RRB Nr. 1109/2023
Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich und zu Investitionsbeiträgen an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2023
1109. Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich und Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehmlassungsverfahren zu zwei Bundesbeschlüssen betreffend den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur und der Systemaufgaben in diesem Bereich sowie den Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 eröffnet. Die Vorlage sieht einen Zahlungsrahmen von rund 15,1 Mrd. Franken für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur sowie der Systemaufgaben in diesem Bereich in den Jahren 2025–2028 sowie einen Verpflichtungskredit von 185 Mio. Franken für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 vor. Gleichzeitig legt der Bundesrat die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz fest. Er informiert zudem zum dritten Mal und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur.
Erwägungen
1. Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur und der Systemaufgaben in diesem Bereich in den Jahren 2025–2028 Grundsätzlich kann die Vorlage bezüglich des Zahlungsrahmens für den Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur wie auch bezüglich der Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 unterstützt werden. Jedoch sind in Bezug auf die vorgesehenen Mittel für die Bahninfrastrukturfinanzierung derzeit wichtige Aspekte noch nicht abschliessend geklärt. Das gilt insbesondere für den Zahlungsrahmen, der vom Bund vorläufig auf 15,1 Mrd. Franken festgelegt wurde, aber in den kommenden Monaten nochmals mit den Infrastrukturbetreibern (ISB) konsolidiert wird. So bestehen zum jetzigen Zeitpunkt bei Bund und ISB offenbar abweichende Haltungen zum nötigen Mittelbedarf. Während sich der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr (BAV), überzeugt zeigt, dass der vorgeschlagene Zahlungsrahmen von 15,1 Mrd. Franken ausreichend ist, um den Zustand der Bahninfrastruktur mindestens zu halten, schätzen die ISB – allen voran die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) – den Mittelbedarf mit 19,7 Mrd. Franken wesentlich höher ein (erläuternder Bericht, Ziff. 1.6.3). Die SBB befürchten, dass mit dem vom Bund vorgeschlagenen Zahlungsrahmen mit einem weiteren Anstieg des Rückstands und mittelfristig mit einer Verschlechterung des Zustands der Bahninfrastruktur gerechnet werden muss (erläuternder Bericht, Ziff. 1.6.4). Das BAV wird in den kommenden Wochen die befürchteten Auswirkungen parallel zur vorliegenden Vernehmlassung mit den SBB analysieren. Im Weiteren stehen auch die Trassenpreiseinnahmen noch nicht abschliessend fest, mit denen in der Periode 2025– 2028 zu rechnen ist. Angesichts dieser Ausgangslage kann der Regierungsrat nicht abschliessend beurteilen, ob der Zahlungsrahmen von 15,1 Mrd. Franken ausreichend ist. Entscheidend ist aber aus Sicht des Kantons Zürich, dass die bereitzustellenden Mittel ausreichen, um den Zustand der Bahninfrastruktur und die finanzielle Stabilität des Bahninfrastrukturfonds zu erhalten sowie die laufenden und geplanten Ausbauprojekte umzusetzen. Zudem ist sicherzustellen, dass im Zahlungsrahmen für das Jahr 2025 die Mittel von 45 Mio. Franken eingeplant sind, die dem Kanton Zürich bzw. dem Zürcher Verkehrsverbund noch bis 2025 unter dem Titel
der Vorteilsanrechnung zustehen (Vertrag über die Vorteilsanrechnung für den Kanton Zürich aufgrund von Betriebsverbesserungen bei den SBB infolge von Investitionsbeiträgen des Kantons Zürich in die SBB- Infrastruktur von 1998, mit Änderungen von 2012). In der Stellungnahme an das UVEK sind diese grundsätzlichen Anliegen hervorzuheben. Der Vernehmlassungsvorlage ist überdies die Haltung des Bundesrates zu entnehmen, dass die im Rahmen der Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der SBB AG vorgeschlagene Trassenpreisreduktion zugunsten des Fernverkehrs umgesetzt wird. Diesbezüglich ist erneut auf die ablehnende Haltung des Regierungsrates im entsprechenden Vernehmlassungsverfahren hinzuweisen (vgl. RRB Nr. 341/2023).
2. Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 Für die Finanzierung von privaten Güterverkehrsanlagen für die Periode 2025–2028 wird ein Verpflichtungskredit von 185 Mio. Franken beantragt. Diese Summe ist wesentlich kleiner als die für die Jahre 2021–2024 beschlossenen 300 Mio. Franken, scheint aber vorliegend ausreichend. Der Beschluss darf jedoch keinesfalls als Präjudiz verstanden werden, die entsprechenden Investitionen des Bundes grundsätzlich herunterzufahren. Gemäss den Planungen des Kantons Zürich und auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen zeichnet sich spätestens ab 2029 wiederum ein erhöhter Investitionsbedarf für Infrastrukturen des Güterverkehrs, auch für den Binnenverkehr auf der West-Ost-Achse, ab.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an finanzierung@bav.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 haben Sie uns die Entwürfe der Bundesbeschlüsse über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur und der Systemaufgaben in diesem Bereich in den Jahren 2025–2028 und über den Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025–2028 zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns gemäss dem vorgegebenen Fragebogen wie folgt:
A) Substanzerhalt, Systemaufgaben und Leistungsvereinbarung 1. Wird die Vorlage von Ihnen grundsätzlich unterstützt? Grundsätzlich sind wir mit der Vorlage einverstanden. Eine Beurteilung hinsichtlich der vorgesehenen Mittel für die Bahninfrastrukturfinanzierung ist allerdings nicht möglich, da diesbezüglich zum heutigen Zeitpunkt wesentliche Aspekte noch nicht abschliessend geklärt sind. Einerseits fehlt zurzeit noch die Konsolidierung des Zahlungsrahmens durch die Infrastrukturbetreiber (IBS). Anderseits stehen auch die zu erwartenden Trassenpreiseinnahmen in der Periode 2025–2028 noch nicht fest. Diese offenen Punkte erschweren eine abschliessende Bewertung der Vorlage erheblich, was unbefriedigend ist. Es ist wünschenswert, dass künftig wesentliche Inhalte einer Vorlage vor Eröffnung der Vernehmlassung geklärt werden.
2. Ist der für den Substanzerhalt und die Systemaufgaben vorgesehene Betrag in seiner Höhe angemessen? Angesichts der noch offenen Punkte ist, wie erwähnt, keine abschliessende Beurteilung des vorgesehenen Zahlungsrahmens von 15,1 Mrd. Franken für den Substanzerhalt und die Systemaufgaben möglich. Unabhängig von der absoluten Höhe ist aus Sicht des Kantons Zürich letztlich entscheidend, dass mit dem Zahlungsrahmen für den Zeitraum 2025–2028 folgende Punkte sichergestellt sind: – Die Mittel sind so hoch anzusetzen, dass der Zustand der Bahninfrastruktur nicht weiter verschlechtert wird und die finanzielle Stabilität des Bahninfrastrukturfonds erhalten bleibt. Sowohl der Betrieb als auch der Substanzerhalt der Bahn müssen mindestens auf dem heutigen Qualitätsniveau gehalten werden. In Bereichen, in denen das Qualitätsniveau ungenügend ist, müssen Massnahmen ergriffen werden, um Rückstände schnellstmöglich aufzuholen. Mittelfristig soll die Bahninfrastruktur schweizweit den Wert des Branchenstandards (RTE9900) erreichen. – Die Umsetzung laufender und geplanter Ausbauprojekte muss sichergestellt sein. Die Phasen der Baustellen müssen so geplant werden, dass Beeinträchtigungen für die Kundinnen und Kunden in Bezug auf die Servicequalität möglichst minimiert werden. – Im Rahmen der aktuellen Bereinigung der Angebote für die Leistungsvereinbarungen 2025–2028 muss die spezifische Situation der ISB berücksichtigt werden. Bei gutem Umsetzungsstand und wirtschaftlichen Offerten sind allgemeine Mittelkürzungen nicht angezeigt. Ein solches Vorgehen würde jene ISB bestrafen, die ihre Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt haben. Sollten allgemeine Kürzungen trotzdem nicht vermieden werden können, sind jene Projekte der ISB mit Priorität zu finanzieren, welche die grösstmögliche verkehrliche Gesamtwirkung erzielen oder künftig zu Kosteneinsparungen oder Effizienzgewinnen führen. – Es sind ausreichende Reserven einzuplanen, um bei Bedarf zusätzliche Mittel an die ISB ausschütten zu können, etwa, wenn nicht kalkulierbare Kosten anfallen (z. B. durch Naturkatastrophen) oder wenn Bauprojekte schneller realisiert werden können als angenommen.
– Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich besteht ein Vertrag betreffend Vorteilsanrechnung für den Kanton Zürich aufgrund von Betriebsverbesserungen bei den SBB infolge von Investitionsbeiträgen des Kantons Zürich in die SBB-Infrastruktur von 1998 mit Änderungen von 2012. Demnach hat der Bund dem Kanton Zürich bzw. dem Zürcher Verkehrsverbund bis 2025 jährlich eine Pauschale von 45 Mio. Franken zu vergüten. Die Vergütung erfolgt jeweils über die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und den SBB. Aus dem erläuternden Bericht ist die Vorteilsanrechnung an den ZVV im Jahr 2025 nicht ersichtlich. Wir gehen davon aus, dass die Mittel für die Vorteilsanrechnung für das Jahr 2025 eingeplant sind. Diese Rahmenbedingung erachten wir als verbindlich. Im Weiteren vertreten wir nach wie vor die Haltung, dass auf die im Rahmen der Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der SBB AG vorgeschlagene Trassenpreisreduktion zugunsten des Fernverkehrs zu verzichten ist (vgl. Stellungnahme des Kantons Zürich im Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen, RRB Nr. 341/2023). Hält der Bundesrat an der Trassenpreisreduktion fest, müssen die ISB für die daraus entstehenden Einnahmeausfälle vollumfänglich entschädigt werden. 3. Der Bundesrat erwartet von den Infrastrukturbetreiberinnen, dass von ihm definierte Ziele erreicht werden. Sind Ihrer Ansicht nach die Ziele in den folgenden Punkten richtig definiert: – Sicherheit? – Verfügbarkeit, Resilienz und Qualität des Netzes? – optimale und diskriminierungsfreie Nutzung der vorhandenen Kapazitäten? – langfristiger Werterhalt der Infrastruktur? – Effizienz und Nachhaltigkeit? Grundsätzlich sind wir mit den vorgesehenen Zielen einverstanden. Entscheidend ist jedoch, dass der finanzielle Zahlungsrahmen so gesetzt wird, dass die Ziele für die ISB erreichbar sind. 4. Sind Sie der Ansicht, dass noch weitere Ziele in die Leistungsvereinbarungen aufgenommen werden sollten? Nein. 5. Haben Sie Bemerkungen zum Netzzustand? Keine Bemerkungen.
B) Verpflichtungskredit für private Güterverkehrsanlagen 6. Wird die Vorlage von Ihnen grundsätzlich unterstützt? Ja. 7. Ist der für die Finanzierung von privaten Güterverkehrsanlagen vorgesehene Betrag in seiner Höhe angemessen? Für die Finanzierung von privaten Güterverkehrsanlagen in die Periode 2025–2028 wird ein Verpflichtungskredit von 185 Mio. Franken beantragt. Die Summe ist zwar wesentlich kleiner als die für die Jahre 2021–2024 beschlossenen 300 Mio. Franken, kann aber vorliegend unterstützt werden. Der Beschluss darf jedoch keinesfalls als Präjudiz verstanden werden, die entsprechenden Investitionen des Bundes grundsätzlich herunterzufahren. Gemäss den Planungen des Kantons Zürich und auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen zeichnet sich spätestens ab 2029 wieder ein erhöhter Investitionsbedarf für Infrastrukturen des Güterverkehrs, auch für den Binnenverkehr auf der West-Ost-Achse, ab.
C) Weitere Bemerkungen 8. Gibt es weitere Themen, bei denen Überprüfungs- oder Reformbedarf besteht? Nein. 9. Haben Sie sonstige Bemerkungen? Keine Bemerkungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli