RRB Nr. 1110/2017
Anfrage Ann Barbara Franzen, Niederweningen, und Christian Schucan, Uetikon am See, betreffend Förderung neuer erneuerbarer Energien, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 266/2017
Sitzung vom 29. November 2017
1110. Anfrage (Förderung neuer erneuerbarer Energien) Kantonsrätin Ann Barbara Franzen, Niederweningen, und Kantonsrat Christian Schucan, Uetikon a. S., haben am 2. Oktober 2017 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Art. 10 EnG müssen Gebäude zu mindestens 20% mit neuen erneuerbaren Energien versorgt werden. Dabei wird eine ausreichende Isolierung auf Minergiestandard als Erfüllung dieses Artikels angerechnet. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Solaranlagen (Kollektoren und Photovoltaikanlagen) sind als Erfüllung dieser Vorschrift entstanden?
2. Wie viele Wärmepumpen (Erd- und Umgebungswärme) wurden in Erfüllung von Artikel 10 EnG bewilligt?
3. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass dieser Artikel neue erneuerbare Energieträger wirkungsvoll fördert?
4. Ist der Regierungsrat bereit, die ganze Palette neuer erneuerbarere Energieträger über entsprechende Bestimmungen im Energiegesetz zu fördern resp. Anreize dafür zu setzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Ann Barbara Franzen, Niederweningen, und Christian Schucan, Uetikon a. S., wird wie folgt beantwortet: § 10a des Energiegesetzes (EnerG, LS 730.1) gibt seit 1. Oktober 1997 für Neubauten das Ziel vor, dass der zulässige Energiebedarf für Heizung und Warmwasser zu höchstens 80% mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden darf. Ziel war und ist die Senkung des Verbrauchs an fossilen Energien. Die Formulierung lässt bewusst den Weg zur Erfüllung der Vorgaben offen: Effizienzsteigerung oder Haustechnikanlagen zur Nutzung von Abwärme oder von erneuerbaren Energien. Der zulässige Energiebedarf für Heizung und Warmwasser ergibt sich aufgrund der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion. Der Vollzug von § 10a EnerG erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Eine Effizienzsteigerung kann beispielsweise durch eine Verbesserung der Wärmedämmung gegenüber den Mindestvorgaben der Wärmedämmvorschriften oder durch eine Komfortlüftung (Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung aus der Abluft zur Erwärmung der Zuluft) erreicht werden. Beispiele für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind Holzheizungen, Wärmepumpen oder Solaranlagen. Zu Frage 1: Zwischen 1. Januar 2000 und 1. November 2015 durften Solaranlagen bis zu einer Grösse von 35 m2 unter bestimmten Bedingungen bewilligungsfrei erstellt werden. Falls doch eine Bewilligung erforderlich war, beispielsweise bei Anlagen auf geschützten Bauten, erfolgte diese im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Gemeinde. Das gilt auch für vor 2000 gebaute Anlagen. Seit rund zwei Jahren gilt für die meisten Solaranlagen ein Meldeverfahren. Die Meldung ist ebenfalls an die örtliche Baubehörde zu richten. Es gibt daher keine kantonale Statistik über die Solaranlagen. Es ist zudem zu beachten, dass Solaranlagen in der Regel eine Ergänzung zu einer Hauptheizung sind und daher in vielen Statistiken nicht erscheinen. Haustechnische Anlagen in Neubauten sind in den Energienachweisen aufgeführt. Dieses Dokument ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der örtlichen Baubehörde einzureichen und untersteht der privaten Kontrolle. Aus den regelmässig alle drei Jahre vorgenommenen Untersuchungen über die Qualität der privaten Kontrolle ist bekannt, dass nur
in wenigen Prozenten der Neubauten eine thermische Solaranlage zur Erfüllung von § 10a EnerG deklariert wurde, in mehreren Untersuchungsjahren sogar gar keine. Daraus lässt sich die gefragte Anzahl auf etwa tausend schätzen. Zu Frage 2: Seit Inkraftsetzung von § 10a EnerG hat sich die typische Heizung eines Neubaus grundlegend geändert. 1997 wurden noch in den meisten Bauten eine Ölheizung installiert. Heute überwiegen die Wärmepumpen. Dieser Wechsel beim Heizungssystem wurde durch § 10a EnerG stark mitbeeinflusst, wenn nicht sogar ausgelöst. Wüest&Partner AG hat für den Kanton mit der Berechnungsmethodik des Immo-Monitorings die Marktanteile der verschiedenen Heizsysteme in neuen Wohnbauten berechnet, beruhend auf der Auswertung der Daten der im jeweiligen Jahr genehmigten Bauprojekte:
