Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Kassatorische Wirkung des Rekurses bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK060203/U/bee

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. Th. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Welti

Beschluss vom 9. März 2007

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rekurrentin

gegen

A. M. Rekursgegner

vertreten durch Rechtsanwältin A.

betreffend Kosten und Entschädigung etc.

Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006, GA050179

Nach Einsicht in die rechtzeitig eingereichte Rekursschrift vom 20. November 2006, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Antrag stellt, die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihren Gunsten an das Einzelrichteramt zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 5 i.V.m. Urk. 7/35/2), und die innert Frist erstattete Rekursantwort vom 11. Dezember 2006, mit welcher der Rekursgegner um Abweisung des Rekurses ersucht (Urk. 10),

nachdem die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet hat (Urk. 8),

nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die angefochtene Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2006 (Urk. 7 und Urk. 7/34 = Urk. 2),

in der Erwägung, dass die Prozessgeschichte im vorliegenden Fall den Verfahrensbeteiligten hinreichend bekannt ist und es sich daher rechtfertigt - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - hiefür auf die Darstellung in Ziff. I.1-7 im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2),

da die Staatsanwaltschaft - wie sie zu Recht rügt - im neuen einzelrichterlichen Verfahren nie Gelegenheit erhielt, zu den verschiedenen Eingaben und Beilagen des Rekursgegners betreffend dessen Entschädigungs- und Genugtuungsforderung Stellung zu nehmen (insbes. Urk. 7/13 i.V.m. Urk. 7/17 und Urk. 7/19 i.V.m. Urk. 7/24-33),

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren hat und - entgegen der Meinung des Rekursgegners (Urk. 10 Ziff. 1-5) - deshalb Verfahrensbeteiligte ist,

da ihr demnach als Partei Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, das nicht nur dem Bürger durch die Bundesverfassung garantiert wird, sondern allen Verfahrensbeteiligten aufgrund ungeschriebenen kantonalen Prozessrechtes zusteht

(vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 252), wie er ihr richtigerweise bereits im ersten Verfahren (GA030272) gewährt wurde (Urk. 7/5),

in der Erwägung, dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs einem absolut wirkenden Verfahrensfehler gleichkommt, der auch im Rekursverfahren zu berücksichtigen ist, weshalb der Rekurs - entgegen der Meinung des Rekursgegners (Urk. 10 Ziff. 6) - kassatorische Wirkungen entfaltet (ZR 89 [1990] Nr. 51 S. 98; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 259),

da der Rekursgegner darauf hinzuweisen ist, dass - entgegen seiner Argumentation (Urk. 10 Ziff. 1-4) - der Gehörsanspruch einer Partei von der Berechtigung zur Stellung eines Anschlussbegehrens zu unterscheiden ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 44 N 11 f.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 253),

da diese Erwägungen zur Gutheissung des Rekurses, zur Aufhebung der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung vom 31. August 2006 und in analoger Anwendung von § 424 StPO (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 1016) zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft führt,

da der Rekursgegner mit seinem Antrag unterliegt und im vorliegenden Rekursverfahren daher kostenpflichtig wird (§ 396a StPO),

Dispositiv

1.

In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006 aufgehoben und wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 114.00 Schreibgebühren Fr. 57.00 Zustellgebühren

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Rekursgegner bzw. seine Rechtsvertreterin den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich unter Rücksendung seiner Akten

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin:

lic. iur. Welti

Anonymisiert am: 16. März 2007 von:

lic.iur. Welti

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 396a und Art. 424 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.