RRB Nr. 1009/2021
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinden Niederhasli Niederglatt und Rümlang-Oberglatt, Grenzbereinigung, Gemeindeordnungen, Namensänderung, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021
1009. Gemeindewesen (Sekundarschulgemeinden Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Rümlang-Oberglatt; Grenzbereinigung, Gemeindeordnungen, Namensänderung)
Erwägungen
1. Nach § 178 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) passen Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gemeindegesetzes an dasjenige der politischen Gemeinden an. Verträge über Änderungen im Gemeindegebiet bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates (§ 161 Abs. 2 GG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates (Art. 89 Abs. 3 KV). Im Weiteren bedürfen Änderungen von Gemeindenamen der Genehmigung des Regierungsrates (§ 2 Abs. 2 GG). Der Regierungsrat prüft Verträge über Änderungen im Gemeindegebiet, Gemeindeordnungen und Namensänderungen auf ihre Rechtmässigkeit (§ 161 Abs. 2 GG und Art. 89 Abs. 3 KV). Ihr Inkrafttreten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus, d. h., die Genehmigung hat konstitutive Wirkung (vgl. §§ 4 Abs. 1 und 161 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten umfasst gemäss Art. 2 der Gemeindeordnung (GO) Niederhasli Niederglatt Hofstetten einen Teil der politischen Gemeinde Oberglatt (Hofstetten). Die Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt ihrerseits umfasst gemäss Art. 1 GO Rümlang-Oberglatt das Gebiet der Politischen Gemeinden Rümlang und Oberglatt (ausgenommen den Teil Hofstetten). Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten und die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt haben je am 7. März 2021 an der Urne einem Grenzbereinigungsvertrag mit Änderungen von Art. 2 GO Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Art. 1 GO Rümlang-Oberglatt zugestimmt. Neu umfasst die Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt die Gebiete der Politischen Gemeinden Niederhasli und Niederglatt und die Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt die Gebiete der Politischen Gemeinden Rümlang und Oberglatt. Der Namen der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten lautet neu Niederhasli Niederglatt. Gemäss Grenzbereinigungsvertrag besuchen die Schüle- rinnen und Schüler des Ortsteils Hofstetten unter Vorbehalt der vereinbarten übergangsrechtlichen Regelung neu die Sekundarschule der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt. Die Grenzbereinigung tritt gemäss ausdrücklicher Bestimmung im Grenzbereinigungsvertrag am 1. Januar 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Grenzbereinigung somit auch fiskalwirksam. Die von den Sekundarschulgemeinden Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Rümlang-Oberglatt unter Änderung von Art. 2 GO Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Art. 1 GO Rümlang-Oberglatt beschlossene Grenzbereinigung und die Änderung des Gemeindenamens der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gleichzeitig mit der Grenzbereinigung haben die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinden Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Rümlang-Oberglatt die Totalrevision ihrer Gemeindeordnungen beschlossen. Beide Gemeindeordnungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft und enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnungen werden die bis dahin geltenden Gemeindeordnungen der Sekundarschulgemeinden Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Rümlang-Oberglatt aufgehoben.
4. Folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Ziff. 2 GO Niederhasli Niederglatt regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Dabei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 10 GO Niederhasli Niederglatt verwiesen. Art. 10 GO Niederhasli Niederglatt enthält jedoch Ausführungen zu den Ersatzwahlen, wohingegen Art. 11 GO Niederhasli Niederglatt die obligatorische Urnenabstimmung regelt. Bei der Verweisung auf Art. 10 GO Niederhasli Niederglatt handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 10 GO» durch «Art. 11 GO» in Art. 16 Ziff. 2 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) In Art. 17 GO Niederhasli Niederglatt fehlt eine Angabe darüber, ab welchem Betrag die Gemeindeversammlung für Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens zuständig ist. § 117 Abs. 2 lit. a GG sieht vor, dass die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung einen Anlagewert festlegen, ab welchem die Gemeindeversammlung für die Veräusserung von und die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens zuständig ist. Der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Nie- derhasli Niederglatt ist zwar nicht zu entnehmen, ab welchem Betrag die Gemeindeversammlung für Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens zuständig sein solle, jedoch sieht Art. 28 Abs. 2 Ziff. 4 GO Niederhasli Niederglatt vor, dass die Schulpflege für Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag bis Fr. 1 000 000 zuständig sein soll. Deshalb ist Art. 17 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Ziff. 4 GO Niederhasli Niederglatt dahingehend auszulegen, dass der Gemeindeversammlung die Befugnis zusteht, über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 1 000 000 zu entscheiden. c) Art. 31 Abs. 1 GO Niederhasli Niederglatt sieht vor, dass die gemäss kantonalem Recht unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung die Schulkonferenz bilden. Gemäss § 46 Abs. 1 der Volksschulverordnung (LS 412.101) gehören der Schulkonferenz die Schulleitung und alle Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 35%
an. Folglich gehören nicht sämtliche Lehrpersonen, sondern lediglich diejenigen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35% der Schulkonferenz an. Art. 31 Abs. 1 GO Niederhasli Niederglatt ist daher dahingehend auszulegen, dass lediglich die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35% der Schulkonferenz angehören. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
5. Folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 17 Ziff. 10 GO Rümlang-Oberglatt sieht die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 3 000 000 vor. Ausserdem soll die Schulpflege gemäss Art. 27 Abs. 2 Ziff. 5 GO Rümlang-Oberglatt für die Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen bis Fr. 1 000 000 zuständig sein. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, welches Organ für die Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen zwischen Fr. 1 000 000 und Fr. 3 000 000 zuständig ist. Um die hierdurch entstehende Lücke in der Regelung der Befugnis zur Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen zu schliessen, sind Art. 17 Ziff. 10 und Art. 27 Abs. 2 Ziff. 5 GO Rümlang-Oberglatt zugunsten eines demokratischeren Verfahrens so auszulegen, dass die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens zwischen Fr. 1 000 000 und Fr. 3 000 000 der Gemeindeversammlung zu unterbreiten sind. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 17 Ziff. 10 und Art. 27 Abs. 2 Ziff. 5 GO Rümlang-Oberglatt so aufeinander abzustimmen, dass eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens zwischen Fr. 1 000 000 und Fr. 3 000 000 entsteht.
b) Art. 17 Ziff. 11 GO Rümlang-Oberglatt sieht die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 3 000 000 vor. Ausserdem soll die Schulpflege gemäss Art. 27 Abs. 2 Ziff. 4 GO Rümlang-Oberglatt für die Investition in Liegenschaften im Finanzvermögen bis Fr. 500 000 zuständig sein. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, welches Organ für die Investition in Liegenschaften im Finanzvermögen zwischen Fr. 500 000 und Fr. 3 000 000 zuständig ist. Um die hierdurch entstehende Lücke in der Regelung der Befugnis zur Investition in Liegenschaften im Finanzvermögen zu schliessen, sind Art. 17 Ziff. 11 und Art. 27 Abs. 2 Ziff. 4 GO Rümlang-Oberglatt zugunsten eines demokratischeren Verfahrens so auszulegen, dass Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens zwischen Fr. 500 000 und Fr. 3 000 000 der Gemeindeversammlung zu unterbreiten sind. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 17 Ziff. 11 und Art. 27 Abs. 2 Ziff. 4 GO Rümlang-Oberglatt so aufeinander abzustimmen, dass eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens zwischen Fr. 500 000 und Fr. 3 000 000 entsteht. c) Art. 21 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden können (Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2022 in Kraft (Art. 36 GO). Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene teilrevidierte Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) ändert den vorerwähnten Rechtsmittelweg teilweise. Anordnungen eines Mitgliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170
Abs. 1 lit. a GG. Art. 21 Abs. 2 GO Rümlang-Oberglatt widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 21 Abs. 2 GO Rümlang-Oberglatt ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. d) Art. 25 Ziff. 5 GO Rümlang-Oberglatt sieht die Zuständigkeit der Schulpflege zur Regelung der Aufgabenübertragung auf Gemeindeangestellte vor. Dabei wird für die Aufgabenübertragung auf Gemeindeangestellte auf Art. 22 GO Rümlang-Oberglatt verwiesen. Art. 22 GO Rümlang-Oberglatt enthält jedoch Ausführungen zur Zusammensetzung der Schulpflege, wohingegen Art. 23 GO Rümlang-Oberglatt die
Aufgabenübertragung auf Gemeindeangestellte regelt. Bei der Verweisung auf Art. 22 GO Rümlang-Oberglatt handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 22 GO» durch «Art. 23 GO» in Art. 25 Ziff. 5 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. f) Die Schulpflege Rümlang-Oberglatt ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die in Ziff. 5 der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinden Niederhasli Niederglatt Hofstetten und Rümlang-Oberglatt am 7. März 2021 beschlossene Grenzbereinigung und Namensänderung der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten wird genehmigt.
II. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen 4 genehmigt.
III. Die Schulpflege Niederhasli Niederglatt wird verpflichtet, in Art. 16 Ziff. 2 GO Niederhasli Niederglatt die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 4a vorzunehmen.
IV. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen 5 und unter Vorbehalt von Dispositiv V genehmigt.
V. In Art. 21 Abs. 2 GO Rümlang-Oberglatt wird der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung ausgenommen.
VI. Die Gemeindeordnung Rümlang-Oberglatt ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägungen 5a und 5b anzupassen.
VII. Die Schulpflege Rümlang-Oberglatt wird verpflichtet, in Art. 25 Ziff. 5 GO Rümlang-Oberglatt die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 5d vorzunehmen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Mitteilung an die Schulpflege Niederhasli Niederglatt Hofstetten, Dorfstrasse 37, 8155 Niederhasli, die Schulpflege Rümlang-Oberglatt, Glattalstrasse 181, Postfach, 8153 Rümlang, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli