RRB Nr. 1005/2014
Anfrage Regine Sauter, Carmen Walker Späh, Zürich, und Thomas Vogel, IllnauEffretikon, betreffend kein Platz für Pfadis, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 139/2014
Sitzung vom 24. September 2014
1005. Anfrage (Kein Platz für Pfadis) Die Kantonsrätinnen Regine Sauter und Carmen Walker Späh, Zürich, sowie Kantonsrat Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, haben am 16. Juni 2014 folgende Anfrage eingereicht: Pfadilager gehören zu den unvergesslichen Erinnerungen vieler Jugendlicher. Die gemeinsamen Erlebnisse und das Organisieren des Lagerlebens sind spannend und schweissen zusammen, fördern aber auch das Verständnis für die Natur und lehren die Jugendlichen, was es bedeutet, Verantwortung für andere zu übernehmen. Verschiedenen Medienberichten zufolge sind solche Unterfangen aber zunehmend in Frage gestellt. Zum einen werden die Flächen, wo Zeltlager aufgestellt werden können, immer rarer, zum anderen regeln strenge Vorschriften die Nutzung dort, wo noch Platz vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für landwirtschaftliche Flächen. In einigen Kantonen sind offenbar auch Zeltlager im Wald nicht mehr erlaubt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Situation im Kanton Zürich; ist ihm bekannt, ob genügend Flächen für Zeltlager von Pfadi, Cevi oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung stehen?
2. Sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, wie zusätzliche Plätze geschaffen werden könnten?
3. Welchen Spielraum bieten die einschlägigen Gesetze (Landwirtschaftsgesetz, Waldgesetz etc.) respektive wo müssten gesetzliche Änderungen ansetzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Regine Sauter und Carmen Walker Späh, Zürich, sowie Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aus raumplanerischer Sicht sollen Veranstaltungen jeglicher Art grundsätzlich auf Flächen in einer Bauzone im erschlossenen Siedlungsgebiet durchgeführt werden. Für das Erlebnis eines Pfadilagers in der Natur eignet sich eine solche Fläche verständlicherweise nicht. Die Pfadilager werden ausserhalb der Bauzonen auf landwirtschaftlichem Land und im Wald durchgeführt. Veranstaltungen wie Pfadilager fallen nicht unter die Baubewilligungspflicht, wenn sie aus einem temporären Zeltlager ohne feste Bauten und ohne Bodeneingriffe bestehen sowie von kurzer Dauer und nicht regelmässig wiederkehrend sind. Zuständig für eine Bewilligung sind auch ausserhalb der Bauzonen die Gemeinden. Eine zusätzliche kantonale raumplanungsrechtliche Bewilligung der Baudirektion ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund gelangen Anfragen und Gesuche an die Gemeinden und nicht an den Kanton. Die Bewilligungen werden regelmässig durch die Gemeinden gestützt auf die kommunalen Polizeiverordnungen erteilt. Im Mittelpunkt steht vor allem die Gewährleistung der Sicherheit. Weitere Vorgaben betreffen meistens die Parkierung und den Umgang mit anfallendem Abwasser. Notwendig ist immer auch die Zustimmung der Landeigentümerinnen und Landeigentümer. Im Wald des Kantons sind Pfadizeltlager grundsätzlich möglich. Eine kantonale forstrechtliche Bewilligung des Kantons ist dafür nicht notwendig. Erst wenn mehr als 500 Personen am Lager beteiligt sind, ergibt sich in sinngemässer Anwendung der forstpolizeilichen Bestimmungen eine kantonale Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 5 Kantonales Waldgesetz [LS 921.1] bzw. § 1 Kantonale Waldverordnung [LS 921.11]). Bewilligungspflichtig sind zudem sämtliche Veranstaltungen, bei denen in erheblichem Mass Licht- oder Verstärkeranlagen eingesetzt werden, unabhängig von der Anzahl Personen. Veranstaltungen ab 100 Personen sind meldepflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst ist vor dem Entscheid anzuhören. Eine Bewilligung kann mit Auflagen versehen oder verweigert werden, wenn die Walderhaltung (z. B. gefährdete Waldverjüngung), der Schutz des Wildes (z. B. zwischen 15. April und 15. Juni), der Naturschutz (z. B.
wertvolle Lebensräume) betrofffen sind oder andere öffentliche Interessen dies verlangen. Solche Interessen können in aller Regel aber mit einer Verlegung des Veranstaltungsorts in ein weniger sensibles Gebiet gewahrt werden. Eine Verweigerung eines Pfadilagers zur Wahrung solcher Interessen ist nicht bekannt. Zu Frage 2: Die übergeordneten raumplanerischen Ziele sind von Pfadilagern nicht betroffen. Plätze müssen deshalb nicht mit planerischen Verfahren wie etwa einem Eintrag im regionalen Richtplan oder sogar der Festsetzung einer Spezialzone geschaffen werden.
Die Mehrheit der Flächen, auf denen Pfadilager stattfinden, ist in privater Bewirtschaftung. Es ist somit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern überlassen, ob sie bereit sind, ihr Land für Pfadilager zur Verfügung zu stellen. Der Kanton kann und soll hier keine Vorschriften erlassen Zu Frage 3: Der Spielraum zur Durchführung eines Pfadizeltlagers im Wald ist gestützt auf die waldgesetzlichen Bestimmungen genug gross; vorbehalten bleiben muss aber in jedem Fall die Zustimmung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Kontaktnahme mit dem zuständigen Forstdienst und der Jagdgesellschaft. Auf die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer hat der Kanton wenig Einfluss. Er besitzt nur rund 7% des Zürcher Waldes. Bei der Beurteilung von Gesuchen, die an die Baudirektion gelangen, weil sie Veranstaltungscharakter besitzen und mehr als 100 Personen beteiligt sind, erteilt der zuständige kantonale Forstdienst die erforderliche Bewilligung nach dem Grundsatz «lenken statt verbieten». Was die Durchführung von Pfadilagern im Landwirtschaftsgebiet betrifft, ist das Landwirtschaftsgesetz (LS 910.1) nicht massgebend. Im Ergebnis sind zusätzliche gesetzliche Regelungen weder im Waldgesetz noch im Landwirtschaftsgesetz erforderlich. Vielmehr kann der Kanton wie bisher in Zusammenarbeit mit den Gemeinden sicherstellen, dass im Kanton der vorhandene Spielraum einheitlich und zugunsten der Bewilligung von Pfadilagern weiterhin ausgenützt wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi