RRB Nr. 1035/2021
Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Vernehmlassung, Schreiben an das WBF
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021
1035. Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der
Erwägungen
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Vernehmlassung Art. 17 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Abweichung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0) den Ablauf des Verfahrens zur Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und die Form der Auszahlung zu regeln. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er Erleichterungen für den Bezug der KAE gewährt hat (u. a. summarisches Verfahren für die Auszahlung und Aufhebung der Voranmeldefrist). Die Ermöglichung des summarischen Verfahrens läuft Ende September 2021 aus. Die Voranmeldefrist bleibt weiterhin durch das Covid-19-Gesetz aufgehoben. Mit E-Mail vom 13. September 2021 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone zur informellen Konsultation über die letztmalige Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2021 eingeladen. Die Inkraftsetzung der Änderung ist für den 2. Oktober 2021 vorgesehen. Die Änderung betrifft das summarische Verfahren der Kurzarbeitsauszahlung und demnach nur die Arbeitslosenkassen. Geändert werden soll Art. 9 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837. 033). Darin werden die zeitlichen Begrenzungen der Massnahmen geregelt. Konkret soll Art. 9 Abs. 4 um einen Abs. 4quinquies ergänzt werden, sodass die Art. 7 und 8i der genannten Verordnung bis Ende 2021 weiter gelten. Art. 7 regelt das summarische Verfahren, das es erlaubt, die Arbeitslosenversicherung nicht für jeden einzelnen Mitarbeitenden, sondern summarisch über den ganzen Betrieb abzurechnen. In Art. 8i sind die konkreten Inhalte der vereinfachten (summarischen) Abrechnung geregelt. Zudem soll die Gültigkeit der damit zusammenhängenden Vorschriften der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) ebenfalls bis Ende 2021 verlängert werden. Konkret geht es um die Verlängerung der Aufhebung von Art. 46 Abs. 4 und 5 AVIV, welche die Frage der Berücksichtigung von Mehrstunden vor oder während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von KAE betreffen, sowie um die Verlängerung der vorübergehenden Änderung von Art. 63
AVIV, wonach von der Anrechnung des Einkommens aus einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE abgesehen wird.
Der Änderung kann zugestimmt werden. Allerdings muss die Rückkehr zum Normalzustand weiterhin das Ziel sein. Denn mittelfristig sind stabile Rahmenbedingungen für die Unternehmen wichtiger als Finanzhilfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die definitive Umstellung auf das Normalverfahren zur Abrechnung der Kurzarbeit per 1. Januar 2022 vollzogen werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tamara.blumenthal@seco.admin. ch und kaja.meier@seco.admin.ch): Sie haben uns mit E-Mail vom 13. September 2021 zur Kurzkonsultation betreffend Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Verlängerung der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens bei der Abrechnung der Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021. Sie entlastet die Arbeitgebenden wie auch den Vollzug gleichermassen. Dennoch muss die Rückkehr zum Normalzustand weiterhin das Ziel sein. Denn mittelfristig sind stabile Rahmenbedingungen für die Unternehmen wichtiger als Finanzhilfen. Wir gehen daher davon aus, dass die definitive Umstellung auf das Normalverfahren zur Abrechnung der Kurzarbeit per 1. Januar 2022 vollzogen werden kann.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli