RRB Nr. 1080/2023
Verein PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich, Zürich, Beitragsberechtigung 2024-2027, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2023
1080. Verein PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich, Zürich (Beitragsberechtigung 2024–2027, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) kann der Kanton an Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Die Ausrichtung von Subventionen kann gemäss § 10 Abs. 2 der Bibliotheksförderungsverordnung vom 24. August 2011 (LS 432.22) vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Mit Beschluss Nr. 219/2020 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Vereins PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich (Verein PBZ), Zürich, für 2020 bis 2023 und bewilligte eine jährliche wiederkehrende Ausgabe für eine Subvention von höchstens Fr. 270 000. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ersucht der Verein PBZ fristgerecht um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung für 2024–2027 und um Ausrichtung einer jährlichen Subvention von Fr. 300 000. Mit der Erhöhung der Subvention um Fr. 30 000 jährlich sollen der geplante Ausbau der Öffnungszeiten für die PBZ Bibliothek Oerlikon sowie die Aufstockung des E- Medien-Angebots unterstützt werden.
B. Subvention und anrechenbarer Aufwand Der Verein PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich führt in der Stadt Zürich 14 Bibliotheken und ist eine zentrale und wichtige Anlaufstelle für Medien- und Veranstaltungsangebote für alle Bevölkerungsschichten aus der Stadt und dem Kanton Zürich. In einer Leistungsvereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und dem Verein PBZ werden die Leistungen des Vereins zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes beschrieben, die erbracht werden müssen, um eine Subvention als jährliche Betriebsbeiträge erhalten zu können.
Als anrechenbare Kosten gilt der Betriebsaufwand abzüglich aller anderen kantonalen Beiträge. Der durchschnittliche Betriebsaufwand des Vereins PBZ ohne andere kantonale Beiträge beträgt auf der Grundlage der Jahresrechnungen 2020–2022 sowie des Budgets 2023 rund Fr. 12 121 000. Gestützt auf § 14 Abs. 2 BiG kann davon eine Subvention von höchstens zwei Dritteln ausgerichtet werden.
C. Würdigung Der Verein PBZ mit seinen 14 Bibliotheken in der Stadt Zürich hat als Anlaufstelle für Medien- und Veranstaltungsangebote mit rund einer halben Million Medien überkommunale Bedeutung. In Hinblick auf den Medienwandel und die digitale Transformation ist die Subvention ein unverzichtbarer Beitrag zur Qualitätssicherung und Angebotserweiterung der Pestalozzi-Bibliotheken zugunsten der Bevölkerung der Stadt und des Kantons Zürich. Dem Verein PBZ mit seinen 14 Bibliotheken kommt weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen des Bibliothekswesens im Kanton zu. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Erneuerung der Beitragsberechtigung und die Zusicherung von Subventionen in der Form von Betriebsbeiträgen für die Dauer von vier Jahren.
D. Finanzielles Bei den Subventionen gestützt auf § 14 Abs. 1 BiG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die beantragte Subvention von jährlich Fr. 300 000 liegt unter den möglichen zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten gemäss § 14 Abs. 2 BiG. Dem Verein PBZ ist für die Jahre 2024–2027 an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von jährlich höchstens Fr. 300 000, insgesamt höchstens 1,2 Mio. Franken, als einmalige gebundene Ausgabe zu bewilligen. Die mit RRB Nr. 219/2020 bewilligte wiederkehrende Ausgabe ist mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufzuheben. Die Ausrichtung der Subvention erfolgt unter den Auflagen, dass diese zweckmässig eingesetzt wird und mit ihr keine Reserven oder Rückstellungen gebildet werden. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes werden Staatsbeiträge gekürzt oder verweigert, wenn diese die Aufwendungen übersteigen. Die Auszahlung der Subvention erfolgt in jährlichen Tranchen gegen Rechnungstellung und sobald die revidierte Jahresrechnung des Vorjahres sowie die Berichterstattung zur Verwendung der Mittel vorliegen und geprüft wurden. Die Ausgabe ist in den Planjahren 2024–2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2024–2027 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich, Zürich, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2027. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 30. Juni 2027 einzureichen.
II. Dem Verein PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich, Zürich, wird für die Jahre 2024–2027 an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von jährlich höchstens Fr. 300 000, insgesamt höchstens Fr. 1 200 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zugesichert.
III. Die mit RRB Nr. 219/2020 bewilligte wiederkehrende Ausgabe wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgehoben.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein Pestalozzi-Bibliothek, Zähringerstrasse 17, Postfach, 8022 Zürich, den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli