Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1069/2022

Anfrage Sibylle Marti, Zürich, Andreas Daurù, Winterthur und Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, betreffend Behindert das kantonale Migrationsamt Ausbildungen in Berufen mit Fachkräftemangel?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 247/2022

Sitzung vom 24. August 2022

1069. Anfrage (Behindert das kantonale Migrationsamt Ausbildungen in Berufen mit Fachkräftemangel?) Kantonsrätin Sibylle Marti, Zürich, Kantonsrat Andreas Daurù, Winterthur, und Kantonsrätin Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, haben am 11. Juli 2022 folgende Anfrage eingereicht: Wie anderswo in der Schweiz herrscht auch im Kanton Zürich Fachkräftemangel. Nun scheint allerdings gerade das kantonale Migrationsamt Personen, die Ausbildung in Berufen mit ausgewiesenen Fachkräftemangel absolvieren, Steine in den Weg zu legen. Bekannt ist folgender Fall: Eine Studierende aus einem Drittstaat, die über eine B-Bewilligung verfügt, die sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt, studiert an der Fernfachhochschule Schweiz in einem Bachelor-Gesundheitsstudiengang. Dieses Studium unterliegt dem Gesundheitsberufegesetz, das den Studierenden diverse Auflagen vor, während und nach dem Studium auferlegt. So muss die betroffene Studierende im Rahmen ihres Studiums auch obligatorische Praxismodule absolvieren. Für ein solches Praktikum wurde sie an der UZH eingeteilt. Die UZH musste die Bereitschaft, das Praxismodul durchzuführen, aufgrund einer Intervention des kantonalen Migrationsamtes allerdings wieder zurückziehen. Die Begründung des Migrationsamtes lautete, Studierende aus Drittstaaten müssten in einem anderen Land an einer Universität immatrikuliert sein, um an der UZH ein Praktikum (maximal 4 Monate) absolvieren zu können. Unabhängig vom beschriebenen Einzelfall scheinen derart restriktive Vorschriften des kantonalen Migrationsamts vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in Gesundheitsberufen nicht sinnvoll. Daher bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Aus welchen Gründen wendet das kantonale Migrationsamt bei Studierenden aus Drittstaaten derart restriktive Vorschriften in Ausbildungen und Studiengängen in Berufen mit ausgewiesenen Fachkräftemangel an?

2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass die Vorschriften des kantonalen Migrationsamtes gerade in Berufen mit ausgewiesenen Fachkräftemangel möglichst unbürokratisch sein sollten?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sibylle Marti, Zürich, Andreas Daurù, Winterthur, und Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der beschriebene Fall kann nicht nachvollzogen werden. Zudem kann zu Einzelfällen grundsätzlich nicht Stellung genommen werden. Jedenfalls kann aber nicht von einer restriktiven Praxis des Migrationsamtes gesprochen werden, da es für arbeitsmarktliche Entscheide bezüglich Drittstaatsangehöriger nicht zuständig ist. Für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten gelten das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG , SR 142.20), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie die entsprechenden Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) und die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheide über die Zulassung können mit Rechtsmitteln angefochten werden. Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als arbeitsmarktliche Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) dafür zuständig. Es trifft einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid und leitet diesen im positiven Fall zur Zustimmung an das SEM weiter. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit kann mit Bedingungen verknüpft sein, beispielsweise dass ein Stellenwechsel eine neue Arbeitsbewilligung durch das AWA voraussetzt. Die Zulassung zu einer Hochschule oder einer Fachhochschule wird gemäss Art. 27 AIG in Verbindung mit Art. 23 und 24 VZAE bewilligt, wenn eine Immatrikulationsbestätigung der Schule vorliegt, eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht und genügend finanzielle Mittel vorhanden sind. Die im Rahmen der Ausbildung obligatorischen Praktika können gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG in Verbindung mit Art. 39 VZAE bewilligt werden, wenn die Erwerbstätigkeit nicht länger als die Hälfte der Ausbildungsdauer dauert, ein Gesuch der oder des Arbeitgebenden vorliegt, die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und die ausländische Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis Ende Juli 2022 hat das AWA 638 Bewilligungen für Praktika erteilt, wovon 432 Hotelfachpraktikantinnen und -praktikanten betrafen. Hingegen hat es im gleichen

Zeitraum lediglich sechs Gesuche abgelehnt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 11, Art. 27 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 23, Art. 24 und Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 12. März 2022; der Erlass wurde am 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.