Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verletzung der Verkehrsregeln

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150123-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Oktober 2015 (GC150221)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 21. November 2014 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 21. November 2014 in der Höhe von Fr. 430.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 488.– (inklusive Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 450.– werden vom Stadtrichteramtes Zürich eingefordert.

Berufungsanträge:

a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2)

In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen.

b) Des Stadtrichteramtes Zürich:

Keine Anträge.

Erwägungen

I. Prozessuales

Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, fällte am 27. Oktober 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 35), welches am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte liess am 6. November 2015 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 30). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 33/2), worauf sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Das Stadtrichteramt verzichtete auf entsprechende Aufforderung hin auf eine Anschlussberufung (Urk. 37; Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 39-41). Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 44 und 45) reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 30. März 2016 seine Berufungsbegründung sowie die Honorarrechnung ein (Urk. 46 und 47). Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch. Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 48 und 49/3). Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.

Die Vorinstanz würdigte zunächst die im Recht liegenden Bilder (Urk. 12/1 und Urk. 24/1-2). Dabei kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass sich daraus ergebe, dass das Radargerät in einem schrägen Winkel zur Fahrbahn gemessen habe und damit die Fahrzeuge je nach Spur in unterschiedlicher Distanz zum Radargerät gemessen worden seien. Nach eingehender Betrachtung der Bilder erwog die Vorinstanz, dass sich das rechts neben dem Beschuldigten fahrende Fahrzeuge noch an einer Position befunden habe, in welcher es noch nicht vom Radarstahl erfasst worden sei (Urk. 35 S. 10 f.). In Bezug auf die Aussagen des Polizeibeamten B._____ hielt die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen und die Skizze zur Funktionsweise des Radargerätes sehr glaubhaft und nachvollziehbar seien. Diese würden sodann durch die Bilder (Urk. 12/1 S. 1-4) gestützt. Auch die Aussage von B._____, aus welcher hervorgehe, dass sich die gemessene Geschwindigkeit von 75 km/h auf das Auto des Beschuldigten bezie- he, sei sehr glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen wenig glaubhaft erscheinen. Einerseits scheine er nicht sehr auskunftsfreudig zu sein, was ihm jedoch nicht vorzuwerfen sei, woraus sich aber auch nichts zu seinen Gunsten ergäbe. Andererseits widerspreche sich der Beschuldigte, wenn er sich zum einen auf den Standpunkt stelle, das Auto rechts neben ihm sei 75 km/h gefahren und er selbst 60 km/h, und er zum andern ausführe, dass er "parallel" zu diesem Auto, bzw. "im Verkehrsfluss mit den anderen Fahrzeugen", gefahren sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergäbe sich nichts, was geeignet wäre, die sehr glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten B._____ und die aus den Bildern gewonnen Erkenntnisse ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 35 S. 12 ff.).

3.

Der Beschuldigte anerkennt im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 30. März 2016 nunmehr, dass sein Fahrzeug geblitzt worden und er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h statt 50 km/h unterwegs gewesen ist (Urk. 46 S. 2 f.).

4.

Er lässt aber vorbringen, dass die Feststellung des Sachverhaltes auf einer Rechtsverletzung beruhe und das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei. Gemäss Art. 4 VSKV-ASTRA müsse jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei fraglich, ob mit Art. 4 VSKV-ASTRA vereinbar sei, dass ein ordentliches Verfahren mit Zeugenbefragungen habe durchgeführt werden müssen, dass weitere Fotos, welche dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen seien, erst im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens beigezogen worden seien und er danach neben den Kosten für den Strafbefehl auch die Kosten des Stadtrichteramtes und jene des gerichtlichen Verfahrens zu tragen habe, da ihn das vom Stadtrichteramt vorgehaltene Foto offenbar nicht eindeutig belastet habe (Urk. 46 S. 3).

5.

Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können. Vorliegend stellte das Radargerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung fest und ordne- te diese einem Fahrzeug zu. Andernfalls hätte gemäss Aussage des Polizeibeamten B._____ das Radargerät – worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 46 S. 3) – die Messung nämlich verworfen (vgl. Urk. 12 S. 2). Für eine eindeutige Zuordnung der Messwerte ist es aus technischer Sicht nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug jeweils alleine auf einer von einem Messsystem erstellten Abbildung zu sehen ist. Dies wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Weshalb Art. 4 VSKV- ASTRA ein ordentliches Verfahren ausschliessen soll, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Die durch das Radargerät nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten wurde dem Gericht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durch die Aussagen des Polizeibeamten, dessen Skizze sowie den im Recht liegenden Bildern (Urk. 12/1 und 24/1-2) nachvollziehbar dargelegt. Eine Verletzung von Art. 4 VSKV-ASTRA liegt damit nicht vor.

6.

Die Feststellung des Sachverhalts beruht auf keiner Rechtsverletzung. Die Vorinstanz erachtete damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt zu Recht als erstellt.

7.

Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 20 f.). Indem der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h überschritt, missachtete er Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und beging dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.

III. Sanktion

1.

Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 21).

1.

Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sachnoch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen, zumal die Strasse übersichtlich ist und der Gehweg für Fussgänger und der Fahrradweg von der Strasse durch eine kleine Mauer getrennt sind. Mit der Vorinstanz ist von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung grobfahrlässig handelte. Er hätte ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. Die subjektive Tatschwere führt zu keiner Verschuldensminderung.

1.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 22). Gemäss den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Unterlagen hat sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts geändert (Urk. 39 und Urk. 40/1-10).

1.

Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 450.– für angemessen (Urk. 35 S. 21 f.). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 450.– ist zu bestätigen.

1.

Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

IV. Kosten

Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–.

3.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.

Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

5.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.

Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

8.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. Juni 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 82, Art. 398, Art. 426 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 20. Mai 2015; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 4a — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 25. August 2015; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Februar 2019, 1. März 2020 und 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.