RRB Nr. 1108/2013
Anfrage Hans Läubli, Affoltern am Albis, betreffend Voraussetzungen für kantonale Beiträge an Kulturprojekte, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 210/2013
Sitzung vom 2. Oktober 2013
1108. Anfrage (Voraussetzungen für kantonale Beiträge an Kulturprojekte) Kantonsrat Hans Läubli, Affoltern am Albis, hat am 24. Juni 2013 folgende Anfrage eingereicht: Wie diese Woche bekannt wurde, bietet das Symphonische Orchester Zürich professionellen Musikerinnen und Musikern für die Freiluft-Oper Aida am Pfäffikersee dubiose «Projektaufträge» an, mit Gagen, die mit 80 Franken für Proben und 130 Franken für Aufführungen weit unter den üblichen Tarifen liegen. Zudem sollen die Mitglieder des Orchesters keinerlei Reisespesen erhalten. Das Wetterrisiko wird von der Veranstalterin zu den Musikern verschoben: Die Gage entfällt, wenn die Aufführung nicht stattfinden kann. Das Projekt «Festival La Perla, Open-Air-Oper Aida am Pfäffikersee» trumpft mit Namen grosser Solistinnen, Solisten und Orchesterleiter auf. Die Eintrittspreise bewegen sich mit 90 bis 250 Franken in der Grössenordnung des Opernhauses. Die Fachstelle Kultur des Kantons Zürich unterstützt das Projekt mit einem finanziellen Beitrag. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wird bei der Vergabe von Projektbeiträgen der Fachstelle Kultur darauf geachtet, ob branchenübliche Arbeitsbedingungen und Honorare eingehalten werden? Wenn ja, inwiefern?
2. Wird bei der Vergabe von Projektbeiträgen der Fachstelle Kultur darauf geachtet, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen abgerechnet werden?
3. Waren im oben erwähnten Projekt im Budget des Gesuchs die oben erwähnten Honorare budgetiert?
4. Waren im oben erwähnten Projekt im Budget des Gesuchs die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (AHV/UVG/BVG) für Arbeitnehmer budgetiert?
5. Wie verhält sich die Fachstelle Kultur, wenn budgetierte Honorare und Sozialleistungen von den Subventionsempfängern nicht eingehalten werden?
6. Werden Kulturprojekte, welche die gesetzlichen Regeln im Bereich der Sozialversicherungen nicht einhalten, grundsätzlich zurückgewiesen?
7. Werden Kulturprojekte, welche nicht die branchenüblichen Honorare für professionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausweisen, grundsätzlich zurückgewiesen?
8. Wie verhält sich die Fachstelle Kultur gegenüber Kulturorganisatoren, die sich nach der Auszahlung eines Beitrages nicht an die budgetierten Honorare und Sozialleistungen halten?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Läubli, Affoltern am Albis, wird wie folgt beantwortet: Die Kulturförderung im Kanton Zürich gründet auf dem Kulturförderungsgesetz (KFG, LS 440.1). Unterschieden werden darin grundsätzlich vier verschiedene Unterstützungskategorien. Die Unterstützung der Oper «Aida» gehört zur Kategorie 2. Die in der Anfrage gestellten Fragen beziehen sich aber insbesondere auf die Kategorie 3. Es rechtfertigt sich daher, die Unterschiede der beiden Kategorien aufzuzeigen. a) Zu Kategorie 2: Subventionierung von kulturellen Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen (vgl. § 3 KFG) Die Fachstelle Kultur unterstützt Kulturprogramme in den Gemeinden oder einmalige Veranstaltungen, für die «nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt» (§ 3 lit. b KFG). Die in der Anfrage erwähnte Open-Air-Oper Aida gehört zu diesen Veranstaltungen. In dieser Kategorie werden grosse einmalige Veranstaltungen oder Jubiläumsanlässe unterstützt. Die Vorhaben und Veranstaltungen sollen das kulturelle Leben im Kanton bereichern, zur Vielfalt des kulturellen Angebots beitragen und der Bevölkerung im ganzen Kantonsgebiet den Zugang zur Kultur ermöglichen. Aufgrund des für grössere Vorhaben benötigten Planungshorizonts müssen die Beitragszusicherungen zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Konkretisierungsgrad des Vorhabens verhältnismässig gering ist. Es ist somit auf die Beurteilung des Gesamteindrucks eines kulturellen Vorhabens abzustellen. Auf die detaillierte Prüfung sowohl der inhaltlichen, künstlerischen und organisatorischen Qualität wird zwar nicht verzichtet, aber sie kann nicht im selben Ausmass wie bei Gesuchen der Kategorie 3 vollzogen werden.
