Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschimpfung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220343-O/U/nm-ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres

Beschluss vom 21. Juli 2022

sowie

Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Beschimpfung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

Erwägungen

Am 9. Mai 2022 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Mai 2022 Berufung an (Urk. 47).

Mit Eingabe vom 7. Juli 2022, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 11. Juli 2022, hat die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 54). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Mai 2022 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. Juli 2022

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.