RRB Nr. 1069/2019
Parlamentarische Initiative 17.412 betreffend Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter, Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019
1069. Parlamentarische Initiative 17.412
Erwägungen
betreffend Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter (Vernehmlassung) Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates hat am 29. August 2019 das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz [KJFG, SR 446.1]) sowie zum Vorentwurf eines Bundesbeschlusses über Finanzhilfen für kantonale Programme zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Kindheit eröffnet. Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.412 betreffend Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter umgesetzt. Ziel der Initiative ist es, die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung stärker in der Schweizer Bildungspolitik zu verankern und damit einen Beitrag zur Schaffung der Chancengerechtigkeit beim Schuleintritt zu leisten. Die Vorlage sieht eine finanzielle Unterstützung von kantonalen Programmen im Bereich der Politik der frühen Kindheit im Sinne einer befristeten Anschubfinanzierung vor.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an KJP@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. August 2019 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz [KJFG, SR 446.1]) sowie den Vorentwurf eines Bundesbeschlusses über Finanzhilfen für kantonale Programme zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Kindheit zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Vorlage und befürworten die damit angestrebten Ziele. Auch der Kanton Zürich will im Rahmen seiner Legislaturziele 2019–2023 mittels früher Förderung die Grundlage für eine möglichst erfolgreiche Bildungslaufbahn schaffen. Kinder und Familien mit beson- derem Förderbedarf sollen mit Blick auf einen guten Start in die Volksschule gezielt unterstützt werden. Qualitativ hochwertige Bildungs- und Betreuungsangebote in der frühen Kindheit können die Bildungs- und Entwicklungsprozesse positiv beeinflussen, womit die Kinder in der Regel bessere Voraussetzungen für einen gelingenden Übergang in die Volksschule haben. In der vorgeschlagenen Gesetzesvorlage wird die finanzielle Unterstützung von kantonalen Programmen im Bereich der Politik der frühen Kindheit vorgesehen. Wir begrüssen diese offene Formulierung, die den Kantonen Freiraum bei der Ausgestaltung ihrer Massnahmen im Bereich der frühen Förderung belässt. Wir erachten es als wichtig, dass die Kantone auch auf Verordnungsstufe nicht durch inhaltliche Vorgaben eingeschränkt werden. In der Vorlage ist vorgesehen, dass ein Kanton eine Bundesförderung von höchstens Fr. 100 000 pro Jahr in Anspruch nehmen kann. Diese Lösung erachten wir nicht als sachgerecht und haben angesichts des tiefen Höchstbetrags Zweifel an deren Wirksamkeit. Die Höhe der Förderbeiträge an die Kantone sollte grundsätzlich abhängig von der Bevölkerungszahl der Kantone vergeben werden, weil davon auszugehen ist, dass die Kosten für Massnahmen im Bereich der Politik der frühen Kindheit in der Regel umso höher ausfallen, je grösser die Bevölkerungszahl ist. Zudem ist kritisch anzumerken, dass das System der Anschubfinanzierung
den grundsätzlichen Nachteil aufweist, dass vor allem Kantone davon profitieren können, die sich im entsprechenden Bereich bisher nicht engagiert haben. Schliesslich sollten die Vorgaben für die Gewährung der Bundesgelder auf Verordnungsstufe so geregelt werden, dass für die Kantone kein übermässiger administrativer Aufwand entsteht, wenn sie die Beiträge in Anspruch nehmen wollen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli