Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1032/2015

Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung, Straffung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren, ablehnende Stellungnahme im Beleuchtender Bericht

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2015

1032. Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung, Straffung

Erwägungen

von Rekurs- und Beschwerdeverfahren, ablehnende Stellungnahme im Beleuchtenden Bericht, Verabschiedung Der Kantonsrat beschloss am 17. August 2015 in Zustimmung zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 316/2013 betreffend Straffung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren: Gleiche Fristen für Verfahrensführer und Verfahrensgegner im öffentlichen Recht eine entsprechende Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gegen die Gesetzesänderung ist das Kantonsratsreferendum zustande gekommen (ABl 2015-09-18). Das Verfassen des Beleuchtenden Berichts wurde der Geschäftsleitung des Kantonsrates übertragen. Der Regierungsrat hatte sich gegenüber der parlamentarischen Initiative ablehnend geäussert (RRB Nr. 1201/2014). Er ist daher berechtigt, seine abweichende Begründung im Beleuchtenden Bericht darzulegen (§ 64 Abs. 1 lit. b Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR; LS 161]).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die ablehnende Stellungnahme des Regierungsrates im Beleuchtenden Bericht zum Beschluss des Kantonsrates über die Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, Straffung von Rekurs- und Beschwerdeverfahren, wird verabschiedet.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Zitiert in