RRB Nr. 1012/2018
Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Kathy Steiner, Zürich, betreffend Sexismus und Beleidigungen bei Zürcher Baufirma, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 219/2018
Sitzung vom 31. Oktober 2018
1012. Anfrage (Sexismus und Beleidigungen bei Zürcher Baufirma) Die Kantonsrätinnen Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Kathy Steiner, Zürich, haben am 9. Juli 2018 folgende Anfrage eingereicht: Der Tages-Anzeiger deckt in seinem Artikel «Sexismus und Beleidigungen bei Zürcher Baufirma» vom 30. Juni 2018 auf, dass eine Firma, die immer wieder von Aufträgen der öffentlichen Hand profitiert, im Mitarbeitermagazin Frauen und Angestellte herabwürdigt. Zu einem Bericht über eine Kiesgrube wird eine leicht bekleidete Frau mit Schaufel platziert, nackte Brüste zu einem Beitrag über ein neues Bier, «Überall am Lochen» steht zu einem Text über die Limmattalbahn, an der die Agir AG mit baut. Über den Mitinhaber und Vizeverwaltungsratspräsident der Firma, Hans-Martin Meyer (genannt Hama), steht in einem Magazin: «Hama weiss wirklich, wie abfiggen geht.» Dazu ein angewetzter Pneu und ein Frauenhintern: «Beides ohne Cellulite.» Das ist nicht das erste Mal: Bereits 2013 gab es eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lautbarkeitskommission, damals wegen sexistischer Werbung. Die Firma Agir AG pflegt eine diskriminierende Betriebskultur und verstösst gegen das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Gemäss Submissionsverordnung des Kantons Zürich muss die Vergabestelle sicherstellen, dass die Anbieter die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten. Die Anfragestellerinnen bitten den Regierungsrat, die nachstehenden Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Im Tages-Anzeiger-Artikel vom 30.06.2018 nimmt der Sprecher der Baudirektion Dominik Bonderer allgemein und nicht auf den Fall bezogen wie folgt Stellung: «Die Vergabestelle muss den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann beachten. Wenn ein Anbieter diesen Grundsatz missachtet, wird er aus dem laufenden Verfahren ausgeschlossen.» Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Firma Agir AG mit der oben zitierten Publikation den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann verletzt hat? Wenn ja, was für Konsequenzen erwachsen der Firma Agir AG in laufenden und zukünftigen Submissionsverfahren dadurch?
2. Seit 2013 ist bekannt, dass die Agir AG gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann verstösst. Trotzdem wurden weitere Aufträge an die Firma vergeben. Welche Kriterien prüft der Regierungsrat bei der Vergabe? Werden entsprechende Auflagen gemacht in Vergabefällen, bei denen Kriterien nicht vollumfänglich erfüllt sind?
3. Wie gedenkt die Baudirektion in Zukunft sicherzustellen, dass die Anbietenden im Submissionsverfahren den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann erfüllen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Kathy Steiner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das öffentliche Beschaffungsrecht verpflichtet Anbieterinnen und Anbieter sowohl auf kantonaler Ebene (Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB; LS 720.1]) als auch auf eidgenössischer Ebene (Art. 8 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [SR 172. 056.1]) zur Gleichbehandlung von Frau und Mann. Darunter ist einerseits gleicher Lohn für gleiche Arbeit zu verstehen, anderseits darf niemand aufgrund seines Geschlechts direkt oder indirekt benachteiligt werden. Diskriminierend ist zudem jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt (Art. 3 und 5 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann [SR 151.1]. Gemäss § 4a des Beitrittsgesetzes zur IVöB (BeitrittG, LS 720.1) kann die Vergabestelle Anbieterinnen und Anbieter vom laufenden Verfahren ausschliessen oder den Zuschlag widerrufen, wenn diese den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann missachten. Ebenso kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eine Anbieterin oder einen Anbieter verwarnen oder in schweren Fällen bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschliessen (§ 4b BeitrittG). Die Festlegung der konkreten Massnahme hat sich dabei nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten. Ein Ausschluss von sämtlichen künftigen Vergabeverfahren der ganzen Körperschaft ist etwa nur dann vorzunehmen, wenn die Schwere der Widerhandlung dies rechtfertigt und insbesondere keine milderen Massnahmen möglich oder sinnvoll sind.
Nachdem das Verhalten der Agir AG am 30. Juni 2018 durch den Tages- Anzeiger öffentlich geworden ist, hat die Baudirektion umgehend reagiert und der Agir AG am 3. Juli 2018 eine Sanktionsandrohung zukommen lassen im Falle einer Wiederholung der sexistischen und beleidigenden Aktionen. Gleichzeitig wurde die Agir AG aufgefordert, innert kurzer Frist zu bestätigen, dass geschlechterdiskriminierende Darstellungen per sofort und in Zukunft unterlassen werden. Die Agir AG hat daraufhin am 4. Juli 2018 bestätigt, dass sie die Mitarbeiterzeitschrift umgehend vom Netz genommen habe und dass diese auch in der erwähnten Form nicht mehr produziert werde. Gleichzeitig hat sie versichert, auch die weiteren Kommunikationsmittel angepasst zu haben. Als weitere Massnahme wird die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann ab Herbst 2018 die Belegschaft der Firma in Fragen des Gleichstellungsgesetzes mit Schwerpunkt auf sexuelle Belästigung schulen. Zu Fragen 2 und 3: Die Vergabestelle hat gemäss § 8 Abs. 1 der Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) vertraglich sicherzustellen, dass die Anbietenden und deren Subunternehmer den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten. Die Vergabestellen lassen sich von den Anbieterinnen und Anbietern die Einhaltung des Grundsatzes schriftlich und mit Unterschrift bestätigen. Dies geschieht im Kanton Zürich, wie in den meisten anderen Kantonen, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens mittels Selbstdeklaration. In diesem Formular werden die Anbieterinnen und Anbieter darauf hingewiesen, dass sie bei Nichteinreichen oder bei Fehlen der Angaben ausgeschlossen werden, dass sie bei Widerhandlungen verwarnt werden können, dass ihnen der Zuschlag entzogen werden kann oder dass sie von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden (vgl. Handbuch für Vergabestellen Kanton Zürich). Weitergehenden Massnahmen werden in der Regel aus Aufwandgründen nicht getroffen. Die Vergabestellen haben gestützt auf § 39 SVO grundsätzlich die Möglichkeit, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann durch Vertragspartner und ihre Subunternehmer zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen (namentlich durch paritätische Kommissionen und Gleichstellungsbüros). Solche Kontrollen müssten insbesondere dann
vorgenommen werden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine diskriminierende Betriebskultur, Sexismus oder Beleidigungen vorliegen würden. Bis zum heutigen Zeitpunkt mussten jedoch noch keine solchen Kontrollen vorgenommen werden. Der Regierungsrat hatte im Übrigen keine Kenntnis davon, dass die Agir AG 2013 von der Schweizerischen Lauterkeitskommission für ein sexistisches Inserat gerügt wurde.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli