Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verteilung der Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens

Rubrum

§ 44 StPO, § 64 ZPO. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich deren eine Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen. "Streitwert" ist die Differenz zwischen dem von der Untersuchungsbehörde zugesprochenen und der vom Einsprecher im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung beantragten Entschädigung (Nettoprinzip).

Erwägungen

II.2.aa) Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden - der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgend - nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Laut § 64 ZPO erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. In Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem Ausmass der Anspruch des Klägers dem Werte nach geschützt wird (RB 1967 Nr. 23, 1972 Nr. 19). Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich deren die Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 64, N. 16). Zu der Frage, wie der Streitwert des Begehrens im Rahmen eines gerichtlichen Beurteilungsverfahrens zu berechnen ist, äussert sich das Gesetz nicht. Auch Lehre und Rechtsprechung haben sich mit dieser Thematik bislang nicht vertieft auseinandergesetzt. Die Gerichte haben diesbezüglich keine einheitliche Praxis. Die einen wenden - wie auch die Vorinstanz - die "Bruttomethode" an, bei welcher auch die von den Untersuchungsbehörden zugesprochene Entschädigung in den Streitwert miteinberechnet wird, die andern verwenden die "Nettomethode", bei welcher lediglich der im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens verlangte "Mehrbetrag" mit dem zugesprochenen Mehrbetrag in Relation gesetzt wird.

bb) Für die Anwendung der "Bruttomethode" spricht, dass beim Entscheid über das Begehren einer gerichtlichen Beurteilung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Das bedeutet, dass die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers erhöht, bzw. die Entschädigung herabgesetzt und auch die dem Verzeiger gemäss § 42 Abs. 1 StPO letzter Satz bzw. § 43 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegenden Kosten etc. erhöht werden können, selbst wenn der Verzeiger den Rechtsbehelf nach § 44 StPO nicht ergriff (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO). Ein Einsprecher läuft also, indem er ein Begehren um gerichtliche Beurteilung stellt, faktisch Gefahr, dass ihm auf Grund seiner Einsprache, der Einzelrichter eine niedrigere Entschädigung zuspricht, als dies die Untersuchungsbehörden getan haben. Somit steht faktisch nochmals die gesamte Entschädigungsforderung im Streit, was für die Anwendung der Bruttomethode sprechen würde.

cc) Die Bruttomethode wird indessen der Praxis nicht gerecht, da die Einsprecher im Beurteilungsverfahren vor Gericht praktisch nie schlechter gestellt werden, als in den Einstellungsverfügungen der Untersuchungsbehörden, erhalten sie doch regelmässig keine tiefere, sondern eine mindestens ebenso hohe Entschädigung wie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen zugesprochen. Wendet man nun trotzdem die Bruttomethode an, so unterliegt die einsprechende Partei im Endresultat praktisch nie vollständig, denn sie erhält ja in aller Regel wenigstens denselben Betrag zugesprochen wie in der Untersuchung. Die Lösung der Bruttomethode widerspricht damit der ratio legis von § 64 ZPO, welche Bestimmung hier analog anzuwenden ist. Danach unterliegt die einsprechende Partei in dem Masse, wie sie - im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid - weniger zusätzlich zugesprochen erhält, als sie verlangt. Massgebend ist daher die Nettomethode.

dd) Der Rekurrent erhielt von der Untersuchungsbehörde Fr. 8'000.-- Entschädigung zugesprochen. Mit der gerichtlichen Beurteilung verlangte er Fr. 14'978.20 (Urk. 1 S. 2) und erhielt von der Vorinstanz Fr. 9'500.-- zuerkannt. Dieser Entscheid ist hier auf Fr. 11'360.-- zu korrigieren. Der Rekurrent obsiegt damit im Beurteilungsverfahren mit Fr. 3'360.-- oder 48,15 %, bzw. gerundet 50 % des verlangten Mehrbetrages (Fr. 14'978.20 ./. Fr. 8'000.-- = Fr. 6'978.20). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren sind mithin zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Anonymisiert am 26. März 2004 lic.iur. Hanhart

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 42, Art. 43 und Art. 44 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.