Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 111/2022

Strassen, Bauma, 15 Stegstrasse, Eingangstore, Fussgängerschutzinsel und Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022

111. Strassen (Bauma, 15 Stegstrasse, Instandsetzung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Stegstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Bauma zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 15 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Stegstrasse instand gesetzt werden. Die Ausserortsstrecke der Stegstrasse im Bereich des Weilers Seewadel soll neu als Innerortsstrecke mit Tempo 50 km/h gestaltet werden. Beidseits des Weilers werden Eingangstore angeordnet. Damit wird eine Bremswirkung bei der Einfahrt in den Weiler erzeugt. Die Fahrbahn wird verschmälert. Dadurch können der Rad- und Gehweg sowie das Trottoir verbreitert werden. Auf Höhe der Liegenschaft Stegstrasse 47 wird eine Schutzinsel für einen Übergang von Radfahrerinnen und Radfahrern sowie Fussgängerinnen und Fussgängern mit markiertem Fussgängerstreifen erstellt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Bauma sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau von zwei Eingangstoren; – Verschmälerung der Strasse innerorts auf 6,5 m; – Verbreiterung des Rad- und Gehwegs von 2,5 m auf 3,0 m ab Eingangstor Seite Bauma bis Stegstrasse 28/30; – Verbreiterung des Trottoirs von 1,5 m auf 2,0 m im Bereich der Liegenschaften Stegstrasse 35 bis 69; – Neubau eines kombinierten Fussgänger- und Radfahrerübergangs mit Mittelschutzinsel; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung der Beläge von Fahrbahn, Rad- und Gehweg sowie Trottoir; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Bauma hat sich mit Beschluss Nr. 2020-130 vom 8. Juli 2020 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert.

Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 20. November bis 20. Dezember 2020 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Für die Umsetzung des Projekts ist gemäss Art. 18m Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) die Zustimmung der SBB AG notwendig. Die SBB AG hat die erforderliche Zustimmung mit Schreiben vom 23. Juni 2021 unter Auf‌lagen und Bedingungen erteilt. Die Auf‌lagen und Bedingungen werden im Rahmen der Projektausführung berücksichtigt.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 18. Juni bis 18. Juli 2021. Innerhalb der Auf- ‌lagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielt. Mit dem Einsprecher konnte im Rahmen der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 15. November 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 15 000 Bauarbeiten 1 930 000 Nebenarbeiten 180 000 Technische Arbeiten 235 000 Total 2 360 000

Die Gemeinde Bauma hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 eine Kostenbeteiligung von Fr. 350 000 an die Kosten des Projekts bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Bauma nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 8000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatstrassen, für das Objekt Nr. 84S-82008 gutzuschreiben.

Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Bauma Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 402 000 250 000 652 000 Fussgängeranlagen 40 000 100 000 140 000 Fahrradanlagen 139 000 139 000 Erneuerung Staatsstrassen 1 429 000 1 429 000 Total 2 010 000 350 000 2 360 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 2 360 000 zu bewilligen, wovon Fr. 1 429 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) sowie Fr. 931 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 360 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 28% 652 000 652 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 6% 140 000 140 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 6% 139 000 139 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 60% 1 429 000 1 429 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 1 429 000 931 000 2 360 000

In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1813/2019 bewilligte Ausgabe von Fr. 125 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 350 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 58 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen 20% 402 000 1 500 2,5% 10 000 Fussgängeranlagen 2% 40 000 500 2,5% 1 000 Fahrradanlagen 7% 139 000 500 2,5% 3 000 Erneuerung Staatsstrassen 71% 1 429 000 5 500 2,5% 36 000 Zwischentotal 8 000 50 000 Total 100% 2 010 000 58 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82008, Gemeinde Bauma, 15 Stegstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2022 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Eingangstore, die Fussgängerschutzinsel und die Instandsetzung der Fahrbahn sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 15 Stegstrasse in der Gemeinde Bauma wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 429 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 931 000, insgesamt Fr. 2 360 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2021)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1813/2019 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), die SBB AG, Immobilien – Immobilienrecht, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich, sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Eisenbahngesetz, Art. 18m — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.