Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1025/2018

Hundegesetz, Änderung vom 28. Mai 2018, Beleuchtender Bericht

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2018

1025. Hundegesetz (Änderung vom 28. Mai 2018);

Erwägungen

Beleuchtender Bericht Der Kantonsrat hat am 28. Mai 2018 eine Änderung des Hundegesetzes vom 14. April 2008 beschlossen (ABl 2018-06-08). Gegen diesen Beschluss ist das Kantonsratsreferendum ergriffen worden (ABl 2018-06-22). Mangels eines anderslautenden Beschlusses des Kantonsrates erfolgt die Abfassung des Beleuchtenden Berichts durch den Regierungsrat (§ 64 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte [LS 161]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Volksabstimmung über die Änderung vom 28. Mai 2018 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 wird der Beleuchtende Bericht verabschiedet.

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 23, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2018; der Erlass wurde am 1. Mai 2020, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Oktober 2022, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.