Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entschädigungsfolgen

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110217-O/U

Verfügung vom 28. Oktober 2011

in Sachen

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14.7.2011, BAST2/2010/4983

Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 mitteilen liess, er sei in der Zwischenzeit durch den Anzeigeerstatter entschädigt worden, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei (Urk. 16),

da das Verfahren dementsprechend zu erledigen ist,

da der Beschwerdeführer bei Einleitung des Verfahrens nicht davon ausgehen konnte und musste, dass andernorts über die Entschädigung befunden wird (vgl. Urk. 10),

da er dementsprechend die Beschwerde in guten Treuen erhoben hatte und ihm keine Kosten auferlegt werden können,

da er in der Folge in sinngemässer Anwendung von Art. 426 Abs. 3 und 434 StPO Anspruch auf eine Entschädigung hat,

da diese gemäss den §§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und 4 AnwGebV bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert entsprechend den zitierten Normen auf Fr. 200.00, zuzügl. 8% MWSt, festzusetzen ist,

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1.

Auf die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 218.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.

Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:

− an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 426 und Art. 434 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.