RRB Nr. 1028/2016
Interpellation Jürg Trachsel, Richterswil, Jürg Sulser, Otelfingen, und Beat Huber, Buchs, betreffend Ausschaffungs-Initiative konsequent umsetzen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 321/2016
Sitzung vom 26. Oktober 2016
1028. Interpellation (Ausschaffungs-Initiative konsequent umsetzen) Die Kantonsräte Jürg Trachsel, Richterswil, Jürg Sulser, Otelfingen, und Beat Huber, Buchs, haben am 3. Oktober 2016 folgende Interpellation eingereicht: In der Sonntags-Presse wurde bekannt, dass drei Dominikaner im Jahre 2014 einen Mann auf brutalste Art und Weise niedergestochen und beraubt haben. Nur dank sofortiger Hilfe und viel Glück hat das Opfer überlebt. Es leidet aber heute noch Höllenqualen als Folge der Messerattacke. Trotzdem wurden die ausländischen Gewalttäter von unseren Gerichten vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen und sitzen nun lediglich Haftstrafen wegen Raubes und weiteren Delikten ab. Vor allem der Chef der Bande weist ein – gelinde gesagt – eindrückliches strafrechtliches Palmares auf (v. a. Delikte gegen Leib und Leben und schwerste Betäubungsmitteldelikte), hat keine Aufenthaltsbewilligung und wurde trotzdem noch nie ausgeschafft. Diesbezügliche Anfragen werden in unserem Kanton einmal mehr mit dem Hinweis «Datenschutz» nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Werden die drei Dominikaner nach Verbüssung ihrer Strafen ausgeschafft?
2. Warum wurde der Rädelsführer Felix G. der sich seit Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und immer wieder schwer delinquiert hat, nicht schon früher ausgeschafft (damit hätte u. a. wohl der nun publik gewordene brutale Mordversuch vom 1. Juni 2014 verhindert werden können)?
3. Warum erhalten Personen vom Schlage Felix G. im Kanton Zürich Sozialhilfe und wohnen in Hotels?
4. Das zürcherische Migrationsamt hüllt sich gegenüber Fragen der Presse i. S. Ausschaffung von Felix G. und seinen Komplizen nach Verbüssung ihrer Strafen aus «datenschutzrechtlichen» Gründen in Schweigen. Falls dies zutrifft, welche Bestimmung des Datenschutzgesetzes findet vorliegend Anwendung?
5. Erachtet es der Zürcher Regierungsrat als wirklich verhältnismässig und im öffentlichen Interesse liegend, dass kantonale und somit mit öffentlichen Geldern finanzierte Ämter aus «datenschutzrechtlichen» Gründen Antworten auf Fragen von öffentlichem Interesse verweigern?
6. Ist der Regierungsrat bereit, Ausschaffungen nach neuem Recht ab 1. Oktober konsequent vorzunehmen und die Härtefallklausel im Sinne des Volksentscheides sehr restriktiv anzuwenden?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Jürg Trachsel, Richterswil, Jürg Sulser, Otelfingen, und Beat Huber, Buchs, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Migrationsamt kann Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen u. a. dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie bzw. ihn eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde (Art. 62 und 63 Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Dabei muss ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt dann eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Weiter ist ein Widerruf der Bewilligung möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt (bzw. bei Niederlassungsbewilligungen: in schwerwiegender Weise) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Das Migrationsamt muss bei seinem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers berücksichtigen (Art. 96 AuG). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Das Migrationsamt setzt diese bundesrechtlichen Vorgaben konsequent um, insbesondere bei schwerwiegender Straffälligkeit wird stets die Ausschaffung angestrebt. Diese Prinzipien werden auch im geschilderten Fall angewendet. Zu Frage 2 Die Aussage, wonach sich Felix G. ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt, ist nicht richtig; er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt ordnete aber bereits im Oktober 2013 die Wegweisung von Felix G. an mit dem Ziel, diesen auszuschaffen. Wegen der nachfolgenden Rechtsmittelverfahren konnte diese jedoch nicht vollzogen werden.
Zu Frage 3: Wer sich rechtmässig in der Schweiz aufhält und sich in einer Notlage befindet, erhält Sozialhilfe; zuständig dafür sind die Gemeinden (§ 1 Sozialhilfegesetz, SHG; LS 851.1). Es oblag deshalb alleine der zuständigen Gemeinde zu entscheiden, ob und falls ja in welcher Form Sozialhilfe zu gewähren ist. Zu Fragen 4 und 5: In laufenden Verfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 Gesetz über die Information und den Datenschutz, IDG; LS 170.4). Dies ist vorliegend das Verwaltungsverfahren (§ 8 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; LS 175.2). Auskünfte auf Medienanfragen zu laufenden Verfahren des Migrationsamtes sind damit nur sehr eingeschränkt möglich. Bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren können keine Auskünfte erteilt werden, wenn die Anfrage besondere Personendaten betrifft und die betroffenen Dritten nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2 IDG). Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind besondere Personendaten (§ 3 IDG). Das Migrationsamt darf somit zu Einzelfällen in der Regel keine detaillierten Auskünfte erteilen. Es soll jedoch bei solchen Anfragen jeweils über seine grundsätzliche Praxis informieren. Bei schwerwiegender Straffälligkeit ist es Praxis des Migrationsamtes, stets die Ausschaffung anzustreben. Zu Frage 6: Die seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Regelungen zur Landesverweisung sind für ab diesem Zeitpunkt verübte Straftaten anwendbar. Für die Anordnung der Landesverweisung bzw. die Anwendung der Härtefallklausel werden die Gerichte, für den Wegweisungsvollzug wird das Migrationsamt zuständig sein. Das Migrationsamt wird – wie bereits das bisherige Recht – auch das neue Recht konsequent vollziehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi