Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1111/2017

Anfrage Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Christian Hurter, Uetikon am See, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Nutzung von Bootsplätzen im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 272/2017

Sitzung vom 29. November 2017

1111. Anfrage (Nutzung von Bootsplätzen im Kanton Zürich) Kantonsrätin Nina Fehr Düsel, Küsnacht, sowie die Kantonsräte Christian Hurter, Uetikon a. S., und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, haben am 2. Oktober 2017 folgende Anfrage eingereicht: Wir bitten den Regierungsrat um die Überprüfung der Situation betreffend Nutzung der Bootsplätze im Kanton Zürich. Bootsplätze im Kanton und in der Stadt Zürich sind Mangelware. Im Zürcher Seebecken hat es etwa 2100 Schiffsstandplätze. Es gibt eine Warteliste von über 1200 Anwärterinnen und Anwärtern. Wartezeiten von 10 bis 20 Jahren (je nach Grösse des Bootes) sind keine Seltenheit. Diese Situation führt manchmal dazu, dass Bootsplätze eher gehalten und belegt als effektiv genutzt werden. Ausserdem hat diese Praxis auch zur Wirkung, dass viele Interessierte prophylaktisch einen Bootsplatz beantragen (vgl. auch die Anfrage KR-Nr. 70/2013). Durch eine effizientere und zielgerichtetere Bewirtschaftung sollte es möglich sein, die Liste mit den Anwärtern zu reduzieren resp. Wartefristen zu verkürzen. Angesichts dieser Ausgangslage stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

Erwägungen

1. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, dass vonseiten aller Konzessionsgeber darauf hingewirkt werden muss, dass bei der Wiedervergabe von Bootsplätzen diejenigen Bootsbesitzer, welche ihre Plätze regelmässig benutzen, bei der nachmaligen Konzessionsvergabe prioritär behandelt werden und anderen, welche ihre Plätze nur als Liegeplätze für nicht vorgeführte und/oder fahruntüchtige Schiffe benutzen, der Platz entzogen wird?

2. Sieht der Regierungsrat weiteren Handlungsbedarf bei der Zuteilung und Nutzung von Bootsplätzen im Kanton Zürich (Stadt Zürich und Seegemeinden)?

3. Sieht der Regierungsrat generell Möglichkeiten, die Wartefristen für Bootsplätze zu reduzieren? Wenn ja, welche?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Christian Hurter, Uetikon a. S., und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Die Anfrage bezweckt die Prüfung von Möglichkeiten einer zielgerichteten Bootsplatzbewirtschaftung. Es ist grundsätzlich zwischen Konzessionen für private Bootsstationierungen und solchen für Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, zu unterscheiden (siehe §§ 16 ff. Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [GebV WWG; LS 724.21]). Für private Bootsstationierungen (seien es kommerzielle Anlagen oder privat genutzte Einzelliegeplätze) gibt es in der Regel keine Vorschriften, an wen die Bootsliegeplätze vermietet werden. Es kommen daher auch keine ermässigten Nutzungsgebühren zur Anwendung (§ 17 bzw. § 19 GebV WWG). Neue private Stationierungsanlagen oder mehr als geringfügige Erweiterungen einer bestehenden Anlage sind nicht zulässig (§ 26 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [KonzV WWG; LS 724.211]). Anders verhält es sich bei Anlagen, die im öffentlichen Interessen liegen. Dies sind in der Regel Häfen und Bojenfelder, die den Gemeinden konzessioniert worden sind. Mit diesen Anlagen soll einer breiten Bevölkerungsschicht der Zugang zum Wasser bzw. die Stationierung eines Schiffs ermöglicht werden. Zu diesem Zweck müssen einerseits Regelungen über günstige Mieten getroffen und anderseits Vorgaben über die Platzzuteilungen gemacht werden. Damit die Mieten gering bleiben, dürfen die Betreiber nur ein kostendeckendes Entgelt verlangen und keinen Gewinn erwirtschaften (§ 12 Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 14. Oktober 1992 [Stationierungsverordnung; LS 747.4]), doch sie haben im Gegenzug Anrecht auf eine ermässigte jährliche Nutzungsgebühr (§ 20 GebV WWG). Die Zuteilung von Bootsliegeplätzen erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen, d. h. nach der vorgeschriebenen Warteliste (§ 16 Stationierungsverordnung). Diese Ausgangslage führt dazu, dass bei privaten Stationierungsanlagen in der Regel sehr viel höhere Platzmieten verlangt werden als bei Anlagen im öffentlichen Interesse. Dafür lässt sich meistens auch kurzfristig ein freier Platz in einer privaten Stationierungsanlage finden, wohingegen für einen günstigen Liegeplatz in einer öffentlichen Anlage auf die Warteliste abgestellt werden muss.

Zu Frage 1: Bei Konzessionen für Stationierungsanlagen im öffentlichen Interesse gibt es schon heute Möglichkeiten, den Nichtgebrauch eines stationierten Schiffs zu unterbinden. § 14 Abs. 2 der Stationierungsverordnung erlaubt den Entzug des zugeteilten Liegeplatzes insbesondere, wenn ein Schiff schlecht unterhalten und gepflegt wird oder der Liegeplatz während mehr als dreier Monate in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt wird. Die Gemeinden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Stationierungsverordnung zu überwachen und Missstände der Konzessionsbehörde zu melden (§ 15 Stationierungsverordnung). Somit kann – korrektes Handeln der Gemeinden vorausgesetzt – ausgeschlossen werden, dass Liegeplätze mit nicht vorgeführten und/oder fahruntüchtigen Schiffen belegt oder gar nicht benutzt werden. Eine weitergehende Kontrolle in der Art, dass auch die Nutzungshäufigkeit eines ordnungsgemäss unterhaltenen Schiffs erfasst und überwacht wird, ist mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich. Der Regierungsrat sieht auch keine weiteren sinnvollen Vorgaben, wie ein Mindestgebrauch dieser Schiffe vorgeschrieben und kontrolliert werden sollte. Bei Konzessionen für private Stationierungsanlagen bestehen kaum Einflussmöglichkeiten. Eine Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht, das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht (Art. 26 Bundesverfassung, SR 101). Das geltende Recht sieht bei privaten Anlagen keinen Entzug wegen Nichtgebrauchs des stationierten Schiffs vor. Vielmehr steht der Gebrauch des Schiffs der Konzessionärin oder dem Konzessionär frei. In die Konzessionsurkunde können zwar Bestimmungen über den Widerruf der Konzession aufgenommen werden (§ 12 Abs. 2 lit. g KonzV WWG), doch sind derartige Entzugsgründe unüblich und kaum durchsetzbar. Hinzu kommt, dass private Einzelliegeplätze in der Regel zu einem privaten Grundstück gehören und ohne Einräumung eines Zutrittsrechts landseitig nicht erreicht werden können. Somit dürfte eine Konzessionsverweigerung wegen Nichtgebrauchs des stationierten Schiffs kaum zu einer Neuvergabe an einen interessierten Dritten führen. Bei grösseren kommerziellen Stationierungsanlagen ist es heute in der Regel mit wenig Aufwand möglich, bald einen Liegeplatz zu erhalten. Eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben und der Konzessionspraxis drängt sich daher in diesem Bereich nicht auf. Zu Frage 2:

Die vorhandenen Bestimmungen über die Zuteilung und Nutzung von Liegeplätzen bei Stationierungsanlagen im öffentlichen Interesse sind genügend und zweckmässig. Die Einführung ähnlicher Bestimmungen für private Stationierungsanlagen wird als nicht sinnvoll erachtet.

Zu Frage 3: Der Regierungsrat sieht keine Möglichkeit, die Wartefristen für die Bewerberinnen und Bewerber gemäss den Wartelisten der Gemeinden für einen Bootsliegeplatz in einer Stationierungsanlage im öffentlichen Interesse zu verkürzen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG) 12, Art. 16, Art. 17, Art. 19 und Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.