RRB Nr. 105/2017
Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, Schreiben an das WBF
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2017
105. Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung
Erwägungen
von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, Neuerlass (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 eröffnete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf einer Totalrevision der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo-HF; SR 412.101.61). Die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) bilden zusammen mit den eidgenössischen Prüfungen (Berufs- und höheren Fachprüfungen) die Tertiärstufe B des schweizerischen Bildungssystems. Sie zeichnen sich durch einen starken Arbeitsmarktbezug aus und vermitteln Kompetenzen, welche die Studierenden befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. Die Bildungsgänge HF werden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannt und beruhen auf gesamtschweizerisch geltenden Rahmenlehrplänen. Vollzeitliche Bildungsgänge dauern mindestens zwei, berufsbegleitende Bildungsgänge mindestens drei Jahre. Die Titel sind eidgenössisch geschützt. Die Nachdiplomstudiengänge (NDS) erlauben den Studierenden eine weitere Spezialisierung und Vertiefung. Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium HF setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus. Auch die Nachdiplomstudiengänge werden vom SBFI anerkannt, beruhen aber, mit Ausnahme des Gesundheitsbereichs, nicht zwingend auf Rahmenlehrplänen. Die Absolvierenden erhalten ein Diplom und dürfen den eidgenössisch geschützten Titel «NDS HF» führen. Die MiVo-HF regelt den Erlass und die Anforderungen an die Rahmenlehrpläne, die Anforderungen an die Bildungsanbietenden bzw. die Lehrpersonen und das Anerkennungsverfahren. Die geltende Struktur der Verordnung wird im Rahmen der Totalrevision überarbeitet, was der Übersichtlichkeit dient. Die Rollen und Zuständigkeiten der Beteiligten (Bund, Kantone, Bildungsanbietende und Organisationen der Arbeitswelt) sollen geklärt werden. Die Rahmenlehrpläne werden stärker in den Mittelpunkt gerückt und dienen vermehrt als Steuerungsinstrument. Neu wird die Genehmigung der Rahmenlehrpläne befristet, was der Qualitätssicherung und -entwicklung dienen soll. Der Entwurf sieht eine Befristung der
Genehmigung auf sieben Jahre vor. Auch die Anerkennung der Nachdiplomstudien, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen, soll auf sieben Jahre befristet werden.
Bildungsgänge HF, die altrechtlich – also vor dem Inkrafttreten der MiVo-HF vom 11. März 2005 – anerkannt wurden, verlieren gemäss der Übergangsbestimmung zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen MiVo- HF ihre Anerkennung. Mit der Befristung der altrechtlich anerkannten Bildungsgänge wird einem Anliegen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) Rechnung getragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], Einsteinstrasse 2, 3005 Bern; auch per E-Mail als Word-Dokument an vernehmlassung.hbb@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 haben Sie uns den Entwurf der Totalrevision der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für diese Möglichkeit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen den Neuerlass der MiVo-HF. Die Befristung der Genehmigung der Rahmenlehrpläne auf sieben Jahre erscheint als zusätzliches Qualitätsinstrument geeignet. In diesem Zusammenhang unterstützen wir auch die Befristung der Anerkennung der altrechtlichen Bildungsgänge in Art. 25 MiVo-HF. In Bezug auf das Anerkennungsverfahren bzw. die Anforderungen an das Gesuch gemäss Art. 16 MiVo-HF regen wir an, einen Bedarfsnachweis – analog zum Anerkennungsgesuch für Nachdiplomstudien gemäss Art. 17 – aufzunehmen. Die Bildungsanbietenden sollen sich vertieft mit der Notwendigkeit eines Bildungsganges auseinandersetzen und eine Marktanalyse vornehmen. Dies würde zu einer Stärkung der Bildungsgänge HF beitragen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi