Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1017/2010

Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenordnung, Änderung des Anhangs, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2010

1017. Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche

Erwägungen

(Genehmigung Teilrevision) Seit dem 1. Januar 2010 ist das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG) in Kraft. Wie schon nach bisherigem Recht bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche auch nach § 6 Abs. 3 KiG der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 5. Januar 2010 beschloss die Kirchensynode die Fusion der Kirchgemeinden Altikon (Bezirk Winterthur) und Thalheim an der Thur (Bezirk Andelfingen) zur Kirchgemeinde Altikon-Thalheim. Die Kirchgemeinde Altikon-Thalheim wird dem Bezirk Andelfingen zugewiesen. Mit Eingabe vom 25. März 2010 ersucht der Kirchenrat darum, die entsprechende Änderung des Anhangs der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Art. 151 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche vom 17. März 2009 (KO) bestimmt, dass die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufzuführen sind. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO sind Änderungen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten nicht betreffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum unterstellt. In einer Ergänzung vom 8. Juni 2010 zum Gesuch vom 25. März 2010 verweist der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände durch Beschluss der Kirchensynode erfolge. Der Kirchenrat führt dazu aus, die Kirchenordnung verleihe mit dieser Bestimmung der Kirchensynode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen abschliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums, zu beschliessen. Der Kirchenrat führt aus, diese Regelung orientiere sich an den §§ 3 und 5 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Damit werde berücksichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenordnung in den genannten Fällen auf eine redaktio- nelle Nachführung des Anhangs zur Kirchenordnung im Nachgang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die politischen Rechte der

Stimmberechtigten würden durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt. Die Stimmberechtigten in den betroffenen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Vereinigungsverfahren einbezogen. Mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, die mit der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und dem Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 im Kanton eingeführt wurde, erhält die Evangelisch-reformierte Landeskirche eine gegenüber der bisherigen Regelung erhöhte Autonomie. Zum vergrösserten Autonomiebereich gehören insbesondere auch die Regelung und Organisation der Kirchgemeinden. Während diese nach alter Ordnung zusammen mit den politischen Gemeinden im Gemeindegesetz erfolgte, ist sie heute eine Aufgabe, die in den Autonomiebereich der anerkannten kirchlichen Körperschaften fällt. Das Kirchengesetz regelt in den §§ 11 ff. KiG nur noch die grundlegendsten Anforderungen an die Organisation einer Kirchgemeinde und überlässt das Weitere der Regelung durch das kirchlich-körperschaftliche Recht. Der Anhang zur Kirchenordnung ist zwar formal Bestandteil derselben, hat aber keinen normativen Inhalt. Die Genehmigung kann sich daher vorliegend einzig auf formale, verfahrensrechtliche Fragen zur Änderung des Anhangs beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Einhaltung der demokratischen Verfahren, welche die anerkannten kirchlichen Körperschaften nach Art. 130 Abs. 2 lit. a KV zur Wahrung des Stimm- und Wahlrechts in ihren eigenen Angelegenheiten gewährleisten müssen. Die vom Kirchenrat ausgeführte Auslegung des Art. 151 in Verbindung mit Art. 204 f. KO zeigt, dass der kirchlich-körperschaftliche Gesetzgeber Beschlüsse der Kirchensynode zur Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung bewusst nicht dem fakultativen Referendum unterstellen wollte. Die Gemeindezusammenlegung hat wegen der Verschiebung der Gemeinde Altikon vom Bezirk Winterthur in den Bezirk Andelfingen Auswirkungen auf die Verteilung der Mandate für die Erneuerungswahlen zur Kirchensynode im Sommer 2010. Die damit allenfalls verbundene Verschiebung der Anzahl Mandate zwischen den beiden betroffenen Bezirken beeinträchtigt indessen die politischen Rechte der Stimmberechtigten nicht. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Charakters dieses Anhangs sowie des im kirchlich-körperschaftlichen Recht vorgesehenen Verfahrens für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden, bei dem die

demokratischen Rechte der betroffenen Stimmberechtigten gewahrt werden, bestehen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens keine Bedenken gegen die Auslegung von Art. 151 KO als lex spezialis zu Art. 204 f. KO. Die beantragte Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche am 5. Januar 2010 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung wird genehmigt.

II. Publikation in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten, Art. 6, Art. 10 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. Januar 2013 erneut konsolidiert.

Zitiert in