Sie gemacht?" – "Ich habe zurückgeschlagen, um mich zu verteidigen. Ich habe nicht aktiv geschlagen, sondern nur mich verteidigt. Ich hatte auch Angst vor ihm, wegen den Steinen und dem Gesichtsausdruck." Urk. D1/9/1 S. 7).

5.3.2

Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 7. Mai 2018 gab der Beschuldigte sodann zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen zu Protokoll.

5.3.2.1

So gab er auf Vorhalt des Tatvorwurfs zunächst an, dass es am 5. Mai 2018 anlässlich einer gemeinsamen Motorradfahrt zum Streit mit dem Privatkläger 1 gekommen sei, weil es diesem während der Fahrt die Kappe vom Kopf geweht habe. Er habe dann die Kappe des Privatklägers 1 aufgenommen. Der Privatkläger 1, welcher Steine in seinen Händen gehalten habe, habe ihn dann mit bösen Augen angeschaut. Er (der Beschuldigte) sei anschliessend hinter einen Busch gegangen, weil er glaublich geahnt habe, dass es zu einer Schlägerei kommen würde. Der Privatkläger 1 sei ihm dann in den Busch gefolgt, wo es dann auch zu einer Schlägerei gekommen sei ("Ich schlug ihm [dem Privatkläger 1] mit der Faust von hinten gegen die Schultern und allenfalls noch gegen das Gesäss. Von vorne habe ich den Geschädigten nie mit der Faust geschlagen und schon gar nicht von vorne in den Oberkörper, zudem habe ich ihn auch nicht an den Kopf geschlagen. Zudem kann ich mit Sicherheit sage, dass ich den Geschädigten nur mit der Faust geschlagen habe, nicht Fusstritte versetzt habe. Sodann kann ich auch mit Sicherheit sagen, dass ich den Geschädigten nicht gegen die Beine und Arme geschlagen habe." Urk. D1/9/3 S. 2). Der Privatkläger 1 habe ihm die Faust gegen die linke Gesichtsseite geschlagen, weswegen er an der Oberlippe links eine kleine Platzwunde erlitten habe. Seiner Ansicht nach, habe der Privatkläger 1 mehr als einmal mit der Faust auf ihn eingeschlagen. Nach dem Gerangel sei der Privatkläger 1 dann ein "Rasen/Busch-Port" heruntergefallen, sei dann aber wieder aufgestanden und habe ihm noch "Arschloch" nachgerufen und sei dann weggegangen (Urk. D1/9/3 S. 3).

5.3.2.2

Erneut nach dem Grund für den Streit gefragt, gab der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 7. Mai 2018 zu Protokoll, dass es wegen der während der Motorradfahrt vom Kopf des Privatklägers 1 weggewehten Kappe zum Streit gekommen sei ("Wie gesagt, es kam wegen diesem Perret zu dem Streit. Er wurde so wütend wegen dem Perret. Er verlor dieses Perret beim Fahren. Er sass hinter mir auf dem Motorrad. Er sagte mir dann, er hätte das Perret verloren. Er griff mir dann in den Lenker hinein. Weiter oben bei der J._____- strasse habe ich dann angehalten und habe ihm gesagt, ob er eigentlich spinnt, mir in die Lenkung einzugreifen." Urk. D1/9/3 S. 3). Er habe dann den Privatkläger 1 aufgefordert vom Motorrad abzusteigen, worauf ihm dieser einen Faustschlag – ohne einen Stein in der Hand – in die linke Gesichtshälfte verpasst habe, was zu einer ziemlich starken Blutung auf der linken Lippenseite geführt habe (Urk. D1/9/3 S. 3 und 5). Er sei dann mit dem Motorrad auf den Parkplatz am K._____-weg an der Verzweigung C._____-strasse gefahren, habe dort das Motorrad abgestellt und anschliessend die Kappe des Privatklägers 1 von der Fahrbahn geholt (Urk. D1/9/3 S. 3). Der Privatkläger 1 sei ihm dann auf der Strasse entgegengekommen und habe einen zornigen Blick gehabt sowie einen oder zwei Steine in seinen Händen gehalten ("Er hielt sicherlich einen Stein in den Händen. Ich denke heute es waren zwei, aber ich mochte das nicht behaupten." Urk. D1/9/3 S. 3). Er (der Beschuldigte) habe sich dann zwischen die Garagenbox und die dortigen Büsche begeben und sich dort zu verstecken versucht, weil er gedacht habe "jetzt räblets denn" (Urk. D1/9/4 S. 3 und 5). Es habe noch zwei Frauen bei der Busstation auf der anderen Strassenseite gehabt, welche mitverfolgt hätten, wie der Privatkläger 1 die Strasse heruntergekommen sei. Er habe nicht gewollt, dass diese sehen, wie der Privatkläger 1 ihn angreife (Urk. D1/9/3 S. 3 f.). Zwischen den Büschen und der Garagenbox sei es dann zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Die ganze Auseinandersetzung habe am Boden stattgefunden. Er sei auf dem Rücken gelegen und der Privatkläger 1 habe sich rücklings auf ihm befunden. Der Privatkläger 1 sei seitlich auf ihm gelegen, wobei er (der Beschuldigte) ihn dann mit der Faust auf den Rücken geschlagen habe (Urk. D1/9/3 S. 5). Er habe den Privatkläger 1 glaublich etwa vier Mal mit der

Faust gegen die Schulter geschlagen (Urk. D1/9/3 S. 4). Gegen die Rippen des Privatklägers 1 habe er nie geschlagen (Urk. D1/9/3 S. 6). Auch nicht gegen dessen Kopf oder Gesicht (Urk. D1/9/3 S. 4). Er selber sei vom Privatkläger 1 mehre- re Male mit einem Stein in der Faust geschlagen worden; einmal gegen den Rücken und einmal gegen die Hüfte (Urk. D1/9/3 S. 5). Nach der Auseinandersetzung sei der Privatkläger 1 die Böschung hinuntergefallen (Urk. D1/9/3 S. 4).

5.3.3

Anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 gab der Beschuldigte zum anklagegegenständlichen Vorfall erneut an, dass der Privatkläger 1 während besagter Motorradfahrt vom 5. Mai 2018 seine Kappe verloren habe. Der Privatkläger 1 habe ihn "mit seinen Beinen" auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und zudem mit den Armen nach vorne gegriffen und versucht, am Lenkrad die Bremse zu betätigen (Urk. D1/9/4 S. 4 und 6). Er (der Beschuldigte) sei dann bei der nächsten Gelegenheit rechts rausgefahren und habe dem Privatkläger gesagt, dass dieser vom Motorrad absteigen solle und er seine Kappe holen werde (Urk. D1/9/4 S. 4 f.). Beim Wenden des Motorrades habe ihm der Privatkläger 1 mit der Faust gegen die linke Lippenpartie geschlagen, was zu einer leicht blutenden Verletzung geführt habe (Urk. D1/9/4 S. 7 und 8). Die tätliche Auseinandersetzung qualifizierte er als Gerangel. Er und der Privatkläger 1 hätten sich hin und her gestossen, wobei der Privatkläger 1 auf ihn gefallen sei. Er sei auf dem Boden gelegen und der Privatkläger 1 sei rücklings auf ihm gelegen. Er habe den Privatkläger 1 dann mit der rechten Faust etwa 3-4 Mal gegen die rechte Schulter geschlagen. Er habe nie auf die linke Seite geschlagen, sondern stets rechts (Urk. D1/9/4 S.10). Er selbst sei vom Privatkläger 1 mit einem Stein geschlagen worden bzw. Letzterer habe versucht, ihn mit dem Stein zu schlagen ("Ja, er schlug mich mit dem Stein. Ich selber war damals am Boden am Kauern. Er schlug mich mit dem Stein, aber nicht in das Gesicht, sondern er probierte mich mit dem Stein in die Seite zu schlagen. Ich wich dem Stein aus und er traf mich nicht. Es war mehr ein Versuch von Seiten A._____, mich mit dem Stein zu treffen." Urk. D1/9/4 S. 11 f.). Als der Privatkläger 1 auf ihm gelegen sei, habe er ihn aufgefordert, mit dem Streit aufzuhören. Der Privatkläger 1 sei dann aufgestanden und anschliessend etwa 2 bis 3 Meter weiter das Bord hinuntergestürzt

5.3.4

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2018 stellte der Beschuldigte in Abrede, dem Privatkläger 1 die an- klagegegenständlichen Verletzungen, insbesondere den Rippenbruch, zugefügt zu haben (D1/9/5 S. 10 und 11). Diese seien glaublich durch den Sturz des Privatklägers 1 vom Bord entstanden (F/A: "Woher soll denn diese Verletzung Ihres Erachtens stammen?" – "Ich denke, dass er aufstand und das Port herunterstürzte…Oder beim Weggehen…Es gibt dort noch eine Steintreppe." Urk. D1/9/5 S. 11). Zum eigentlichen Tatgeschehen gab er an, dass er sich in das Gebüsch begeben habe, um zu urinieren. Daraufhin sei der Privatkläger 1 plötzlich mit einem Stein in der Hand auf ihn zugekommen und habe mehr Kokain gewollt. Daraufhin sei es zu einem Gerangel gekommen (Urk. D1/9/5 S. 17). Er habe den Privatkläger 1 seitlich hinten rechts auf den Rücken geschlagen. Der Privatkläger 1 sei dabei rücklings auf seinem Bauch (demjenigen des Beschuldigten) gelegen ("Er lag mit dem Rücken auf meinem Bauch und ich habe ihn mit der Faust aufmerksam gemacht, er solle von meinem Bauch herunter." Urk. D1/9/5 S.10 und 17).

5.3.5

Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte erneut an, während einer Motorradfahrt vom Privatkläger 1 durch das Zusammenklemmen der Beine, Stupsen und in den Lenker greifen darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass er (der Privatkläger 1) seine Kappe verloren habe. Er habe dann angehalten und dem Privatkläger 1 gesagt, er solle absteigen und er werde seine Kappe holen. Der Privatkläger 1 habe ihm daraufhin einen Faustschlag in die linke Gesichtspartie verpasst. Er (der Beschuldigte) sei dann zurückgefahren, habe die Kappe von der Strasse aufgenommen und sei dann zu den Parkplätzen gefahren und habe dort sein Motorrad abgestellt. Er habe dann urinieren müssen und sei deswegen hinter einen Busch gegangen. Der Privatkläger 1 sei dann von der Seite des Parkplatzes her dazugestossen und habe ihn zusammengeschissen und ihn angegriffen (Prot. I S. 10 und 11). Der Privatkläger 1 sei mit einem Stein in der Hand auf ihn losgegangen und habe ihn zu schlagen versucht. Er habe aber ausweichen können ("Er hat versucht, mit den Stein auf den Kopf zu schlagen, das ging aber nicht, ich konnte ausweichen. Dann hat er es unten noch einmal versucht und ich konnte ebenfalls ausweichen." Prot. I S. 12). Sie seien dann umgefallen, er (der Beschuldigte) auf den Rücken und der Privatkläger 1 mit dessen Rücken zum seinem Bauch (demjenigen des Beschuldigten) gewandt auf ihn. Als sie am

Boden gelegen seien, habe der Privatkläger 1 nicht versucht, mit dem Stein auf ihn einzuschlagen, weil er glaublich keine Möglichkeit dazu gehabt oder es nicht gemacht habe. (Prot. I S.13). Er selbst habe keine aktive Rolle im Gerangel gespielt, sondern habe lediglich eine Abwehrreaktion gezeigt bzw. sei den Angriffen des Privatklägers 1 ausgewichen (Prot. I S. 12) bzw. habe ihm Schläge auf den Rücken/das Schulterblatt gegeben. Da er am Boden und der Privatkläger 1 auf ihm drauf gelegen sei, habe er aber gar nicht richtig ausholen bzw. schlagen können. Er habe das getan, um den Privatkläger 1 darauf aufmerksam zu machen, dass er von ihm runter- bzw. weggehen solle (Prot. I S. 12 und 25). Der Privatkläger 1 sei dann aufgestanden und habe loslaufen wollen, worauf er die Böschung hinuntergefallen sei (Prot. I S. 12).

5.3.6

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zur anklagegegenständlichen Auseinandersetzung zu Protokoll, dass es am fraglichen Tag schönes Wetter draussen gewesen sei, weshalb er den Privatkläger 1 "ein wenig dazu überredet" habe, eine gemeinsame Motorradfahrt zu unternehmen. Sie seien dann losgefahren, wobei es dem Privatkläger 1 unterwegs die Kappe weggewindet habe und er von diesem zum Anhalten aufgefordert worden sei. Er habe dann rechts bei einem Weg, welcher zu einem Landwirt führe, angehalten. Dort seien er und der Privatkläger 1 dann das erste Mal aneinandergeraten, weil er (der Beschuldigte) das Motorrad nicht sofort angehalten habe. Der Privatkläger 1 habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht bzw. auf die Lippe verpasst. Er habe dann mit dem Motorrad kehrt gemacht und sei die Hauptstrasse wieder runtergefahren und habe die Kappe des Privatklägers 1 während der Fahrt wieder aufgenommen. Der Privatkläger 1 sei dann die Strasse runtergekommen, worauf es wieder Streit gegeben habe, weil es nicht ganz klar gewesen sei, wo die Kappe sei, wer diese jetzt habe und weshalb diese nicht mehr dort sei, wo sie hätte sein sollen. Er (der Beschuldigte) habe dann urinieren müssen und sich hinter einen Busch bei einer sich in der Nähe befindlichen Garagenwand begeben. Als er mit dem Urinieren fertig gewesen sei, habe er den Privatkläger 1 kommen sehen. Dieser sei wegen seiner Kappe wütend gewesen und wie eine Furie auf ihn losgegangen. Der Privatkläger 1 habe einen Stein in seiner Hand gehabt und ihn zu schlagen versucht, wobei er aber habe ausweichen können und vom Privatkläger

1 nicht getroffen worden sei. Es sei dann ein Gerangel entstanden, wobei er und der Privatkläger 1 beide gestürzt und auf dem Boden gelegen seien, der Privatkläger 1 mit dem Rücken auf ihm. Er habe den Privatkläger 1 in der Folge mit seiner rechten Faust auf die rechte Seite gegen die Schulter bzw. den Rücken geschlagen und ihn auf diese Weise gebeten, von ihm runterzugehen. Der Privatkläger 1 sei dann aufgestanden, weggelaufen und das Bord hinuntergestürzt (Prot. II S. 24 ff.).

5.3.7

Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insofern als konstant, als dass er gleichbleibend – und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 – schilderte, dass er mit diesem am 5. Mai 2018 eine gemeinsame Motorradfahrt unternommen habe, während welcher der Privatkläger 1 seine Kappe verloren habe, worauf es zu einem Halt und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Weiter gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen konstant an, dass der Privatkläger 1 im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung ein Bord hinuntergefallen sei. Im Übrigen schilderte er das Vorgefallene jeweils aber auf unterschiedliche Weise.

5.3.7.1

So beschrieb er namentlich den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung immer wieder anders. Nachdem er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2018 zunächst bestritt, am 5. Mai 2018 mit dem Privatkläger 1 eine Motorradfahrt unternommen zu haben, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, gab er später in derselben Einvernahme demgegenüber an, dass der Privatkläger 1 nach einer gemeinsamen Motorradfahrt plötzlich mit sehr bösem Blick und Steinen in beiden Händen auf ihn losgegangen sei, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei (Urk. D1/9/1 S. 6 f.). In der folgenden Hafteinvernahme vom 7. Mai 2018 wiederholte er, dass er nach der "Bergung" der Kappe des Privatklägers 1 gesehen habe, wie ihm dieser auf der Strasse mit bösem Blick und einem oder zwei Steinen in den Händen entgegengekommen sei, woraufhin er in ein nahegelegenes Gebüsch geflüchtet sei. Der Privatkläger 1 sei ihm dorthin gefolgt, worauf es zur fraglichen Auseinandersetzung gekommen sei (Urk. D1/9/3 S. 2 ff.). Als Grund für seine Flucht in die Büsche gab der Beschuldigte dabei zunächst an, aufgrund des bösen Blicks des Privatklägers

1 und den Steinen in dessen beiden Händen davon ausgegangen zu sein, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen werde, weshalb er versucht habe, sich hinter dem Gebüsch zu verstecken (Urk. D1/9/4 S. 3 und 5). Später in derselben Einvernahme nannte er wiederum einen anderen, konträren Grund für seine Flucht ins Gebüsch. So habe er auf diese Weise verhindern wollen, dass die zwei Frauen an der nahegelegenen Busstation sehen würden, wie er vom Privatkläger 1 angegriffen werde (Urk. D1/9/3 S. 3 f.). Dabei ist zu beachten, dass diese Deposition – unabhängig von ihrer Widersprüchlichkeit zum ursprünglich geschilderten Fluchtgrund – auch isoliert betrachtet äusserst lebensfremd erscheint und nicht zu überzeugen vermag. So leuchtet es nicht ein, weshalb ein Opfer zu verhindern versuchen sollte, dass Dritte einen antizipierten körperlichen Angriff beobachten können. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung nannte der Beschuldigte dann wieder ein neues Motiv dafür, weshalb er sich ins Gebüsch bei der K._____- strasse begeben habe, namentlich um dort zu urinieren. Zudem stellte er die Ausgangslage für die tätliche Auseinandersetzung völlig neu dar. Entgegen seiner früheren Depositionen, wonach er den Angriff des Privatklägers 1 angeblich antizipiert und sich deshalb ins Gebüsch geflüchtet habe, machte er neu einen eigentlichen Überraschungsangriff des Privatklägers 1 hinter besagtem Gebüsch geltend. So habe er sich nach der "Bergung" der Kappe des Privatklägers 1 ins Gebüsch beim Parkplatz an der K._____-strasse begeben, um dort zu urinieren, worauf der Privatkläger 1 plötzlich dazugekommen sei und nach mehr Kokain verlangt habe (Sachverhaltsdarstellung Schlusseinvernahme) bzw. ihn zusammengeschissen habe (ohne nach Kokain zu fragen; Sachverhaltsdarstellung vor Vorinstanz) und ihn in der Folge mit einem Stein in der Hand angegriffen habe

5.3.7.2

Abgesehen davon, dass der Beschuldigte den Beginn des anklagegegenständlichen Vorfalls widersprüchlich schilderte, machte er auch inkonsistente Angaben zu seinem eigenen Verhalten im Rahmen besagter Auseinandersetzung. So gab er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme an, den Privatkläger 1 "nicht aktiv" geschlagen, sondern sich nur verteidigt zu haben (Urk. D1/9/1 S. 7). In der nachfolgenden Hafteinvernahme räumte er dagegen ein, den Privatkläger 1 von hinten mit der Faust gegen die Schultern und allenfalls noch gegen das Gesäss geschlagen zu haben (Urk. D1/9/1 S. 7). Im weiteren Verlauf der Hafteinvernahme brachte der Beschuldigte sodann neu vor, dass die ganze tätliche Auseinandersetzung auf dem Boden stattgefunden habe, der Privatkläger 1 namentlich rücklings auf seinem Bauch (demjenigen des Beschuldigten) gelegen sei, worauf er ihm etwa vier Mal mit der Faust gegen die Schulter, nicht aber gegen dessen Rippen, Kopf oder Gesicht geschlagen habe (Urk. D1/9/3 S. 4 und 6). Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme und der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wobei er neu betonte, dass er mit seiner rechten Faust zugeschlagen und den Privatkläger 1 nur auf die rechte Schulter bzw. hinten rechts auf den Rücken geschlagen habe (Urk. D1/9/4 S.10; Urk. D1/9/5 S.10). Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte wiederum vor, keine aktive Rolle innerhalb der tätlichen Auseinandersetzung inne gehabt zu haben, den Privatkläger 1 mithin weder geboxt noch getreten zu haben. Gleichzeitig bestätigte er aber, den rücklings auf ihm liegenden Privatkläger 1 gegen das Schulterblatt geschlagen zu haben, wobei er in Bezug auf die von ihm aufgewendete Kraft seiner Schläge angab, dass er aufgrund seiner liegenden Position den auf ihm liegenden Privatkläger 1 nicht richtig habe schlagen können (Prot. I S. 12 und 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, den Privatkläger 1 mit seiner rechten Faust rechtsseitig auf dessen Rücken oder Schulter geschlagen zu haben (Prot. II S. 28). In diesen Schilderungen finden sich mithin unauflösbare Widersprüche.

5.3.7.3

Die vorgenannten Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten zu seinem Verhalten innerhalb der tätlichen Auseinandersetzung lassen sie sich zudem auch nicht mit den Erkenntnissen im Gutachten des IRMZ vom 18. Oktober 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 in Einklang bringen. So wäre vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 einzig auf die rechte Schulter bzw. die rechte Rückenseite geschlagen haben will, zu erwarten gewesen, dass beim Privatkläger 1 ausschliesslich an diesen Körperstellen Spuren solcher Schläge zu finden gewesen wären. Dies ist indessen nicht der Fall. So befanden sich diejenigen Verletzungen, welche gemäss gutachterlicher Einschätzung auf die anklagegegenständlichen Faustschläge des Beschuldigten zurückzuführen sein könnten, auf der linken Körperseite des Beschuldigten (Bruch der 8. Rippe links und Blutergüsse an der linken Brustkorbaussenseite;

5.3.7.4

Schliesslich erweisen sich auch die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie sich der Privatkläger 1 im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung verhalten habe, als widersprüchlich. So gab der Beschuldigte zum angeblich ersten vom Privatkläger 1 ausgeführten Schlag sowohl an, dass dieser mit einem Stein erfolgt sei (Urk. D1/9/1 S. 7), als auch, dass es sich um einen blossen Faustschlag ohne Stein gehandelt haben soll (Urk. D1/9/3 S. 3 und 5; Urk. D1/9/4 S. 7; Prot. I S. 10). Weiter gab der Beschuldigte sowohl an, vom Privatkläger 1 mit dem besagten Stein getroffen worden zu sein (Urk. D1/9/1 S. 7; Urk. D1/9/3 S. 5), als auch, dass es sich um blosse Schlagversuche gehandelt habe, welchen er erfolgreich habe ausweichen können (Urk. D1/9/4 S. 11 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 28). Zudem äusserte er sich auch unterschiedlich dazu, ob der Privatkläger 1 versucht habe, ihn mit dem Stein zu schlagen, als sie angeblich aufeinander am Boden gelegen seien (Urk. D1/9/4 S. 11 f.; Prot. I S. 12 und 13).

5.3.7.5

Was die vorstehend dargelegten Ungereimtheiten betrifft, vermochte der Beschuldigte nicht überzeugend darzulegen, wie es zu diesen kommen konnte. Angesichts des Umstands, dass sich insbesondere seine Sachverhaltsdarstellungen betreffend das Kerngeschehen als widersprüchlich und damit wenig überzeugend erweisen, entsteht der Eindruck, dass er sein eigenes Verhalten immer wieder neu in ein möglichst günstiges Licht zu rücken und seine Rolle innerhalb des anklagegegenständlichen Vorfalls zu verschleiern versuchte. Dieser Eindruck wird zudem dadurch verstärkt, als dass er in Bezug auf das Randgeschehen, namentlich die Geschehnisse in den gemeinsam mit dem Privatkläger 1 verlebten Tagen vor dem anklagegegenständlichen 5. Mai 2018, detailliert und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 zu schildern vermochte (vgl. Urk. D1/9/4 S. 15 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft.

6.

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist festzuhalten, dass die unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten die glaubhaften und kohä- renten Aussagen des Privatklägers 1, welche zudem durch die Einschätzungen des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRMZ vom 18. Oktober 2018 gestützt werden, nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. erweist sich damit als erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1.1 der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, wobei die einfache Körperverletzung nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet (vorstehend, Erw. II.2.4.).

1.1

Wie vor Vorinstanz, beantragt die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren in Bezug auf Anklageziffer 1.1. im Hauptantrag die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen (eventual)vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass der Beschuldigte insgesamt 4 Mal kräftig und wuchtig auf die Rippen des 61-jährigen Privatklägers 1 geschlagen habe, wodurch er einen ausgeprägten Verletzungswillen offenbart habe. Der Beschuldigte habe sodann gewusst, dass beim Einschlagen in die Rippen, diese nach innen aufbrechen würden und das Eindringen von spitzigen Bruchfragmenten in den Lungenraum zu lebensgefährlichen Lungenverletzungen führen könnte. Aufgrund des konkreten Tatvorgehens des Beschuldigten sei die Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Rippen- und Brustkorbverletzung derart gross gewesen, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden könne, als dass er solche Folgen wenigstens in Kauf genommen habe (Urk. 111 S. 3 ff.; Urk. 145 S. 1 und 3 ff.). Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 145 S. 2).

1.2

Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren dagegen auf den Standpunkt, dass in Bezug auf Anklageziffer 1.1. weder ein eventualvorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten gegeben sei. So habe beim

Beschuldigten kein Verletzungswillen vorgelegen. Er habe weder mit Kraft noch wuchtig zugeschlagen, zumal er aufgrund seiner im damaligen Zeitpunkt bestehenden gravierenden Verletzung der rechten Schulter gar nicht erst zur Ausführung von kräftigen Schlägen imstande gewesen sei. Zudem sei dem Beschuldigten auch die Gefahr eines Rippenbruchs nicht bewusst gewesen. Vor diesem Vorfall habe er noch nie von einem Spannungspneumothorax als Folge eines Rippenbruchs gehört. Der Beschuldigte sei folglich von den Anklagevorwürfen der (eventual)vorsätzlichen bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen (Urk. 148 S. 2 und 16 ff.).

2.

In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 34 ff. und 39 f.).

2.1

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, erlitt der Privatkläger 1 durch die anklagegegenständlichen Faustschläge des Beschuldigten einen Rippenbruch, welcher zu einer Verletzung des Lungengewebes und der Ausbildung eines Spannungspneumothorax führte. Gemäss den Schlussfolgerungen im rechtsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 18. Oktober 2018 handelt es sich dabei um eine lebensgefährliche Verletzung, welche zu einem Überdruck im Brustkorb und durch die damit verbundene Kompression des gesunden Lungenflügels und des Herzens sowie durch eine Behinderung des venösen Rückstroms zum Herzen binnen weniger Minuten zu einem rasch einsetzenden Herz- Kreislauf-Versagen führen kann. Beim Privatkläger 1 sei denn auch eine lebensbedrohliche Atem- und Kreislaufinsuffizienz festgestellt worden, weshalb eine sofortige Druckentlastung des Pneumothorax durch eine Punktion des Brustkorbes als lebensrettende Massnahme angezeigt gewesen sei (Urk. D1/15/7 S. 10). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB erfüllt.

2.2

In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte (eventual-) vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Zur Abgrenzung der (eventual-)vor- sätzlichen von der fahrlässigen Tatbegehung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 110 S. 35 f.).

2.2.1

Hinsichtlich des beim Beschuldigten vorhandenen Wissens in Bezug auf die Gefahr der Verwirklichung einer lebensgefährlichen Verletzung hielt die Vorinstanz fest, dass es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass Schläge auf den Rippenbereich eines Menschen regelmässig zu Rippenbrüchen führen könnten, zumal es sich bei physikalischen Einwirkungen auf diese Körpergegend um die wohl häufigste und naheliegendste Verletzungsart handle. Da Rippen gerade dazu dienen würden, die Organe, insbesondere auch die Lunge, eines Menschen vor physikalischen Einwirkungen zu schützen, liege es sodann ebenfalls im Bereich des Allgemeinwissens, dass der Bruch einer Rippe zu einer schweren Verletzung eines lebenswichtigen Organs und damit zur Entstehung einer lebensbedrohlichen Situation führen könne. Dass der Beschuldigte über ein solches Wissen verfügt habe, könne dessen Aussagen entnommen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Faustschläge des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger 1 körperlich überlegen gewesen sei, ungehindert und ungebremst erfolgt seien. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Ausführung seiner Schläge auf den Rücken des Privatklägers 1 nicht nur klar gewesen sein müsse, dass die Möglichkeit einer Verletzung in der Form eines Rippenbruchs bestehe, sondern auch, dass er es zumindest für möglich gehalten habe, dass dadurch die Gefahr weitergehender, auch lebensgefährlicher Verletzungen entstehe (Urk. 110 S. 36 f.). Diesen einlässlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.

2.2.2

Weiter erwog die Vorinstanz, dass nicht gesagt werden könne, dass eine so hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, dass ein Rippenbruch zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen würde, dass schlicht damit hätte gerechnet werden müssen. So sei es allgemein bekannt, dass Rippenbrüche nicht regelmässig zum Eintritt schwerer Verletzungen, geschweige denn zu lebensgefährlichen Situationen, führen würden. In den meisten Fällen bleibe es glückli- cherweise bei einem "blossen" Rippenbruch, ohne weitergehende Folgen. Den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen, würde nach Ansicht der Vorinstanz denn auch dazu führen, dass bei sämtlichen "Wirtshausschlägereien" eine versuchte schwere Körperverletzung eingeklagt werden müsste. Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Spannungspneumothorax sei vor diesem Hintergrund das Risiko des Eintritts einer lebensgefährlichen Verletzung zwar als grundsätzlich bekannt, jedoch nicht als derart wahrscheinlich einzustufen, dass das anklagegegenständliche Verhalten des Beschuldigten nur als Inkaufnahme gewertet werden könne. Der Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung beim Privatkläger 1, namentlich eines Spannungspneumothorax, sei für den Beschuldigten mithin nicht derart voraussehbar und naheliegend gewesen, dass seine Tathandlung nur als Inkaufnahme qualifiziert werden könne. Dementsprechend kam die Vorinstanz auch zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, die objektiv schwere Körperverletzung (eventual-)vorsätzlich begangen zu haben, weshalb sie eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StGB ausschloss.

2.2.3

Diese Ansicht der Vorinstanz ist zu teilen und ihren zutreffenden Erwägungen nichts hinzuzufügen. An diesem Ergebnis vermag denn auch das von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Argument nichts zu ändern, wonach aufgrund der Art der Tatausübung, insbesondere der Anzahl und der Heftigkeit der vom Beschuldigten auf die ungeschützten Rippen des Privatklägers 1 ausgeführten Schläge, ein ausgeprägter Verletzungswille offenbart worden sei, was auf eine Inkaufnahme des Eintritts lebensgefährlicher Verletzungen hindeute (Urk. 145 S. 3 ff.). Zwar trifft es zu, dass die vom Beschuldigten völlig unvermittelt gegen die Rippen des Privatklägers 1 geführten Faustschläge Ausdruck erheblicher Aggressionen darstellten. Jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass der durch die Faustschläge bedingte Eintritt lebensgefährlicher Verletzungen nicht derart vorhersehbar und naheliegend war, dass das Handeln des Privatklägers 1 vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Eintritts ebendieser Verletzungen qualifiziert werden könnte.

2.2.4

Dementsprechend bleibt das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zu überprüfen.

2.2.5

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). In Bezug auf die weitergehenden rechtstheoretischen Grundlagen der fahrlässigen Tatbegehung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 110 S. 39 f.).

2.2.6

In Bezug auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung erwog die Vorinstanz, dass sich diese im Falle des Beschuldigten darin manifestiere, dass er mit seinen Faustschlägen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität des Privatklägers 1 beeinträchtigt habe. Im Zusammenhang mit der Frage, ob es für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, dass seine Faustschläge gegen den Rücken des Privatklägers 1 zu einem Rippenbruch führen würden, der wiederum einen Spannungspneumothorax verursachen würde, sei zu berücksichtigen, dass die Risikoverwirklichung und damit der Eintritt der schweren Verletzung des Privatklägers 1 nicht derart naheliegend gewesen sei, dass von einer Inkaufnahme auszugehen sei. Gleichzeitig handle es sich aber auch nicht um einen aussergewöhnlichen und damit nicht voraussehbaren Geschehensverlauf. So scheine ein solches Geschehen zu wenig wahrscheinlich, um einen Vorsatz des Beschuldigten zu bejahen, jedoch nicht so unüblich oder ungewöhnlich, dass die Fahrlässigkeit zu verneinen wäre. Ein Schlag auf die Rippen und ein daraus entstehender Rippenbruch sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, eine Verletzung des Lungengewebes und damit einen lebensgefährlichen Zustand zu verursachen. Es habe sodann als allgemein bekannt zu gelten, dass sich im Oberkörper des Menschen lebenswichtige Organe befänden, welche durch die sie umgebenden Rippen vor physikalischen Einwirkungen geschützt werden sollten. Dass bei einer entsprechenden Einwirkung auf den Oberkörper eines Menschen die – wenn auch nicht hohe – Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Lungengewebes geschaffen würde, müsse der Beschuldigte gewusst haben. Sodann hätten auch keine aussergewöhnlichen Umstände vorgelegen, welche die anklagegegenständlichen Verletzungsfolgen als blosse Folge eines äusserst unglücklichen Tatverlaufs erscheinen lassen würden. So sei zwar bekannt, dass die beim Privatkläger 1 vorbestehende Lungenerkrankung zu einem Spannungspneumothorax hätte führen können, ohne dass auf dessen Körper eingewirkt worden wäre. Aufgrund der Schlussfolgerungen im Gutachten des IRMZ vom 18. Oktober 2018 sei aber

nicht ersichtlich, dass diese Krankheit des Privatklägers 1 im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition den anklagegegenständlichen Geschehensverlauf beeinflusst hätte. Ebensowenig werde im Gutachten des IRMZ festgehalten, dass die Krankheit des Privatklägers 1 zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Risses im Lungengewebe bei körperlicher Einwirkung auf den Privatkläger 1 geführt hätte. Im Ergebnis sei es damit auch nicht relevant, ob der Beschuldigte von der Krankheit des Privatklägers 1 gewusst habe oder nicht, da als Ursache des Spannungspneumothorax der Rippenbruch zu betrachten sei. Dementsprechend könne gesagt werden, dass es bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten, d.h. ohne dessen körperliche Einwirkung auf den Oberkörper des Privatklägers 1, nicht zum anklagegegenständlichen Rippenbruch und folglich auch nicht zur Entstehung des Spannungspneumothorax gekommen wäre. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bilde somit die Ursache der schweren Körperverletzung und sei adäquat kausal für den eingetretenen Erfolg. Folglich seien dem Beschuldigten die Verletzungen des Privatklägers 1 strafrechtlich anzurechnen. Die Herbeiführung des Taterfolges, namentlich der Verletzung des Privatklägers 1, wäre aus Sicht der Vorinstanz sodann auch vermeidbar gewesen. Demensprechend erfülle das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Urk. 110 S. 40 ff.).

2.2.7

Auch die vorstehenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und überzeugend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.

Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bezug auf Anklageziffer 1.1. der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

V. Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung 369 durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandener Tage, sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 110 S. 68 f.).

1.1

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung auf Basis eines Schuldspruchs wegen vorsätzlich vollendeter schwerer Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.) sowie der übrigen zu beurteilenden Delikte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 111 S. 5; Urk. 145 S. 1). Im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sei der Beschuldigte eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 145 S. 2).

1.2

Der Beschuldigte beantragt indessen auf der Grundlage des von ihm beantragten Freispruchs vom Anklagevorwurf der (eventual-)vorsätzlichen bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.) und des Schuldspruchs wegen der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Monaten und einer Busse von maximal Fr. 300.– (Urk. 148 S. 2).

2.

Der Beschuldigte hat die fahrlässige schwere Körperverletzung sowie die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises) jeweils nach dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen, womit diese Tathandlungen nach dem neuen Sanktionenrecht zu beurteilen sind. Die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklageziffer 1.4. beging der Beschuldigte einerseits anlässlich einer Silvesterparty im Jahre 2016/2017 sowie in der Zeit zwischen etwa Anfang April 2018 bis zum 5. Mai 2018, und damit teils vor und teils nach dem 1. Januar 2018 (Urk. 34 S. 6). Die Festsetzung der Busse hat damit nach dem jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Tatbegehungen anwendbaren Recht zu erfolgen. Da das neue Sanktionenrecht keine Änderungen für die Sanktionsart der Busse mit sich brachte, führt die Bemessung nach altem oder neuem Sanktionenrecht mithin aber zum gleichen Ergebnis.

3.

Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben (Urk. 110 S. 43 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

3.1

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

3.2

In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41 StGB). Dabei statuiert Art. 41 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Priorität der Geld- strafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Das Gericht kann jedoch dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

3.3

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 144), liess sich aber durch die in der Vergangenheit jeweils unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von 30 bis zuletzt 270 Tagessätzen nicht davon abhalten, die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung einer weiteren Geldstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen würde. Entsprechend erscheint es im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten, hinsichtlich sämtlicher zu beurteilenden Vergehen auf eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen.

3.4

Für die mehrfache Übertretung des BetmG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen.

4.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend werden sämtliche zu beurteilenden Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, der leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sowie der fahrlässigen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist mithin innerhalb dieses Strafrahmens zu bemessen. Verschuldensmässig handelt es sich bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung um das schwerste Delikt. Daher ist zunächst für diese eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.

4.1.1

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 von hinten drei bis vier Mal mit der Faust auf den Rücken schlug. Der Privatklä- ger 1 erlitt dadurch ein Trauma des Brustkorbes mit einem Bruch der 8. Rippe links dorsal (körperrückseitig), was zu einem beginnenden Spannungspneumothorax, mithin einer lebensgefährlichen Verletzung, führte (Urk. D1/15/7 S. 8 und 10). Dank der raschen medizinischen Intervention (Punktion des Brustkorbes als lebensrettende Massnahme) durch den alarmierten Rettungsdienst konnte die unmittelbare Lebensgefahr noch rechtzeitig gebannt werden, wobei im Anschluss noch eine operative Behandlung des Privatklägers 1 (Mini-Thorakotomie und Einlage von 2 Thoraxdrainagen) im USZ erfolgte (Urk. D1/15/4 S. 2). Seine Entlassung erfolgte 5 Tage später am 10. Mai 2018. Die Arbeitsunfähigkeit hielt knapp 3 Monate an (vgl. Urk. D1/15/7 S. 11 und Urk. 83/2). Auch wenn der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nur wenige Faustschläge versetzte, ist die sich darin manifestierende Sorgfaltspflichtverletzung als erheblich zu qualifizieren. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er seine Faustschläge gegen ein argloses und damit wehrloses Opfer richtete. Der Privatkläger 1 musste denn auch nicht aufgrund des vor der tätlichen Auseinandersetzung verbal geführten Streits mit dem Beschuldigten, damit rechnen, von Letzterem unter falschem Vorwand hinter ein Gebüsch gelockt und geschlagen zu werden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschuldigten um einen langjährigen Freund handelt, mit welchem er zudem die Tage vor dem anklagegegenständlichen Vorfall gemeinsam und konfliktfrei verlebt hat. Angesichts dieses Tatvorgehens kann auf eine gewisse Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten geschlossen werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat des Beschuldigten zwar nicht als von langer Hand geplant erscheint, sie trotz ihrer spontanen Ausführung aber doch auch planmässige Züge trägt. Angesichts vorstehender Erwägungen ist das objektive Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen.

4.1.2

Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu seinen Beweggründen für die Tat einzig angab, sich gegen einen vermeintlichen Angriff des Privatklägers 1 verteidigt zu haben. Dass die Darstellung des Beschuldigten der fraglichen Ereignisse vom 5. Mai 2018 nicht glaubhaft ist, wurde indessen bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten (vorstehend, Erw. III.5.3. ff.). Unabhängig davon wäre es dem Beschuldigten jedenfalls ohne Weiteres möglich gewesen, sich nach dem verbalen Streit mit dem Privatkläger 1 von diesem zu entfernen, bspw. indem er einfach mit seinem Motorrad davongefahren wäre. Die sich in den Faustschlägen des Beschuldigten manifestierende Sorgfaltspflichtverletzung wäre mithin vermeidbar gewesen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihm im psychiatrischen Gutachten vom 25. Oktober 2018 als Folge einer tatzeitaktuellen Mischintoxikation sowie des bestehenden Abhängigkeitssyndroms in Bezug auf die von ihm begangenen Körperverletzungen eine leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit attestiert wird (Urk. D1/19/8 S. 42 und 44).

4.1.3

Die verschuldensmindernd zu berücksichtigenden Aspekte der subjektiven Tatschwere haben eine spürbare Relativierung der objektiven Tatschwere zur Folge. Das objektiv mittelschwere Verschulden reduziert sich deshalb auf ein nicht mehr leichtes Verschulden, welches die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

4.2

In Bezug auf die objektive Tatschwere des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 3./4. Mai 2018 eine Überland-Fahrtstrecke (L._____- strasse … in … Dietikon bis zur unteren M._____-strasse in … Rudolfstetten, entspricht etwa 5,7 Kilometern) und am 5. Mai 2018 eine Fahrtstrecke innerorts (N._____-strasse … in … Dietikon bis zur C._____-strasse in Dietikon, entspricht etwa 1,3 Kilometern) absolvierte. Da es sich bei der ersten Fahrt um eine Überlandfahrt von einer gewissen Länge handelte, fällt diese verschuldensmässig schwerer ins Gewicht, als die Fahrt vom 5. Mai 2018, welche streckenmässig nur sehr kurz war und innerorts absolviert wurde. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch deutlich gravierendere Fälle des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Führerausweises denkbar sind, ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht (Fahrt vom 3./4. Mai 2018) bzw. sehr leicht (Fahrt vom 5. Mai 2018) zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist die in beiden Fällen direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit nicht zu relativieren. Angesichts des insgesamt als leicht bzw. sehr leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens erscheint für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des erforderlichen Führerausweises die Festlegung einer Freiheitsstrafe von etwa 2,5 Monaten (Fahrt vom 3./4. Mai 2018) bzw. von etwa 1,5 Monaten (Fahrt vom 5. Mai 2018) als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung insgesamt um 2 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.3

In Bezug auf die objektive Tatschwere der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit einem von ihm zurückbehaltenen Schlüssel zu seinem Elternhaus Zugang zur elterlichen Garage verschafft und das Motorrad daraus entwendet hat. Die kriminelle Energie des Beschuldigten widerspiegelt sich dabei weniger im einfachen Tatvorgehen, sondern vielmehr in der Tatbegehung zum Nachteil seiner eigenen Eltern. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche und egoistische Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Angesichts des insgesamt als sehr leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens erscheint die Festlegung einer Freiheitsstrafe im Bereich von 2 Monaten für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung um 1 Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5.

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die ausführliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 110 S. 50 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend zu Protokoll, dass er am 11. Juni 2019 den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Freihof in Küsnacht ZH angetreten habe. Seit einiger Zeit befinde er sich nun im Wohn- und Arbeitsexternat. Aktuell arbeite er in einer kleinen Firma, welche sich auf … spezialisiert habe und verdiene ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'250.–. Er habe eine Freundin und wohne mit einem Kollegen zusammen in einer Wohngemeinschaft. Sein Wohnkostenanteil betrage Fr. 1'200.– und seine Krankenkassenprämie Fr. 242.30 pro Monat. Vermögen besitze er keines. Dagegen habe er Schulden in der Höhe von etwas über Fr. 190'000.– (Prot. II S. 16 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

6.

Der Beschuldigte ist mehrfach im Schweizerischen Strafregister verzeichnet.

6.1

So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2011 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Verletzung von Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 60.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Mai 2012 wurde er wegen Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, falscher Anschuldigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter besteht eine Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 10. April 2014 wegen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 50.–. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 22. September 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 120.– bestraft (Urk. 144).

6.2

Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten auf. Die Vorstrafen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung liegen sodann bereits längere Zeit zurück, so dass sie nicht mehr ins Gewicht fallen. Dagegen weist der Beschuldigte zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen wegen SVG-Delikten auf, was spürbar straferhöhend zu berücksichtigen ist. Jedoch führt der Umstand, dass auch die Vorstrafen wegen der Strassenverkehrsdelikte bereits längere Zeit zurückliegen, zu einer gewissen Relativierung der straferhöhenden Wirkung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Vorstrafen des Beschuldigten insgesamt eine leichte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate auf 24 Monate.

7.

Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECH-

SEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

7.1

Hinsichtlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte diesbezüglich mindestens teilweise geständig zeigte, indem er bereits in seiner ersten Einvernahme einräumte, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gekommen sei, im Rahmen welcher er diesem 3 bis 4 Faustschläge gegen den Rücken versetzt habe. Zudem kann dem Beschuldigten diesbezüglich eine gewisse Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten nicht abgesprochen werden, zumal er angab, nicht gewollt zu haben, dass es so schlimm komme, und dass man so etwas einem

Freund nicht wünsche (Urk. D1/9/3 S.7; Urk. D1/9/4 S. 15). In Bezug auf die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zeigte sich der Beschuldigte sodann vollumfänglich geständig. Aufrichtige Reue oder Einsicht ist beim Beschuldigten in dieser Hinsicht jedoch nicht erkennbar.

7.2

Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten leicht strafmindernd aus, weshalb sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate auf 21 Monate rechtfertigt.

8.

Zusammenfassend erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsfaktoren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 21 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung, das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen als angemessen.

9.

In Bezug auf die zu sanktionierende mehrfache Übertretung des BetmG hat sich die Vorinstanz mit der Bemessung der Höhe der Busse zutreffend auseinandergesetzt und das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als noch eher leicht qualifiziert. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschuldigte lediglich am Jahreswechsel 2016/2017 sowie von etwa Anfang April 2018 bis zum 5. Mai 2018, und damit während einer nicht sehr langen Zeit, Drogen konsumiert bzw. besorgt habe. Bei den Drogen habe es sich grösstenteils um solche "weicher" Art mit einem vergleichsweise geringen Gefährdungspotential gehandelt, namentlich Cannabis, Kokain und eine halbe Tablette Ecstasy. Der Beschuldigte habe sodann vorsätzlich gehandelt (Urk. 110 S. 53). Von der Vorinstanz unberücksichtigt blieb, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen mehrfachen Übertretungen des BetmG von Beginn der Untersuchung an geständig zeigte und ihm ein Grossteil dieser Übertretungen ohne sein Geständnis auch gar nicht hätte nachgewiesen werden können. Indes ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte pro Woche ca. 2 Gramm Kokain und damit eine „harte" Droge konsumierte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– als angemessen.

