RRB Nr. 1044/2016
Anfrage Max Homberger, Wetzikon, betreffend Tier- und Umweltschutz im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 267/2016
Sitzung vom 2. November 2016
1044. Anfrage (Tier- und Umweltschutz im Kanton Zürich) Kantonsrat Max Robert Homberger, Wetzikon, hat am 22. August 2016 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Medien- und Zeugenberichten verstarben am 27. Juni 2016 in einem Wetziker Rindermastbetrieb 18 Rinder innert Kürze an giftigen Schwefelverbindungen. Die Tiere standen auf einem Spaltenboden direkt über der Jauchegrube. Die Jauche wurde aufgerührt, nachdem ein «Produkt zur Güllenaufwertung» eingebracht worden war. Völlig überraschend ist, dass in diesem Kanton offensichtlich noch Tiere auf Spaltenböden gehalten werden, und keinen täglichen Auslauf geniessen. Sollte dem so sein, werden verantwortungsvolle Konsumentinnen und Konsumenten für dumm verkauft, dürften sie doch der Ansicht sein, «Schweizerfleisch, verarbeitet in der Schweiz» würde sich von demjenigen aus osteuropäischen Tierfabriken wesentlich unterscheiden. Die Tatsache, dass das zürcherische Güllenvolumen durch die Beimischung von «Produkten zur Güllenaufwertung» noch vergrössert wird, wirft Fragen auf, zumal die Landwirtschaft nicht unwesentlich zur hohen Phosphorbelastung unserer Seen beiträgt. Diese bewirkt, dass der Greifensee mit dem doppelten Zielwert an Phosphor belastet wird; auch Pfäffikersee und Zürichsee sind in dem Sinne eines starken Kantons unwürdige Kloaken, als seit 50 Jahren eine «Naturverlaichung» der Felchen nicht mehr stattfindet. Das masslose Güllen ist auch Ursache toter Böden und der Artenarmut. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Zürcher Betriebe halten wie viele Rinder auf Spaltenböden ohne täglichen Auslauf, wie viele Betriebe halten wie viele Rinder auf «geschlossenen Böden» mit Auslauf?
2. Wie ist die Regelung der Direktzahlungen an die Betriebe der unterschiedlichen Tierhaltung, nach Anspruchsberechtigung und in Franken?
3. Welche Labels/Bezeichnungen von Fleisch garantieren im Kanton Zürich welche Qualitäten? Was unternimmt der Kanton zur Steigerung des Tierwohls?
4. Wie gross sind die Anteile am Phosphoreintrag in unsere Gewässer von Landwirtschaft und Kläranlagen; welche Massnahmen in welchem Zeitraum sind geplant um unsere Seen wieder «naturverlaichungstauglich» zu machen?
5. Wie beurteilt der Regierungsrat den Zustand unserer Böden und was unternimmt er zur Förderung des Artenreichtums, mit welchem bisherigen Erfolg?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet: Die Haltung von Rindern ist im Wesentlichen in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) geregelt. Die TSchV regelt die Haltung von Rindern umfassend und detailliert. Für alle Kategorien von Rindern (Kälber, Kühe, Zuchtstiere, hochträchtige Rinder, Rinder zur Grossviehmast, Rinder zur Aufzucht) gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Tierhaltung (Art. 3–14 TSchV) und diejenigen für Haustiere (Art. 31–36 TSchV). Zudem sind die spezifischen Bestimmungen für Rinder über die Fütterung, die Grösse und Ausstattung der Liegebereiche, den Mindestauslauf von Tieren in Anbindehaltung und die Ausgestaltung von Laufställen sowie die Haltung von Kälbern zu beachten (Art. 37–43 TSchV). Bei der Rindviehhaltung sind Spaltenböden weit verbreitet. Bei solchen Böden fliesst der Harn direkt ab und drücken die Tiere den Mist durch die in den Stallboden eingelassenen Löcher oder Schlitze in die Entmistungskanäle oder direkt in die Jauchegrube. Dadurch wird der Aufwand für die Stallreinigung vermindert. Zudem entstehen weniger Ammoniakemissionen, weil die Ausscheidungen nicht offen liegen bleiben. Die Tierschutzverordnung verbietet Spaltenböden nicht. Perforierte Böden müssen jedoch der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein (Art. 34 Abs. 2 TSchV). Zudem muss der Liegebereich der Tiere ausreichend trocken und ihrem Wärmebedürfnis angepasst sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für Rinder präzisiert die TSchV für den Liegebereich, dass dieser mit geeigneter Einstreu versehen sein muss, beispielsweise mit Stroh, Häcksel oder Sägemehl. Davon ausgenommen ist einzig die Kategorie der über vier Monate alten Mast- und Aufzuchttiere. Bei dieser Tierkategorie kann der Liegebereich auch mit einem weichen, verformbaren Material ausgelegt sein (Art. 39 Abs. 1 und 2 TSchV). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat eine besondere, perforierte und zu den Beton-Spaltenböden passende Gummimatte als tierschutzkonform zugelassen.
Die Tierschutzverordnung schreibt für Rinder keinen Auslauf im Freien vor. Werden Rinder jedoch angebunden gehalten, müssen sie regelmässig Auslauf im Freien erhalten (Art. 2 Abs. 3 Bst. c und Art. 40 Abs. 1 TSchV). Für die Grossviehmast sind heute sogenannte Laufställe, in denen sich die Tiere frei bewegen können, die Regel (Art. 41 TSchV). Laufställe für die Grossviehmast sind in der Praxis üblicherweise wie folgt ausgestaltet: – Einflächenbuchten mit Fressplatz und perforiertem Boden samt passender Gummimatte; – Zweiflächenbuchten mit eingestreutem Liegebereich und in der Regel perforiertem Bereich (Fressplatz und Laufbereich); – Dreiflächenhaltungssysteme mit eingestreutem überdachtem Liegebereich, Laufbereich im Freien mit Festboden und Fressplatz mit meist perforiertem Boden. Rinder zur Grossviehmast werden in den seltensten Fällen vom Stall auf die Weide geführt, auch aus Gründen der Arbeitssicherheit, da das Treiben dieser schweren Tiere mit Risiken verbunden ist. Beteiligt sich ein Betrieb an einem der beiden Programme RAUS oder BTS mit strengeren Vorschriften für die Tierhaltung, erhält er dafür Direktzahlungen (Art. 72 Abs. 1 Bst. a und b Direktzahlungsverordnung [DZV; SR 910.13]). Im Einzelnen: – RAUS steht für «regelmässiger Auslauf im Freien». Mastrindern ist gemäss folgenden zwei Varianten Auslauf zu gewähren: (a) Auslauf auf einer Weide im Sommer an mindestens 26 Tagen pro Monat und im Winter an mindestens 13 Tagen pro Monat; (b) dauernder Zugang zu einem im Freien liegenden Laufhof (Art. 75 Abs. 1 sowie Anhang 6 Bst. D Ziff. 1.1 und 1.2 DZV). – BTS steht für «besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme». Verlangt wird hier, dass die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden und sie ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung haben (Art. 74 Abs. 1 sowie Anhang 6 Bst. A Ziff. 1 DZV). Auch das RAUS- und das BTS-Programm verbieten Spaltenböden im Haltungssystem nicht. Das BTS-Programm schreibt aber vor, dass für Rinder im Liegebereich eine «Strohmatratze oder gleichwertige Unterlage ohne Perforierung» vorhanden sein muss (Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.2 DZV). Im RAUS-Programm darf der Liegebereich für die Rinder keine Perforierung aufweisen und muss mit ausreichender Einstreu versehen sein (Anhang 6 Bst. D Ziff. 1.3 DZV). Dreiflächenhaltungssysteme für die
Grossviehmast erfüllen in der Regel die RAUS- und BTS-Vorgaben.
Zu Frage 1: 2014 hielten im Kanton Zürich 2072 Betriebe Rinder. Die Zahl der Betriebe mit Tierhaltung auf Spaltenböden oder auf «geschlossenen Böden» wird statistisch nicht erhoben. Ebenso wird nicht erhoben, in wie vielen Betrieben die Tiere täglichen Auslauf ins Freie haben. Folglich ist auch nicht bekannt, wie viele Betriebe wie viele Rinder auf Spaltenböden ohne täglichen Auslauf ins Freie und wie viele Betriebe wie viele Rinder auf geschlossenen Böden mit Auslauf ins Freie halten. Zu Frage 2: Betriebe, die Rinder oder Zuchtstiere (Munis) halten, bekommen nur dann direkte Beiträge für die Haltung von Nutztieren, wenn sie sich an einem der beiden Programme BTS oder RAUS beteiligen. Die Höhe der Direktzahlungen (DZ) hängt vom Programm und vom Alter des Maststieres oder Mastrindes ab (vgl. Ziff. 5.4 und 5.5 in Anhang 7 DZV sowie Ziff. 1.2 des Anhangs zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91]). Die Direktzahlungen betragen: Tierwohl-Programm Alter des Rindes DZ pro Grossvieh- Umrechnungsfaktor DZ pro Tier oder des Stiers einheit (GVE) und Jahr GVE → Tier und Jahr in Franken in Franken BTS 160 Tage bis 1 Jahr 90 0,33 29.70 1 bis 2 Jahre 90 0,40 36.00 älter als 2 Jahre 90 0,60 54.00 RAUS bis 160 Tage 370 0,13 48.10 160 Tage bis 1 Jahr 190 0,33 62.70 1 bis 2 Jahre 190 0,40 76.00 älter als 2 Jahre 190 0,60 114.00
Zu Frage 3: Ein Label ist ein Gütezeichen, mit dem Produkte oder Dienstleistungen ausgezeichnet werden, die unter Einhaltung qualifizierter Vorschriften hergestellt oder erbracht werden. Bei den gesetzlichen Labels ergeben sich die Vorschriften aus der Gesetzgebung, bei privaten Labels sind es private Organisationen, welche die Vorgaben festlegen. Die Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio- Verordnung; SR 910.18) legt fest, welche tierischen Agrarprodukte, beispielsweise Fleisch, als biologisch gekennzeichnet werden dürfen. Für Bio- Rindfleisch wird unter anderem verlangt, dass die Rinderhaltung die Anforderungen des RAUS-Programms erfüllt (Art. 15 Abs. 1 Bio-Verordnung).
Für die Haltung von Nutztieren und die Fleischproduktion gibt es eine grosse Zahl privater Labels. Wichtige Labels sind: – IP Suisse: Für die Grossviehmast wie beispielsweise die Rindermast müssen die Anforderungen von BTS und RAUS erfüllt sein. Die Liegeflächen sind regelmässig und ausreichend einzustreuen. – Knospe-Produkte: Grundlage bilden die Vorschriften der Bio-Verordnung. Für die Haltung von Rindern gelten die Vorschriften des RAUS- Programms. Zusätzlich vorgeschrieben ist Weidegang, ausgenommen für Tiere bis 160 Tage, für Tiere zur Kälbermast und für Zuchtstiere. – Natura Beef: Das Label bezeichnet Fleisch von Jungtieren aus Mutterkuhhaltung. Die RAUS-Bestimmungen sind anzuwenden. Zusätzlich ist täglicher Auslauf auf der Weide oder im Laufhof anzubieten. – Terra Suisse: Es gelten die Vorschriften von IP-Suisse. – Demeter: Die Tiere müssen so gehalten werden, dass sie möglichst nicht in ihren Verhaltensgewohnheiten und natürlichen Bewegungsabläufen behindert werden. Für Mastrinder gelten die Bestimmungen des RAUS-Programms. Jedes Rind muss einen Liegeplatz zur Verfügung haben, der als trockene, weiche und wärmedämmende Fläche ausgestaltet ist. Rinder müssen genügend Bewegungsspielraum haben, damit sie ungestört liegen und aufstehen können. – Suisse Garantie: Die Produkte müssen aus der Schweiz stammen und in der Schweiz verarbeitet worden sein. Für die Tierhaltung gelten die Vorschriften der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung. In der Schweiz wird dem Tierwohl grosses Gewicht zugemessen, was sich unter anderem in den strengen rechtlichen Vorschriften über die Nutztierhaltung zeigt. Der Kanton fördert das Wohl der Nutztiere durch den konsequenten Vollzug der gesetzlichen Vorschriften. Zu Frage 4: Untersuchungen haben ergeben, dass im Kanton Zürich rund ein Drittel des gesamten Phosphoreintrags in die Gewässer aus der Landwirtschaft stammt. Für das Einzugsgebiet des Greifensees wurde der Rest des Phosphoreintrags aufgeschlüsselt mit dem Ergebnis, dass der Anteil des gereinigten Abwassers aus Kläranlagen weitere 20% ausmacht. Der Rest (rund 45%) stammt aus direkt in die Gewässer eingeleitetem Meteorwasser, aus Überlaufsystemen für starke Regenfälle (sogenannte Entlastungen) und aus natürlichen Einträgen (z. B. Ausschwemmungen aus Waldgebieten). Diese Erhebungen belegen, dass Massnahmen in der Landwirtschaft
zur Verminderung des Phosphoreintrags in die Gewässer wichtig sind. Im Vordergrund steht aber ein hoher Stand der Abwasserreinigung und der Siedlungsentwässerung, zumal die Bevölkerung im Kanton Zürich weiterhin wächst. Gerade im Einzugsgebiet des Greifensees wurde in den letzten Jahren viel in die Erneuerung und Erweiterung der Abwasserreinigungsanlagen und in den Bau von Rückhaltebecken für Regenwasser investiert. Es handelt sich um eine Daueraufgabe des Gewässerschutzes, die auch in den kommenden Jahren fortgesetzt werden muss. Gewisse Fischarten wie beispielsweise Felchen legen ihren Laich auf dem Seegrund ab. Für solche Arten ist die Naturverlaichung ein Problem, denn die Ablagerung abgestorbener Organismen führt zu Sauerstoffmangel im Seesediment und zur Rücklösung von fischgiftigem Ammonium und Schwefelwasserstoff ins Wasser. Da sich in den vergangenen Jahrzehnten zu viel Algenmaterial am Seegrund abgelagert hat, wird sich die Problematik nur langsam entschärfen. Entscheidend für die weitere Entwicklung ist neben der gegenwärtigen Algenproduktion auch der Sauerstoffeintrag ins Tiefenwasser während der Wintermonate. Dieser Prozess wiederum wird durch zunehmend warme Winter beeinträchtigt. Die dargestellten Zusammenhänge und damit auch die Voraussetzungen für die Naturverlaichung der Felchen lassen sich kurzfristig kaum beeinflussen. Zu Frage 5: Im Umweltbericht 2014 legte der Regierungsrat den Zustand des Bodens dar. Der Bericht ist im Internet unter folgender Adresse publiziert: www.umweltschutz.zh.ch/internet/baudirektion/kofu/de/Umweltbericht. html. Weitergehende Angaben zum Bodenzustand im Kanton finden sich im Internet auf der Website der kantonalen Verwaltung unter folgender Adresse: www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fabo/bodenzustand. html. Für den Bodenschutz sind die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beachten. Die Fachstelle Bodenschutz der Baudirektion überwacht mit einem Bodenüberwachungsnetz eine Anzahl Standorte verschiedener Nutzungsarten. Sie entnimmt dort in Zeitabständen von fünf bzw. zehn Jahren Bodenproben und lässt sie auf Schadstoffe untersuchen. Bei einem konkreten Verdacht werden weitere Untersuchungen an anderen Standorten durchgeführt. Der Regierungsrat setzte mit Beschluss vom 20. Dezember 1995 das
Naturschutzgesamtkonzept (NSGK) fest, das insbesondere auf die Erhaltung der Biodiversität und somit auch des Artenreichtums zielt. Im Bereich des Artenschutzes laufen für die am meisten gefährdeten Arten Aktionspläne. Gegenwärtig werden 83 Tier- und Pflanzenarten gezielt gefördert durch Optimierung von Pflegemassnahmen, durch Neuschaffung und Aufwertung von Habitaten und durch Wiederansiedlung gefährdeter Arten in geeigneten Lebensräumen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi