RRB Nr. 1013/2013
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Michael Welz, Oberembrach, und Linda Camenisch, Wallisellen, betreffend Steuersünder, die ins Ausland ziehen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 195/2013
Sitzung vom 18. September 2013
1013. Anfrage (Steuersünder, die ins Ausland ziehen) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Michael Welz, Oberembrach, sowie Kantonsrätin Linda Camenisch, Wallisellen, haben am 17. Juni 2013 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Bericht des Zürcher Unterländers wollte sich eine Person, ohne ihre geschuldeten Steuern zu bezahlen, per E-Mail aus Freienstein-Teufen abmelden, um den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Dies wollte man sich auf dem Steueramt der Gemeinde aber nicht einfach so gefallen lassen. Die Gemeindeverwaltung stellte dem Steuersünder die Abmeldebestätigung vorerst nicht zu. Die Gemeinde wollte damit erreichen, dass die Person persönlich auf der Verwaltung vorbeikommt, damit sie eine Vereinbarung zur Rückzahlung der Steuerschulden treffen können. Vom Kanton wurde nun die Gemeinde darauf hingewiesen, dass das Eintreiben von Steuerschulden im Ausland wohnhafter Personen gegen das Völkerrecht verstösst. Der Kanton rät sogar der Gemeinde dringend, keinen Kontakt mehr mit der Person aufzunehmen und die Forderung abzuschreiben. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass die Gemeinde verpflichtet ist, alles zu unternehmen, um Steuerschulden einzufordern?
2. Erachtet der Regierungsrat die Reaktion der kantonalen Steuerverwaltung ebenfalls als Affront gegenüber jedem ehrlichen Steuerzahler?
3. Ist es korrekt, dass die kantonale Amtsstelle der Steuerbehörde der Gemeinde Freienstein-Teufen die Abschreibung der Steuerschulden empfiehlt?
4. Sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, um den Gemeinden konkrete Hilfestellungen zu geben, damit verantwortungsvolle Finanzverwalter und Gemeindeexekutivmitglieder nicht in Strafverfahren verwickelt werden?
5. Aus welchen Gründen ist die Eintreibung von Steuerschulden von Personen, die ins Ausland gezogen sind, nicht mehr möglich?
6. Mit welchen Massnahmen kann verhindert werden, dass jemand, ohne vorher die Steuerschulden zu begleichen, ins Ausland abwandert?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Michael Welz, Oberembrach, und Linda Camenisch, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet: Gemäss § 172 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 (StG, LS 631.1) obliegt der Bezug der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern den Gemeindesteuerämtern. Verlegt eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz ins Ausland, kann der Bezug von noch offenen Steuern schwierig werden. Schweizerische Steuerforderungen können grundsätzlich nicht im Ausland vollstreckt werden. Denn im zwischenstaatlichen Verhältnis gilt allgemein der Grundsatz, dass staatliche Stellen nicht in anderen Staaten hoheitlich tätig werden dürfen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen zur gegenseitigen Amtshilfe. Weiter darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Wegzug ins Ausland auch nicht wegen offener Steuerschulden eine Bestätigung der Abmeldung verweigert werden. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2001 verstösst es gegen das Willkürverbot, einer Person die polizeiliche Abmeldung nicht zu bestätigen, weil sie offene Steuerschulden hat (Leitsatz zu BGE 127 I 97). Das Bundesgericht hielt dabei in seinen Erwägungen fest (BGE 127 «Es ist unzulässig, das Ausstellen einer Abmeldebestätigung vom Begleichen bestehender Steuerschulden abhängig zu machen: Steuerausstände sind auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg einzutreiben, selbst wenn das … mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Es geht nicht an, dass die kantonalen und kommunalen Behörden versuchen, säumige Steuerzahler mit zweckfremden Mitteln zum Tilgen ihrer Schulden zu zwingen.» Nach Meinung des Bundesgerichts kann im Übrigen offenbleiben, ob Auswandernden bereits gestützt auf die Niederlassungs- bzw. Auswanderungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein Anspruch auf Ausstellung der Abmeldebestätigung zukommt. Unabhängig davon, meint das Bundesgericht, stehe fest, dass sich die Verweigerung der Abmeldebestätigung – die üblicherweise allen Personen (auf Verlangen) ausgehändigt werde, die sich polizeilich abmelden – nicht sachlich begründen lasse. Obschon das Ziel, Steuerausstände einzutreiben, durchaus legitim erscheine, dürfe dieses nicht in der Weise verfolgt werden, dass die Abmeldebestätigung verweigert werde (BGE 127 I 97 E. 4b S. 102).
Zu Frage 1: Die Gemeindesteuerämter müssen, wenn auch im Rahmen des rechtlich Zulässigen, alles unternehmen, um die Steuerschulden einzutreiben. Gegebenenfalls ist auch eine Betreibung einzuleiten. Bei fehlendem Wohnsitz der steuerpflichtigen Person in der Schweiz oder bei Gefährdung einer Bezahlung der geschuldeten Steuer kann zudem eine Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangt werden (§ 181 StG). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; § 182 StG). Wenn kein Wohnsitz in der Schweiz besteht, setzt allerdings die Vollstreckung einer solchen Sicherstellungsverfügung voraus, dass in der Schweiz wenigstens Vermögenswerte vorhanden sind, die arrestiert werden können. Zu Fragen 2 und 5: Wie einleitend ausgeführt, darf eine Abmeldebestätigung nicht wegen offener Steuerschulden verweigert werden. Ebenso können Steuerforderungen, vorbehältlich von besonderen Regelungen in Staatsverträgen, nicht im Ausland vollstreckt werden. Zu Fragen 3 und 6: Bestehen in der Schweiz, nach einem Wegzug der steuerpflichtigen Person ins Ausland, auch keine arrestierbaren Vermögenswerte, auf die über eine Sicherstellungsverfügung gegriffen werden kann, bleibt in letzter Konsequenz nichts anderes mehr übrig, als die Steuerforderung abzuschreiben. Sobald die steuerpflichtige Person in der Schweiz wieder Wohnsitz nimmt oder hier Vermögenswerte erwirbt, die einer Arrestierung zugänglich sind, kann, vorbehältlich der Bezugsverjährung gemäss § 131 StG, auf die Vollstreckung der Steuerforderung wieder zurückgekommen werden. Zu Frage 4: Das kantonale Steueramt ist selbstverständlich bereit, die Gemeindesteuerämter auf Anfrage hin auch in den Belangen des Steuerbezugs zu unterstützen. Allerdings kann sich auch das kantonale Steueramt nicht über bestehende rechtliche Vorgaben hinwegsetzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi