Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Tierquälerei

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200096-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler

Beschluss vom 18. März 2020

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligter

betreffend Tierquälerei

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2019 (GG190013)

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Oktober 2019 hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (Urk. 126; begründetes Urteil zugestellt am 22. Januar 2020, Urk. 130). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. März 2020

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef lic. iur. H. Kistler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.