RRB Nr. 1094/2019
Anfrage Davide Loss, Adliswil, Claudia Wyssen, Uster, und Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend Massnahmen gegen Verluste von Steuersubstrat bei fehlender Selbstdeklaration, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 290/2019
Sitzung vom 27. November 2019
1094. Anfrage (Massnahmen gegen Verluste von Steuersubstrat bei fehlender Selbstdeklaration) Kantonsrat Davide Loss, Adliswil, Kantonsrätin Claudia Wyssen, Uster, und Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, haben am 9. September 2019 folgende Anfrage eingereicht: Natürliche Personen sind für die Staats- und Gemeindesteuer sowie für die Direkte Bundessteuer am steuerrechtlichen Wohnsitz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG, SR 642.14]; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Wenn eine natürliche Person in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, so ist sie in jenem Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für die kantonalen Steuern steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StHG). Dies führt im Wohnsitzkanton sowie im Kanton der Betriebsstätte zu einer Steuerausscheidung. Es stellt sich die Frage, wie im Kanton Zürich die Besteuerung von aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen Personen im Kanton Zürich sichergestellt wird. Namentlich interessiert hier die Frage, wie die kommunalen Steuerämter Kenntnis von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der betreffenden Gemeinde erhält, wenn die betroffene Person ihre Selbstdeklarationspflicht verletzt. Das Kantonale Steueramt erhält von dieser wirtschaftlichen Zugehörigkeit einzig dann Kenntnis, wenn sich die steuerpflichtige Person beim zuständigen kommunalen Steueramt meldet oder die Veranlagungsbehörde, gestützt auf Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG der Steuerbehörde des anderen Kantons, Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung gibt. Geschieht dies nicht, so erhält der andere Kanton keine Kenntnis über die entsprechende Steuerpflicht. Kommt eine steuerpflichtige Person ihrer Selbstdeklarationspflicht nicht nach und bemüht sich diese nicht um eine Eintragung in das Sekundärregister, entgehen dem Kanton und der betroffenen Gemeinde die entsprechenden Steuereinnahmen. Ein Datentransfer von der zuständigen Ausgleichskasse an das Kantonale Steueramt findet selbst dann nicht statt, wenn die natürliche Person Ersterer ihren Geschäftssitz ordnungsgemäss gemeldet hat. Umgekehrt findet jedoch sehr wohl ein Datenaustausch statt: Gemäss Art. 27 Abs. 1
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) verlangen die Ausgleichskassen für die ihnen angeschlossenen selbständig Erwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben, wobei das Bundesamt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren erlässt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AHVV übermitteln die kantonalen Steuerbehörden die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen. Es leuchtet nicht ein, weshalb z. B. die Adressangabe einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen Person von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich an das Kantonale Steueramt nicht erfolgt, im umgekehrten Fall hingegen die Steuerdaten gemeldet werden. Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Ermittlung der aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen natürlichen Personen für die Gemeindesteuerämter sehr aufwendig und mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Oftmals müssen sie umfangreiche Abklärungen treffen oder sind auf zufällige Meldungen angewiesen. So entsteht ein regelrechtes Steuerschlupfloch, das einzig aufgrund des einseitigen Datenaustauschs möglich wird. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie stellt der Regierungsrat die Besteuerung von aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Zürich sicher?
2. Wie erhalten die kommunalen Steuerämter Kenntnis von der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Person aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der betreffenden Gemeinde, wenn die betroffene Person ihre Selbstdeklarationspflicht verletzt?
3. Erachtet der Regierungsrat die Informationsquellen der Gemeindesteuerämter für die Ermittlung der aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen Personen als ausreichend? Sieht der Regierungsrat diesbezüglich Handlungsbedarf?
4. Wie stellt sich der Regierungsrat zu einem Datenaustausch zwischen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Kantonalen Steueramt? In welchen Erlassen müsste eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden?
5. Wie hoch waren die Steuereinnahmen der letzten fünf Jahre aus aktiven Steuerausscheidungen anderer Kantone von aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen natürlichen Personen (in absoluten und relativen Zahlen)?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Davide Loss, Adliswil, Claudia Wyssen, Uster, und Lorenz Schmid, Männedorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 Steuergesetz [StG, LS 631.1]; Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Natürliche Personen ohne Wohnsitz im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Übt somit eine ausserhalb des Kantons Zürich wohnhafte Person im Kanton Zürich über einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist sie im Kanton Zürich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Kanton des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsstätte ist in solchen Fällen eine Steuerausscheidung vorzunehmen. Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter erlangen unter anderem in den folgenden Fällen Kenntnis vom Vorliegen eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte einer ausserhalb des Kantons wohnhaften Person: – Die selbstständig erwerbende Person meldet sich selber bei der Steuerbehörde oder reicht eine Steuererklärung ein. – Der Geschäftsbetrieb oder die Betriebsstätte wird im Handelsregister eingetragen. – Der Wohnsitzkanton erstattet dem Kanton des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsstätte gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StHG Meldung. Dazu teilt der Wohnsitzkanton dem anderen Kanton die Steuerfaktoren, einschliesslich interkantonaler Steuerausscheidung, mit. – Das Gemeindesteueramt stellt aufgrund eigener Wahrnehmung fest, dass eine nicht in der Gemeinde wohnhafte Person auf ihrem Gemeindegebiet eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, etwa aufgrund der von aussen sichtbaren Geschäftsräumlichkeiten, Leuchtreklamen und Schildern an Gebäuden oder Werbung in Lokalzeitungen und Vereinszeitschriften. – Eine im Kanton steuerpflichtige Person macht eine von der oder dem selbstständig Erwerbenden gestellte Rechnung als steuerlich abzugsfähigen Aufwand geltend.
Zu Fragen 3 und 4: Die zur Verfügung stehenden, in der Beantwortung der Fragen 1 und 2 aufgeführten Mittel sind als ausreichend zu betrachten. In den vergangenen Jahren ergaben sich nur sehr wenige Fälle, in denen eine Besteuerung am Geschäftsort zu Unrecht unterblieben ist und deswegen ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eingeleitet werden musste. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass sowohl die Einreichung der Steuererklärung als auch die Meldung der Steuerfaktoren und der interkantonalen Ausscheidung durch den Wohnsitzkanton gesetzliche Pflichten sind und nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person bzw. der zuständigen Steuerbehörden stehen. Die Einführung einer Meldepflicht der Ausgleichskassen an die Steuerbehörden erscheint somit nicht angezeigt. Art. 39 Abs. 3 StHG sieht allgemein vor, dass die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den Steuerbehörden nur auf Ersuchen Auskünfte erteilen (Auskunftspflicht). Eine Meldepflicht, die auch für ausserkantonale Ausgleichskassen gelten würde, müsste im Bundesrecht vorgesehen werden. Zu Frage 5: Die Steuereinnahmen aus aktiven Steuerausscheidungen anderer Kantone sind Teil der Staats- und Gemeindesteuererträge. Sie werden vom kantonalen Steueramt nicht separat erfasst. Die für die Beantwortung von Frage 5 erforderlichen Daten liegen deshalb nicht vor.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli