Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte Pornografie

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200439-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Beschluss vom 2. November 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend versuchte Pornografie

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht,

Erwägungen

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft zwar am 27. Juli 2020 Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 19 und Urk. 23/1). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 2. November 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.