Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1119/2023

Kehrichtverwertungsanlagen, Einzugsgebiete 2024-2028, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2023

1119. Kehrichtverwertungsanlagen (Festsetzung der Einzugsgebiete)

Erwägungen

A. Rechtliche Grundlagen Die Kantone sind gemäss Art. 31b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und Art. 4 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) verpflichtet, für Siedlungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den entsprechenden Abfallanlagen behandelt werden (Art. 10 VVEA). Das Abfallgesetz vom 25. September 1994 (LS 712.1) präzisiert in § 24 Abs. 2, dass der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Einzugsgebiete von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festsetzt.

B. Zuweisung der brennbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle Die Zuweisung der Gemeinden betrifft einzig die brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfälle. Ausgenommen sind demnach verwertbare Siedlungsabfälle wie z. B. Altpapier und Altglas. Siedlungsabfälle sind gemäss der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Begriffsbestimmung die aus Haushaltungen stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind (Art. 3 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 VVEA). Dies bedeutet, dass brennbare und nicht verwertbare Siedlungsabfälle aus Unternehmen derselben Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zugeführt werden müssen, in die der Kehricht der Gemeinde zugewiesen ist. Die Gemeinden sind für diesen Vollzug zuständig.

C. Rahmenbedingungen für die Zuweisung Die Einzugsgebiete für die KVA wurden letztmals mit RRB Nr. 1143/2018 für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 festgesetzt. Den Gemeinden wurde damals die Wahl zwischen den drei nächstgelegenen zürcherischen KVA ermöglicht. Die Rahmenbedingungen waren mit RRB Nr. 1130/2001 gemäss Bericht «Flexibilisierung bei der Festsetzung der Einzugsgebiete für KVA: Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» vom 10. August 2000 festgelegt worden. Aus Sicht des Kantonsrates bot jedoch dieses Flexibilisierungsmodell zu wenig Wahlmöglichkeiten und Wettbewerb (vgl. Berichterstattung des Regierungsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 437/2020 betreffend Ausserkantonale Entsorgung, Vorlage 5779). Mit RRB Nr. 80/2023 erfolgte eine Erneuerung des Modells. Unter Einhaltung definierter Grundsätze ist neu die Entsorgung von brennbaren, nicht verwertbaren Siedlungsabfällen auch in ausserkantonalen KVA grundsätzlich möglich, sofern der Standortkanton und die Anlage überhaupt bereit sind, Zürcher Siedlungsabfall zu verwerten. Ökologischen Überlegungen ist bei der Zuweisung ein grosses Gewicht beizumessen. Die neue Zuteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 erfolgt gemäss den mit RRB Nr. 80/2023 festgelegten Rahmenbedingungen (neues Zuweisungsmodell). Gestützt auf Abklärungen zu Optionen für ausserkantonale KVA ergeben sich für alle Vertragsgemeinden für diesen Zeitraum folgende Wahlmöglichkeiten: KVA Hagenholz (Zürich), KVA Winterthur und KVA Dietikon.

D. Anträge der Städte und Gemeinden Gemeinden und Städte, die weder an einem Zweckverband beteiligt noch Inhaberinnen einer KVA noch in sehr langfristigen Verträgen eingebunden sind, wurden gebeten, ihre für die neue Zuteilungsperiode gewählte KVA zu beantragen. Die Städte und Gemeinden reichten ihre Anträge ein. Die Prüfung ergab, dass die für die Zuweisung geltenden Regeln gemäss neuem Zuweisungsmodell bei allen Anträgen eingehalten wurden. Die Zuweisung der Städte und Gemeinden kann deren Wünschen entsprechend vorgenommen werden. Lediglich drei Gemeinden wechseln für die neue Periode zu einer anderen KVA.

Die beiden Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen, die seit 1957 Mitglied des Kläranlagenverbands Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, sind, entsorgen weiterhin ihre Siedlungsabfälle ausserkantonal. Die Abwasserentsorgung und die integrale Funktion des Zweckverbands haben dazu geführt, dass auch die Siedlungsabfälle über die Infrastruktur des Verbands entsorgt werden. Der Kanton Zürich hat diese ausserkantonale Entsorgung von Siedlungsabfällen in einem Staatsvertrag mit dem Kanton Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 mit Ergänzung vom 23. März/ 22. Mai 1967 bewilligt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einzugsgebiete für brennbare, nicht verwertbare Siedlungsabfälle werden für die einzelnen Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) unter Anwendung des neuen Zuweisungsmodells gemäss RRB Nr. 80/2023 vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 wie folgt festgesetzt: a. KVA Dietikon: Bezirke Affoltern und Dietikon und die Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf b. KVA Hinwil: Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, jedoch ohne die Stadt Dübendorf und ohne die Gemeinden Fällanden, Lindau, Schwerzenbach, Wangen-Brüttisellen, Wila und Wildberg c. KVA Horgen: Bezirk Horgen d. KVA Winterthur: Bezirke Andelfingen und Winterthur, die Gemeinden Embrach, Lindau, Wila und Wildberg, jedoch ohne die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen e. KVA Hagenholz: Bezirke Bülach, Dielsdorf und Zürich sowie die Stadt Dübendorf und die Gemeinden Fällanden, Schwerzenbach und Wangen-Brüttisellen, jedoch ohne die Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon, Embrach, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf f. Ausserkantonale Entsorgung (Vereinbarung mit Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall): Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Veröffentlichung von Dispositiv I–III im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Stadträte und Gemeinderäte (E-Mail), die Abfallzweckverbände, die Betreiber von KVA sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, Art. 3, Art. 10 und Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 26. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 22. April 2025, 1. August 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in