RRB Nr. 1122/2018
Anfrage Hans-Peter Brunner, Horgen, Tobias Mani, Wädenswil, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Good Corporate Governance bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs am Beispiel der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft (ZSG), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 248/2018
Sitzung vom 21. November 2018
1122. Anfrage (Good Corporate Governance bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs am Beispiel der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft [ZSG]) Die Kantonsräte Hans-Peter Brunner, Horgen, Tobias Mani, Wädenswil, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, haben am 27. August 2018 folgende Anfrage eingereicht: Am 25. Juni 2018 fand in Horgen die Generalversammlung der Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft (ZSG) statt. Dabei wurde auch der Verwaltungsrat für die nächsten vier Jahre gewählt. Bei diesem Wahlgeschäft erstaunte, dass die Tochter des Verwaltungsratspräsidenten zur Wahl als neue Verwaltungsrätin vorgeschlagen wurde. Die Tochter schliesst, wie erst an der GV ausgeführt wurde (der Einladung zur GV lag kein CV bei), in Kürze ein Studium in naturwissenschaftlicher Richtung ab. Über praktische Erfahrung in Unternehmensführung, Verkehr, Tourismus, Gastronomie bzw. einer Fachkompetenz wie Betriebswirtschaft oder Jurisprudenz verfügt sie hingegen offenbar nicht. Dies wären jedoch für die ZSG besonders nützliche Kompetenzen, um die angestrebte Erhöhung des Kostendeckungsgrades und eine Optimierung ihrer Gastronomie erreichen zu können. Die Tochter des Verwaltungsratspräsidenten zur Wahl vorzuschlagen erstaunt aber auch, weil die ZSG nicht ein Familienunternehmen ist, sondern zu über 70% der öffentlichen Hand gehört (Zahlen unter https://www.zsg.ch/de/ueber-uns/unternehmen/ organisation). Die Wahl erhält deshalb einen eigenartigen «Beigeschmack» und wirft die grundsätzliche Frage auf, wie eine derart problematische Wahl mit wenigen Gegenstimmen genehmigt werden konnte. Damit stellen sich Fragen insbesondere nach dem Stimmverhalten des Vertreters des Kantons, der das grösste Aktienpaket, nämlich 22%, hält. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Hatte der Regierungsrat vor dieser Wahl Kenntnis von diesem Wahlvorschlag? Wenn ja, weshalb hat er dieser Wahl zugestimmt? Wenn nein, wer nimmt die Stimmrechtsvertretung für den Kanton wahr? Wie wird diese Person instruiert?
2. Der Vertreter des Kantons hat der Wahl offensichtlich zugestimmt. Wie begründet der Regierungsrat dieses Wahlverhalten?
3. Wie nimmt der Regierungsrat die Interessen des Kantons bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und insbesondere der ZSG wahr?
4. Wie beurteilt der Regierungsrat diese Wahl der Tochter des Verwaltungsratspräsidenten mit Blick auf seine Public Corporate Governance Richtlinien?
5. Wie beurteilt der Regierungsrat diese Wahl mit Blick auf den Auftrag der ZSG, ihren Kostendeckungsgrad in den nächsten Jahren deutlich zu steigern?
6. Hat der Regierungsrat Kenntnis von ähnlich gelagerten Wahlgeschäften in anderen Verkehrsunternehmen, an denen der Kanton massgeblich beteiligt ist?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Brunner, Horgen, Tobias Mani, Wädenswil, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft (ZSG) ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Beteiligung der öffentlichen Hand sowie privaten Aktionärinnen und Aktionären. Aufseiten der öffentlichen Hand sind die Seegemeinden mit 31%, der Kanton Zürich mit 22% und die Stadt Zürich mit 18% beteiligt. Bei der Beteiligung des Kantons Zürich handelt es sich gemäss den Richtlinien über die Public Corporate Governance vom 29. Januar 2014 (PCG-Richtlinien) um eine nicht bedeutende Beteiligung mit Controlling auf der Stufe der Direktionen, konkret der Volkswirtschaftsdirektion (RRB Nrn. 122/2014 und 353/2014). Die Vertretung der Volkswirtschaftsdirektion an der Generalversammlung wird in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) wahrgenommen. Die Mandatierung orientiert sich üblicherweise an den Empfehlungen des Verwaltungsrates des entsprechenden Verkehrsunternehmens. Abweichungen werden vorgängig festgelegt. Der Anteil der Privataktionärinnen und -aktionäre liegt bei 29%, was als hoch einzustufen ist und deutlich über den Beteiligungen von Privaten an Verkehrsunternehmen im Kanton Zürich liegt (Sihltal Zürich Uetliberg Bahn AG 9%, Forchbahn AG 0,7%, Verkehrsbetriebe Glattal AG und Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland AG 0%). Der hohe Anteil an Privatbeteiligungen spiegelt sich in der Besetzung des Verwaltungsrates wider. Drei der acht Mitglieder sind Vertretungen der Privataktionärinnen und -aktionäre.
An der Generalversammlung vom Mai 2018 mussten zwei der drei Sitze der Privataktionärinnen und -aktionäre neu besetzt werden. Der Verwaltungsrat der ZSG gab neben der Wahlempfehlung für die bestehenden Verwaltungsräte auch eine Wahlempfehlung für die Neubesetzungen der Vertretungen der Privataktionäre ab: Martin Hauser aus Oberrieden und Rebecca Weber aus Wädenswil. Das Gesamtportfolio aller Privataktionärinnen und -aktionäre übersteigt dasjenige des Kantons Zürich um rund einen Viertel. Bei dieser Ausgangslage war es vertretbar, den Vorschlägen für die Vertretung der Privataktionärinnen und -aktionäre zu folgen und die Stimme in diesem Sinne abzugeben. Zu Frage 3: Der Kanton Zürich verfügt im öffentlichen Verkehr dank dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG; LS 740.1) über sehr wirksame Instrumente zur Steuerung und Einflussnahme auf die Verkehrsunternehmen. Im Vordergrund stehen die Grundsätze über die Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr, mit denen der Kantonsrat in der Regel alle zwei Jahre die Strategie für den ZVV und damit auch die Rahmenbedingungen für die Verkehrsunternehmen vorgibt (§ 28 PVG). Der finanzielle Rahmen wird durch die jeweils gleichzeitig vom Kantonsrat beschlossenen Rahmenkredite festgelegt (§ 26 PVG). Die konkrete Umsetzung erfolgt im Wesentlichen über die Transportverträge, die zwischen dem ZVV und den Verkehrsunternehmen für die einzelnen Fahrplanperioden abgeschlossen werden (§ 21 PVG). Sie regeln neben den zu erbringenden Leistungen auch die dafür zu entrichtende Entschädigung, wobei der ZVV den Verkehrsunternehmen den Betriebsaufwand in dem Umfang ersetzt, als er ihn im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung anerkennt (§ 25 PVG). Mit diesen und weiteren Instrumenten des PVG stehen dem ZVV somit wirksame Instrumente zur Steuerung und Einflussnahme auf die Verkehrsunternehmen zur Verfügung. Zu Fragen 4 und 5: Gemäss PCG-Richtlinie 12.2 legt der Regierungsrat für jede bedeutende Beteiligung ein Anforderungsprofil für die Wahl ins oberste Führungsorgan fest. Bei den übrigen Beteiligungen sind die Direktionen für die Anforderungen an die Vertretung des Kantons zuständig. Des Weiteren verweist der Regierungsrat auf seine Stellungnahme zur Motion KR- Nr. 188/2018 betreffend Gesetzliche Grundlage für ein Reglement zur Bestellung von Führungsorganen in selbstständigen Organisationen.
Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft besteht in der Regel aus Personen mit verschiedenem fachlichem Hintergrund. Die PCG-Richtlinien enthalten keine konkreten Vorgaben zur Wahl von Verwaltungs- ratsmitgliedern, die nicht durch den Kanton abgeordnet werden. Im vorliegenden Fall besteht der Verwaltungsrat neben der Vertreterin und den Vertretern der Privataktionäre auch aus vier Vertretungen der öffentlichen Hand und einem Vertreter der Aktion Pro Raddampfer. Es ist nun die Aufgabe dieses achtköpfigen Gesamtgremiums, zusammen mit der operativen Führung der ZSG den Kostendeckungsgrad zu verbessern. Zu Frage 6: Die Beteiligungen des Kantons an den Verkehrsunternehmen im Kanton Zürich sowie an der Aargau Verkehr AG (AVA, 2,16% Aktienanteil) und an der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB, 3,8% Aktienanteil) sind gemäss PCG-Richtlinien keine bedeutenden Beteiligungen mit Controlling auf Stufe des Regierungsrates. Wie bereits erwähnt, gibt es keine Unternehmen mit einem vergleichbaren Anteil an Privataktionärinnen und -aktionären. Das gilt auch für die national tätige SOB (15%) und die AVA (2,8%). In diesem Sinne gibt es daher auch keine vergleichbaren Wahlgeschäfte. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsräte der verschiedenen Unternehmen in der Regel zahlenmässig und fachlich unterschiedlich zusammengestellt sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli