Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH, Verrechnungserklärung der Gerichtskasse

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. VB030046/U

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H. A. Müller, Dr. W. Hotz und lic. iur. P. Marti sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger

Beschluss vom 7. Januar 2004

in Sachen

T. Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt C.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Entschädigung

Erwägungen

1.

Das Bezirksgericht Winterthur sprach T. (Beschwerdeführer) im Strafverfahren DG03... mit Urteil vom 21. Mai 2003 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'000.--, insgesamt Fr. 10'000.-- zu. Gegen diese Forderung erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich die Verrechnung mit einer Nachforderung gemäss § 92 ZPO im Betrage von Fr. 3'204.10. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, sein restliches Guthaben von Fr. 3'204.10 sei auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt C. zu überweisen. Zur Begründung wird angeführt, der Saldo des Guthabens des Beschwerdeführers sei ihm im Betrage von Fr. 6'795.90 von der Gerichtskasse überwiesen worden, während für den Restbetrag von Fr. 3'204.10 Verrechnung erklärt worden sei. Die Verrechnung sei aber nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer sei in den Verfahren EE02... und EF03... die unentgeltliche Prozessführung und im einen Verfahren auch die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Gemäss § 92 ZPO bestehe eine Nachzahlungspflicht nur, wenn die betreffende Person wieder in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer trotz des zugesprochenen Betrags von Fr. 10'000.-- nicht zu. Sein monatliches Einkommen bestehe aus das Existenzminimum nicht deckenden Arbeitslosentaggeldern von monatlich zwischen Fr. 1'590.-- und Fr. 2'150.--, wovon noch monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu leisten seien. Der Betrag von Fr. 10'000.-- müsse für Schuldentilgungen, insbesondere Mietzinsrückstände aus der Zeit seiner Inhaftierung, verwendet werden.

2.

Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO; Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. August 1998 i.S. W.W. gegen Ober- gerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In anderen Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Auf die am 3. November 2003 rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 10'000.-- gemäss Dispositiv Ziff. 3 des (rechtskräftigen) Urteils vom 21. Mai 2003 des Bezirksgerichts Winterthur steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtmässig und rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Diese grundsätzlich zulässige Verrechnung steht aber wiederum unter dem Vorbehalt des § 92 ZPO, wonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn diese "durch den Ausgang des Prozesses" oder "auf anderem Wege" in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist. Dazu ergibt sich Folgendes:

a) Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 84 Abs. 1 i.V.m. § 87 ZPO verlangt, dass einer Partei "die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen", setzt die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO folglich voraus, dass die geänderten finanziellen Verhältnisse nun ihr Existenzminimum in einem Ausmass übersteigen, welches es ihr ermöglicht, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten, ohne ihre materielle Existenz zu gefährden. Dieser Anspruch auf Exi- stenzsicherung ist auch durch Art. 12 der Bundesverfassung (BV) geschützt, welcher den Privaten ein einklagbares Individualrecht auf Existenzsicherung garantiert und welches die staatlichen Organe in ihrem Handeln bindet (Art. 35 Abs. 2 BV; Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht in der Schweiz, Zürich 2001, § 39, Rz 20; vgl. schon BGE 121 Ia 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung des Gläubigers gegenüber der Zahlung des Schuldners eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Verrechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der Schuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut dieser zivilprozessualen Norm darauf schliessen, dass der Nachzahlungstatbestand nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit seinem Einkommen und Vermögen nur gerade das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken imstande ist. Ein geringer Überschuss soll ihm verbleiben.

b) Im vorliegenden Fall ist glaubwürdig dargetan, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften selbst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum bei weitem nicht zu decken vermag, und zwar auch nicht mithilfe der Auszahlung seiner - an sich verrechenbaren - Restforderung von Fr. 3'204.10. Seine Schulden für ausstehende Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien übersteigen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2003 deutlich den Betrag von Fr. 25'000.--. Der Beschwerdeführer kommt mithin selbst durch die Auszahlung der gesamten Fr. 10'000.-- noch keineswegs "in günstige wirtschaftliche Verhältnisse".

4.

Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen. (...)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 12 und Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2003; der Erlass wurde am 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 84, Art. 87 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.