Widerhandlung gegen das AuG
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210393-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter
Beschluss vom 11. August 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Widerhandlung gegen das AuG
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 (GG200235)
Erwägungen
Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 Berufung an (Urk. 44).
Mit Eingabe vom 5. August 2021, eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 rechtskräftig.
2.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Staatssekretariat für Migration,
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2021
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Huter