10.

Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB), Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Abs. 1 BetmG) mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

VI. Vollzug

1.

Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wäre zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Indes ist festzustellen, dass die Freiheitsstrafe durch Haft sowie den bis heute andauernden vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug bereits erstanden ist. Die vom Beschuldigten überdies im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug verbrachten Tage sind an die anzuordnende stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017, E. 4.1.3.).

2.

Die auszufällende Busse von Fr. 500.– ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist praxisgemäss auf fünf Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

VII. Massnahme

1.

Die Vorinstanz ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufschob (Urk. 110 S. 69). Diese vorinstanzlichen Anordnungen wurden im Berufungsverfahren weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten in Frage gestellt (Urk. 111 S. 5; Urk. 123 S. 2).

2.

Mit Bezug auf die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB kann vollumfänglich auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. S. 57 f.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._____ vom 25. Oktober 2018 liegt beim Beschuldigten ein mindestens mittelgradig ausgeprägtes Abhängigkeitssyndrom von Drogen (vorwiegend Kokain und Cannabis) sowie Alkohol vor (ICD 10: F19.21). Weiter diagnostizierte die Gutachterin beim Beschuldigten eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Persönlichkeitsakzenten (ICD 10: F 61; Urk. D1/19/6 S. 43 f. Ziff. 1). Zur Rückfallgefahr hielt die Gutachterin sodann fest, dass aufgrund des beim Beschuldigten vorliegenden Abhängigkeitssyndroms eine mittelgradig bis hohe Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von SVG-Delikten, insbesondere für Fahren in fahrunfähigem, intoxiziertem Zustand bestehe. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Körperverletzungsdelikte ist gemäss gutachterlicher Einschätzung dagegen gering (Urk. D1/19/6 S. 44 Ziff. 3). Sodann erachtete die Gutachterin die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB als zweckmässig und geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten stufte sie dagegen aufgrund der bei diesem bestehenden Persönlichkeitspathologie als deutlich weniger erfolgsversprechend

3.

In Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vom 25. Oktober 2018 sowie der gesamten Akten ergibt sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung), namentlich die Massnahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit sowie die Verhältnismässigkeit, gegeben sind (Art. 60 StGB und Art. 63 StGB). Wie bereits erwähnt wurde, wird die vorinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 60 im Berufungsverfahren denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten in Frage gestellt (Urk. 111 S. 5; Urk. 123 S. 2). Nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 8. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der stationären therapeutischen Massnahme per 11. Juni 2019 bewilligt (Urk. 103/2). Der von der Verteidigung eingereichte Zwischenbericht des Freihofs in Küsnacht ZH vom 25. Mai 2020 attestiert dem Beschuldigten denn auch eine erfolgreiche Entwicklung, empfiehlt aber die Weiterführung der Massnahme, um weiter an den identifizierten Defiziten und protektiven Faktoren zu arbeiten, um so das Ziel der Legalbewährung erreichen zu können (Urk. 143B S. 8). Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung sodann auch froh darüber, dass er im Rahmen einer stationären Massnahme die Zeit und die Möglichkeit erhalten habe, um das Geschehene reflektieren und aufarbeiten sowie an sich selber arbeiten zu können (Prot. II S. 22 f.). Einwände gegen die Weiterführung der Massnahme wurden weder von ihm noch von seiner Verteidigung geäussert. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen. An diese Massnahme sind sodann jene durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstandenen Tage anzurechnen, welche die Dauer der festgesetzten Freiheitsstrafe von 21 Monaten übersteigen, mithin 283 Tage (vgl. BGE 141 IV 236 E.3.1. ff.; Entscheid des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6).

VIII. Genugtuung

1.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 4'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 110 S. 70).

2.

Der Privatkläger 1 beantragte mit seiner Anschlussberufung die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 9'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Mai 2018 (Urk. 122 S. 2). Mit Erklärung vom 24. Oktober 2020 zog er seine Anschlussberufung indessen noch vor der Berufungsverhandlung vom 3. November 2020 zurück (Urk. 142A). Dementsprechend ist vom Rückzug seines Genugtuungsbegehrens im Fr. 4'000.– übersteigenden Betrag Vormerk zu nehmen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) zu bestätigen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.) und des vorinstanzlichen Strafmasses unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Zufolge des Rückzugs seiner Anschlussberufung ist auch ein Unterliegen des Privatklägers 1 gegeben (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, zu vier Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger 1 aufzuerlegen. Die übrige Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von vier Zehnteln vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 6'973.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 143A) geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 9 und 45) dabei noch nicht mitberücksichtigt wurde. Nach entsprechender Ergänzung des Aufwands ist die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 ist gemäss seiner Honorarnote mit Fr. 4'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 147).

Es wird beschlossen:

1.

Vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers A._____ wird Vormerk genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Mai 2019 bezüglich der Ziffer 1 (Einstellung des Strafverfahrens betr. Hausfriedensbruch) und das gleichentags ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon bezüglich der Dispositivziffern 1, 3.-5. Lemma (Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweise und mehrfacher Übertretung des BetmG), 2 (Freispruch betr. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Fahren in fahrunfähigem Zustand), 6-8 (Beschlagnahmungen), 9 (Zivilforderung Privatklägerin 3) und 11-13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4.

Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.

2.

Hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird das Verfahren eingestellt.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe und mit Fr. 500.– Busse. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug vollumfänglich erstanden ist.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Es werden 283 Tage Haft und vorzeitiger stationärer Massnahmenvollzug bis heute an diese Massnahme angerechnet.

6.

Vom Rückzug des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 1 im Fr. 4'000.– übersteigenden Betrag wird Vormerk genommen.

7.

Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

8.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung; Fr. 4'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1.

9.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden zu vier Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger A._____ auferlegt. Die Hälfte dieser Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von vier Zehnteln vorbehalten.

10.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben); − die Privatklägerin 3; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1;

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen betreffend Dispositivziffern 6-8 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: 00.014.644.059); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

11.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. November 2020

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 12, Art. 33, Art. 41, Art. 49, Art. 57, Art. 60, Art. 63, Art. 106, Art. 122, Art. 123, Art. 125 und Art. 186 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 82, Art. 135, Art. 329, Art. 333, Art. 379, Art. 386, Art. 402, Art. 428 und Art. 437 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 94 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 19a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.