Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150119-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 8. Januar 2016

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober (GC150240)

Erwägungen

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 29. Oktober 2015 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 34 und Urk. 36/2A). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 34 [Urteilsdispositiv]; Urk. 37 = Urk. 40 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 35). Am 30. November 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 37 = Urk. 40) dem Vertreter der Beschuldigten zugestellt (Urk. 39/2).

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3.

Die Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 21. Dezember 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Januar 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 49 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 20. Mai 2015; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.