Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ablehnungsbegehren

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV080030-O/U

Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 10. Mai 2011

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8023 Zürich, Gesuchsgegner

betreffend Ablehnung von Ersatzrichter Dr. B._____, Bezirksgericht Zürich, im Prozess GU080072 i.S. der Parteien betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Erwägungen

I.

1.

Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften (GU080072) fällte der zuständige Einzelrichter, Ersatzrichter Dr. B._____, am 18. Juni 2008 ein Sachurteil (act. 3/Protokoll).

2.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ablehnungsbegehren i.S.v. § 96 GVG gegen Ersatzrichter Dr. B._____ (act. 2).

3.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 (eingegangen am 7. Juli 2008) überwies der Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und er sich nicht befangen fühle (act. 1).

II.

1.

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

2.

Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen den abgelehnten Ersatzrichter grundsätzlich zuständig.

3.

Der Entscheid der Verwaltungskommission über ein Ablehnungsbegehren ist prozessleitender Natur. Hat das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. hat – wie im vorliegenden Fall – der abgelehnte Einzelrichter den Endentscheid bereits gefällt, ist über die geltend gemachten Ablehnungsgründe im Rechtsmittelverfahren zu befinden (ZR 101 Nr. 98). Der Gesuchsteller hätte daher die von ihm behaupteten Befangenheitsgründe im Rechtsmittelverfahren vorzubringen und zu begründen. Auf das vorliegende Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

III.

Es rechtfertigt sich vorliegend, ausnahmsweise von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen.

IV.

Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schweizerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf allfällige Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet das bisherige kantonale Verfahrensrecht somit keine Anwendung mehr.

Dispositiv

1.

Auf das Ablehnungsbegehren wird in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.

Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

4.

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 10. Mai 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 404 und Art. 405 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.