Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1053/2013

Verordnungsanpassungen im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevision, Erlass 1, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013

1053. Verordnungsanpassungen im Zusammenhang

Erwägungen

mit der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (Erlass 1) (Vernehmlassung) Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, zu den notwendigen Verordnungspassungen im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (sogenannter Erlass 1) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Im Zentrum der Vorlage stehen die Änderungsvorschläge, welche die finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau kantonaler Administrativhaftanstalten regeln. Weitere formelle Änderungen ergeben sich aus den neuen Verfahrensabläufen im Asylbereich, insbesondere der Regelung, dass das Nichteintretensverfahren grösstenteils durch ein einheitliches materielles Verfahren ersetzt wird. Zudem erhalten Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss eines früheren Asylverfahrens erneut ein Asylgesuch einreichen, anstelle von Asylfürsorgeleistungen nur noch Nothilfe. Entsprechend richtet der Bund den Kantonen zukünftig für diese Personen keine Globalpauschale mehr aus. Für diese Regelungsbereiche sind Änderungen der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311), der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) vorgesehen. Änderungen der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) sind nötig, da die finanziellen Mittel des Bundes für die Integrationsförderung den Kantonen ab 2014 neu zum grössten Teil mittels Programmvereinbarungen für kantonale Integrationsprogramme vergeben werden. Bund und Kantone finanzieren diese Programme gemeinsam.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische und Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Migration, Stabsbereich Recht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, auch per E-Mail an hanspeter.blum@bfm. admin.ch):

Am 26. Juni 2013 haben Sie uns den Entwurf für Verordnungsanpassungen im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (Erlass 1) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Zur Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) sind nachfolgende Anträge und Bemerkungen anzubringen: Art. 15 Wir begrüssen die Erhöhung der Haftkostenpauschale auf Fr. 200 pro Tag. Wegzulassen sind die Sätze zwei und drei von Abs. 1, welche die Kürzung der Pauschale um einen Amortisationsanteil vorsehen. Der vorgesehene Betrag dient der Abgeltung der Betriebskosten (insbesondere Personal- und Sachaufwand für die Unterbringung, tägliche Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Beschäftigung der inhaftierten Personen). Eine Kürzung im genannten Sinn wäre nicht sachgerecht und würde dem Ziel der vollumfänglichen Abgeltung der Hafterstehungskosten widersprechen. Art. 15j Die in Bst. a vorgesehene Einschränkung, dass nur Beiträge an Haftanstalten ausgerichtet werden, die ausschliesslich dem Vollzug der ausländerrechtlichen Haft dienen, lehnen wir ab. Auch modulare und flexible Modelle, wie beispielsweise der Anschluss an eine bereits bestehende Strafvollzugsanstalt, müssen von einer finanziellen Beteiligung des Bundes profitieren können. Nur so kann auf Veränderungen bei der Platznachfrage rasch reagiert und das Risiko von Überkapazitäten tief gehalten werden. Der Vollzug der ausländerrechtlichen Haft und der Strafvollzug in einer Haftanstalt sollen denn auch gemäss den Erläuterungen weiterhin möglich sein, sofern eine getrennte Unterbringung und ein abweichendes Haftregime möglich ist. Unnötig ist auch die in Bst. b enthaltene Einschränkung, dass die Haftanstalt mehreren Kantonen offenstehen muss. Diese Voraussetzung erschwert den Bau und die Erweiterung von Haftanstalten und schafft unnötige Hürden. Die beabsichtigte Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit wird bereits mit Art. 15k erreicht. Der Kanton Zürich wird im Rahmen der Neustrukturierung im Asylbereich eine eigene Region bilden, in der auch Zentren des Bundes vorgesehen sind. Der Bund wird die im Kanton Zürich bestehende Haftanstalt ebenfalls nutzen. Damit ist sichergestellt, dass die angestrebte Grösse erreicht wird.

Art. 15k Die Abstufung der Beiträge nach Grösse der Anstalt ist grundsätzlich sinnvoll. Die vorgesehene dreistufige Unterteilung ist indessen zu einschränkend und wie folgt anzupassen: Der in Abs. 1 vorgesehene Bundesbeitrag für Anstalten von 30 bis 50 Plätzen ist zu tief und mindestens auf 50% zu erhöhen. In Abs. 2 ist für Anstalten über 50 Plätze auf zusätzliche Kriterien für die vollständige Finanzierung durch den Bund zu verzichten. Wie bereits zu Art. 15j Bst. a ausgeführt, ist die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit fallen zu lassen. Das in Abs. 3 vorgesehene Kriterium, dass die Haftanstalt vorrangig zur Sicherstellung des Vollzugs direkt ab Bundesunterkünften dienen muss, ist ebenfalls abzulehnen. Es schränkt die künftige flexible Nutzung der Administrativhaftplätze zu stark ein. Anstelle der vorgeschlagenen Abs. 2 und 3 könnte ein neuer Abs. 2 wie folgt lauten: «Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 100 Prozent der anerkannten Baukosten, wenn die neue, aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und auch der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen direkt ab Unterkünften des Bundes dient.» Zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311), zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) sowie zur Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) haben wir keine Bemerkungen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi