Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1041/2023

Gesundheitsgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. September 2023

1041. Gesundheitsgesetz, Änderung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit der am 23. Mai 2022 überwiesenen Motion KR-Nr. 150/2019 betreffend Stärkung der Aufsicht über den Notfalldienst wurde der Regierungsrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit die Aufsicht über den Notfalldienst gestärkt werden kann. Damit sollen gemäss den Motionären und der Motionärin insbesondere die folgenden vier Punkte gewährleistet werden: Erstens soll der Notfalldienst die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit erfüllen. Zweitens soll die kantonale Triagestelle von den Erbringern des Notfalldienstes unabhängig sein. Drittens soll der Wettbewerb zwischen den Notfalldienstleistern nicht verzerrt werden und viertens soll sichergestellt werden, dass einer Aufsichtskommission, z. B. der Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit, die Oberaufsicht über die Organisation des Notfalldienstes obliegt. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Notfalldienst umfassen sowohl die Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (§§ 17 ff. Gesundheitsgesetz [GesG; LS 810.1]) als auch die im ganzen Kantonsgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung (§ 17h GesG). Am 21. März 2022 hat der Kantonsrat der parlamentarischen Initiative KR-Nr. 358/2017 betreffend Öffentliche Ausschreibung der Triagestelle zugestimmt. Gemäss der neu geltenden Regelung muss der Betrieb der Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung alle zehn Jahre öffentlich ausgeschrieben werden. Bis zur Gesetzesänderung konnte die Gesundheitsdirektion eine Standesorganisation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen ohne öffentliche Ausschreibung oder zeitliche Begrenzung des Auftrages. Mit dieser Anpassung von § 17 GesG, die auf den 1. November 2022 in Kraft gesetzt wurde, ist bereits ein Teil der Anliegen der Motion erfüllt.

B. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Anpassung Damit die Aufsicht über den Notfalldienst gestärkt werden kann, ist § 17g GesG anzupassen. Die Aufsicht ist in einem neuen Abs. 2 zu präzisieren, indem die Oberaufsicht durch den Kantonsrat ausdrücklich genannt werden soll. Zudem ist die finanzielle Unabhängigkeit der Triagestelle von den Erbringern des Notfalldienstes in einem neuen Abs. 3 von § 17h GesG festzuschreiben. Auf die separate Erwähnung der Kriterien «Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit» kann verzichtet werden, da § 17h GesG wie ausgeführt bereits die öffentliche Ausschreibung der Triagestelle verlangt. Die Ausschreibung verpflichtet zum Zuschlag an die Anbieterin oder den Anbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, was die Einhaltung der Kriterien «Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit» sicherstellt. Auch die in der Motion erwähnten Compliance-Kriterien werden mit der Ausschreibung erfüllt.

C. Regulierungsfolgeabschätzung Gemäss dem Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG; LS 930.1) ist der administrative Aufwand von Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden alle neuen oder zu ändernden Erlasse einer Regulierungsfolgeabschätzung unterzogen (§ 3 Abs. 2 EntlG in Verbindung mit § 5 Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen [LS 930.11]). Mit der vorliegenden Gesetzesänderung geht kein administrativer Aufwand für Unternehmen einher. Der sich durch die Stärkung der Aufsicht über den Notfalldienst ergebende Mehraufwand entsteht nicht bei den Unternehmen, sondern beim Kanton.

D. Vernehmlassung Die interessierten und betroffenen Kreise sollen zu den infrage kommenden Änderungen Stellung nehmen können. Die Gesundheitsdirektion hat den entsprechenden Vorentwurf zur Änderung des Gesundheitsgesetzes erarbeitet und ist zu ermächtigen, diesen Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Aufgrund des knappen Zeitrahmens und da es sich lediglich um kleinere Anpassungen im Gesundheitsgesetz handelt, wird die Vernehmlassungsfrist von drei auf zwei Monate verkürzt (§14 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Gesundheitsgesetzes (§§ 17g und 17h) eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 17, Art. 17g und Art. 17h — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.