Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Widerhandlung gegen das AuG

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210393-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Beschluss vom 11. August 2021

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Widerhandlung gegen das AuG

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 (GG200235)

Erwägungen

Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 Berufung an (Urk. 44).

Mit Eingabe vom 5. August 2021, eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Staatssekretariat für Migration,

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. August 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Huter

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.