Marktanteile bei Neubauten (Daten: gleitender Mittelwert über 3 Jahre) Einfamilienhäuser Mehrfamilienhäuser Fern- Wärme- Fern- Wärme- Öl Gas Andere Öl Gas Andere wärme pumpe wärme pumpe 1997 53% 18% 4% 22% 4% 57% 33% 4% 4% 2% 1998 41% 24% 3% 29% 4% 44% 40% 9% 6% 2% 1999 30% 27% 3% 37% 3% 34% 43% 10% 10% 2% 2000 22% 25% 3% 47% 3% 28% 45% 12% 13% 2% 2001 19% 23% 3% 51% 4% 27% 44% 8% 18% 3% 2002 17% 20% 4% 55% 4% 22% 44% 10% 20% 4% 2003 13% 20% 4% 60% 3% 18% 41% 14% 23% 4% 2004 10% 19% 4% 65% 2% 16% 41% 17% 23% 3% 2005 6% 19% 3% 68% 3% 13% 41% 16% 25% 5% 2006 5% 18% 4% 70% 4% 9% 44% 11% 28% 7% 2007 2% 15% 3% 75% 4% 5% 40% 12% 33% 10% 2008 1% 10% 3% 83% 4% 2% 35% 15% 38% 10% 2009 0% 6% 2% 88% 4% 1% 23% 17% 46% 13% 2010 0% 3% 2% 91% 4% 1% 17% 15% 56% 12% 2011 0% 4% 2% 90% 4% 0% 10% 16% 63% 11% 2012 0% 4% 1% 89% 5% 0% 10% 16% 66% 9% 2013 0% 5% 2% 87% 6% 0% 8% 15% 67% 10% 2014 0% 4% 2% 85% 8% 0% 8% 13% 69% 10% 2015 0% 3% 3% 87% 8% 0% 7% 13% 70% 9% 2016* 0% 3% 2% 89% 6% 1% 8% 15% 68% 8% * 2016: 1. Halbjahr
Gemäss dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister wurden in dieser Zeit rund 40 000 Neubauten erstellt, somit sind es rund 20 000 Wärmepumpen. Zu Frage 3: Das Ziel von § 10a EnerG ist die Senkung des Ausstosses von Kohlendioxid (CO2) aus der Verbrennung von Erdöl und Erdgas im Gebäudebereich. Diese Bauvorschrift wird im Baubewilligungsverfahren vollzogen und beeinflusst auf diesem Weg die technische Ausrüstung der Bauten (vgl. Beantwortung der Frage 2). Im Rahmen der Bauvorschriften werden technische Anlagen bewilligt und nicht deren Energieträger. Eine Wärmepumpe wird mit Strom betrieben, ob dieser im späteren Betrieb aus nicht- erneuerbaren (wie Gas, Kohle), erneuerbaren (wie Grosswasserkraftwerke) oder neuen erneuerbaren Quellen (wie Sonne, Geothermie) bezogen werden wird, wird nicht unterschieden. Für die Baubewilligung ist bei der Wärmepumpe entscheidend, dass eine Anlage installiert wird, die den Grossteil der Energie aus Umweltwärme gewinnt. Eine besondere Förderung der neuen erneuerbaren Energien über § 10a EnerG ist daher weder beabsichtigt noch zweckmässig. Zu Frage 4: Das Energiegesetz unterscheidet nicht zwischen neuen erneuerbaren und erneuerbaren Energieträgern. Das Setzen von Anreizen bzw. die Förderung von neuen erneuerbaren Energien wie auch von erneuerbaren Energien kann insbesondere mittels entsprechender Bauvorschriften oder mittels Subventionen erfolgen. Im Rahmen von Bauvorschriften sind allfällige Anforderungen so zu stellen, dass sie mit baulichen Massnahmen erfüllt werden können. Damit kann auch deren Vollzug im Rahmen des bestehenden Baubewilligungsverfahrens abschliessend abgewickelt werden. Eine langjährige Betriebsvorschrift wie beispielsweise die zwingende Verwendung von Strom aus neuen erneuerbaren Energien für den Betrieb einer Wärmepumpe kann daher nicht Bestandteil der Bauvorschriften sein. Langjährige Betriebsvorschriften bedingten eine Betriebsbewilligung mit entsprechenden Betriebskontrollen. Die heutige Organisation des Baubewilligungsverfahrens ist dazu nicht geeignet. Eine besondere Förderung neuer erneuerbarer Energien und damit das Setzen entsprechender Anreize ist gemäss § 16 EnerG nicht ausgeschlossen. Hingegen fehlen die Mittel dazu, da Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz stärker gewichtet werden als die Förderung neuer erneuerbarer Energien. Es gibt aber auf Bundesebene die Stiftung KLIK,
die wettbewerblichen Ausschreibungen und auch die Kostendeckende Einspeisevergütung: Diese drei Institutionen bieten für verschiedene Fälle eine Förderung auch für neue erneuerbare Energien an.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi