Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1036/2013

Projekt Innovationspark Zürich, Konzept, Projektauftrag, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013

1036. Projekt Innovationspark Zürich; Auftrag

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Regierungsrat hat am 6. Juni 2012 einen Grundsatzentscheid zum Innovationspark getroffen und sich zum Ziel gesetzt, im Kanton Zürich einen Innovationspark zu schaffen (RRB Nr. 604/2012). Zu diesem Zweck hat er die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, in Absprache mit den betroffenen Direktionen eine Projektorganisation «Innovationspark Zürich» zu bilden. Die Massnahme zum Legislaturziel des Regierungsrates 12c wurde wie folgt ergänzt: «Grundlagen für eine gezielte Innovationspolitik des Kantons Zürich erarbeiten, insbesondere um einen Innovationspark im Kanton Zürich zu errichten.» Grundlage für die Errichtung und finanzielle Unterstützung eines nationalen Schweizerischen Innovationsparks mit mehreren Standorten bildet das von der Bundesversammlung Ende 2012 verabschiedete Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG). Dieses umschreibt die Eckwerte und Voraussetzungen für das Projekt durch den Bund. Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für den Innovationspark. Der Bund hat die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) mit der Bestimmung der Standorte und der Erarbeitung der Grundlagen für den Nationalen Innovationspark beauftragt. Diese sollen die Grundlage für die Botschaft zum einfachen Bundesbeschluss bilden. Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 hat die VDK beschlossen, an den beiden Standorten der ETH in Lausanne (EPFL) und in Zürich (ETH Zürich) je einen Hub-Standort anzusiedeln. Die zusätzlichen Netzwerkstandorte sollen mittels eines Auswahlverfahrens bestimmt werden; das entsprechende Verfahren soll bis Ende 2013 ausgelöst werden. Im Akkreditierungsverfahren erhalten die interessierten Kantone die Möglichkeit, sich mit einem eigenen Projekt für einen Netzwerkstandort zu bewerben. Das endgültige Aufbaukonzept soll im Juni 2014 an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) übergeben werden. Daran anschliessend erarbeitet der Bund die Sonderbotschaft, welche die eidgenössischen Räte im Sommer 2015 behandeln sollen. Mit dem Entscheid der VDK vom 20. Juni 2013 steht fest, dass Zürich ein wichtiger Eckpfeiler des nationalen Innovationsparks wird. Als Standort steht das Flugplatzareal in Dübendorf im Zentrum der Planungen.

Dieses Areal gehört dem Bund. Seit einigen Jahren findet nur noch ein eingeschränkter militärischer Flugbetrieb statt. Zurzeit laufen die Abklärungen betreffend die weitere Verwendung des Flugplatzareals. Eine rein militärische Nutzung ist unwahrscheinlich. Am 27. Februar 2013 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, aus grundsätzlichen Überlegungen vorderhand an einer fliegerischen Nutzung der Piste des Militärflugplatzes Dübendorf festzuhalten. Deshalb wird im Spätherbst 2013 ein öffentliches Einladungsverfahren für ein ziviles Flugfeld in Dübendorf durchgeführt. Interessierte sollen Angebote für einen Betrieb über einen Zeitraum von 20 Jahren einreichen können. Das UVEK wird dem Bundesrat bis spätestens Mitte 2014 über die Ergebnisse des Einladungsverfahrens Bericht erstatten. Zu diesem Zeitpunkt soll auch der Entscheid über das Stationierungskonzept der Armee (Luftwaffe) getroffen werden. Der Bund hat bis heute keine konkreten Zusagen für die Abgabe des Landes gemacht. Allerdings geht aus den Arbeiten zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen hervor, dass unabhängig von einer zivil-militäraviatischen Mischnutzung eine Restfläche von rund 70 Hektaren für einen Innovationspark genutzt werden könnten. Auch Bundesrat Johann Schneider-Ammann hat sich an einer Veranstaltung im August 2013 öffentlich positiv zu einem Innovationspark auf dem Flugplatzareal in Dübendorf geäussert. Somit können die weiteren Schritte geplant und ausgelöst werden. Mit der Bestimmung des Kantons Zürich als Standort für einen Hub, ist ein wichtiger Zwischenentscheid gefällt worden. Es liegt nun am Kanton Zürich, die Arbeiten voranzutreiben, damit der Innovationspark Zürich Aufnahme in den Bundesbeschluss finden kann. Dazu sind die Vorgaben gemäss Art. 32 und 33 FIFG zu erfüllen. Art. 32 nennt die Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund. Dies betrifft die nationale Trägerorganisation für das Netzwerk der über die Regionen verteilten Standorte. Art. 33 umschreibt die möglichen Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen. Sodann wird bestimmt, unter welchen Bedingungen der Bund Unterstützung leisten kann. Das Bundesgesetz umschreibt verschiedene Voraussetzungen für die Unterstützung des nationalen Innovationsparks. Obschon das Gesetz

vorschreibt, dass der nationale Innovationspark auf verschiedene regionale Standorte verteilt wird und damit zwingend zumindest eine zweistufige Organisation vorgegeben ist (nationale Trägerschaft mit regionalen Standorten), wird bei der Umschreibung der Rahmenbedingungen nicht zwischen den verschiedenen Ebenen unterschieden. Aus den Anforderungen für das Ganze lassen sich jedoch die grundsätzlichen Anforderungen an die Standorte ableiten. Im Detail sind jedoch die übergeordneten Vorgaben der VDK abzuwarten.

Für den nationalen Innovationspark ist eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breit abgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft (nationale Trägerschaft) zu gründen. Sie soll – einen langfristig orientierten Aufbau und einen gesicherten Betrieb des Innovationsparks sicherstellen, – die Einhaltung der massgeblichen bau- und submissionsrechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Investoren gewährleisten, – eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbau- und Leitungsorganisation aufweisen, welche die Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung zuhanden der Träger beachtet, sowie – geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hochschulen gewährleisten. Von seiner Ausrichtung her soll der nationale Innovationspark einen wirkungsvollen Beitrag zur Vernetzung der Innovationstätigkeiten in der Schweiz auf den Ebenen der Wirtschaft (Unternehmen), der Wissenschaft (ETH, Universität, FH) und der Regionen leisten. Sodann müssen die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses vollumfänglich erfüllt sein. Aus diesen übergeordneten Vorgaben des Bundes lassen sich die nächsten Schritte für das Vorgehen im Kanton Zürich ableiten: – Für den Innovationspark Zürich sind eine sachgerechte Trägerstruktur sowie ein detailliertes Betriebskonzept für einen langfristigen Betrieb zu erarbeiten. Zu diesem Zweck sind die bereits vorhandenen konzeptionellen Grundlagen der VDK und des Kantons Zürich (vgl. nachstehend Ziff. 2) zu vertiefen und zu operationalisieren. – Damit die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses vollumfänglich erfüllt sind, müssen die erforderlichen Schritte unverzüglich in die Wege geleitet werden (Richtplanvorlage und kantonaler Gestaltungsplan). – Vorgängig bzw. parallel zu den raumplanerischen Arbeiten sind die Verfügungsrechte über die Flächen in Dübendorf zu klären. – Zur Sicherstellung des langfristigen selbsttragenden Betriebs sind die finanziellen Rahmenbedingungen zu klären und festzulegen.

Diese Arbeiten sind im Rahmen einer einheitlichen Projektorganisation anzugehen, wobei hierfür auch die notwendigen Mittel bereitzustellen bzw. freizugeben sind.

2. Grobkonzept für einen Innovationshub Zürich Mit RRB Nr. 604/2012 wurde die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, unter ihrer Leitung und unter Einbezug der entsprechenden Direktionen und der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates sowie der externen Interessenträger (Wirtschaft, Wissenschaft und Politik) eine Projektorganisation zur inhaltlichen Ausgestaltung des «Innovationsparks Zürich» zu errichten. Die Federführung für das Projekt wurde der Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit; AWA) übertragen, für die raumplanerische Einbettung des Projekts (Sondernutzung und Einbettung in die Planung für das Flugplatzareal usw.) war weiterhin die Baudirektion (Amt für Raumentwicklung; ARE) federführend. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der Volkswirtschaftsdirektion hat gestützt auf diesen Auftrag in den letzten Monaten ein Grobkonzept für einen Innovationshub in Zürich erarbeitet. Sie wurde begleitet durch ein Steeringcommittee mit Vertretungen aus der Verwaltung (Volkswirtschaftsdirektion, Baudirektion, Bildungsdirektion und Stadt Zürich) und aus der Wissenschaft (ETH Zürich, Universität Zürich, ZHAW, EMPA, IBM Research LAB, Technopark Zürich). Das Grobkonzept zeigt einleitend die Grundlagen der Innovationsförderung (Innovationsbegriff, Schlüsselfaktoren der Innovationsförderung), das Zusammenspiel der Faktoren und Elemente im Innovationssystem sowie die Rahmenbedingungen der Innovationsförderung auf Bundes- und Kantonsebene auf (Kapitel 1). Aufbauend auf diesen Grundlagen wird im Kapitel 2 dargestellt, dass ein Innovationspark nichts anderes als ein Mikroinnovationssystem ist, das alle Elemente der Innovationsförderung an einem Ort vereinigt und dadurch die Chancen auf die Entstehung von Innovationen erhöht. Im Kapitel 3 wird dargelegt, weshalb der Kanton Zürich alle Voraussetzungen für einen wesentlichen Beitrag an den nationalen Innovationspark mitbringt und sich daher ausgezeichnet für einen Hub-Standort eignet. In den restlichen Kapiteln werden ein Grobkonzept für den Innovationshub Zürich sowie Grundgedanken zur Finanzierung und zur Umsetzung dargelegt (Kapitel 4 bis 7). Zusammenfassend lassen sich folgende Eckwerte aus dem Grobkonzept ableiten: – Standort: Vorgesehen ist, ein mindestens 25–50 Hektaren grosses Gebiet am Flughafenkopf des Flugplatzareals Dübendorf auszuscheiden,

das von Norden nach Süden entwickelt werden kann. Diese Fläche steht gemäss den Unterlagen des Bundes zur Ausschreibung einer gemischten militärisch-zivilaviatischen Nutzung des Flugplatzes Dübendorf für eine solche Sondernutzung zur Verfügung. Das Areal soll entsprechend der Nachfrage etappiert ausgebaut werden.

– Themenschwerpunkte: Thematisch richtet sich der Innovationspark in einem ersten Schritt an den Exzellenzen der Hochschulen und den bewährten Branchenclustern der Standortförderung des AWA aus. Der Innovationspark soll jedoch auch die Innovation neuer branchenübergreifender Produkte ermöglichen. Die Themenschwerpunkte sind daher offen zu halten. – Zielgruppe / Vernetzung: Etablierte Unternehmen (nationale und internationale) bringen ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten mit denjenigen von ETH, Universität Zürich und den Fachhochschulen zusammen. Grundlage der Zusammenarbeit bildet die Vernetzung von verschiedenen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette der Innovation. Dabei ist auch Raum für überregionale Initiativen, Inkubatoren und Technoparks vorgesehen. – Trägerschaft und Finanzierung: Der Betrieb wird von einer Trägerschaft übernommen, die sich idealerweise aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung zusammensetzt (Public Private Partnership). Der Innovationspark soll mittel- bis langfrist selbsttragend sein, d. h., er soll von denen, die auf dem Areal aktiv sind, finanziert werden. Der Bund kann den Innovationspark gemäss dem neuen FIFG unterstützen. Die konkreten Massnahmen müssen noch ausgehandelt werden. – Rolle des Kantons: Der Kanton übernimmt zu Beginn die Rolle des Initiators. Dies auch aus der Verpflichtung heraus, zur termingerechten Umsetzung Vorinvestitionen in die Planung zu tätigen, die später soweit möglich refinanziert werden sollen. In der Bau- und der Betriebsphase werden sich die Aktivitäten des Kantons vermindern, um sich am Ende noch auf strategische Aufgaben zu konzentrieren. Das Grobkonzept bedarf der Konkretisierung. Für das weitere Vorgehen ist es jedoch wichtig, dass das Konzept als Grundlage in der Kommunikation und in den weiteren Diskussionen verwendet werden kann. Das Konzept ist daher vom Regierungsrat als Grundlage für die Erarbeitung eines Detailkonzepts zur Kenntnis zu nehmen.

3. Projektauftrag Das weitere Vorgehen im Kanton Zürich ist durch das Zeitprogramm des Bundes bzw. der VDK vorgegeben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Verabschiedung der Sonderbotschaft zuhanden des Bundesparlaments durch den Bundesrat Mitte 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die wesentlichen Elemente des Innovationsparks Zürich geklärt sein. Ausgehend vom Grobkonzept ist ein Detailkonzept zu erarbeiten. Die Volkswirtschaftsdirektion ist daher zu beauftragen, den weiteren Projektverlauf auf Bundesebene (einschliesslich VDK) zu begleiten und dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zwischenschritte fristgerecht erfolgen, damit der Innovationspark Zürich Aufnahme in den Bundesbeschluss findet.

4. Projektorganisation Zur Erfüllung des Auftrages ist die bestehende Projektorganisation (gemäss RRB Nr. 604/2012) zu vertiefen und zu ergänzen. Die Projektorganisation unter der Leitung der Volkswirtschaftsdirektion und unter Einbezug anderer betroffener Direktionen (Baudirektion und Bildungsdirektion) sowie weiterer Interessenträger wird wie folgt ergänzt:

(a) Auftraggeber: Regierungsrat des Kantons Zürich

Abstimmung mit:

  • SIP (Kantone) Projektoberleitung: (b) • VDK

  • WBF POLITISCH: OPERATIV: • Standorte Leitung: DV VD Leitung: VD/AWA (d) Beirat Wirtschaft Kommunikations- Kommunikation ausschuss: Projektleitung: (c) (h) • Projektleitung Beirat Wissenschaft VD (Leitung), Teilprojektleiter 1–3, (Leitung) Leiter der Arbeitspakete Projektbüro und • Komm. RR Administration (g) • Komm. VD/BD

  • Agentur

(e) Teilprojekt 2: (e) (e) Teilprojekt 1: Teilprojekt 3: Betriebskonzept Fläche, Finanzen und Trägerschaft Raumplanung Programmierung Leitung: VD Leitung: BD Leitung: VD

Arbeitspaket 1a Arbeitspaket 3a Arbeitspaket 3b Arbeitspaket 3c Verfügbarkeit Richtplan Städtebau Kant. Gestal- Finanzierung Trägerschaft Fläche (f) (f) (f) (f) Masterplan (f) tungsplan (f)

Die Organisation unterteilt sich in eine strategische (a und b) und eine operative (c, e bis g) Ebene. Die Projektleitung wird durch einen Beirat (d) und Stabsstellen (Kommunikation [h] und Projektbüro [g]) unterstützt. Die Beiräte stellen sicher, dass die massgeblichen Interessenträger und späteren Nutzniesser früh eingebunden sind. Strategische Ebene: Auftraggeber (a) ist der Regierungsrat. Die Projektoberleitung (b) besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der betroffenen Direktionen sowie den jeweiligen Chefs der beteiligten Ämter (Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Hochschulamt [HSA]). Ergänzt wird die Projektoberleitung durch eine Vertretung der ETH als Hauptpartner des Innovationsparks. Das Gremium kann nach Bedarf ergänzt werden.

Operative Ebene: Der Projektleitung (c) obliegt die Gesamtverantwortung der operativen Umsetzung. Sie setzt sich aus dem Gesamtprojektleiter, den Teilprojektleitern und den Leitern der Arbeitspakete zusammen (diese können auch identisch sein). Der Projektleitung stehen die Beiräte der Wirtschaft und der Wissenschaft (d) beratend zur Seite. Unterstützt wird die Projektleitung durch das Projektbüro (g). Die Kommunikation ist auch bei der Projektleitung angesiedelt (h). Die Projektleitung kann bei Bedarf und im Rahmen der Möglichkeiten auf die Mittel der Verwaltung zugreifen oder externe Unterstützung beiziehen. Die Teilprojektleiter (e) sind für die Ergebnisse ihrer Arbeitspakete verantwortlich und rapportieren regelmässig an die Projektleitung. Die Aufteilung in Arbeitspakete (f) ermöglicht eine bestmögliche Bearbeitung der komplexen Themenbereiche und den Zuzug möglichst zielgerichtet arbeitender Arbeitsgruppenmitglieder. In den Beiräten (d) sollen ausgewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Wirtschaft vereint werden, die ein gemeinsames Interesse am Entstehen eines Innovationsparks auf dem Flugplatzareal in Dübendorf haben. Sie dienen als Soundingboard, als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die Botschaften und ergänzen die Projektorganisation. Optimalerweise können diese in einer weiteren Phase Teil der zukünftigen Trägerschaft bilden. Die Projektorganisation ist für alle projektbezogenen Themen – insbesondere, aber nicht abschliessend, für Quantität, Qualität, Kosten, Zeit, Finanzierung und Berichtswesen – verantwortlich. Die Verantwortlichkeiten sind im Projekthandbuch zu regeln. Die Projektorganisation ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

5. Personelle und finanzielle Mittel Der Zeitdruck ist hoch. Dennoch sollen die weiteren Projektarbeiten wenn immer möglich mit internen Mittel bewältigt werden. Die Komplexität, der Zeitdruck und die Vielschichtigkeit der Aufgaben verlangen nach paralleler Arbeitsweise. Damit die Vorgaben eingehalten werden können und das Ziel des Regierungsrates erreicht werden kann, ist die Projektorganisation jedoch punktuell zu ergänzen. Das Projektbüro wird mandatiert. Die entsprechenden personellen und finanziellen Mittel sind zu genehmigen und bereitzustellen. Für die Planungs- und Umsetzungsphase bis Mitte 2015 (Zeitpunkt des Bundesbeschlusses) sind folgende Kosten veranschlagt:

Aufwand 2013 2014 2015 Total TP 1: Fläche, Finanzen und Trägerschaft 25 000 25 000 25 000 75 000 TP 2: Themenschwerpunkte und Nutzung 25 000 50 000 25 000 100 000 TP 3: Raumplanung Richtplaneintrag (Paket 3a) keine budgetrelevanten Kosten Städtebauliches Konzept (Paket 3b) 50 000 500 000 0 550 000 Kantonaler Gestaltungsplan (Paket 3c) 0 200 000 150 000 350 000 Kommunikation Drittkosten 75 000 100 000 125 000 300 000 Dienstleistungen Dritte Projektbüro 25 000 125 000 75 000 225 000 Total 200 000 1 000 000 400 000 1 600 000 Für die Kommunikation sollen auch externe Kanäle genutzt werden. Zudem sollen die Wirtschaft und die Wissenschaft zur Mitwirkung eingeladen werden. Erste Gespräche mit Verbänden und Organisationen haben bereits stattgefunden. Die Arbeiten zur Vorbereitung der Richtplanvorlage müssen unabhängig vom vorliegenden Projekt getätigt werden, da das Flugplatzareal zurzeit noch nicht kantonalrechtlich beplant ist. Für die Umsetzung des Projektauftrages ist gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. d CRG eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 600 000 zu bewilligen. Sie geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Ausgaben für 2013 sind im Budget 2013 des AWA eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, auf der Grundlage des Grobkonzepts ein Detailkonzept zu erarbeiten und den Projektauftrag gemäss Abschnitt 3 der Erwägungen zusammen mit der Baudirektion und der Bildungsdirektion umzusetzen.

II. Die Projektorganisation gemäss Abschnitt 4 der Erwägungen wird genehmigt.

III. Für die Umsetzung des Projektauftrags wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, bewilligt.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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