RRB Nr. 1010/2025
Kraftwerk Letten, Konzessionserteilung, gewässerschutzrechtliche Bewilligung, Genehmigung der Heimfallverzichtsentschädigung, Festsetzung von Wasserzins und Gebühren
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2025
1010. Kraftwerk Letten (Konzessionserteilung, gewässerschutzrechtliche Bewilligung, Genehmigung der Heimfallverzichtsentschädigung, Festsetzung von Wasserzins und Gebühren)
Erwägungen
A. Einleitung Die Stadt Zürich ist Inhaberin des Wasserrechts Nr. 55 Bezirk Zürich. Dieses berechtigt zur Nutzung der Wasserkraft der Limmat beim Kraftwerk Letten in Zürich. Die wasserrechtliche Konzession für die Nutzung der Wasserkraft wurde mit RRB Nr. 2614/1943 erteilt und auf den 1. Januar 2024 befristet. Mit RRB Nr. 1456/2023 wurde die Konzession bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und die Baudirektion ermächtigt, die Konzession um ein weiteres Jahr zu verlängern. Mit Verfügung der Baudirektion vom 9. Januar 2025 wurde die Konzession bis Ende 2025 verlängert. Mit Schreiben vom 2. September 2011 hatte der Stadtrat von Zürich um Aufnahme der Konzessionsverhandlungen ersucht. Sämtliche Verhandlungen wurden im Namen der Stadt Zürich (im Folgenden «Konzessionärin» genannt) durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), einer Dienstabteilung des Departements der Industriellen Betriebe, geführt. Das vorliegende Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch mit zugehörigem Umweltverträglichkeitsbericht wurde am 11. Juli 2022 eingereicht.
B. Verfahren und Zuständigkeiten Das Verfahren richtet sich nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG; SR 721.80), der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) sowie dem Wasserwirtschaftsgesetz (WWG; LS 724.11). Beim Kraftwerk Letten wäre ein zweistufiges Verfahren durchzuführen, da es sich um ein Laufkraftwerk mit mehr als 3 Megawatt (MW) Leistung handelt (Ziff. 21.3 Anhang UVPV). Da im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung keine baulichen Massnahmen geplant sind, wurden die beiden Verfahrensstufen (Konzessionserteilung und Plangenehmigungsverfahren) auf Wunsch des ewz vereinigt. Gemäss § 65 WWG entscheidet der Regierungsrat über die Erteilung der wasserrechtlichen Konzession. Diese schliesst – soweit erforderlich – die baurechtliche Bewilligung sowie die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen ein (§ 309 Abs. 2 lit. c Planungs- und Baugesetz
[LS 700.1]; § 11 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz [KonzV WWG; LS 724.211]). Gleichzeitig mit der Konzession ist die Bewilligung nach Art. 29 ff. des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) für die Entnahme von Wasser aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung zu erteilen. Die Beurteilung der im Verfahren durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt durch die Koordinationsstelle für Bau und Umwelt (KOBU). Zudem ist gemäss Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 21.3 Anhang UVPV das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören. Gemäss Art. 5 Abs. 3 WRG ist das Bundesamt für Energie (BFE) befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob diese in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkraft entsprechen.
C. Wasserkraftnutzung Das eingereichte Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch sieht vor, das Limmatwasser beim Platzspitzwehr zu entnehmen und durch den rund 700 m langen Oberwasserkanal zum Maschinenhaus zu leiten. Das nutzbare Gefälle liegt dabei zwischen 4,5 m und 5,3 m. Mit dem entnommenen Wasser werden zwei Kaplanturbinen mit einem Schluckvermögen von je 60 m 3/s betrieben (Ausbauwassermenge 120 m 3/s). Die Turbinen sind direkt mit den darüberliegenden Generatoren gekoppelt. Das Laufkraftwerk Letten erreicht dabei eine Höchstleistung von rund 4,2 MW. Die mittlere Jahresproduktion kommt auf rund 23,1 Gigawattstunden zu stehen. Der rund 370 m lange Unterwasserkanal leitet das Betriebswasser zurück in die Limmat.
D. Verhältnis der Konzession zur Zürichseeregulierung Der Pegel des Zürichsees wird über das Platzspitzwehr (bestehend aus den Wehren I, II und III) und das Wehr im Schanzengraben reguliert. Die Regulierung ist eine Aufgabe der öffentlichen Hand. Eigentümer der Regulierorgane gemäss Plan Anhang 1 der Konzessionsurkunde mitsamt den dazugehörenden Nebenanlagen ist der Kanton. Die Regulierung des Zürichsees erfolgt gemäss dem vom Bundesrat am 6. Dezember 1977 genehmigten Wehrreglement sowie dem vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 21. November 2003 genehmigten Hilfsreglement bzw. gemäss allfälliger Nachfolge- oder Zusatzerlasse.
Die Regulierung des Zürichsees geniesst ein vorrangiges öffentliches Interesse. Andere Nutzungen haben sich an die Erfordernisse der Zürichseeregulierung anzupassen. In Bezug auf die anstehende Konzessionserneuerung für das Kraftwerk Letten bedeutet dies, dass sich die «nutzbare Wassermenge der Limmat» aus der Regulierung des Zürichsees ergibt. Es besteht kein Anspruch auf Abflüsse, die natürlicherweise vorhanden wären. Ferner besteht auch kein Anspruch auf Dotier- und Betriebswassermengen, die im Zusammenhang mit der Zürichseeregulierung gebraucht oder gesteuert werden; namentlich für die Speisung des Fischaufstiegs und des stetigen Überfalls beim Platzspitzwehr sowie für die Dotierung des Schanzengrabens. Künftige Änderungen von Dotier- und Betriebswassermengen im Zusammenhang mit der Regulierung des Zürichsees sind durch die Konzessionärin entschädigungslos hinzunehmen. Die bisherige Dotierwassermenge im Schanzengraben wurde letztmals mit Baudirektionsverfügung Nr. 2915/2003 festgesetzt und soll mit dem vorliegenden Beschluss bestätigt werden.
E. Zusammenhang zwischen Kraftwerk und Zürichseeregulierung Die genannten Wehre dienen neben der Regulierung des Seepegels und der Wasserstandsregulierung für den oberen Teil des Schanzengrabens auch der Wasserentnahme für das Kraftwerk Letten. Ohne diese Wehranlagen könnte das Kraftwerk Letten nicht wie bisher betrieben werden. Für die Konzessionärin entsteht durch die Wehranlagen somit ein (finanzieller) Vorteil, der bis anhin mit der bestehenden Vereinbarung über den Betrieb des Platzspitzwehrs nur zum Teil abgegolten wurde. Im Zusammenhang mit der Konzessionserneuerung wurde daher mit der Konzessionärin vereinbart, dass sie die Hälfte aller anfallenden Kosten (Kosten für den Betrieb, die Steuerung, den Unterhalt, die Instandhaltung usw.) für die Zürichseeregulierung mitsamt den dazugehörenden Nebenanlagen übernimmt (vgl. Anhang 1 der Konzessionsurkunde). Unter der Federführung des AWEL wird zurzeit der Ersatz der Wehre I und II des Platzspitzwehrs geplant und umgesetzt. Mit dem Neubau der Wehre wird auch eine neue Fischaufstiegshilfe im Mitteldamm des Oberwasserkanals erstellt. Das Bauvorhaben soll bis Ende 2028 abgeschlossen werden. Aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstands sowie der auf kantonaler Seite gesicherten Finanzierung der Gesamtsanierung ist eine Aufteilung der Baukosten nach dem genannten Kostenteiler nicht mehr sinnvoll. Anstelle einer Übernahme der hälftigen Baukosten wurde daher mit der Konzessionärin die Zahlung eines jährlichen Beitrags von Fr. 258 000 vereinbart. Dieser soll über die gesamte Konzessionsdauer unverändert gelten und auch nicht der Teuerung angepasst werden. Dieser Beitrag ist jeweils am 30. Juni fällig, erstmals rückwirkend am 30. Juni 2025, zahlbar nach Rechnungstellung. Die Regulierorgane des Zürichsees mitsamt den dazugehörigen Nebenanlagen sollen durch die Konzessionärin betrieben und unterhalten werden. Die entsprechenden Vorgaben sind in separaten Verträgen, nach Erteilung der Konzession, zwischen dem Kanton und der Konzessionärin festzuhalten.
F. Umweltverträglichkeitsprüfung Der mit dem Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch eingereichte Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wurde von den kantonalen Fachstellen geprüft. In der Stellungnahme der KOBU vom 4. Oktober 2022 zur Beurteilung des UVB wird festgestellt, dass die vorliegenden Untersuchungen das Vorhaben und die Ausgangslage in den wesentlichen Umweltbereichen sowie die voraussichtlichen Umweltauswirkungen genügend beschreiben. Die KOBU kommt zum Schluss, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der im UVB genannten Massnahmen sowie der von den Fachstellen zusätzlich gestellten Anträge den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht.
G. Restwasser Die Sihl mündet direkt unterhalb des Platzspitzwehrs und somit direkt unterhalb der Wasserentnahme des Kraftwerks Letten in die Restwasserstrecke der Limmat. Aufgrund dieser besonderen hydrologischen Situation wurde die Abflussmenge der Sihl (einschliesslich Schanzengrabenabfluss) für die Bestimmung der Mindestrestwassermenge zum Limmatabfluss bei der Fassung dazugezählt. Die massgebende Abflussmenge Q347 und die daraus abgeleitete Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG wurden daher anhand der Abflussdaten an der Messstation «Limmat Unterhard» ermittelt. Daraus resultiert eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestrestwassermenge von 7,9 m 3/s. Fischereirechtliche Abklärungen haben ergeben, dass durch eine Erhöhung der Restwassermenge in der Limmat auf 8 m 3/s die freie Fischwanderung verbessert werden kann. Die beim Platzspitzwehr abzugebende Dotierwassermenge in die Restwasserstrecke der Limmat ist abhängig von der Zuflussmenge aus der Sihl und ist somit zeitlich variabel. Dabei darf die Summe aus der Dotierwassermenge und dem Zufluss von der Sihl die Restwassermenge in der Limmat von 8 m3/s nie unterschreiten. Im Kurzbericht «Gewährleistung der Restwassermenge vom 28. März 2023» wird aufgezeigt, wie die vorgeschriebene Restwassermenge eingehalten werden kann. Der Bericht befasst sich mit der heutigen Situation beim Platzspitzwehr. Auf- grund der besonderen hydrologischen Verhältnisse beim Platzspitzwehr ist vor der Inbetriebnahme der neuen Wehre I und II von der Konzessionärin ein neuer Kurzbericht zu verfassen. In diesem soll die Dotierung der Restwasserstrecke und der Fischaufstiegsanlage im Detail beschrieben werden. Nach Genehmigung des Kurzberichts durch das AWEL muss die Konzessionärin die neue Dotierung während mindestens zweier Jahre überwachen, die Ergebnisse dieser Überwachung in einem Bericht festhalten und vom AWEL genehmigen lassen. Die Kosten der Überprüfung der Einhaltung der Restwassermenge trägt die Konzessionärin.
H. Öffentliche Planauflage und Stellungnahme der städtischen Fachstellen Die öffentliche Planauflage des vereinigten Konzessions- und Plangenehmigungsgesuchs samt UVB erfolgte vom 25. November 2022 bis zum 3. Januar 2023 in der Stadt Zürich. Bei dieser Planauflage wurden keine Einsprachen eingereicht. Die Unterlagen wurden gleichzeitig den städtischen Fachstellen zur Stellungnahme unterbreitet. Diese befürworteten mit Schreiben vom 13. Januar 2023 die Erneuerung der Konzession und formulierten in ihrem Schreiben zwei Anträge: a) Gemäss Antrag Ziff. 1.1 soll die Konzessionärin verpflichtet werden, ökologische Aufwertungsmassnahmen im Konzessionsperimeter auszuführen. Diese Pflicht soll in der Konzession festgesetzt werden. b) Gemäss Anträge Ziff. 2.1 soll die Konzessionärin prüfen und aufzeigen, welche baulichen Schalldämmmassnahmen an der Gebäudehülle des Kraftwerks notwendig sind, damit die massgebenden Planungswerte bei den umliegenden Gebäuden eingehalten sind. Zudem sind die Massnahmen danach durch den Denkmalschutz zu prüfen und bestätigen zu lassen. Falls die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte zu einer unverhältnismässigen Belastung der Anlage führt, seien für die Anlage Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) zu gewähren. Die eingereichten Anträge wurden geprüft. Das Anliegen der Fachstellen der Stadt Zürich zur Umsetzung von Aufwertungsmassnahmen in der Limmat wird grundsätzlich begrüsst. Es wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren die konzessionsrechtlichen Belange regelt. Gemäss dem eingereichten UVB ist jedoch für den Fortbestand der Wasserkraftanlage kein ökologischer Ersatz zu leisten. Das Anliegen der städtischen Fachstellen kann daher nicht in das Konzessionsverfahren integriert werden. Der Antrag 1.1 der städtischen Fachstellen wird daher abgewiesen. Die Anträge 2.1 der städtischen Fachstellen decken sich mit den kantonalen Anliegen und sind daher als Auflage aufzunehmen.
I. Stellungnahmen des Bundes Dem BFE wurde das Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch für das Kraftwerk Letten zur Prüfung nach Art. 5 Abs. 3 WRG zugestellt. Aus energiepolitischer und wasserwirtschaftlicher Sicht begrüsst das BFE den Fortbestand des Kraftwerks Letten als einen sinnvollen Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserkraftnutzung. Das Projekt ist im Sinne der Energiestrategie des Bundesrates und entspricht einer zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Gemäss BFE erfüllt das Gesuch die Kriterien nach Art. 5 WRG. Dem BAFU wurden der UVB sowie die Stellungnahme der KOBU zum UVB gemäss Art. 12 Abs. 3 UVPV zugestellt. Die in der Stellungnahme des BAFU vom 10. Januar 2023 formulierten Anträge wurden im Verfahren berücksichtigt.
J. Wasserzins und Verleihungsgebühr Der Wasserzins (jährliche Nutzungsgebühr) richtet sich nach dem jeweiligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflichtiger Bruttoleistung (§ 15 Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz [GebV WWG; LS 724.21] in Verbindung mit Art. 49 WRG). Eine Anpassung der zinspflichtigen Bruttoleistung kann von der Konzessionärin verlangt oder vom AWEL angeordnet werden. Die mittlere Bruttoleistung (BkW) beim Kraftwerk Letten wurde letztmals mit Verfügung des AWEL 22-0169 vom 22. Juni 2022 festgesetzt und beträgt 3595,94 BkW. Der Ansatz von Fr. 110 pro BkW ergibt somit einen jährlichen Wasserzins von Fr. 395 553.40. Die Verleihungsgebühr ist in der Höhe der jährlichen Nutzungsgebühr festzusetzen und beträgt Fr. 395 553.40 (§ 11 GebV WWG). Sie ist mit dem Inkrafttreten der neuen Konzession fällig, zahlbar nach Rechnungstellung.
K. Heimfall Gemäss der mit RRB Nr. 1456/2023 verlängerten Konzession von 1943 (RRB Nr. 2614/1943) steht dem Kanton Zürich bei Konzessionsende ein Heimfallrecht zu. Die Konzessionärin möchte das Kraftwerk Letten behalten und hat dafür eine neue Konzession beantragt. Nach der Praxis des Kantons Zürich wird bei einer Neukonzessionierung eines Kraftwerks nach Ablauf der Konzession der unentgeltlich heimfallende Teil als Sachwert geschätzt und unter Mitberücksichtigung eines gewissen wirtschaftlichen Interesses an der Wasserkraftnutzung in eine Entschädigung für den Heimfallverzicht an den Kanton umgewandelt. Zur Bestimmung der Höhe der Heimfallverzichtsentschädigung reichte das ewz eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Kraftwerks Letten ein. Diese
Unterlagen liess die Baudirektion von einem unabhängigen externen Unternehmen überprüfen. In der Folge vereinbarten die Konzessionärin, vertreten durch das ewz, und der Kanton Zürich einvernehmlich eine Heimfallverzichtsentschädigung von Fr. 2 500 000. Die Genehmigung dieser Vereinbarung fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates (§ 48 Abs. 1 Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2]) und erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss. Die Heimfallverzichtsentschädigung ist mit dem Inkrafttreten der neuen Konzession fällig, zahlbar nach Rechnungstellung.
L. Dauer der Konzession Die bisherige Konzession wurde bis 31. Dezember 2025 verlängert. In der Verlängerung wurde die Bedingung formuliert, dass die bisherige Konzession mit Eintritt der Rechtskraft der neuen Konzession endet. Die neue Konzession endet am 31. Dezember 2083 (vgl. Art. 4 der Konzessionsurkunde).
M. Öffentlichkeit und Publikation im Amtsblatt Der vorliegende Beschluss wird während 30 Tagen im Amtsblatt publiziert (Art. 12b Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [SR 451], Art. 55a Umweltschutzgesetz [SR 814.01]). Die Baudirektion, AWEL, ist nach Massgabe von Art. 20 UVPV zu beauftragen, den Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen sowie den Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stadt Zürich werden die wasserrechtliche Konzession sowie die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, die Wasserkraft der Limmat gemäss eingereichtem Gesuch und beiliegender Konzessionsurkunde zu nutzen (Wasserrecht Nr. 55 Bezirk Zürich).
II. Die Konzessionsurkunde bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. Sie wird als Original ausgestellt für: – Stadt Zürich, – Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, – Baudirektion.
III. Als nutzbare Wassermenge für das Kraftwerk Letten gilt jene Wassermenge, die sich aufgrund der Zürichseeregulierung in der Limmat einstellt, nach Abzug der für die Zürichseeregulierung erforderlichen Dotier- und Betriebswassermengen.
IV. Die Stadt Zürich wird eingeladen, die in Erwägung «G. Restwasser» geforderten Berichte zu erstellen und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft gemäss den Vorgaben in den Erwägungen zur Genehmigung einzureichen.
V. Der Antrag Ziff. 1.1 der städtischen Fachstellen vom 13. Januar 2023 bezüglich der Ausführung von Aufwertungsmassnahmen in der Konzessionsstrecke wird abgewiesen.
VI. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, die in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2023 in Ziff. 2.1 formulierten Lärmschutzanträge umzusetzen.
VII. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, die im Bericht der Koordinationsstelle für Bau und Umwelt vom 4. Oktober 2022 und die im Schreiben des Bundesamtes für Umwelt vom 10. Januar 2023 formulierten Auflagen zu erfüllen.
VIII. Der Abfluss des Schanzengrabens hat in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai mindestens 2,7 m3/s zu betragen. Für die Zeit vom 16. Mai bis 30. September ist eine minimale Abflussmenge von 4 m 3/s im Schanzengraben zu belassen. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Abflussmenge anzupassen.
IX. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, dem Kanton Zürich für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts beim Kraftwerk Letten eine Entschädigung von Fr. 2 500 000 zu bezahlen. Die Vereinbarung über die Entschädigung an den Kanton Zürich für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts beim Kraftwerk Letten von Fr. 2 500 000 wird genehmigt. Dieser Betrag wird einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig, zahlbar nach Rechnungstellung, und geht zugunsten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.
X. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, eine einmalige Verleihungsgebühr von Fr. 395 553.40 zu bezahlen. Dieser Betrag wird einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig, zahlbar nach Rechnungstellung, und geht zugunsten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.
XI. Die Stadt Zürich wird verpflichtet, dem Kanton einen jährlichen Wasserzins zu bezahlen. Berechnung und Zahlungskonditionen richten sich nach Art. 15 der Konzessionsurkunde. Der Wasserzins ist jeweils am 30. Juni fällig, zahlbar nach Rechnungstellung.
XII. Für die Mitbenutzung der Wehranlagen wird von der Stadt Zürich eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 258 000 erhoben. Diese Gebühr ist jeweils am 30. Juni fällig, zahlbar nach Rechnungstellung, rückwirkend ab 30. Juni 2025, und geht zugunsten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.
XIII. Die Staatsgebühr der Koordinationsstelle für Bau und Umwelt für die Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt Fr. 4502.20 und ist innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig, zahlbar nach Rechnungstellung.
XIV. Die Staatsgebühr für das Konzessionsverfahren beträgt Fr. 30 000 und wird zusammen mit einer Ausfertigungsgebühr von Fr. 264 durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erhoben.
XV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. XVI. Veröffentlichung im Amtsblatt.
XVII. Mitteilung an – Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8001 Zürich (E), – Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (per E-Mail an uvp@bafu.admin.ch), – Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Tramstrasse 35, 8050 Zürich, – Finanzdirektion und Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli