Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Übertretung des Strassenverkehrsgesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160031-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch

Beschluss vom 30. Mai 2016

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 12. Januar 2016 (GC150026)

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Januar 2016 (Urk. 14) meldete der Beschuldigte am 15. Januar Berufung an (Urk. 16). Das begründete Urteil (Urk. 20) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 25. April 2016 zugestellt (Urk. 21/2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der Beschuldigte aber keine Berufungserklärung ein, was eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− den Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 30. Mai 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.