b) Zu Kategorie 3: Unterstützung von kulturellen Werken und künstlerisch Begabten (vgl. § 4 KFG) Diese Kategorie betrifft die Unterstützung von Werk-, Projekt- und Produktionsbeiträgen in den verschiedenen Kunstsparten, wie auch die Ankäufe von Kunstwerken und die Vergabe von Atelier- und Kulturstipendien. Zusammenfassend kann für die unterstützungswürdigen Vorhaben dieser Kategorie der Begriff «Kulturprojekte» oder «Projektbeiträge» verwendet werden. Diese Unterstützungsgesuche bedingen detaillierte Angaben zu Honoraren, Sozialabgaben usw. Alle Gesuche dieser Kategorie werden eingehend geprüft und es werden Empfehlungen der Fachgruppen der kantonalen Kulturförderungskommission eingeholt. Neben der künstlerischen Qualität ist bei diesen Gesuchen auch die Professionalität der Projektorganisation ein wichtiges Beurteilungskriterium. Sowohl in den Informationsblättern wie auch in den Auflagenblättern zu den Produktionsbeiträgen wird auf die zwingend verlangte Abrechnung und Ausweisung der Sozialabgaben hingewiesen. Die Gesuchstellenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass diese Abgaben geleistet worden sind. Dank der zum Prüfungsverfahren gehörigen Korrespondenz hat jede Beitragsempfängerin und jeder Beitragsempfänger deshalb auch hinlänglich darüber Kenntnis, dass sich die Fachstelle vorbehält, eine Beitragszusicherung zurückzuziehen und bereits ausbezahlte Beiträge zurückzufordern, falls die Umsetzung eines Vorhabens übermässig vom im Gesuch beschriebenen Projekt abweicht. c) Das Gesuch des Festivals La Perla (Aufführungen der Oper Aida am Pfäffikersee) wurde in der Kategorie 2 «Subventionierung von kulturellen Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen» behandelt. Insbesondere wurde dabei die positive Haltung der Gemeinde Pfäffikon dem Vorhaben gegenüber in Betracht gezogen, die sich unter anderem durch den Einsitz sowohl des Gemeindepräsidenten als auch des Präsidenten des Gewerbeverbands im Beirat des Organisationskomitees zeigte. Auch wurde das Vorliegen aller benötigten Bewilligungen geprüft. Die kantonale Unterstützung der Opernaufführungen mit einem Beitrag von Fr. 50 000 wurde vor dem Hintergrund ausgerichtet, dass es sich bei den Aida-Aufführungen um einen kulturellen Grossanlass ausserhalb der Zentrumsstädte Winterthur und Zürich handelt und dadurch das kulturelle Angebot
auch in ländlicheren Regionen gestützt werden kann, was dem kulturpolitischen Auftrag der Fachstelle Kultur entspricht. Die Fachstelle Kultur wurde von der Festivalleitung auch dahingehend informiert, dass das Symphonische Orchester Zürich verpflichtet worden sei und nicht – wie leider häufig bei ähnlichen Veranstaltungen – ein günstigeres Orchester aus dem Ausland.
Bei der Bemessung des Beitrags orientierte sich die Fachstelle Kultur an der von den Organisatoren zu tragenden Prämie der Schlechtwetterversicherung. So soll – im Sinn eines Starthilfebeitrags – die von den lokalen Behörden begrüsste private Initiative, einen überregional ausstrahlenden Kulturanlass im Zürcher Oberland zu etablieren, unterstützt werden. Der Beitrag entspricht rund 1,5% des Gesamtbudgets. Nicht in Betracht gezogen wurde von der Fachstelle Kultur eine Unterstützung in einer Grössenordnung, die operative Auflagen zugelassen hätte, wie dies die Praxis bei Beiträgen der Kategorie 3 verlangt. Zu Fragen 1 und 2: Insbesondere bei Unterstützungsgesuchen nach Kategorie 3 (Unterstützung von kulturellen Werken und künstlerisch Begabten), können die Beitragszusicherungen von entsprechenden Auflagen abhängig gemacht werden. Bei der Beitragszusicherung für Vorhaben der Kategorie 2 soll die professionelle Abwicklung über die Auswahl der Veranstalter, die den Beitrag empfangen, gewährleistet werden. Zu Fragen 3 und 4: Die Höhe des kantonalen Beitrags für Gesuche der Kategorie 2 entspricht der Gesamtbeurteilung des kulturellen Vorhabens. Die einzelnen Positionen können im Zeitpunkt der Beitragszusicherung nicht in der Tiefe aufgeführt und geprüft werden. Zu Fragen 5 und 8: Die Fachstelle Kultur kann eine Beitragszusicherung zurückziehen bzw. bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, falls die Umsetzung eines kulturellen Vorhabens übermässig von der Gesuchseingabe abweicht. Zu Frage 6: Ja, wenn dies für die Fachstelle Kultur bei Gesuchen gemäss der Kategorie 3 beurteilbar ist. Zu Frage 7: Wie einleitend ausgeführt wurde, versucht die Fachstelle Kultur mit Auflagen die Situation der Kulturschaffenden zu verbessern (Einforderung von professionellen Arbeitsbedingungen; Budgetierung und Abrechnung von Sozialabgaben usw.).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli