Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120178-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 12. Januar 2013

in Sachen

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Ausgangslage

1.1

Mit Eingabe vom 25. November 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage auf Unterhalt ge-

1.2

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihre finanziellen Verhältnisse und jene der Mutter mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihr aufgegeben mitzuteilen, ob sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantrage (act. 4). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 11. Dezember 2012 entgegen (act. 4). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

2.

Kosten und Rechtsmittel

2.1

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Dispositiv

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2.

Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt B._____.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. Januar 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 119, Art. 121, Art. 145 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.