RRB Nr. 1071/2011
Postulat Kaspar Bütikofer und Thea Mauchle, Zürich, betreffend Berücksichtigung von behindertenfreundlichen Firmen im öffentlichen Beschaffungswesen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 138/2011
Sitzung vom 6. September 2011
1071. Postulat (Berücksichtigung von behindertenfreundlichen
Erwägungen
Firmen im öffentlichen Beschaffungswesen) Kantonsrat Kaspar Bütikofer und Kantonsrätin Thea Mauchle, Zürich, haben am 9. Mai 2011 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (LS 720.11) dahingehend zu ändern, dass bei der Auswahl im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren gemäss Anhang 2 der IVöB nach Möglichkeit Anbietende zu berücksichtigen sind, die Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung in einem für die Branche und die Betriebsgrösse angemessenen Umfang anbieten. Begründung: Auf Bundesebene steht die 6. IV-Revision zur Debatte (Massnahmenpaket 6a und 6b). Eines der zentralen Themen zur Entlastung der IV betrifft die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt. Umstritten war dabei die Frage, ob die Arbeitgeber zur Anstellung von Behinderten verpflichtet werden dürfen. Die nationalrätliche Sozialkommission fügte einen Passus in die Revisionsvorlage ein, wonach Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten mindestens 1 Prozent der Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung reservieren oder allenfalls eine Ersatzabgabe leisten müssen. Die Behindertenquote scheint zurzeit nicht mehrheitsfähig zu sein. Darüber, ob die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung verordnet werden kann oder auf freiwilliger Basis erfolgen sollte, scheiden sich momentan die (politischen) Geister. Über den Grundsatz aber, dass Menschen mit Behinderung vermehrt in den ersten Arbeitsmarkt (re-)integriert werden sollen, herrscht weitgehend Einigkeit. Damit diesem Grundsatz nachgelebt werden kann und sich ein Engagement bei der Wiedereingliederung lohnt, soll der Kanton Zürich ein Zeichen setzen und – ähnlich wie bei der Berufslehre – Unternehmen, die für Menschen mit Behinderung (in angemessenem Ausmass) Arbeitsplätze bereithalten, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bevorzugt berücksichtigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Kaspar Bütikofer und Thea Mauchle, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in das Arbeitsleben ist ein wichtiges sozialpolitisches Anliegen. Der Kanton Zürich leistet als Arbeitgeber seinen Teil an dieses Anliegen. Eine allgemeine Bevorzugung von Firmen, die Behinderte beschäftigen, ist im Beschaffungsverfahren jedoch aus verschiedenen Gründen fragwürdig. Der Regierungsrat hat sich bereits verschiedentlich zu sozialpolitischen Zuschlagskriterien geäussert, so etwa in der Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 312/2011 betreffend Lehrlingsausbildung als obligatorisches Zuschlagskriterium bei kantonalen Submissionen, in der Beantwortung zur Anfrage KR-Nr. 260/2007 betreffend Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung bei kantonalen Submissionen und in der Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 351/2004 betreffend Vergabe an kleine und mittlere lokale Unternehmen. Der Regierungsrat hat dabei stets festgehalten, dass das Vergaberecht die Öffnung des Marktes bezweckt. Es zielt in erster Linie darauf ab, den wirksamen Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern zu fördern, deren Gleichbehandlung zu gewährleisten und die öffentlichen Mittel wirtschaftlich zu verwenden (Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen; IVöB, LS 720.1). Das Submissionsrecht soll auf die Verwirklichung der durch das GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Governement Procurement Agreement, GPA, SR 0.6532.231.422) und die IVöB vorgegebenen Ziele beschränkt sein. Mit den Vergabekriterien wird das wirtschaftlich günstigste Angebot, d. h. dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs- Verhältnis ermittelt (Art. 13 lit. f IVöB). Aufgrund dieser Zielsetzung des Vergaberechts ist die Einführung eines weiteren vergabefremden Kriteriums (neben der Lehrlingsausbildung) abzulehnen. Das Anliegen der Postulanten erweist sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Anbietenden als fragwürdig. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung und Anwendung einer solchen Regelung vor allem die kleinen Unternehmen benachteiligen würde. Für sie es ist aufgrund der Betriebsgrösse schwieriger, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung anzubieten.
Hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit stellt sich die grundsätzliche Frage, wie ein Angebot einer Anbieterin oder eines Anbieters mit Arbeitsstellen für Menschen mit Behinderung überprüft werden könnte. Insbesondere wäre zunächst der Begriff der Behinderung näher zu bestimmen, denn je nach Kontext und Konzept von Behinderung lässt sich diese unterschiedlich umschreiben. Insbesondere ist der Begriff Behinderung nicht deckungsgleich mit dem Begriff Invalidität, der im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung verwendet wird. Abklärungen hinsichtlich Art und Grad der Behinderung, die sich im Beschaffungsverfahren insbesondere mit Blick auf die Gleichbehandlung der Anbietenden aufdrängen könnten, hätten aber weitgehende Auskunftspflichten zur Folge, die in einem Spannungsverhältnis zu den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen stünden. Es ist überdies festzuhalten, dass das Vergabeverfahren bereits heute komplex und aufwendig ist. Es bietet in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht in der Regel nicht die Möglichkeit für umfassende Abklärungen. Dies schränkt die Überprüfbarkeit eines Angebots einer Anbieterin oder eines Anbieters mit Arbeitsstellen für Menschen mit Behinderung ein. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass für Aufträge an Behindertenorganisationen das Submissionsrecht nicht angewendet werden (Art. 10 Abs. 1 lit. a IVöB) und entsprechende Institutionen direkt beauftragt werden können, was eine Privilegierung darstellt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Postulat lediglich einen Prüfantrag enthalten kann (Art. 22 Abs. 2 Kantonsratsgesetz, LS 171.1). Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 138/2011 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi