Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1051/2021

Strassen, Winterthur, Solarstrasse, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. September 2021

1051. Strassen (Winterthur, regionale Veloschnellroute, Solarstrasse)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur reichte mit Schreiben vom 23. Juni 2021 das Projekt für den Ausbau der regional klassierten Veloschnellroute sowie der Solarstrasse (Bau Nr. 900.01.903), Winterthur, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Solarstrasse ist eine kommunal klassierte Strasse. Auf ihr verlaufen je eine regional klassierte Velo- und Fussroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 1 StrG. Die Solarstrasse ist Teil des öffentlichen Gestaltungsplans «Umfeld Hegi» und wird in Etappen erstellt. Die erste Etappe, das Teilstück zwischen Sulzerallee bis zum Bahntrassee der SBB, wurde 2014 erstellt. Das vorliegende Projekt umfasst die zweite Etappe, die parallel zum Bahntrassee verläuft und den Bereich zwischen der bestehenden Solarstrasse und dem bereits realisierten «Parkband» umfasst. Mit der Verlängerung der Solarstrasse wird die Erschliessung der neuen Überbauung mit der Veloschnellroute kombiniert. Aufgrund einer bestehenden Interessenlinie der SBB wird die Veloschnellroute nicht auf der Achse des bestehenden Fuss- und Velowegs entlang der Gleise, sondern leicht abgesetzt davon geführt. Bei einem künftigen Raumbedarf der SBB kann der bestehende Weg durch die SBB beansprucht werden. Bei der Zufahrt zum neuen Bahnhofplatz soll die Veloschnellroute bewusst unterbrochen bzw. der Veloverkehr verlangsamt werden, um Konflikte mit den Nutzenden des Bahnhofzugangs zu vermeiden. Der Baubeginn ist für den Herbst 2021 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 16. Juli 2020 Stellung genommen. Der darin angebrachte Antrag gilt als bereinigt. Weiter wurde das Projekt auf die praktische Leistungsfähigkeit überprüft. Auf die Leistungsfähigkeit des motorisierten Individualverkehrs auf überkommunalen Strassen hat das Projekt keinen Einfluss. Insofern ist das Vorhaben konform mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101).

Die Mitwirkungs- und Auf‌lageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurden ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt vom 19. Februar bis 22. März 2021 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. SR.21.423-1 vom 2. Juni 2021 wurde das Strassenbauprojekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für den Ausbau der regionalen Veloschnellroute sowie der Solarstrasse betragen voraussichtlich Fr. 2 800 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserven). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 830 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserven). Die Inanspruchnahme der Stadtratsreserven für überkommunale Zwecke bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Mobilität. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Ausbau der regionalen Veloschnellroute sowie der Solarstrasse in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 1, Art. 13, Art. 16, Art. 43, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.