Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1064/2023

Anfrage Erich Vontobel, Bubikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, betreffend Gender-Indoktrination an den Schulen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 192/2023

Sitzung vom 13. September 2023

1064. Anfrage (Gender-Indoktrination an den Schulen) Die Kantonsräte Erich Vontobel, Bubikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, haben am 15. Mai 2023 folgende Anfrage eingereicht: «…als Mann und Frau schuf er sie…» heisst es schon im Wort Gottes. Diese Wahrheit gilt nach wie vor, aber offenbar nur noch in der Tierwelt. Seit ein paar Jahren wird die Tatsache, dass es bei den Menschen grundsätzlich nur Mann und Frau gibt, zu verwässern versucht. Dazu werden neue Ideologien verbreitet, welche einen direkten Einfluss auf die geistige und in der Folge oft auch auf die physische Gesundheit unserer heranwachsenden Kinder haben. So zum Beispiel die Behauptung, dass es fast unzählige verschiedene Geschlechter geben soll. Auf staatlich finanzierte «Drag Queen Story hours», bei welchen als Frauen verkleidete Männer kleinen Kindern «Geschichten» vorlesen, folgen die Einführung von Gender-Toiletten in Schulen, Punkte-Abzug bei Prüfungen/Arbeiten an Hochschulen im Falle nicht korrekt angewendeter «Gender-Sprache» und zuletzt beinahe auch ein ganzer Gender-Tag an einer Sekundarschule in Stäfa während der Regelschulzeit. Zeitgleich mit der Indoktrination lässt sich auch ein nie dagewesener Anstieg der Zahl der von Gender-Dysphorie betroffenen Kindern und Jugendlichen nachweisen, was dazu führt, dass diesen Kindern Pubertätsblocker verschrieben werden oder an ihnen gar ultimativ eingreifende Geschlechtsanpassungen (siehe Phalloplastie, Mastektomie, Hysterektomie) vollzogen werden. So wurde zum Beispiel einem 17-jährigen Mädchen nach nur zwei Sitzungen von einem Kinderpsychiater ein Rezept für die Entfernung beider Brüste und eine in der Schweiz nicht autorisierte Testosteronbehandlung ausgestellt, obwohl sie gemäss ihrer Mutter nie Geschlechtsinkongruenz erlebt hatte und immer sehr feminin war. Diese Selbstidentifikation begann in der Jugend nach einer Trennung. In ihrer (seiner) Klasse gibt es vier Mädchen, die behaupten, Jungen zu sein. (Quelle: www.amqg.ch/ temoignages). Was sich langsam aber stet in unsere Gesellschaft eingeschlichen hat, drängt immer mehr und lauter an die Öffentlichkeit und in unsere Schulen. Da werden Jugendliche mit entsprechenden Ideologien just in der Zeit ihrer grössten psycho-chemischen Konfusion – der Pubertät – bombardiert und hinterlassen entsprechende Spuren und Wirkungen. Diese Ideo-

logien verbreiten sich immer mehr und führen dazu, dass – wie bei Corona und bei der so genannten «menschgemachten Klimakrise» – vermehrt nur eine Meinung gehört werden darf und andere Meinungen nicht toleriert und zensiert werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Auf welche Lehrmittel nach LP21 können sich Schulbehörden stützen, um einen Gender-Tag durchzuführen? Welche Lehrmittel nach LP21 unterstützen Gender-Vielfalt-bejahende Ideologien?

2. Welche Lehrmittel von NGOs werden in den Schulen in Bezug auf Gender-Ideologien genutzt?

3. Welche Richtlinien und Programme werden in Schulen und Bildungseinrichtungen implementiert, um Gender-Ideologie zu fördern, und wie werden sie überwacht?

4. Welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat, um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vor potenziell schädlichen Einflüssen geschützt werden, die aus der Gender-Ideologie resultieren könnten?

5. Wie schützt der Regierungsrat das Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder in Fragen der Geschlechtsidentität, Sexualität und Bildung zu entscheiden?

6. Wie berücksichtigt der Regierungsrat wissenschaftliche Erkenntnisse und Evidenz bei der Gestaltung von Politikmassnahmen im Zusammenhang mit Gender-Ideologie und deren Auswirkungen auf die Jugend?

7. Inwiefern gewährleistet der Regierungsrat die Meinungsfreiheit und den freien Austausch von Standpunkten, ohne dass Kritiker der Gender-Ideologie stigmatisiert oder zensiert werden?

8. Wie viele Geschlechter gibt es gemäss Auffassung des Regierungsrates?

9. Was ist eine Frau gemäss Auffassung des Regierungsrates?

10. Können Menschen das Geschlecht wechseln? Wenn ja, ist der Gender- Pay-Gap damit überwunden?

11. Existiert gemäss Ansicht des Regierungsrates «non-Binarität» beim Menschen? Wenn ja in welchem Ausmass?

12. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass unsere Kinder nicht mit ideologisch verblendeten Gender-Lehrmitteln manipuliert werden?

13. Vor dem Hintergrund, dass im Strafrecht eine Einwilligung in schwere Körperverletzung nicht möglich ist – was zum Beispiel bei der Unterarm-Halbamputation (Phalloplastie) zweifelsohne der Fall ist: Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Ärzte, die solche Behandlungen vornehmen, administrativrechtlich (Entzug Ärztepatent) und strafrechtlich verfolgt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Erich Vontobel, Bubikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Bildungsrat regelt die Verwendung der Lehrmittel im Unterricht. Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären. An der Zürcher Volksschule gilt ein Lehrmittelobligatorium in den fünf Fachbereichen Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie Natur, Mensch, Gesellschaft. In anderen Bereichen gilt freie Lehrmittelwahl. So auch in Bezug auf den Unterricht in Sexualkunde. Den Schulen stehen die von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) spezifisch für die lehrplanbasierte und altersgerechte Gesundheitsförderung und Prävention erstellten Planungshilfen zur Verfügung (siehe unter phzh.ch → Dienstleistungen → Materialien fürs Schulfeld → Planungshilfen Gesundheitsförderung und Prävention). Diese können auch bei der Planung besonderer Unterrichtsformen genutzt werden. Zu Frage 2: Eine Meldepflicht der verwendeten Lehrmittel besteht gegenüber dem Kanton weder in Bezug auf die Volksschulstufe noch auf die Sekundarstufe II. Der Regierungsrat verfügt daher über keine Liste der an den Schulen verwendeten Lehrmittel. Zu Frage 3: Auf der Volksschulstufe erlässt der Bildungsrat den Lehrplan (§ 21 Abs. 1 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Der Lehrplan 21 hält fest, dass die Schülerinnen und Schüler im Verlauf der obligatorischen Schulzeit einen selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Gesundheit entwickeln. Dazu gehört die Auseinandersetzung mit Geschlechterrollen, Verhaltensmustern, Gleichstellung sowie sexueller Gesundheit. Begriffe wie «Gender» und «freie sexuelle Identität» werden im Lehrplan 21 nicht genannt. Aufgrund der Aktualität dieser Themen in der Gesellschaft ist es jedoch sinnvoll, diese im Unterricht zu behandeln. Betreffend die Sekundarstufe II hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt gestützt auf das «Nationale Programm zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung sexuell übertragener Infektionen», das eine stufengerechte Sexualerziehung im Rahmen der Gesundheitsförderung vorsieht, einen «Leitfaden Sexuelle Gesundheit» erlassen. Im Bereich der überfachlichen Kompetenzen sollen Schülerinnen und Schüler die Fähigkeit erwerben, sich durch differenzierte Analysen, Schlussfolgerungen und Bewertungen bewusst und eigenständig ein Urteil über bestimmte Sach-

verhalte zu bilden. Gesellschaftlich kontrovers diskutierte Themen werden deshalb im Unterricht thematisiert, sodass den Jugendlichen diesbezüglich eine eigene Meinungsbildung ermöglicht wird. Die Zürcher Hochschulen haben verschiedene Erlasse, Leitfäden oder Merkblätter erlassen, die Regelungen zum Schutz vor sexueller Belästigung, zur Gender Policy oder zur Diversity Policy enthalten (siehe Webseite der jeweiligen Hochschule). Zu Fragen 4 und 12: Die staatlichen Schulen sind gemäss § 4 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) politisch und konfessionell neutral. Dies bezieht sich auch auf die Lehrpersonen und die den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Bildungsinhalte, die sich nach den Lehrplänen der Bildungsinstitutionen richten. Auch der sexualkundliche Unterricht wird daher in sachlicher und wertfreier Art und Weise vermittelt. Zu Frage 5: Sowohl im Volksschulbereich als auch auf der Sekundarstufe II liegt die Verantwortung für die Sexualerziehung in erster Linie bei den Eltern bzw. den Erziehungsverantwortlichen. Die Schulen haben jedoch einen Bildungsauftrag zu erfüllen und insbesondere grundlegendes Wissen zur Sexualität und zur gesundheitlichen Prävention zu vermitteln. Der öffentliche Bildungsauftrag steht mit dem Erziehungsrecht der Eltern nicht im Widerspruch, sondern ergänzt deren primäre Erziehungskompetenz. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass bei Themen wie Geschlechtsidentität und Sexualität nicht nur die Elternrechte, sondern auch die zunehmende Selbstbestimmung und Privatsphäre des Kindes zu beachten sind. Das von der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) verpflichtet in Art. 5 die Vertragsstaaten zur Achtung der Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung der Kinderrechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten und zu führen. Gleichzeitig sind die Vertragsstaaten gemäss KRK aber auch verpflichtet, die Rechte des Kindes, insbesondere das Recht auf Schutz seiner Identität (Art. 8 Abs. 1 KRK), zu achten. Der Schutz der Elternrechte kann demnach nur unter Berücksichtigung und Abwägung der spezifischen Kinder- bzw. Persönlichkeitsrechte des Kindes erfolgen. Zu Frage 6: Der Regierungsrat bezieht in seine Entscheidfindungsprozesse stets

auch das Fachwissen der je nach Thema betroffenen Direktionen, Ämter und weiteren Verwaltungseinheiten mit ein. Damit trifft er seine Beschlüsse – wo immer vorhanden – gestützt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse.

Zu Frage 7: Gerade in Bezug auf die Genderthematik werden die Schülerinnen und Schüler durch ein sorgfältig vermitteltes Vorwissen ermächtigt, entsprechende Diskussionen zu verstehen, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese sachlich zu vertreten. Für die Volksschulstufe hält das Volksschulgesetz fest, dass die Schule das Urteils- und Kritikvermögen sowie die Dialogfähigkeit fördert (§ 2 Abs. 4 VSG). Der Lehrplan 21 führt zum Umgang mit der Geschlechterthematik und Gleichstellung explizit aus, dass Schülerinnen und Schüler Werte und Normen erläutern, prüfen und vertreten können sollen. Schülerinnen und Schüler können und sollen ihre Meinung im schulischen Umfeld demnach auf sachlicher Grundlage frei äussern. Dagegen sind unsachliche und diskriminierende Meinungsäusserungen durch die Lehrperson im Rahmen ihrer Berufspflichten zu unterbinden (gemäss § 18 Abs. 1 Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 [LS 412.31] hat die Lehrperson insbesondere die Persönlichkeit der Kinder zu achten). Auf der Sekundarstufe II bezwecken die allgemeinen Bildungsziele die Förderung von Toleranz und Demokratiefähigkeit. Auch hier wird der sachlich geführte Diskurs folglich gerade gefördert. Zu Fragen 8–11: Diese Fragen betreffen keine Angelegenheiten des Regierungsrates, für die nach § 59 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (LS 171.1) das Instrument der parlamentarischen Anfrage zur Verfügung steht. Zu Frage 13: Die menschenrechtlich geschützte Autonomie ist das selbstbestimmte Entscheiden über die existenziellen Aspekte der Entfaltung der Persönlichkeit. Zu diesen elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung gehören auch Entscheide über den Körper, die Gesundheit, das Leben von Beziehungen, sexuelle Kontakte, die Geschlechtsidentität, die eigene Fortpflanzung oder Vorabverfügungen über den eigenen Körper nach dem Tod. Das Recht auf Autonomie ist jedoch nicht als eigenes bzw. ausdrückliches Menschenrecht im internationalen Recht verankert; als Rechtsgrundlagen im Vordergrund stehen die sogenannte persönliche Freiheit im engeren Sinne (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention [SR 0.101]) (Alecs Recher, Sexuelle und reproduktive Gesundheit und diesbezügliche Rechte, 2. Auf‌l. 2019, S. 167).

Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar macht oder einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder diese das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis und die wohl herrschenden Lehrmeinungen zur Auslegung von Art. 122 StGB ist im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen zur Anpassung des Geschlechts, die auf Wunsch und mit Einwilligung der oder des Betroffenen vorgenommen werden, festzuhalten, dass ärztliche Eingriffe zwar grundsätzlich immer den objektiven Tatbestand der (schweren oder einfachen) Körperverletzung erfüllen, da diese entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder des Wohlbefindens nach sich ziehen. Dies gilt grundsätzlich auch und sogar für ärztliche Heileingriffe. Ärztliche Eingriffe können aber durch die Einwilligung der Patientin oder des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258), was auch für die hier infrage stehenden Eingriffe für Geschlechtsanpassungen gelten muss. In der Lehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, es lasse sich ein Eingriff in die körperliche Integrität, der mit Einwilligung oder auf Wunsch der oder des Betroffenen erfolgt, nicht als «Verletzen» oder «Schädigen» verstehen, weshalb ein solcher Eingriff nicht als tatbestandsmässig im Sinne einer Körperverletzung zu verstehen sei. Das müsse umso mehr bei einem ärztlichen Eingriff gelten, der ja gerade das Ziel hat, das Wohlbefinden des Betroffenen zu steigern (Marcel Niggli / Carola Göhlich in: Marcel Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auf‌lage, Basel 2018, vor Art. 14 StGB, N. 32; vor Art. 122 StGB, N. 24 ff.). Massgeblich ist in erster Linie die Frage nach der Einwilligung, ihrer Grundlage und ihren Bedingungen, wie insbesondere Einsichtsfähigkeit und Freiwilligkeit. Weil Eingriffe in die körperliche Integrität schwer und dauernd sind, sofern sie einer schweren Körperverletzung gleichkommen (etwa Sterilisation, Kastration oder Organentnahme, aber auch Schönheitsoperationen), ergeben sich besonders hohe

Anforderungen an die Einwilligung, insbesondere auch an die Aufklärungspflicht. Erkennt eine Patientin bzw. ein Patient die Tragweite des Eingriffs, kann sie bzw. er wirksam einwilligen (vgl. Niggli/Göhlich, a. a. O., vor Art. 14 StGB, N. 50 ff.). Unabhängig davon, ob der Lehrmeinung gefolgt wird, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität, der mit Einwilligung oder auf Wunsch der oder des Betroffenen erfolgt, als nicht tatbestandsmässig gilt, oder ob vom Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung durch die Betroffenen in die in objektiver Hinsicht zwar erfüllte Körperverletzung ausgegangen wird, sind die Eingriffe zur Anpassung des Geschlechts von den betroffenen Personen – wie bei Schönheitsoperationen – gewünscht. Die Eingriffe bewirken zwar körperliche, nicht aber lebensgefährliche Veränderungen. Es kann daher bei solchen Konstellationen grundsätzlich von der Einwilligung der Betroffenen in die Körperverletzung nach erfolgter und vollständiger Aufklärung durch die eingreifende Ärztin bzw. den eingreifenden Arzt ausgegangen werden. Das Hinwirken des Regierungsrates auf strafrechtliche oder administrativrechtliche Verfolgung von Ärztinnen und Ärzten, die Operationen zur Geschlechterumwandlung vornehmen, ist somit wie bei allen anderen ärztlichen Eingriffen, die der Heilung, der Gesundheit und dem Wohlbefinden einer Patientin oder eines Patienten dienen, keineswegs nötig oder angezeigt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 14 und Art. 122 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 10 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Volksschulgesetz, Art. 2 und Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. August 2024 erneut konsolidiert.