RRB Nr. 1069/2022
Anfrage Sibylle Marti, Zürich, Andreas Daurù, Winterthur und Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, betreffend Behindert das kantonale Migrationsamt Ausbildungen in Berufen mit Fachkräftemangel?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 247/2022
Sitzung vom 24. August 2022
1069. Anfrage (Behindert das kantonale Migrationsamt Ausbildungen in Berufen mit Fachkräftemangel?) Kantonsrätin Sibylle Marti, Zürich, Kantonsrat Andreas Daurù, Winterthur, und Kantonsrätin Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, haben am 11. Juli 2022 folgende Anfrage eingereicht: Wie anderswo in der Schweiz herrscht auch im Kanton Zürich Fachkräftemangel. Nun scheint allerdings gerade das kantonale Migrationsamt Personen, die Ausbildung in Berufen mit ausgewiesenen Fachkräftemangel absolvieren, Steine in den Weg zu legen. Bekannt ist folgender Fall: Eine Studierende aus einem Drittstaat, die über eine B-Bewilligung verfügt, die sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt, studiert an der Fernfachhochschule Schweiz in einem Bachelor-Gesundheitsstudiengang. Dieses Studium unterliegt dem Gesundheitsberufegesetz, das den Studierenden diverse Auflagen vor, während und nach dem Studium auferlegt. So muss die betroffene Studierende im Rahmen ihres Studiums auch obligatorische Praxismodule absolvieren. Für ein solches Praktikum wurde sie an der UZH eingeteilt. Die UZH musste die Bereitschaft, das Praxismodul durchzuführen, aufgrund einer Intervention des kantonalen Migrationsamtes allerdings wieder zurückziehen. Die Begründung des Migrationsamtes lautete, Studierende aus Drittstaaten müssten in einem anderen Land an einer Universität immatrikuliert sein, um an der UZH ein Praktikum (maximal 4 Monate) absolvieren zu können. Unabhängig vom beschriebenen Einzelfall scheinen derart restriktive Vorschriften des kantonalen Migrationsamts vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in Gesundheitsberufen nicht sinnvoll. Daher bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Aus welchen Gründen wendet das kantonale Migrationsamt bei Studierenden aus Drittstaaten derart restriktive Vorschriften in Ausbildungen und Studiengängen in Berufen mit ausgewiesenen Fachkräftemangel an?
2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass die Vorschriften des kantonalen Migrationsamtes gerade in Berufen mit ausgewiesenen Fachkräftemangel möglichst unbürokratisch sein sollten?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sibylle Marti, Zürich, Andreas Daurù, Winterthur, und Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der beschriebene Fall kann nicht nachvollzogen werden. Zudem kann zu Einzelfällen grundsätzlich nicht Stellung genommen werden. Jedenfalls kann aber nicht von einer restriktiven Praxis des Migrationsamtes gesprochen werden, da es für arbeitsmarktliche Entscheide bezüglich Drittstaatsangehöriger nicht zuständig ist. Für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten gelten das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG , SR 142.20), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie die entsprechenden Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) und die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheide über die Zulassung können mit Rechtsmitteln angefochten werden. Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als arbeitsmarktliche Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) dafür zuständig. Es trifft einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid und leitet diesen im positiven Fall zur Zustimmung an das SEM weiter. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit kann mit Bedingungen verknüpft sein, beispielsweise dass ein Stellenwechsel eine neue Arbeitsbewilligung durch das AWA voraussetzt. Die Zulassung zu einer Hochschule oder einer Fachhochschule wird gemäss Art. 27 AIG in Verbindung mit Art. 23 und 24 VZAE bewilligt, wenn eine Immatrikulationsbestätigung der Schule vorliegt, eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht und genügend finanzielle Mittel vorhanden sind. Die im Rahmen der Ausbildung obligatorischen Praktika können gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG in Verbindung mit Art. 39 VZAE bewilligt werden, wenn die Erwerbstätigkeit nicht länger als die Hälfte der Ausbildungsdauer dauert, ein Gesuch der oder des Arbeitgebenden vorliegt, die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und die ausländische Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis Ende Juli 2022 hat das AWA 638 Bewilligungen für Praktika erteilt, wovon 432 Hotelfachpraktikantinnen und -praktikanten betrafen. Hingegen hat es im gleichen
Zeitraum lediglich sechs Gesuche abgelehnt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli