Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1089/2022

Wasserbau, Zürich und Wallisellen, Glatt, Revitalisierung Altried, Projektfestsetzung mit Festlegung Gewässerraum, neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022

1089. Wasserbau, Zürich und Wallisellen, Glatt, Revitalisierung Altried (Projektfestsetzung mit Festlegung Gewässerraum, neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Glatt entspringt dem Greifensee und mündet bei Glattfelden in den Rhein. Die Glatt wurde in den vergangenen Jahrhunderten mehrmals korrigiert und verlor so immer mehr ihren ursprünglichen Naturzustand. Sie wurde stark abgesenkt, um Hochwasser sicher abzuleiten. Die Glatt weist heute im Projektbereich ein kanalisiertes und begradigtes Trapezgerinne ohne Breiten- und Tiefenvariabilität auf. Der Böschungsfuss ist meist verbaut und natürliche Uferbereiche sind selten. Der Abschnitt gilt als ökomorphologisch stark beeinträchtigt. Zudem ist dieser Abschnitt wenig ansprechend für den Menschen und weist verschiedene Hochwasserschutzdefizite auf. Im Projektbereich münden die drei Seitengewässer Moosbach, Sagentobelbach und Hirzenbach in die Glatt. Der rechtsufrige Bereich ist frei von Infrastrukturanlagen. Am linken Ufer verläuft eine Velohauptroute von regionaler Bedeutung. In der kantonalen Revitalisierungsplanung ist die Glatt im Projektbereich als prioritär zu revitalisierender Gewässerabschnitt verzeichnet. Gemäss Art. 38a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Der Revitalisierungsauftrag des Bundes ist als Förderauftrag in Art. 105 Abs. 3 Satz 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) verankert. Zudem stellen der Schutz und die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der biologischen Vielfalt, ein Interesse des Umweltschutzes dar (Art. 1 Bst. d und dbis Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [SR 451] und Art. 1 Abs. 1 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [SR 814.01]).

B. Bau- und Auf‌lageprojekt Der Projektbereich umfasst den rund 800 m langen Glattabschnitt von rund 30 m oberhalb des Fussgängerstegs auf der Höhe der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Neugut bis zur Fussgängerbrücke in der Verlängerung der Winterthurerstrasse (Alte Brücke Winterthurerstrasse) in Zürich Schwamendingen. Der Projektbereich liegt in den Städten Zürich und Wallisellen.

Das Projekt bezweckt die ökologische Aufwertung der Glatt, die Schaffung eines attraktiven Grünraums für die Naherholung, den Ausbau der Veloroute und eine Verbesserung der Hochwassersituation. Durch die Aufwertung der Glatt soll ein strukturierteres, leicht dynamisches Gewässer mit unterschiedlichen Fliessgeschwindigkeiten und Strömungsrichtungen geschaffen werden. Die Glatt soll so für einheimische Pflanzen und Tiere wieder unterschiedliche Lebensräume im Wasser und am Ufer anbieten. Insbesondere am rechten Ufer soll die Natur gefördert werden. Dafür wird im unteren Bereich der rechtsufrige Uferweg aufgehoben. Der rechtsufrig bestehende Erholungsstandort wird im Auftrag der Stadt Wallisellen erneuert. Linksufrig wird ein kombinierter Fuss- und Radweg (Ufer-/Radweg) erstellt und die Naherholung durch drei Erholungsstandorte im Auftrag der Stadt Zürich aufgewertet. Der Ufer-/Radweg, der auch als Unterhaltsweg dient, wird auf eine Breite von 4,0 m mit einem beidseitigen Bankett von 0,3 m ausgebaut. Der Bau des Unterhaltsweges stützt sich auf § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11). Nach diesen Bestimmungen ist der Staat an öffentlichen Oberflächengewässern, die Glatt inbegriffen (RRB Nr. 377/1993), für den Unterhalt zuständig. Dazu benötigt der Kanton geeignete Zufahrtsmöglichkeiten und Zugänge an die Gewässer. Der Weg wird auf eine Belastung von 5 t Radlast ausgelegt, sodass er für die Unterhaltsfahrzeuge tragfähig ist. Die Brücken über die Seitengewässer Sagentobelbach und Hirzenbach werden neu erstellt und auf eine Tragfähigkeit von 40 t ausgelegt. Die notwendigen Erneuerungen der Brücken ermöglicht die ökologische Aufwertung der Mündungsbereiche des Sagentobelbachs und des Hirzenbachs. Die Hochwassersicherheit wird durch das Revitalisierungsprojekt verbessert. Rechtsufrig grenzt ein belasteter Standort an die Gewässerparzelle (0261/D.N121, kein Untersuchungsbedarf, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten). Im Rahmen des Projekts wird der Standort teilweise abgetragen und fachgerecht entsorgt. Auch wurden drei Standorte mit Japanischem Staudenknöterich erfasst. Diese Pflanzen werden fachgerecht entfernt. Für die Verbreiterung und Verlegung der Glatt sind definitive und

temporäre Rodungen notwendig. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. b des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) ist für Revitalisierungen kein Rodungsersatz zu leisten. Die forstrechtliche Bewilligung ist im Rahmen der Projektfestsetzung zu erteilen.

C. Gewässerraum Gemäss § 15j Abs. 1 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) wird im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 WWG auch der Gewässerraum festgelegt. Die eigentliche Festlegung des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Die Glatt weist im Projektbereich gemäss Fachgutachten vom 7. Februar 2020 eine natürliche Gerinnesohlenbreite von rund 17 m auf. Auf dieser Grundlage wurde im Gutachten der entsprechende minimale Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 GSchV bestimmt. Er beträgt 47 m. Der ganze Projektabschnitt liegt nicht in «dicht überbautem Gebiet». Der Gewässerraum wird so ausgeschieden, dass er linksseitig an die geschwungene Linienführung des Ufer-/Radweges anschliesst, wobei der Weg ausserhalb des Gewässerraums liegt. Rechtsufrig umfasst der Gewässerraum den Herzogenmühlekanal (bzw. Glatt-/Neugut-Kanal) einschliesslich dessen Ufer, um seinen ökologischen Wert und den Beitrag zum Landschaftsbild zu erhalten. Im Projekt wird ein asymmetrischer Gewässerraum mit einem verbreiterten Gewässerraum von durchschnittlich 77 m bei einer Lauflänge der Glatt von 727 m (heutiger Zustand) ausgeschieden. Auf der gesamten Projektstrecke wird mindestens ein leicht verbreiterter Gewässerraum von mindestens 54 m eingehalten. Damit wird die minimale Gewässerraumbreite von 47 m immer erfüllt. Gemäss § 15k Abs. 1 HWSchV werden die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen oder zur Förderung der Artenvielfalt. Im vorliegenden Projekt kann durch den breiteren Gewässerraum ein ökologischer Mehrwert, eine stärkere Förderung der Artenvielfalt und eine verbesserte Vernetzung erzielt werden. Die asymmetrische Auslegung des Gewässerraums ist gerechtfertigt und entspricht zudem dem Freiraumkonzept Fil Bleu.

D. Landerwerb und Entschädigung Das Projekt betrifft das Gebiet der Städte Zürich und Wallisellen. Es wird grösstenteils auf Grundstücken des Kantons (Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL], Abteilung Wasserbau) sowie 9823 und 10144 (beide Wallisellen) umgesetzt. Im Gewässerraum und von Massnahmen betroffen sind des Weiteren die Grundstücke des Kantons (Baudirektion, Tiefbauamt) Kat.-Nrn. SW6075 und SW5761

(beide Zürich). Für die Erstellung des Ufer-/Radweges am linken Ufer werden Flächen der Grundstücke Kat.-Nrn. SW5678, SW5682, SW5495 und SW5739 (alle Zürich) der Stadt Zürich, SW5623 (Zürich) der Credit Suisse Anlagestiftung und SW5762 (Zürich) der Hirzenbach AG erworben. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. SW5762 (Zürich) werden an zwei Stellen lokale Geländeanpassungen ergriffen. Diese Geländeanpassungen verbessern den Hochwasserschutz und werden mittels Dienstbarkeitsvertrag in ihrem langfristigen Bestand gesichert. Daneben beansprucht die Bauherrschaft (AWEL, Abteilung Wasserbau) Grundstücke vorübergehend während der Bauphase für Installations- und Umschlagsplätze.

E. Konzessionen und Infrastruktur Bestandteil des Revitalisierungsprojekts ist eine Waldvernässung. Dafür muss Wasser aus dem Glatt-/Neugut-Kanal bezogen werden und es sind bauliche Massnahmen notwendig. Die Konzession für den Wasserbezug wird der Stadt Wallisellen erteilt. Die Entnahmemenge beträgt 10–20 l/s. Unterschreitet der Abfluss im Glattkanal 300 l/s, darf kein Wasser ausgeleitet werden. Die Konzession ist befristet bis 31. Dezember 2026 (Konzessionsende des Wasserrechts Nr. 196 zur Speisung des Neugutkanals). Der linksufrige Ufer-/Radweg ist eine im regionalen Richtplan Stadt Zürich enthaltende Hauptroute für den Veloverkehr. Gemäss § 43 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) werden die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Stadt Zürich von dieser erstellt, ausgebaut und unterhalten. Gemäss § 46 Abs. 1 StrG leistet der Staat für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Stadt Zürich jährlich einen pauschalen Betrag. Die Stadt Zürich beauftragt das AWEL, Abteilung Wasserbau, im Revitalisierungsprojekt Glatt, Zürich/Wallisellen, Altried, die Erstellung des Ufer-/Radweges für Fussgängerinnen und Fussgänger und den Veloverkehr zu planen und umzusetzen. Die Mehrkosten für die erhöhte Tragfähigkeit des Ufer-/Radweges für Unterhaltszwecke gehen zulasten des AWEL. Der Ufer-/Radweg einschliesslich einer Stützmauer und der beiden Brücken über die Seitengewässer Sagentobelbach und Hirzenbach wird im Projektbereich nach erfolgtem Landerwerb vollständig auf der Gewässerparzelle des AWEL erstellt. Der Ufer-/Radweg dient auch als Unterhaltsweg für den Gewässerunterhalt. Die Unterhaltspflicht für den Weg liegt gemäss § 43 Abs. 1 StrG bei der Stadt Zürich. Die Stadt

Zürich hat eine Konzession für den Ufer-/Radweg einschliesslich Stützmauer und je eine Konzession für die Brücke über den Sagentobelbach und für die Brücke über den Hirzenbach beantragt. Das AWEL erstellt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zürich und auf Gewässerparzellen im Eigentum des AWEL im Auftrag der Stadt Zürich einen Gewässerzugang (Plattform) und zwei Erholungsstandorte. Für die Plattform sowie für die zwei Erholungsstandorte wird die Stadt Zürich die entsprechenden Konzessionen beantragen. Die Stadt Wallisellen hat die Erneuerung des Picknickplatzes am oberen Ende des Projektbereichs am rechten Ufer beantragt. Der Picknickplatz liegt auf der Gewässerparzelle des AWEL. Diese Erholungsmassnahme ist in das Projekt eingeflossen. Dafür beantragt die Stadt Wallisellen eine Konzession.

F. Vernehmlassung und öffentliche Planauf‌lage Im März 2021 ist bei den beteiligten Fachstellen des Kantons, der Stadt Zürich, der Stadt Wallisellen und dem Bundesamt für Strassen eine Vernehmlassung zum Projekt und zur Ausscheidung des Gewässerraums durchgeführt worden. Die zuständigen Stellen haben dem Projekt sowie der Festlegung des Gewässerraums mit Auf‌lagen und Nebenbestimmungen zugestimmt. Diese Auf‌lagen und Nebenbestimmungen werden bei der Ausführungsprojektierung und der Umsetzung soweit möglich berücksichtigt. Eine wesentliche Auf‌lage war die Konzession für den Wasserbezug aus dem Glatt-/Neugut-Kanal zur Vernässung einer Waldsenke. Dieser Auf‌lage wurde nachgekommen. Das Konzessionsgesuch für die Wasserentnahme zur Vernässung einer Waldsenke wurde in der Stadt Wallisellen vom 29. Juli bis 29. August 2021 öffentlich aufgelegt. Weiter wurde die öffentliche Auf‌lage des Konzessionsgesuchs im Amtsblatt der Stadt Zürich und im kantonalen Amtsblatt vom 13. August bis 13. September 2021 publiziert. Es sind keine Einsprachen gegen dieses aufgelegte Gesuch eingegangen. Die öffentliche Planauf‌lage wurde für das Bauvorhaben und die Ausscheidung des Gewässerraums gestützt auf § 18a Abs. 1 WWG sowie für den Landerwerbsplan gestützt auf §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781) durchgeführt. Bestandteil der öffentlichen Auf‌lage war auch das Gesuch für die forstrechtliche Bewilligung. In der Stadt Zürich erfolgte die öffentliche Planauf‌lage vom 30. Juli bis 30. August 2021 und in der Stadt Wallisellen vom 29. Juli bis 29. August 2021. Innert der Auf‌lagefrist sind keine Einsprachen gegen das Projekt eingegangen.

G. Kosten und Finanzierung Kosten Für die Revitalisierung der Glatt auf knapp 800 m einschliesslich der Gewässerraumausscheidung und der Planung und Umsetzung des Ufer-/ Radweges sowie der Erholungsstandorte fallen die nachfolgenden Gesamtkosten an. Die Kosten beruhen auf dem Kostenvoranschlag vom 9. Dezember 2021. Dieser Kostenvoranschlag stellt eine überarbeitete Fassung des Kostenvoranschlags im Technischen Bericht vom 12. Juli 2021 dar. Die Kosten wurden gerundet und mit den Kosten für die Vorher-Aufnahme der Wirkungskontrolle und einer Reserve für Unvorhergesehenes ergänzt. Ausgabe in Franken (gerundet) A Landerwerb 12 500 B Planung / Projektierung / Technische Arbeiten 925 500 C Baukosten 3 005 500 D Wirkungskontrolle (vorher) 43 500 E Reserve für Unvorhergesehenes 399 000 7,7% MWSt 338 000 Total Projekt Glatt, Altried 4 724 000 Kostenstand des Schweizer Baupreisindexes, Region Zürich, Baugewerbe total vom April 2022, Basis Oktober 2020 = 100, Indexstand: 108,1

Finanzierung Der Wasserbauteil wird durch das AWEL finanziert. Der Ufer-/Radweg hat einen Kostenteiler zwischen dem AWEL und der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich kann beim Amt für Mobilität (AFM) für die Erstellung der Strassen eine Rückvergütung gemäss § 46 StrG beantragen. Die Erholungsstandorte der Stadt Zürich und den Erholungsstandort der Stadt Wallisellen finanzieren die Standortgemeinden mit teilweiser Unterstützung durch die Jubiläumsdividende 2020 der Zürcher Kantonalbank (ZKB).

Zusammenfassung Kosten und Finanzierung Kosten/Beschrieb in Franken (gerundet) Kanton (AWEL) Kanton Stadt Stadt Total Jubiläums- Zürich Wallisellen dividende ZKB (AWEL) A Landerwerb 10 000 2 500 12 500 B Planung/Bauleitung 719 000 186 000 20 500 925 500 C Baukosten total 2 358 000 56 500 561 000 30 000 3 005 500 a. Revitalisierung 2 027 500 2 027 500 b. Ufer- und Radweg 330 500 469 500 800 000 c. Erholungsstandorte 56 500 91 500 30 000 178 000 D Wirkungskontrolle 43 500 43 500 E Reserve für 313 000 6 000 75 000 5 000 399 000 Unvorhergesehenes 7,7% MWSt 265 500 5 000 63 500 4 000 338 000 Total brutto 3 709 000 67 500 888 000 59 500 4 724 000 Rechtskräftig zugesichert: a naturemade star-Fonds 400 000 bewilligt am 13. Juni 2014 b Stadtratsbeschluss 1 038 0001 Nr. 553/2022 c Zusicherung vom 75 000 9. Februar 2022 Freigabe aus ZKB- 67 500 Rahmenkredit Total netto 3 309 000 3 309 000 1 Ohne interne Verwaltungskosten von Fr. 77 000

Teilprojekt Revitalisierung Glatt Die Revitalisierung der Glatt ist eine überkommunale Aufgabe, die gemäss § 13 Abs. 1 WWG und RRB Nr. 377/1993 dem Kanton obliegt. Bestandteil der Revitalisierung ist auch die Wirkungskontrolle. Die Stadt Zürich und die Stadt Wallisellen haben daher keine Beiträge an das eigentliche Wasserbauprojekt zu leisten. Beim naturemade star-Fonds des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) wurde eine Kostenbeteiligung für die Revitalisierung der Glatt von Fr. 400 000 beantragt, die am 13. Juni 2014 vom Lenkungsgremium des naturemade star-Fonds des ewz rechtskräftig bewilligt wurde. Die finanzielle Unterstützung wurde am 19. November 2014 vertraglich festgehalten. Dieser Vertrag wurde auf Antrag auf Verlängerung des Investitionsbeitrages im Januar 2021 erneuert.

Teilprojekt Ufer-/Radweg Mit dem Projekt wird ein Ufer-/Radweg auf den Grundstücken des AWEL umgesetzt, der gleichzeitig auch als Unterhaltsweg vom Tiefbauamt des Kantons Zürich (TBA) und dem Gewässerunterhalt des AWEL genutzt wird. Die Stadt Zürich trägt 48% der Kosten der Erstellung des Fundaments des Ufer-/Radweges einschliesslich der Brücken über die Seitengewässer. Diese setzen sich aus dem Beitrag der Städte an den Radweg von 20% gemäss § 28b Abs. 3 StrG und einem Anteil des TBA von 28% zusammen. Der Anteil des TBA trägt die Stadt Zürich und kann gemäss § 46 StrG von der Stadt Zürich über die Baupauschale beim Kanton zur Rückerstattung beantragt werden. Die Stadt Zürich trägt 100% der Kosten der Deckschicht des Ufer-/Radweges und der Stützmauer. Zudem trägt sie 35% des Rückbaus der bestehenden Wege und Brücken. Aufgrund des erhöhten Ausbaustandards für die Nutzung als Unterhaltsweg trägt das AWEL 52% der Kosten der Erstellung des Fundaments des Ufer-/Radweges einschliesslich der Brücken über die Seitengewässer. 65% des Rückbaus der bestehenden Wege und Brücken gehen zulasten des AWEL (Wege und Brücken auf Grundstücken des AWEL). Teilprojekte Erholungsstandorte und Jubiläumsdividende ZKB Auf dem Gebiet der Stadt Zürich werden eine Plattform und zwei Erholungsstandorte (Fenster und Sitzelemente) erstellt. Die Stadt Zürich trägt die Kosten der Erstellung der Plattform und der zwei Erholungsstandorte am linken Ufer zu 100%. Auf dem Gebiet der Stadt Wallisellen wird ein Erholungsstandort erstellt. Die Stadt Wallisellen trägt die Kosten. Die Stadt Wallisellen hat dafür mit der Budgetgenehmigung den Betrag von Fr. 75 000 in der Investitionsrechnung festgesetzt und dies mit Schreiben vom 9. Februar 2022 dem AWEL verbindlich zugesichert. Die auf der Gewässerparzelle des AWEL geplante Plattform (Wasserzugang, Gebiet der Stadt Zürich) und der Erholungsstandort (Picknickplatz, Gebiet der Stadt Wallisellen) bilden aufgewertete und teilweise neu geschaffene Erholungsräume im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. e WWG. Damit wird das Ziel, die Zugänglichkeit an die Glatt für die Bevölkerung zu verbessern, erfüllt. Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 15. November 2021 (Vorlage 5694a) soll die Baudirektion unter Verwendung eines Teils der Jubiläumsdividende 2020 der ZKB die Aufwertung des Zugangs zu Fliessgewässern fördern. Daher unterstützt der Kanton

diese Erholungsstandorte mit einem Beitrag von Fr. 67 500 aus der Jubiläumsdividende 2020 der ZKB (45% der tatsächlichen Erstellungskosten). Der Betrag wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren für «übrige Tiefbauten» abgeschrie- ben. Die jährlichen Kapitalfolgekosten betragen Fr. 254 an kalkulatorischen Zins (0,75%) und Fr. 3375 an Abschreibung, gesamthaft Fr. 3629. Im Sinne der Informationspflicht gemäss Dispositiv II lit. c der Vorlage 5694a erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss eine Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates. Technische Arbeiten wie Planung und Bauleitung Die Stadt Zürich übernimmt die Planungs- und Bauleitungskosten für die Erholungsstandorte auf dem Stadtgebiet sowie anteilmässig am Ufer-/Radweg. Zudem beteiligt sich die Stadt Zürich im Verhältnis zu den Baukosten auch an den Kosten für die Bauinstallationen, Baubegleitung, ökologische (ÖBB) und bodenkundliche Baubegleitung (BBB), Kommunikations- und Vermessungskosten und an verschiedenen weiteren Kosten. Der Anteil der Stadt Zürich an diesen Kosten beläuft sich auf rund 20%. Die Stadt Wallisellen trägt die Planungskosten für den Erholungsstandort auf ihrem Gemeindegebiet. Für die Umsetzung dieses Erholungsstandortes fallen keine Kosten für Baustelleninstallationen, ÖBB und BBB, Kommunikations- und Vermessungsmassnahmen an. Die Stadt Wallisellen muss sich an diesen Kosten nicht beteiligen. Ausgabenbewilligung Für das Revitalisierungsprojekt Glatt, Altried, (85W-738) ist eine neue Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) von Fr. 3 309 000 zu bewilligen. Der Betrag von Fr. 3 309 000 ist im Budget 2022 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 (Budget 2022 Fr. 1 000 000; Planjahr 2023 Fr. 2 000 000; Planjahr 2024 Fr. 309 000) enthalten und geht als reines Revitalisierungsprojekt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Für die Planungs- und Projektierungsarbeiten des Vor- und Auf‌lageprojekts wurden mit den Verfügungen des AWEL Nrn. 1926/2013, 0007/2020, 0132/2021 und der Verfügung der Baudirektion Nr. 0005/2022

bereits Ausgaben von Fr. 795 000 bewilligt. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgabe aufzuheben, da der Betrag in der vorliegenden Ausgabe enthalten ist. Die bisherigen Vergaben bleiben von der Aufhebung unberührt. Bundesgelder In Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt werden die wasserbaulichen Massnahmen, einschliesslich Anteil Wasserbau am Ufer- und Radweg, über die Programmvereinbarung (Programmperiode 2020–2024) im Umweltbereich «Revitalisierungen» unterstützt. Es er- gibt sich ein voraussichtlicher Beitragssatz des Bundes von 80% an die beitragsberechtigten Kosten, da der Abschnitt gemäss Revitalisierungsplanung des Kantons einen grossen Nutzen aufweist und ein erweiterter Gewässerraum auf mehr als 80% der Revitalisierungsstrecke ausgeschieden wird. Der Bund subventioniert die Wirkungskontrolle STANDARD mit pauschal 60% der anfallenden Kosten. Für den Ausbau des Weges als Radweg werden beim Bund Gelder aus dem Agglomerationsprogramm beantragt. Der Antrag wird durch das AFM beim Bund eingereicht.

H. Unterhalt und Wirkungskontrolle Im Projektabschnitt liegt der betriebliche und bauliche Unterhalt des Gewässers, der Uferbereiche und des Waldes auf den Grundstücken im Eigentum des Kantons beim Kanton. Der betriebliche und bauliche Unterhalt der Plattform und der zwei Erholungsstandorte (Fenster und Sitzelemente) auf dem Gebiet der Stadt Zürich liegt bei der Stadt Zürich und jener für den Erholungsstandort (Picknickplatz) auf dem Gebiet der Stadt Wallisellen bei der Stadt Wallisellen. Die Stadt Zürich ist zudem verantwortlich für den betrieblichen und baulichen Unterhalt des linksufrigen Ufer-/Radweges und des Unterhaltsweges am rechten Ufer auf Stadtgebiet. Auf dem Gebiet der Stadt Wallisellen obliegt dem Kanton Zürich der bauliche Unterhalt des Weges entlang dem Kanal, und der Stadt Wallisellen obliegt der betriebliche Unterhalt. Für den betrieblichen Unterhalt der Geländeanpassungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. SW5762 ist die Eigentümerin Hirzenbach AG zuständig (Dienstbarkeitsvertrag mit der Hirzenbach AG). Für den baulichen Unterhalt dieser Geländeanpassungen ist der Kanton Zürich (AWEL, Gewässerunterhalt) verantwortlich. Die Hirzenbach AG ist auch für den betrieblichen und baulichen Unterhalt der Rückstauklappe im Bereich der westlichen Geländeanpassung zuständig. Auf der kantonalen Gewässerparzelle ist der Kanton Zürich für den baulichen und betrieblichen Unterhalt verantwortlich. Im Projekt wurde eine Ist-Zustandsaufnahme für die Wirkungskontrolle STANDARD gemäss den Vorgaben des Bundes getätigt und dokumentiert. Die Nachkontrollen werden mit einer separaten Wirkungskontrolle vorgenommen und sind nicht Bestandteil dieses Revitalisierungsprojekts.

I. Projektfestsetzung, Festlegung Gewässerraum und Bewilligung Das Revitalisierungsprojekt der Glatt im Abschnitt von leicht oberhalb des Fussgängerstegs auf der Höhe der ARA Neugut bis zur Fussgängerbrücke in der Verlängerung der Winterthurerstrasse (Alte Brücke Winterthurerstrasse) in den Städten Zürich und Wallisellen im Gebiet Altried kann festgesetzt und die baurechtliche Bewilligung sowie das Enteignungsrecht und die forstrechtliche Bewilligung können erteilt werden. Der Gewässerraum kann festgelegt werden. Die Bewilligungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0), nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700) sowie nach Art. 5 Abs. 2 WaG können ebenfalls erteilt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Revitalisierung der Glatt im Gebiet Altried, von rund 30 m oberhalb des Fussgängerstegs auf der Höhe der ARA Neugut bis zur Fussgängerbrücke in der Verlängerung der Winterthurerstrasse (Alte Brücke Winterthurerstrasse), in den Städten Zürich und Wallisellen wird gemäss § 18 des Wasserwirtschaftsgesetzes festgesetzt. Massgebende Unterlagen: Auf‌lageprojekt Glatt, Zürich / Wallisellen, Altried – Revitalisierung – Flussbau AG SAH, Zürich, 12. Juli 2021

II. Mit der Projektfestsetzung werden die baurechtliche Bewilligung, das Enteignungsrecht, die Bewilligungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei und nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes sowie die Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 des Waldgesetzes erteilt.

III. Für das Projekt Glatt, Zürich/Wallisellen, Altried – Revitalisierung wird eine neue Ausgabe von Fr. 3 309 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt.

IV. Aus dem Rahmenkredit für die Verwendung der Jubiläumsdividende 2020 der Zürcher Kantonalbank gemäss Kantonsratsbeschluss vom 15. November 2021 (Vorlage 5694a) wird ein Teilbetrag von Fr. 67 500 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, freigegeben.

V. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizer Baupreisindexes, Region Zürich, Baugewerbe total, gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2022: 108,1).

VI. Die AWEL-Verfügungen Nrn. 1926/2013, 0007/2020, 0132/2021 und die Verfügung der Baudirektion Nr. 0005/2022 (jeweils Dispositiv I) werden aufgehoben.

VII. Der Gewässerraum der Glatt wird zusammen mit dem Revitalisierungsprojekt im Projektbereich festgelegt.

VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IX. Mitteilung an die Stadt Zürich (Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, Amtshaus V, 8001 Zürich; Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich; ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich), die Stadt Wallisellen, Tiefbau und Landschaft, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gewässerschutzverordnung, Art. 41a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. Januar 2025, 1. August 2025 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 5 und Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 28b, Art. 43 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Wasserverordnung, Art. 2, Art. 12, Art. 13, Art. 18 und Art. 18a — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2021; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.