Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 110/2023

Änderung der Filmverordnung; Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Februar 2023

110. Änderung der Filmverordnung; Verordnung über

Erwägungen

die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (Vernehmlassung) Die von den Stimmberechtigten am 15. Mai 2022 beschlossene Änderung des Filmgesetzes (SR 443.0) erfordert Anpassungen der Filmverordnung (SR 443.11) sowie den Erlass einer neuen Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der europäischen Quote und der Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen. Mit Schreiben vom 2. November 2022 hat das Departement des Innern dazu die Vernehmlassung eröffnet. Die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) richtet sich namentlich an die Fernseh- und Abrufdienste, weil das revidierte Filmgesetz neu Unternehmen erfasst, die in der Schweiz auf elektronische Weise Filme in ihren Programmen zeigen oder Filme über Abonnements- oder Abrufdienste anbieten. Die FQIV regelt die Registrierung der Fernseh- und Abrufdienste, die Filme in der Schweiz anbieten, sowie Ausnahmen von der Investitionspflicht (minimaler Jahresumsatz, minimale Anzahl angebotener Filme, Spezialprogramme usw.). Die FQIV konkretisiert auch die Modalitäten der anrechenbaren Aufwendungen für das unabhängige Filmschaffen. Die Unterscheidung zwischen Koproduktion und Auftragsfilm wird massgebend sein für den Zugang der Filmprojekte zur öffentlichen Filmförderung. Die neuen Bestimmungen sollen 2024 in Kraft treten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an stabsstelledirektion@bak.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. November 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Filmverordnung (SR 443.11) und zur neuen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die vorgesehenen Regelungen und befürworten insbesondere, dass auch Zahlungen an anerkannte Filmförderungsinstitutionen wie die Zürcher Filmstiftung als anrechenbare Aufwendungen gelten sollen (Art. 15 und 16 FQIV). Allerdings schlagen wir vor, dass die künftige Filmstatistik auch die Angebote der Streamingdienste und nicht nur diejenigen der registrierten Kinos umfasst (vgl. Art. 15 FiV), um den tatsächlichen Filmkonsum vollständig abzubilden. Zudem regen wir an, die in Art. 6 FQIV festgesetzte Mindestdauer von 60 Minuten zu überdenken, zumal viele Dokumentar- und Experimentalfilme sowie sämtliche Kurzfilme eine kürzere Laufzeit aufweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli