Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1106/2012

Bezirksratskanzleien und Statthalterämter, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2012

1106. Bezirksratskanzleien und Statthalterämter (Stellenplan)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Stellenplan der zwölf Bezirksratskanzleien wurde letztmals mit RRB Nr. 1561/2006 angepasst, in dem aufgrund neuer Aufgaben (Übernahme Volksschulrekurse) verteilt auf die zwölf Bezirksratskanzleien insgesamt 2,7 neue Stellen geschaffen wurden. Seither verfügen die Bezirksratskanzleien insgesamt über 38,95 Stellen. Die Zuordnung der Stellen bzw. die Festlegung der Stellenpläne der einzelnen Bezirksratskanzleien erfolgt jeweils mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern (JI). Durch die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auf den 1. Januar 2013 werden bei den Bezirksratskanzleien Aufgaben wegfallen, weshalb Stellen zu streichen sind (vgl. lit. B). Mit RRB Nr. 766/2011 wurde die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR; LS 172.11) angepasst. Die Zuständigkeit für das Übertretungsstrafrecht und die Aufsicht über die zwölf Statthalterämter wurde auf den 1. Januar 2012 von der Sicherheitsdirektion (DS) auf die JI übertragen. Mit Verfügung beider Direktionen vom 18./21. November 2011 wurden insgesamt 64,95 Stellen von der DS auf die JI übertragen. Die Zuordnung der Stellen bzw. die Festlegung der Stellenpläne der einzelnen Statthalterämter erfolgt jeweils mit Direktionsverfügung. Auf den 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft (StPO; SR 312.0), was mit beträchtlichem Mehraufwand verbunden ist. Gestützt auf die Zuständigkeitsbestimmungen des ebenfalls auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) verzeichnen die Statthalterämter zudem seit Januar 2012 eine zusätzliche Steigerung der Geschäftslast. Bei den Statthalterämtern sind deshalb neue Stellen zu schaffen (vgl. lit. C). Da die JI seit 1. Januar 2012 sowohl für die Bezirksratskanzleien als auch für die Statthalterämter zuständig ist, sind die beiden Stellenpläne in einem Beschluss anzupassen. Ein Teil der bei den Bezirksratskanzleien abzubauenden Stellen ist auf die Statthalterämter zu übertragen.

B. Bezirksratskanzleien Am 1. Januar 2013 wird die Änderung vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) des Schweizerischen Zivilgesetzgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) in Kraft treten. Es verlangt unter anderem für den Kanton Zürich eine neue Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Der Kantonsrat hat am 25. Juni 2012 in zweiter Lesung beschlossen, dass die Bezirksräte wie bisher als erste Rechtsmittelinstanz amten sollen. Sämtliche bisherigen aufsichtsrechtlichen Aufgaben der Bezirksräte im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz werden demgegenüber wegfallen (zum Teil aufgrund der materiellen Rechtsänderung, zum Teil als Folge der neuen Behördenorganisation). Im Wesentlichen fallen folgende Aufgaben weg: – Prüfung und Genehmigung von vormundschaftlichen Berichten (Rechenschaftsberichte der vormundschaftlichen Mandatsträger) und Inventaren (§§ 97 und 115 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911; LS 230 [EG ZGB]) – aufsichtsbehördliche Bewilligungen nach Art. 403 und 422 ZGB für gewisse vormundschaftliche Geschäfte (z. B. Freihandverkäufe, Verträge zwischen Mündel und Vormundin und Vormund, Adoption einer oder eines Bevormundeten usw.) – erstinstanzliche Geschäfte, die den Bezirksräten zugeteilt sind (z. B. Anordnung und Aufhebung von Entmündigungen und Beiratschaften, Adoptionen usw.; §§ 39 f. EG ZGB) – Erteilen von Rechtsauskünften – Führung des Vormundschafts-Etats Der Wegfall dieser Aufgaben führt zu einem Abbau von insgesamt 4,7 Stellen (bezogen auf alle zwölf Bezirksratskanzleien). Beim kaufmännischen Kanzleipersonal sind 3,9 Stellen und beim juristischen Personal 0,8 Stellen aufzuheben. Diese Aufteilung fällt an, weil hauptsächlich bisher vom kaufmännischen Kanzleipersonal erledigte Routineaufgaben wegfallen, die bisher vom juristischen Personal lediglich einer Schlusskontrolle unterzogen wurden. Deshalb ist der Stellenplan der Bezirksratskanzleien von bisher 38,95 Stellen auf den 1. Januar 2013 auf neu 34,25 Stellen festzulegen.

C. Statthalterämter Nach der bis am 31. Dezember 2010 geltenden kantonalen Strafprozessordnung waren die Städte und Gemeinden in bestimmten Bereichen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig, wobei sie diese Zuständigkeit an die Statthalterämter abtreten konnten.

Das auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretene GOG sieht neu vor, dass die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen im ordentlichen Verfahren ab 1. Januar 2012 grundsätzlich den Statthalterämtern zustehen (§ 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 GOG). Dieser Umstand führte bei verschiedenen Statthalterämtern bereits zu einem teilweise beachtlichen Mehraufwand. Zu einer zusätzlichen Vergrösserung der Geschäftslast bei den Statthalterämtern führen die Verzeigungen wegen Verstosses gegen audienzrichterliche Verbote. Bisher wurden diese Verstösse im Ordnungsbussenverfahren geahndet. Nach Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind die audienzrichterlichen Verbote und die Ahndung von Verstössen weiterhin vorgesehen. Die Delikte werden nun aber nur auf Antrag verfolgt und es gibt kein Ordnungsbussenverfahren mehr. Bei Missachtung von audienzrichterlichen Verboten ist demnach ein ordentliches Verfahren bei den Statthalterämtern durchzuführen. Schliesslich ist der Arbeitsaufwand bei den Statthalterämtern durch die neuen Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung angestiegen. Nach der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung (gültig bis 31. Dezember 2010) konnten die Gerichte bei einer gerichtlichen Beurteilung die Akten vollumfänglich berücksichtigen. Dadurch genügten bei den damaligen Bussenverfügungen rudimentärste Angaben. Seit dem 1. Januar 2011 gelten mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung für die Strafbefehle bei Übertretungen die gleichen Vorschriften wie bei Vergehen und Verbrechen: Im Strafbefehl müssen sämtliche Angaben enthalten sein, wie sie auch in einer Anklage ans Gericht wegen Vergehen und Verbrechen aufzuführen sind (Art. 353 StPO). Dies führte bereits im Jahr 2011 bei 52 763 Strafbefehlen (und Einstellungen) zu einem grossen Mehraufwand. Durch diese zusätzlichen Aufgaben rechtfertigt sich eine Aufstockung des Stellenplans der Statthalterämter von bisher 65 Stellen auf neu 68,2 Stellen. Beim kaufmännischen Kanzleipersonal sind 1,45 neue Stellen und beim Juristischen Personal 1,75 neue Stellen zu schaffen. Mit dieser Aufteilung der Aufstockung des Stellenplanes kann gewährleistet werden, dass die in grosser Anzahl neu eingehenden Anzeigen fristgerecht erledigt werden können. Es ist davon auszugehen, dass durch

die Aufstockung der Stellen infolge steigender Einnahmen (Gebühren) Mehrerträge erzielt werden können.

D. Umsetzung Von den auf den 1. Januar 2013 insgesamt 4,7 abzubauenden Stellen bei den Bezirksratskanzleien konnten 1,5 Stellen über die natürliche Fluktuation abgebaut werden (Kündigungen von Arbeitnehmenden, Auslaufen von befristeten Anstellungen, Altersrückritte und freiwillige Verminderungen von Beschäftigungsgraden). Entsprechend sind bei drei Bezirksratskanzleien keine auf Mitarbeitende bezogene Kündigungs- oder Änderungsverfügungen notwendig. Der Abbau der übrigen 3,2 Stellen wurde vorzeitig wegen der zum Teil sechsmonatigen Kündigungsfristen auf den 1. Januar 2013 bereits im Juni 2012 verfügt, wobei davon 16 Mitarbeitende in neun Bezirksratskanzleien betroffen waren. Bei zehn Mitarbeitenden wurde der Beschäftigungsgrad bei der jeweiligen Bezirksratskanzlei um zwischen 10% und 30% herabgesetzt, wobei Anschlusslösungen im jeweiligen Statthalteramt auf den 1. Januar 2013 möglich waren; zum Teil wurden aufgrund der tieferen Einreihungen Abfindungen gesprochen (§ 26 Personalgesetz vom 27. September 1998; LS 177.10 [PG]). Bei fünf Mitarbeitenden wurde der Beschäftigungsgrad um zwischen 5% und 30% herabgesetzt, ohne dass eine entsprechende Anschlusslösung im jeweiligen Statthalteramt möglich war. Drei davon erhielten eine Abfindung gemäss § 26 PG; eine Mitarbeitende erfüllte die Voraussetzung für eine Abfindung nicht. Eine Mitarbeitende schliesslich wurde mit den entsprechenden Rechtsfolgen (Abfindung, Ergänzung Sparguthaben) auf den 31. Dezember 2012 vorzeitig altershalber entlassen.

E. Finanzierung Die vorliegende Anpassung der Stellenpläne ist im Entwurf zum Budget 2013 und KEF 2013–2016 nicht enthalten, wird jedoch im KEF der Folgejahre zu berücksichtigen sein (Verminderung des Personalaufwandes bei den Bezirksratskanzleien; Steigerung des Personalaufwandes bei den Statthalterämtern).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf den 31. Dezember 2012 werden im Stellenplan der Bezirksratskanzleien beim kaufmännischen Kanzleipersonal 3,9 Stellen und beim juristischen Personal 0,8 Stellen aufgehoben. Der Stellenplan der Bezirksratskanzleien umfasst mit Wirkung ab 1. Januar 2013 34,25 Stellen.

II. Auf den 1. Januar 2013 werden im Stellenplan der Statthalterämter beim kaufmännischen Kanzleipersonal 1,45 Stellen und beim juristischen Personal 1,75 Stellen geschaffen. Der Stellenplan der Statthalterämter umfasst mit Wirkung ab 1. Januar 2013 68,2 Stellen.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, die insgesamt 102,45 Stellen (Bezirksratskanzleien und Statthalterämter) und Richtpositionen auf den 1. Januar 2013 den einzelnen Verwaltungseinheiten zuzuordnen.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 353 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 403 und Art. 422 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Postgesetz, Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in