RRB Nr. 100/2021
Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
100. Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische
Erwägungen
Kommunikation in der Justiz (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 11. November 2020 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ). Mit dem BEKJ sowie durch die Anpassung verschiedener Bundeserlasse soll die Justiz modernisiert und digitalisiert werden. Die Vorlage sieht einerseits vor, dass Gerichte, Behörden und die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender (insbesondere die Anwaltschaft), welche die bundesrechtlichen Verfahrensgesetze anwenden, verpflichtet werden, zukünftig miteinander nur noch elektronisch zu kommunizieren. Anderseits wird für diese Gerichte und Behörden die elektronische Akte als massgebliche Verfahrensakte eingeführt. Das BEKJ regelt dabei primär den Aufbau und Betrieb der zu errichtenden Austauschplattform sowie die Funktionalitäten, die für den Dokumentenaustausch notwendig sind. Die Plattform soll von Bund und Kantonen gemeinsam betrieben werden. Die Vorlage sieht hierfür die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch Bund und Kantone vor. In den bundesrechtlichen Verfahrensgesetzen wird die Verpflichtung zur Benutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verankert. Die Vorlage enthält auch mehrere Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage haben sich zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesgericht Differenzen dazu ergeben. Die Frage der Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse wurde deshalb den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten unterbreitet.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsinformatik@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 11. November 2020 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Die Vorlage will zukünftig eine einfache und sichere elektronische Kommunikation im Justizbereich gewährleisten. Das ist ein wichtiger Schritt in die digitale Zukunft der Justiz, den wir grundsätzlich unterstützen. Die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Neuerungen werden weitreichende Auswirkungen auf die zukünftige Tätigkeit und die Prozesse bei zahlreichen kantonalen Behörden wie beispielsweise der Strafverfolgung, dem Justizvollzug, dem Staatsarchiv, den Gerichten sowie den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern haben. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des BEKJ sowie der weiteren Änderungen von Bundeserlassen werden daher auch die kantonalen Vorschriften wie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) und das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2) zu prüfen und allenfalls anzupassen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die E-Justiz-Plattform auch bei kantonalen Verwaltungs(gerichts)verfahren zum Zuge kommen soll. Zudem müssen für den Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs der Anschluss an die E-Justiz-Plattform und notwendige Schnittstellen zur Polizei sichergestellt werden. Auch die für den Verwaltungsbereich bereits genutzten Geschäftsverwaltungssysteme müssen möglicherweise für den Anschluss an die Plattform ergänzt werden. Darum ist es im Hinblick auf die konkrete Umsetzung sehr wichtig, auch praktische Überlegungen einfliessen zu lassen und betroffene Behörden einzubeziehen. Mit der Umsetzung der Vorlage verbunden sind Anpassungen an den Arbeitsplätzen, insbesondere bezüglich mobiler Zugriffslösungen, Bildschirme, Scanner, Audio-, Video- und Handschriftaufzeichnung sowie Möglichkeiten zur Umwandlung digitaler Dateien in standardisierte Formate. Die angestrebte Digitalisierung wird zudem umfangreiche begleitende Massnahmen (Change Management) erfordern, worauf mit Blick auf den damit verbundenen Ressourcenbedarf schon heute hinzuweisen ist. Diesen Kosten steht Einsparungspotenzial gegenüber (vgl. Ziff. 2.2.2.3 des erläuternden Berichts), das jedoch nur ungenau beziffert werden kann.
Entsprechend ist es schwierig, die auf den Kanton Zürich zukommenden Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorlage abzuschätzen. Insbesondere zu erwartende Effizienzsteigerungen sind im Voraus nur schwer zu beziffern. Die mit der technischen Umsetzung befassten Stellen werden den anfallenden Kosten und Nutzen daher besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. In Ihrem Schreiben vom 11. November 2020 bitten Sie ausdrücklich um Stellungnahme betreffend die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Wir teilen die Ansicht, dass es im Sinne von «Checks and Balances» von Vorteil ist, wenn nicht dieselbe Gerichtsbehörde die Detailregelungen erlässt, die dann auch letztinstanzlich darüber entscheidet.
Das Vernehmlassungsrecht der Kantone zu Verordnungen des Bundesrates ist rechtlich geregelt und stellt ein wichtiges Mittel der Kantone dar, um ihre legitimen Interessen zu wahren. Unbestritten liegt die Hauptlast der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren bei den Kantonen. Daher sehen wir die entsprechende Verordnungskompetenz beim Bundesrat richtig platziert.
Zu den einzelnen Bestimmungen können wir uns wie folgt äussern: Zu Art. 1 VE-BEKJ: Im Bereich des Zivilprozessrechts und des Strafprozessrechts sowie des Bundesverwaltungsverfahrensrechts besitzt der Bund eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Eine solche fehlt jedoch für den Bereich des kantonalen Verwaltungs(gerichts)verfahrens. Zur Klärung des Nutzungsumfangs der Plattform und aus Gründen der Transparenz und Klarheit sollte in der künftigen Botschaft des Bundesrates deshalb darauf hingewiesen werden, dass die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung der Plattform durch die kantonalen Verwaltungsgerichte und Behörden in der kantonalen Gesetzgebung verankert werden müssen. Lediglich aus Art. 38c Abs. 1 VE-BGG geht indirekt hervor, dass das Verwaltungsgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts verpflichtet ist, den Austausch von Dokumenten mit diesem über die Plattform abzuwickeln. Die kantonalen Gesetze über das Verwaltungsverfahren und/oder die Gerichtsorganisation müssten daher entsprechend angepasst und das VE-BEKJ anwendbar erklärt werden. Diese Konsequenz für die Kantone sollte entsprechend in der Botschaft ausdrücklich erwähnt werden. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Abstützung der Zuständigkeit des Bundes auf dessen Kompetenz zur Regelung des Post- und Fernmeldewesens (Art. 92 BV) angesichts der indirekten Wirkung auf die kantonalen Verwaltungsverfahren und der Bedeutung der Vorlage für die Kantone zweifelhaft ist. Abs. 2 Bst. a: Die Bestimmung hält fest, das BEKJ regle u. a. den Aufbau und Betrieb einer zentralen Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten in der Justiz. Der Begriff «Dokument» greift im digitalen Kontext zu kurz. Die Plattform übermittelt nicht nur Dokumente, sondern in erster Linie Dateien aller Art und damit letztlich Daten. Auch die Metadaten sollten erwähnt werden. Die Bestimmung sollte daher lauten: «den Aufbau und Betrieb einer zentralen Plattform für die Übermittlung von elektronischen Daten (einschliesslich Metadaten) in der Justiz (E-Justiz-Plattform)»
In der Botschaft liesse sich verdeutlichen, dass mit Daten Datenträger aller Art gemeint sind, wie beispielsweise Dokumente oder Dateien. In der Folge müsste die Terminologie im gesamten BEKJ sowie im Rahmen der Änderung anderer Erlasse entsprechend angepasst werden. Zu Art. 3 VE-BEKJ: Es ist zu begrüssen, dass zum Aufbau und Betrieb der Plattform eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet werden soll. Dass die Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen in Kraft tritt, wenn die Zustimmung von mindestens 18 Kantonen und des Bundes vorliegt, ist eine sachgerechte Lösung, die einer gewissen Beschleunigung der Umsetzung dient. Die Nutzungspflicht der Plattform gilt mit dem Inkrafttreten des BEKJ und ist nicht an die Existenz der Körperschaft gebunden. Der Beitritt aller Kantone hat damit keine konstitutive Wirkung auf das Obligatorium. Zur rechtzeitigen Sicherstellung von Aufbau und Betrieb der E-Justiz- Plattform ist mit einer gestaffelten Inkraftsetzung des Gesetzes dafür zu sorgen, dass die Körperschaft frühzeitig gegründet werden kann. Zu Art. 4 VE-BEKJ: Nicht überzeugend ist die Regelung in Art. 4 VE-BEKJ, die voraussetzt, dass zwischen allen 26 Kantonen eine Vereinbarung besteht, damit nicht eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung der zentralen Bundesverwaltung für den Betrieb der E-Justiz-Plattform zum Zuge kommt. Dieser alternative Betrieb durch die Bundesverwaltung sollte aus unserer Sicht nicht vorgesehen werden, da dieser komplizierte Zwischenschritt kaum der Beschleunigung und Qualität der Digitalisierung dienen würde. Auch wenn noch nicht alle Kantone der Vereinbarung zugestimmt haben und der Körperschaft beigetreten sind, sollten sich keine praktischen Probleme für den Betrieb der Plattform ergeben. Da die Vereinbarung bereits «in Kraft tritt, nachdem der Bund und mindestens 18 Kantone sie genehmigt haben» (Art. 3 Abs. 3 VE-BEKJ), kann die Körperschaft den Aufbau und Betrieb der Plattform mit diesen Kantonen bereits aufnehmen. Die zwingende Nutzung der E-Justiz-Plattform gilt ab dem Inkrafttreten des BEKJ (Art. 2 VE-BEKJ in Verbindung mit Art. 47a Abs. 1 VE- um nur die wichtigsten Gesetze zu nennen), dies unabhängig vom Beitritt aller 26 Kantone. Mit der im interkantonalen Bereich üblichen Regelung
der Zustimmung von 18 Kantonen wird vermieden, dass ein einziger Kanton die Steuerung der Plattform durch eine Mehrheit der Kantone verhindern kann und demzufolge alleine, mittels subsidiärer Regelung, den Bund für den Betrieb ermächtigen kann. Die Bestimmung ist daher wie folgt anzupassen: «Besteht keine Vereinbarung nach Artikel 3 zwischen 18 Kantonen und dem Bund […]»
Zu Art. 5 VE-BEKJ: Diese Bestimmung ist unseres Erachtens zu eng formuliert. Das Projekt Justitia 4.0 hat auch den Auftrag, eine Applikation für die elektronische Aktenführung zu entwickeln. In der Botschaft sollten daher beispielhaft Dienstleistungen für die elektronische Kommunikation und die elektronische Aktenführung in den Justizverfahren, insbesondere auch zur Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht erwähnt werden. Die Bestimmung ist wie folgt anzupassen: «Die Körperschaft kann neben der E-Justiz-Plattform weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation und Aktenführung in Justizverfahren anbieten.» Zu Art. 7 VE-BEKJ: Die vorgeschlagenen Organe der Körperschaft erachten wir als zweckmässig. Zu Art. 8 VE-BEKJ: Abs. 2 Bst. b: Die Leistungen der Plattform werden sowohl zugunsten der Gerichte als auch der Verwaltung erbracht. Uns erscheint daher in der Versammlung eine paritätische Vertretung der Judikative und der Exekutive wichtig. Die Vertretung der beigetretenen Kantone in der Versammlung kann alternativ auf je zwei ausgedehnt werden, damit jeder Kanton durch je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Exekutive und der Judikative repräsentiert werden kann. Wir schlagen daher folgende Anpassung vor: «paritätisch aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Exekutive und Judikative der Kantone, die Partei der Vereinbarung sind, wobei […]» alternativ: «aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone (je eine oder einer aus Exekutive und Judikative), die Partei der Vereinbarung sind […]» Neu Abs. 3 Bst. f: Die Höhe der Gebühren soll nicht wie in Art. 31 Abs. 2 VE-BEKJ vorgesehen, alleine vom Bundesrat festgelegt werden, sondern von der Körperschaft, da Bund und Kantone im Verhältnis 25% zu 75% für die Aufbaukosten der Plattform aufkommen (Art. 32 VE- BEKJ). Die Versammlung der Körperschaft sollte deshalb diese Aufgabe wahrnehmen. Abs. 3 ist mit Bst. f wie folgt zu ergänzen: «Festlegung der Höhe der Gebühren» Abs. 4 und 5: Die Regelung ist zu begrüssen. Abs. 6: Für die Änderungen der Vereinbarung sollte ein Quorum von 18 Kantonen und dem Bund ausreichen, sofern damit die Rechte der (noch) nicht beigetretenen Kantone nicht beeinträchtigt werden. Ände- rungen der Vereinbarung müssen nicht von «allen» Kantonen, sondern nur
von «allen beigetretenen» Kantonen unterzeichnet werden. Daher schlagen wir folgende neue Formulierung vor: «Änderungen der Vereinbarung, die nicht ausschliesslich die zusätzlich zur E-Justiz-Plattform angebotenen Dienstleistungen betreffen, treten erst in Kraft, wenn sie vom Bund und allen beigetretenen Kantonen unterzeichnet werden. Der Bundesrat genehmigt sie für den Bund.» Zu Art. 9 VE-BEKJ: Abs. 2 Bst. b: Wenn man davon ausgeht, dass sowohl die Vertretung des EJPD als auch des Bundesgerichts (wenn auch voneinander unabhängige) Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes sind, ist dieser gegenüber den Kantonen unangemessen stark vertreten. Wir schlagen daher für den Vorstand eine Vertretung von Bund und Kantonen im Verhältnis 1 : 3 bzw. 2 : 6 vor. Das entspricht dem Kostenteiler von 25% Bund und 75% Kantone (Art. 32 VE-BEKJ). Es ist bei der Vertretung der Kantone darauf zu achten, dass deren Sitze ausgewogen auf Vertretungen der Exekutive und Judikative verteilt werden. Wir schlagen folgende Formulierung vor: «sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone» Abs. 5: Wenn der Versammlung die Festlegung der Höhe der Gebühren obliegt (siehe unser Antrag zu Art. 8 Abs. 3), ist es folglich Aufgabe des Vorstandes, der Versammlung entsprechend Antrag zu stellen. Abs. 5 ist daher wie folgt zu ergänzen: «g. Er stellt der Versammlung Antrag für die Höhe der Gebühren.» Zu Art. 12 VE-BEKJ: Wir erachten die Bestimmung als zweckmässig. Zu Art. 14 VE-BEKJ: Abs. 1: Es ist zweckmässig, für alle Rechtsfragen, die sich aus der direkten Erfüllung der Aufgaben dieser Körperschaft ergeben, einheitlich Bundesrecht anzuwenden. Damit wird unabhängig vom Sitz der Körperschaft immer dasselbe Recht angewendet. Neben der Öffentlichkeit der Verwaltung und dem Informationsschutz sollte das wegen des sachlichen Zusammenhangs auch explizit für den Datenschutz gelten. Die Frage des Datenschutzes wird in Art. 26 VE-BEKJ denn auch eingehend geregelt, wobei das anwendbare Verfahrensrecht zum Datenschutz vorbehalten bleibt (Art. 26 Abs. 3 VE-BEKJ). Daher ist in Bst. a folgende Anpassung vorzunehmen: «Öffentlichkeit der Verwaltung, Datenschutz und Informationsschutz» Abs. 3: Wir erachten die Bestimmung als zweckmässig.
Zu Art. 16 VE-BEKJ: Abs. 2: Da der zwingende Charakter der Nutzung der Plattform durch den Austritt eines Kantons nicht berührt wird, ist klar, dass damit die Körperschaft nicht aufzulösen ist. Es ist daher zu regeln, dass die Körperschaft nur weiterbesteht, wenn neben dem Bund mindestens 18 Kantone in der Körperschaft verbleiben. Somit ist Abs. 2 zu ergänzen: «Ein Austritt bewirkt nicht die Auflösung der Körperschaft, solange eine Vereinbarung nach Artikel 3 besteht und mindestens 18 Kantone sowie der Bund an dieser beteiligt sind.» Zu Art. 17 VE-BEKJ: Abs. 1: Wir gehen davon aus, dass auch die Polizei und die Schlichtungsbehörden, Friedensrichter- und Vermittlungsämter von den Begriffen «Behörden» bzw. der «verfahrensleitenden Behörden» gemäss Art. 17 VE-BEKJ erfasst sind. Ebenso wie die Schlichtungsbehörden, Friedensrichter- und Vermittlungsämter vom Begriff «Gericht» gemäss Art. 128a ff. VE-ZPO erfasst sind. Diese Behörden sind mithin ins Adressverzeichnis der E-Justiz-Plattform aufzunehmen und unterliegen dem Nutzungsobligatorium der E-Justiz-Plattform. Wir schlagen zur Klarstellung eine terminologische Ergänzung von Art. 17 Abs. 1 Bst. a VE-BEKJ vor: «Die E-Justiz-Plattform enthält ein Verzeichnis mit den Adressen, die für die Kommunikation über die Plattform verwendet werden, von: a. Gerichten, Amtsstellen und weiteren Behörden» Abs. 3: Die vorgesehene Beschränkung des Zugangs zur vollständigen Adressenliste ist beizubehalten. Wie der erläuternde Bericht zum BEKJ zu Recht feststellt, darf die Plattform nicht für die Kommunikation zwischen Einzelpersonen verwendet werden, sodass diese nicht das gesamte Register konsultieren dürfen. Adressangaben sollen nur soweit gemacht werden müssen, als diese für die elektronische Kommunikation notwendig sind. Abs. 1 ist wie folgt anzupassen: «[…] enthält ein Verzeichnis mit den Adressen, soweit diese für die elektronische Kommunikation über die Plattform notwendig sind und verwendet werden, von […]» Auch die Polizei gehört zu den «Behörden» (Bst. a). Sie können von den Gerichten direkte Aufträge bekommen (Art. 15 Abs. 3 StPO). Somit sind die Polizeibehörden ins Adressverzeichnis aufzunehmen. Zu Art. 18 VE-BEKJ: Abs. 3: Es ist nicht sachgerecht, die technischen Anforderungen an die
Schnittstelle durch das EJPD regeln zu lassen. Dafür braucht es spezifisches Knowhow aus dem Projekt Justitia 4.0, das beim Aufbau der Plattform in die Körperschaft übernommen wird. Daher schlagen wir in Abs. 3 folgende Änderung vor: «Die Körperschaft regelt die technischen Anforderungen an die Schnittstelle.»
Zu Art. 19 VE-BEKJ: Diese Bestimmung ist zu detailliert und kompliziert formuliert. Sie ist kürzer und offener zu fassen. Sie ist neu wie folgt zu formulieren: Abs. 2 «Der Bundesrat regelt die formellen Anforderungen.» Abs. 3 «Die Körperschaft regelt die technischen Anforderungen.» Zu Art. 20 VE-BEKJ: Abs. 3: Es ist nicht zweckmässig, dem Bundesrat bzw. dessen Verwaltung die Festlegung des Sicherheitsniveaus zu übertragen. Die Körperschaft ist für diese in erster Linie technische Frage mit dem aus dem Projekt Justitia 4.0 übernommenen Knowhow besser geeignet. Abs. 3 ist daher wie folgt anzupassen: «Die Körperschaft legt fest, nach welchen Kriterien das Sicherheitsniveau beurteilt wird.» Zu Art. 21 VE-BEKJ: Vgl. hierzu die Bemerkungen zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a VE-BEKJ. Zu Art. 22 VE-BEKJ: Der Hinweis, dass für diese zusätzlichen, sekundären Adressierungsmittel (E-Mail-Adressen, Mobile-Nummer für SMS, WhatsApp usw.) durch die Betreiber der E-Justiz-Plattform nicht garantiert werden kann, dass die Kommunikation ihr Ziel erreicht, ist richtig und wichtig. Überhaupt ist der Notifikation an die Benutzerinnen und Benutzer in der Umsetzung grösstmögliche Beachtung zu schenken, damit gesetzte Fristen auch wirklich zu laufen beginnen und Urteile, Beschlüsse und Verfügungen vollzogen werden können. Zu Art. 23 VE-BEKJ: Es ist wichtig, für die Überprüfung der Gültigkeit der Dokumente durch die Plattform bzw. die Körperschaft einen «Validator» zur Verfügung zu stellen. Die Körperschaft soll auch die technischen Anforderungen an diesen Validator im Einzelnen regeln. Zu Art. 24 VE-BEKJ: Die Regelungen gemäss Abs. 2–5 gehören aus unserer Sicht nicht auf Gesetzesstufe. Diese Einzelheiten sollten als Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Darüber hinaus ist im Rahmen der Umsetzung der Vorlage folgendem Aspekt Beachtung zu schenken. Amtsbefugnisse werden im Bereich der (Jugend-)Strafverfolgung persönlich übertragen. Entsprechende Bestimmungen zur Verfahrensleitung, die sich beispielsweise aus der StPO ergeben, müssen auch im Rahmen der Gruppenverwaltungen eingehalten werden können.
Zu Art. 25 VE-BEKJ: Die rechtlichen Folgen der Nichterreichbarkeit der Plattform im Gesetz zu regeln, begrüssen wir. Abs. 3: Diese Bestimmung lässt einen zu grossen Interpretationsspielraum. Die Botschaft sollte dazu zumindest nähere Erläuterungen enthalten. Wesentlich ist dabei, in welcher minimalen Form die Benutzenden die Nichterreichbarkeit der Plattform «glaubhaft zu machen» haben. Dabei ist von erheblicher Bedeutung, in welcher Sphäre die Nichterreichbarkeit begründet ist. Das Versäumnis muss nachvollziehbar unverschuldet sein. Zu Art. 26 VE-BEKJ: Der erläuternde Bericht spricht davon, dass der Bund eine Bundesaufgabe an die öffentliche Körperschaft delegiert, weshalb diese aus datenschutzrechtlicher Sicht zu einem öffentlichen Organ im Sinne von Art. 3 Bst. h des Datenschutzgesetzes (DSG) wird. In der Folge ist auf die öffentliche Körperschaft Bundesrecht anwendbar und die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist für die datenschutzrechtliche Aufsicht zuständig. Wir begrüssen diese Lösung im Resultat, erachten die Argumentation im erläuternden Bericht jedoch als heikel: Es ist nur sehr bedingt nachvollziehbar, mit welcher Begründung der Bund eine Aufgabe, die er zusammen mit den Kantonen wahrnimmt (siehe Art. 3 Abs. 1 VE-BEKJ) und die zu 75% von den Kantonen finanziert wird (siehe Art. 32 VE-BEKJ), als Bundesaufgabe qualifizieren will – die er zudem im Alleingang an die öffentliche Körperschaft delegiert. Hier möchten wir anregen, die Argumentation unter Beibehaltung des Resultats anzupassen. Abs. 1: Die Einschränkung der Möglichkeit zur Beiziehung ausländischer Dritter ist angemessen. Zur Verdeutlichung scheint es empfehlenswert, in der Botschaft auszuführen, dass es sich bei den Drittpersonen, die beigezogen werden, insbesondere um Dienstleister handelt, die im Zusammenhang mit dem Aufbau oder dem Betrieb der Plattform im Auftragsverhältnis Leistungen erbringen. Falls dieses Auftragsverhältnis die Bearbeitung von Personendaten umfasst, handelt es sich dabei um eine Auftragsdatenbearbeitung im Sinne von Art. 10a DSG bzw. Art. 9 nDSG. Abs. 4: Wir erachten die Regelung als problematisch. Die Einsicht in
Akten von kantonalen Justizbehörden würde sich nach dieser Bestimmung je nachdem, ob sich das Bundesgericht mit diesem Verfahren befasst hat oder nicht, nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht richten. Die Zulässigkeit, der Umfang und das Verfahren würden damit in gleichartigen Angelegenheiten innerkantonal unterschiedlich behandelt werden. Das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht bei abgeschlossenen Verfahren muss sich deshalb nach dem Recht der Behörde, die um Akteneinsicht oder Auskunft ersucht wird, richten. Abs. 4 ist deshalb wie folgt anzupassen: «Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, bei abgeschlossenen Verfahren nach dem anwendbaren Recht der Behörde, bei der um Akteneinsicht oder Auskunft ersucht wird.» Zu Art. 27 VE-BEKJ: Die Gewährleistung der Informationssicherheit ist entscheidend für das Vertrauen in die Plattform. Zu beachten ist, dass über die Plattform nicht einfach nur Daten übermittelt werden (im Sinne eines reinen Transportwegs), sondern es werden auch Daten vorgehalten. Sei es zum (auch mehrmaligen) Abruf durch Empfängerinnen und Empfänger (beispielsweise Parteivertretungen) oder sei es auch nur für eine logische Sekunde bei der Weiterleitung an Abnehmersysteme (beispielsweise des Bundesgerichts). Es sollte deshalb in der Botschaft darauf hingewiesen werden, dass die Daten insbesondere auch während dieser kürzeren oder längeren Aufbewahrung durch organisatorische und technische Massnahmen geschützt werden müssen. Zu Art. 28 VE-BEKJ: Dieser Artikel befasst sich gemäss Titel ausschliesslich mit der Digitalisierung von physischen Dokumenten. Das umgekehrte Verfahren, das Ausdrucken von Dokumenten auf Papier für eine postalische Zustellung, wird nicht behandelt. Eine vergleichbare Regelung dazu findet sich derzeit in Art. 13 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1). Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, sollte dieser Trägerwandel auch von der für die Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörde geregelt werden. Zu Art. 29 VE-BEKJ: Diese Bestimmung erachten wir als sachgerecht. Zu Art. 30 VE-BEKJ: Es ist unklar, wie das Vermögen der Körperschaft zustande kommen
soll. Dies ist zu präzisieren. Unklar ist auch die Haftungsfrage im Falle, dass die subsidiäre Trägerschaft zur Anwendung käme.
Zu Art. 31 VE-BEKJ: Die Körperschaft soll die Gebühren für die Benutzung der E-Justiz- Plattform nicht nur erheben, sondern sie auch festlegen können. Dies erscheint uns sachgerecht. Wir schlagen folgende Änderung vor: Abs. 2 «Die Körperschaft legt die Höhe der Gebühren fest. Sie kann auch Pauschalen vorsehen.» Abs. 3 «Kommt keine Vereinbarung im Sinne von Artikel 3 zustande, erhebt der Bund die Gebühren nach Absatz 1. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. Er kann auch Pauschalen vorsehen.» Zu Art. 32 VE-BEKJ: Im Sinne der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) sollte der Bund einen grösseren Teil (vorzugsweise die Hälfte) der Aufbaukosten der Plattform übernehmen, zumal er die dafür massgeblichen Vorschriften erlässt und die Vorlage eine gemeinsame Trägerschaft von Bund und Kantonen vorsieht. Falls die vorgeschlagene Kostenteilung besteht, sollte zumindest die Vertretung der Kantone im Vorstand der Körperschaft vergrössert werden (vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 9 VE- BEKJ). Zu Art. 33–35 VE-BEKJ: Wünschenswert ist aus praktischer Sicht ein stufenweises Inkrafttreten. Daher ist eine Übergangsregelung von zwei Jahren für das Inkrafttreten der Verfahrensgesetze vorzusehen, um den Justizbehörden und der Anwaltschaft genügend Zeit für die Umstellung auf die elektronische Aktenführung und auf die elektronische Kommunikation zu lassen. Es soll ebenfalls präzisiert werden, dass die Pflicht zur elektronischen Aktenführung einzig für die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu angelegten Akten gilt. Die gesetzliche Ausnahme für Akten, die sich aus technischen Gründen nicht für die elektronische Aktenführung eignen, sollte zur umfassenden Förderung der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden. Im erläuternden Bericht zu Art. 6b VE-VwVG (2. Abschnitt) wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung sehr zurückhaltend anzuwenden sei. Wir schlagen folgenden Wortlaut vor: «Die Behörden führen alle Akten elektronisch und geben sie elektronisch weiter. Ausgenommen sind Akten, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.»
Mit dieser Formulierung kommt unseres Erachtens besser zum Ausdruck, dass ein Einscannen nicht möglich ist, weil es sich entweder um einen Gegenstand handelt (Beispiel: Tatwaffe) oder weil Beweisgründe das Original auf Papier erfordern (Beispiel: Beweisbarkeit einer Unterschriftenfälschung). Abs. 2: Der Austausch von Dokumenten mit den Parteien wird nur dann über die Plattform abgewickelt, wenn sie dies ausdrücklich verlangen und eine Adresse auf der Plattform angegeben haben. Aus unserer Sicht sollte der Grundsatz umgekehrt sein: An die Verfahrensbeteiligten, die sich in das Adressverzeichnis der Plattform eingetragen haben, um auf dem elektronischen Weg mit den Justizbehörden zu kommunizieren, sollten die Justizbehörden elektronische Zustellungen vornehmen dürfen. Mit anderen Worten sollte der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung gelten. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenz aufmerksam gemacht werden. Eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe sollte sodann als Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Akteneinsicht im betreffenden Verfahren gelten. Eine entsprechende Regelung sollte in die Verfahrensgesetze aufgenommen werden. Gerade im Verwaltungsgerichtsverfahren, in denen viele Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, könnte in dieser Weise die Nutzung der Plattform gefördert und damit die Verfahren vereinfacht werden. Entsprechend ist Art. 11b Abs. 2 wie folgt anzupassen: «Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform nach Artikel 6 a angeben. Der Eintrag in das Adressverzeichnis der Plattform gilt als Einverständnis für Zustellungen auf dem elektronischen Weg.» Eine Ergänzung im Sinne des zweiten Satzes ist auch mit Blick auf die von der Datenschutzgesetzgebung geforderte Transparenz hinsichtlich der Datenbearbeitung begrüssenswert. Zu Art. 34 VE-VwVG: Abs. 1bis: Wir verweisen hier auf den Katalog archivischer Dateiformate der Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen, zu deren Trägerschaft neben den meisten Staatsarchiven auch das Bundesarchiv gehört. Diesen Katalog hat der Regierungsrat für den Kanton Zürich als verbindlich erklärt, und er bildet in der
Schweiz einen Quasi-Standard, weshalb es keinen Grund gibt, davon abzuweichen. Der Katalog sollte allgemein bei der Festlegung von Formaten im Rahmen der weiteren, anzupassenden Erlasse beachtet werden. So z. B. in Art. 38e VE-BGG durch das Bundesgericht, in Art. 128e VE-ZPO durch den Bundesrat.
Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Art. 38b letzter Satz ist wie folgt anzupassen: «Ausgenommen sind Akten, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.» Art. 38c Abs. 5 ist wie folgt anzupassen: «Ausgenommen sind Dokumente, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.» Zu Art. 38d VE-BGG: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11b VE-VwVG. Zu Art. 128b VE-ZPO: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Der letzte Satz ist wie folgt anzupassen: «Ausgenommen sind Akten, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.» Zu Art. 128c VE-ZPO: Abs. 2: Die Bestimmung sieht vor, dass Papiereingaben «unbeachtet» bleiben, wenn sie trotz Verpflichtung zur elektronischen Einreichung auch innert angemessener Nachfrist nicht elektronisch eingereicht werden. Analoge Bestimmungen finden sich auch in anderen Verfahrensgesetzen (z. B. Art. 47a Abs. 3 VE-VwVG, Art. 38c Abs. 4 und 42 Abs. 5 VE- BGG, Art. 103c Abs. 2 StPO). Art. 132 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass mangelhafte, querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben als «nicht erfolgt» gelten. Der Gesetzgeber wollte wohl keine juristische Unterscheidung zwischen «unbeachteten» und «nicht erfolgten» Eingaben bewirken. Nach unserer Auffassung handelt es sich bei Art. 128c Abs. 2 VE-ZPO aber auch um mehr als nur eine Formvorschrift, sondern vielmehr um eine – etwa mit der rechtzeitigen Leistung des Prozesskostenvorschusses vergleichbare – Prozessvoraussetzung. Angesichts des Aufwands, den eine Eingabe in Papierform künftig mit sich bringen wird, und nachdem auch eine Papiereingabe nicht einfach unbeachtet bleiben darf, schlagen wir in Anlehnung an Art. 101 Abs. 3 ZPO vor, pflichtwidrig in Papierform eingereichten Eingaben nach ungenutzter Nachfrist mit einem gegebenenfalls kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu begegnen. Für einen Nichteintretensentscheid spricht auch der Umstand, dass dieser einem Rechtsmittel zugänglich ist, was etwa bei Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur elektronischen Eingabe der Fall sein könnte. Die Anfechtung der
Nichtbehandlung einer im rechtlichen Sinne «nicht erfolgten» bzw. «unbeachteten» Eingabe wäre indessen nicht oder höchstens mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde möglich. Wir schlagen daher vor, Abs. 2 und analoge Bestimmungen der Vorlage wie folgt anzupassen: «Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt das Gericht eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt. Wird eine Eingabe auch innert Nachfrist nicht über die E-Justiz-Plattform eingereicht, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.» Abs. 3: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Abs. 3 ist wie folgt anzupassen: «Ausgenommen sind Dokumente, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.» Zu Art. 128d VE-ZPO: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11b VE-VwVG. Art. 128d ist wie folgt anzupassen: Abs. 1 «Andere Personen als nach Artikel 128 c Absatz 1 können überdies eine elektronische Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform angeben.» Abs. 2 «Der Eintrag in das Adressverzeichnis der Plattform gilt als Einverständnis für Zustellungen auf dem elektronischen Weg.» Zu Art. 176 VE-ZPO: Abs. 2: Verschiedene Verfahrensgesetze sehen schon heute die Möglichkeit vor, bei Einvernahmen, Verhandlungen usw. zusätzlich zu einem schriftlichen Protokoll eine Aufzeichnung auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erstellen (z. B. der geltende Art. 176 Abs. 2 ZPO). Zwar dehnt der Vorentwurf BEKJ zu Recht die Möglichkeit einer Aufzeichnung auf andere Verfahren aus, sieht aber teilweise gleichzeitig nur noch die Möglichkeit zu Tonaufnahmen vor. Weshalb diese Einschränkung, die als Rückschritt zu bezeichnen ist, im Hinblick auf die Digitalisierung erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 176 Abs. 2 ZPO können Aussagen zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt (Art. 176 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt gemäss Verweisung in Art. 193 ZPO für die Partei- und Beweisaussage. In der Praxis werden zunehmend Befragungen aufgenommen.
Wir schlagen vor, Art. 176 Abs. 2 ZPO so zu belassen, wie er jetzt im Gesetz steht. Darüber hinaus sollte die Beschränkung auf Tonaufzeichnungen in den folgenden Bestimmungen angepasst werden: Art. 208 Abs. 1bis, Art. 235 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2bis, Art. 241 Abs. 1bis VE-ZPO. Allenfalls ist Art. 176 Abs. 2 VE-ZPO der Bestimmung in der StPO anzupassen: «Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann anordnen, dass die Aussagen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Es gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.» Abs. 3: Wir schlagen vor, die Bestimmung wie folgt zu ändern: «Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, laufend zu protokollieren und der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser oder diesem bestätigen zu lassen. […]» Es ist auch mit Blick auf die damit verbundene Bearbeitung von teilweise besonders schützenswerten Personendaten wichtig, dass eine fundierte gesetzliche Grundlage für diese Arten der Datenbearbeitung besteht. Das Prozessrecht enthält diesbezüglich als Spezialgesetzgebung die vom Datenschutzgesetz geforderte gesetzliche Grundlage. Zu Art. 407e VE-ZPO: Wir gehen davon aus, dass IncaMail als «System einer Behörde für die elektronische Kommunikation mit anderen Behörden, das die sichere elektronische Übermittlung zulässt» im Sinne von Art. 407e VE-ZPO gilt und für eine Umstellung auf die Vorgaben nach BEKJ ab Inkrafttreten folglich fünf Jahre Zeit bleiben. Zu Art. 7 VE-BZP: Abs. 1bis und 2bis: Siehe Art. 176 Abs. 2 und 3 VE-ZPO. Auch hier ist die Einschränkung auf Tonaufzeichnungen nicht nachvollziehbar. Die Zulassung der Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung (anstelle einer Unterschrift auf Papier) bei Protokollen begrüssen wir, wobei der Begriff «Protokoll» möglichst weit gefasst werden und alle möglichen Schriftlichkeiten im Strafverfahren umfassen sollte. Der Einsatz solcher Mittel sollte auch im Verwaltungsverfahren sowie im Zivilverfahren geprüft werden. Mit der geforderten Unveränderbarkeit von elektronisch
bestätigten Protokollen wird dem Urkundenstrafrecht angemessen Rechnung getragen. Wie auch im erläuternden Bericht zum Vorentwurf festgehalten wird, ist es für die Praxis wichtig, dass die Echtheit der elektronischen Bestätigung nachträglich jederzeit verifiziert werden kann. Dem wirksamen Schutz vor nachträglicher Veränderung von elektronischen Protokollen wird in der Umsetzung eine zentrale Bedeutung zukommen, damit nicht neue Probleme für die Forensik geschaffen werden. Zu Art. 76 Abs. 4, 78 Abs. 5, 5bis erster Satz, 6 erster Satz Vgl. Bemerkungen zu Art. 176 Abs. 2 und 3 VE-ZPO. Art. 76 Abs. 4 ist wie folgt zu ergänzen: «Sie kann anordnen, dass die Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.» Die Einschränkung auf Tonaufzeichnungen auch in Art. 78 Abs. 5bis ist nicht nachvollziehbar. Wir schlagen folgende Formulierung vor: «Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann die Verfahrensleitung darauf verzichten, laufend zu protokollieren und der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser bestätigen zu lassen. […]» Abs. 6bis ist wegzulassen. Zu Art. 78 VE-StPO: Abs. 5 und 6: Die redaktionellen Anpassungen hin zum Begriff «elektronische Bestätigung» sind mit Blick auf deren Einführung in Art. 76a VE StPO folgerichtig. Abs. 5bis: Es ist zu begrüssen, dass nun die Zulässigkeit der Tonaufzeichnung von Einvernahmen auch auf das Vorverfahren ausgedehnt wird. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, ist der praktischen Umsetzung und den kantonalen Weisungen dazu genug Raum gelassen. Die bisherige Beschränkung auf das Hauptverfahren war zu restriktiv und damit zu unflexibel. Die Einschränkung auf Tonaufzeichnungen ist nicht nachvollziehbar. Der mögliche Verzicht auf die laufende Protokollierung, das Vorlesen, die Vorlage und Bestätigung kann bei Tonaufzeichnungen in der Praxis der Staatsanwaltschaften für einmal zu einer Erleichterung und Effizienzsteigerung führen, die mit Blick in die digitale Zukunft zu begrüssen ist. Zudem kommt dieses Vorgehen durchaus dem medienbruchfreien elektronischen Verfahrensablauf entgegen. Diese Bestrebungen sind zu unterstützen. Diese Kann-Vorschrift gibt
jedoch lediglich der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Art. 61 StPO) die Möglichkeit, im Einzelfall auf ein laufendes
Protokoll zu verzichten. Da die Polizei gemäss StPO im ganzen Vorverfahren nie die Verfahrensleitung hat, steht ihr diese Möglichkeit auch im selbstständigen Ermittlungsverfahren nicht offen. Dazu kann die Staatsanwaltschaft der Polizei allgemein oder im Einzelfall entsprechende Weisungen erteilen (Art. 15 Abs. 2 StPO, Art. 306 Abs. 1 StPO, Art. 307 Abs. 2 StPO). In der Botschaft des Bundesrates sollte diese wichtige Eingrenzung näher erläutert werden. Für die Umsetzung werden die Kantone dazu präzisierende Weisungen für das Vorverfahren erlassen können. Ton- und Bildaufzeichnungen sind stets Teil der E-Akten. Darum ist auch stets auf eine nachträgliche Transkription zu verzichten, wenn die Verfahrensleitung kein zusätzliches schriftliches Protokoll verfasst hat. Art. 5bis ist entsprechend anzupassen: «Wird von der Einvernahme eine Ton-/Bildaufzeichnung angefertigt, so kann die Verfahrensleitung darauf verzichten, laufend zu protokollieren und der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser bestätigen zu lassen. Es wird in diesem Fall auch auf eine nachträgliche Transkription verzichtet.» Abs. 6bis: Die Aufzeichnung von Videokonferenzen sollte zur Regel werden. Dass diese Aufzeichnung als Videodatei elektronisch zu den Akten zu nehmen ist, erachten wir schon wegen der allgemeinen Dokumentationspflicht als zwingend. Hier entsteht den Kantonen für die Umsetzung einiger Regelungsbedarf. Welche Konstellationen unter den Begriff «Videokonferenz» fallen und welche Bestimmungen dabei gelten sollen, ist nicht restlos klar und ist deshalb zu präzisieren. So sind insbesondere das praktische Vorgehen und die Standards bei klassischen Videobefragungen nicht identisch mit der (aufgezeichneten) Videokonferenz per Internet. Zu Art. 80 VE-StPO: Abs. 2: Dass nur mehr die auf Papier zugestellten Entscheide zu unterzeichnen sind, ist als folgerichtig zu begrüssen. Es ist damit klar, dass die Authentifizierung an der Plattform oder am Behördensystem hier an die Stelle der herkömmlichen Unterschrift tritt. Zu Art. 85 VE-StPO: Abs. 2: Hier sollte zusätzlich hervorgehoben werden, dass die Zustellung «in erster Linie» über die E-Justiz-Plattform erfolgt. Bereits aus
dem Gesetz sollte eine klare Priorisierung hervorgehen und der elektronische Rechtsverkehr merkbar gefördert werden. Die alternativen Zustellungen auf Papier durch eingeschriebene Postsendung oder gegen Empfangsbestätigung sollen durchaus zurückgedrängt werden. Zu Art. 86 VE-StPO: Die Bestimmung erachten wir als sachgerecht.
Zu Art. 87 VE-StPO: Abs. 1: Indem Parteien im Ausland für die Zustellung nicht mehr zwingend ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, sondern eine Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform bezeichnen können, wird der elektronische Rechtsverkehr offenkundig gefördert. Das ist zu begrüssen, denn die Zustellungen an angebliche Zustellungsdomizile in der Schweiz oder soweit überhaupt möglich direkt ins Ausland sind oftmals mit zusätzlichen Umtrieben verbunden oder gar nicht erfolgreich. Zu Art. 100 VE-StPO: Abs. 3: Die gesetzliche Ausnahme von Akten, die sich aus technischen Gründen nicht für die elektronische Aktenführung eignen, sollte noch restriktiver formuliert werden, um der Praxis hier keinen unnötigen Interpretationsspielraum zu schaffen. Was sich aus technischen Gründen «nicht dafür eignet», wäre vorerst unklar und müsste in der Folge durch die Gerichte entschieden werden. Wir schlagen folgende Verstärkung vor: «Ausgenommen sind Akten, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist» (vgl. auch die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG). Damit bleibt dennoch Raum für die Anpassung an die weitere Entwicklung der technischen Möglichkeiten. Nicht über die E-Justiz-Plattform verfügbar zu machen sind Rohdaten (z. B. aus Überwachungsmassnahmen), die für die Beweisführung und die Justizakten nicht benötigt werden (vgl. neu Art. 103 Abs. 3 StPO). Einsicht in Rohdaten muss aus technischen und Kapazitätsgründen stets direkt auf dem Ursprungssystem erfolgen. Wir schlagen daher folgende Ergänzung vor: «Die Strafbehörden führen alle Akten elektronisch, wobei die Speicherung dezentral erfolgen kann.» Zu Art. 102 VE-STPO: Abs. 2: Die Bestimmung ist sachgerecht. Allerdings ist aus unserer Sicht auch ein allfälliger Anspruch auf eine elektronische Kopie der elektronischen Akten, sei es auf einem Datenträger, sei es durch Downloadmöglichkeit über die Plattform, zu regeln. Bei der Regelung zu beachten sind aber auch unerwünschte Weitergaben und der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen Verfahrensbeteiligten. Die elektronische Einsicht ist mit Quittungen transparent zu halten. Abs. 3: Die Möglichkeit, von der Strafbehörde eine Kopie der Akten auf Papier zu verlangen, ist im Vorentwurf zu offen formuliert. Sie sollte auf Parteien beschränkt werden, die über keinen berufsmässig handelnden Rechtsbeistand verfügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
denen die Akteneinsicht «zwingend» über die Plattform zu gewähren ist, sollten folglich von der Möglichkeit, auch noch Kopien auf Papier zu verlangen, ausgeschlossen werden. Dieser zukünftig unnötige Mehraufwand durch Kopiertätigkeiten für berufsmässig handelnde Rechtsbeiständinnen und -beistände soll nicht mehr bei den Strafbehörden entstehen. Davon versprechen wir uns einen erheblichen Effizienzgewinn. Wir schlagen daher folgende Anpassung vor: «Wer zur Einsicht berechtigt ist und über keinen berufsmässig handelnden Rechtsbeistand verfügt, kann […].» Zu Art. 103 StPO (gemäss geltendem Recht): Unseres Erachtens muss Art. 103 StPO präzisiert werden. Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht gemäss Abs. 2 können nicht nur «Originaldokumente» im engeren Sinne sein, sondern auch «weitere Originaldaten», die zu den Akten genommen wurden und den berechtigten Personen ebenfalls zurückzugeben sind, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist. Diese Bestimmung ist entsprechend zu ergänzen. Originaldaten als Rohdaten (z. B. aus Überwachungsmassnahmen), die für die Beweisführung nicht benötigt werden und darum nicht Teil der Justizakten sind, aber ohne «berechtigte Personen» auch niemandem zurückgegeben werden können, sollten aus technischen und Kapazitätsgründen gelöscht werden, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Es sind Präzisierungen für die Vernichtung von Datenbeständen und differenzierende Bestimmungen für die Aufbewahrung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln und Datenbeständen vorzunehmen. Dies unter Einbezug einer Entschädigung des damit verbundenen Aufwands. Diese Verstärkung des Kernziels, wenn immer möglich die E-Justiz- Plattform als Drehscheibe für den professionellen Austausch von Strafakten zu nutzen, ist zu begrüssen. Dieses Obligatorium und dessen Rechtsfolgen erachten wir als zwingende Voraussetzung für die Einführung und den Betrieb der E-Justiz- Plattform. Abs. 2: Um keinen unnötigen Interpretationsspielraum zu schaffen, sollte die «angemessene Frist» genau beziffert und gesetzlich festgelegt werden. Es geht auch darum, durch eine gesetzliche Frist notorische Fristverlängerungen zu vermeiden, die das Verfahren erheblich verzögern können. Wir schlagen folgende Anpassung vor: «[…] dem setzt die Strafbehörde eine Frist von 10 Tagen für die elektronische Einreichung[…].»
Abs. 3: Wie schon unter Art. 100 Abs. 3 VE-StPO näher ausgeführt, schlagen wir auch hier folgende Verstärkung der Einschränkung vor: «Ausgenommen sind Dokumente, für welche dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.» Auch andere Personen als Strafbehörden und berufsmässig handelnde Rechtsbeiständinnen und -beistände sollten ohne Weiteres und nicht nur auf deren Verlangen die Kommunikation über die E-Justiz-Plattform abwickeln können. Im Hinblick auf den Grundsatz, den elektronischen Rechtsverkehr mit den Parteien über die E-Justiz-Plattform zu priorisieren und für berufsmässig handelnde Rechtsbeiständinnen und -beistände gar für obligatorisch zu erklären, ist auch für andere Personen ein umgekehrtes Vorgehen zu wählen. Ihnen ist die elektronische Kommunikation über die E-Justiz-Plattform durch die Strafbehörden unkompliziert anzubieten. Wenn nun aber private Personen nicht über das Wissen und die technischen Möglichkeiten verfügen, über die E-Justiz-Plattform mit den Strafbehörden zu kommunizieren, sollen sie auch zukünftig ohne Weiteres erwarten können, dass Zustellungen und Kommunikation der Strafbehörden schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen (vgl. Art. 85 Abs. 2 VE-StPO). Wir schlagen daher folgende Formulierung vor: Abs. 1 «Andere Personen als nach Artikel 103 c Absatz 1 können überdies eine elektronische Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform angeben.» Abs. 2 «Der Eintrag in das Adressverzeichnis der Plattform gilt als Einverständnis für Zustellungen auf dem elektronischen Weg.» Eine Ergänzung im Sinne des zweiten Absatzes ist auch mit Blick auf die von der Datenschutzgesetzgebung geforderte Transparenz hinsichtlich der Datenbearbeitung begrüssenswert. Somit wäre auch der Titel anzupassen. Wir schlagen folgende Formulierung vor: «Kommunikation auf Verlangen der Partei» Nach einer gewissen Einführungszeit und im Verlaufe der weiteren kommunikativen und digitalen Entwicklung der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass die elektronische Kommunikation mit den Justizbehörden bald für einen erheblichen Teil der Bevölkerung so selbstverständlich bekannt sein wird wie in der Vergangenheit der postalische Rechtsverkehr und der Gang zum Briefkasten.
Es sollte klargestellt werden, dass diese Kann-Vorschrift nur die absolute Ausnahme vom Grundsatz der Strafbehörden, nur noch elektronische Akten zu führen, sein darf. Auf die Ausnahme gemäss Bst. a sollte ganz verzichtet werden. Diese Formulierung eröffnet eine unerwünschte Hintertür, unter Vorschub «technischer Probleme» und einer nebulösen «Gefahr» der Verzögerungen doch noch Dokumente auf Papier zu verlangen. Als einzige sinnvolle Ausnahme ist nur die notwendige Echtheitsprüfung denkbar. «Zur weiteren Verwendung» sollten Dokumente auf Papier zukünftig gar nicht mehr benötigt werden. Diese Formulierung ist zu offen und schafft unnötigen Interpretationsspielraum. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor: «Die Strafbehörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier nur verlangen, wenn die Dokumente zur Überprüfung der Echtheit auch auf Papier benötigt werden.» Zu Art. 110 VE-StPO: In Erfüllung des Grundsatzes, dass Strafbehörden und berufsmässige Rechtsbeiständinnen und -beistände den direkten Austausch von Dokumenten obligatorisch nur noch über die E-Justiz-Plattform abwickeln (Art. 103c Abs. 1 VE-StPO), schlagen wir in Abs. 1 folgende Anpassung vor: «Eingaben können von berufsmässig handelnden Rechtsbeiständen nur über die E-Justiz-Plattform eingereicht werden. Andere Personen können Eingaben auch schriftlich auf Papier einreichen oder mündlich zu Protokoll geben. Schriftliche Eingaben auf Papier sind zu datieren und zu unterzeichnen.» Zu Art. 199 VE-StPO: Hier ist am Ende der Bestimmung die folgende Ergänzung angezeigt: «[…] sofern sie aktuell über die technische Möglichkeit zum elektronischen Empfang verfügt.» Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die von einer Zwangsmassnahme betroffene Person sich unter Umständen in Haft befindet. Zu Art. 316 VE-StPO: Abs. 3bis: Auch hier ist die Tonaufzeichnung durch eine Aufzeichnung auf Video oder mit anderen geeigneten Mitteln zu ergänzen (vgl. die Bemerkung zu Art. 176 Abs. 2 und 3 VE-ZPO). Die Bestimmung ist daher wie folgt zu ergänzen: «Wird von der Zustimmung zur Einigung eine Aufzeichnung auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln angefertigt, so kann auf die Unterzeichnung des Protokolls verzichtet werden. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.»
Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11b VE-VwVG. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Zu Art. 8d VE-OHG: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11b VE-VwVG. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11b VE-VwVG. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 6b VE-VwVG. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11b VE-VwVG. 41 Abs. 3 VE-MStP: Vgl. die Bemerkungen zu Art. 176 Abs. 2 und 3 VE-ZPO, Art. 76 Abs. 4, 78 Abs. 5, 5bis erster Satz, 6 erster Satz und 6bis VE-StPO. Die Bestimmungen des Militärstrafprozesses sollten möglichst den vorgeschlagenen Bestimmungen in der Strafprozessordnung angepasst werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli